OLG Innsbruck 6Bs340/24m

6Bs340/24mOberlandesgericht15.01.2025

Gesamter Gesetzestext

OLG Innsbruck 6Bs340/24m

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.01.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0819:2025:0060BS00340.24M.0115.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch die Richterin Dr. Klammer als Vorsitzende sowie den Senatspräsidenten Mag. Friedrich und den Richter Mag. Melichar als weitere Senatsmitglieder im Verfahren über die Zulässigkeit der Übergabe des A* an die deutschen und griechischen Justizbehörden zur Strafvollstreckung über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichtes Feldkirch vom 27.11.2024 zu **, Spruchpunkt I. (= GZ *-25 der Staatsanwaltschaft Feldkirch), nach der am 15.1.2025 in Anwesenheit der Schriftführerin Rp Mag. Melmer, des Oberstaatsanwaltes Mag. Kuznik, des Betroffenen A und seines Verteidigers RA Dr. Tschol (für RA Mag. Stöger) öffentlich durchgeführten Verhandlung am selben Tag beschlossen:

Spruch

Der Beschwerde wird n i c h t Folge gegeben.

Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug n i c h t zu (§ 21 Abs 1 zweiter Satz EU-JZG iVm § 31 Abs 6 dritter Satz ARHG iVm § 89 Abs 6 StPO).

Begründung

BEGRÜNDUNG:

Bei der Staatsanwaltschaft Feldkirch behängt zu ** ein Verfahren über die Zulässigkeit der Übergabe des ** Staatsangehörigen A*, geboren am **, zu Strafvollstreckung an die deutschen und die griechischen Justizbehörden. Diesem Übergabeverfahren liegen der Europäische Haftbefehl (EHB) des Amtsgerichtes Schweinfurt vom 10.10.2024, AZ ** (ON 12), sowie der Europäische Haftbefehl (EHB) der Staatsanwaltschaft des Berufungsgerichts Kalamata vom 11.10.2024, AZ ** (ON 13.2), zugrunde.

Nach dem EHB des Amtsgerichtes Schweinfurt wurde über den Betroffenen von diesem Gericht mit Urteil vom 9.5.2023 zu **, rechtskräftig seit 17.5.2023, wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis nach §§ 3 Abs 1 Nr. 1, 29a Abs 1 Nr. 2 des dBtMG; § 21 Abs 1 dStVG eine Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren und acht Monaten und die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 dStGB verhängt, wobei noch eine Restunterbringung von 836 Tagen und eine Restfreiheitsstrafe von 340 Tagen zu verbüßen sei.

Die der Verurteilung zu Grunde liegende Tat wird im EHB wie folgt beschrieben:

„A* erhielt in Österreich von B*, welcher in Österreich einen schwunghaften Handel mit Betäubungsmitteln betreibt, den Auftrag von dessen Kokain-Lieferanten in ** 500 Gramm Kokain zu holen und hierfür an den Lieferanten 17.000,00 € zu übergeben. Diesen Auftrag nahm A* an, obwohl er erkannte, dass er damit die Drogengeschäfte B*s unterstützte und förderte.

Am 15.11.2022 gegen 19:30 Uhr fuhr A* in Begleitung seines Cousins sodann mit dem Fahrzeug Pkw ** nach *. Dort trafen sie sich mit dem Lieferanten und übernahmen von diesem 501,08 Gramm Kokain. Das übergebene Kokain wies, wie A billigend in Kauf nahm, einen Wirkstoffgehalt an Kokain-Hydrochlorid von 85,4% und damit einen Gesamtwirkstoffgehalt von 427 Gramm Kokain-Hydrochlorid auf.

Zum Transport wurde das Kokain in der Innenverkleidung der Beifahrertür des Fahrzeuges versteckt. Auf dem Heimweg nach Österreich führte A* das Fahrzeug Pkw ** obwohl er – wie er wusste – nicht im Besitz der hierfür erforderlichen Fahrerlaubnis war. Überdies stand A* dabei aufgrund des vorangegangenen Genusses von Betäubungsmitteln unter deren Einfluss. Eine bei A* um 15:30 Uhr entnommene Blutprobe ergab eine THC-Konzentration von 7,2 ng/l.

Am 16.11.2022 gegen 13:30 Uhr wurde A* auf der Bundesautobahn A7 in Richtung ** einer Verkehrskontrolle unterzogen, in deren Rahmen die 501,08 Gramm Kokain aufgefunden und sichergestellt werden konnten.“

Dem EHB der Staatsanwaltschaft des Berufungsgerichtes Kalamata zufolge wurde der Betroffene mit vollstreckbarem Urteil des Berufungsgerichts für Strafsachen Kalamata wegen illegalen Handels mit Betäubungsmitteln (indischer Hanf) in Form von wiederholtem Erwerb und versuchtem Verkauf nach Artikel 1, 12, 14, 16, 17, 18, 26 Abs 1a, 27 Abs 1, 51, 53, 79, 84 Abs 2a des griechischen Strafgesetzbuches und Artikel 1 Absatz 1, Artikel 2 Tabelle A-6, B-3 des Gesetzes Nr. 3459/2006, 20 Abs. 1, 2, 3, 30 Abs 1 und 4 Buchst. B, 33 Abs 1 Buchst. C, 40, 41 des Gesetzes Nr. 4139/2013 zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt, welche noch zur Gänze zu verbüßen ist.

Die dieser Verurteilung zu Grunde liegende Tat wird im EHB wie folgt beschrieben:

Mit dem angefochtenen Beschluss erklärte das Landesgericht Feldkirch die Übergabe des A* zur Strafvollstreckung für zulässig, und zwar auf Basis des EHB des Amtsgerichtes Schweinfurt vom 10.10.2024, **, zur Vollstreckung einer restlichen Freiheitsstrafe und einer restlichen Unterbringung mit Ausnahme des auf die Verurteilung wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis entfallenden Strafrests, hinsichtlich dessen die Übergabe für unzulässig erklärt werde (I.a), und auf Basis des EHB der Staatsanwaltschaft des Berufungsgerichts Kalamata vom 11.10.2024, **, zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren (I.b). Weiters wurde dem EHB des Amtsgerichtes Schweinfurt der Vorrang gegenüber dem EHB der Staatsanwaltschaft des Berufungsgerichtes Kalamata eingeräumt (II.) und ausgesprochen, dass die Übergabe an die beiden ersuchenden Staaten mit den Wirkungen der Spezialität erfolge, wobei der Betroffene dessen ungeachtet jedoch einer Weiterlieferung von Deutschland an die griechischen Strafvollstreckungsbehörden ausdrücklich zustimme (III.).

Über die gesondert ausgeführte Beschwerde gegen den Beschluss auf Fortdauer der Übergabehaft (Spruchpunkt IV.) hat das Oberlandesgericht bereits mit Beschluss vom 18.12.2024 zu 6 Bs 322/24i entschieden.

Die hier gegenständliche Beschwerde des Betroffenen richtet sich ausdrücklich gegen den Spruchpunkt Ia) des angefochtenen Beschlusses, soweit seine Übergabe zur Vollstreckung einer restlichen Freiheitsstrafe und einer restlichen Unterbringung für zulässig erklärt wurde, und gegen den Spruchpunkt Ib) des angefochtenen Beschlusses.

Zum Spruchpunkt Ia) – somit zur Übergabe zur Strafvollstreckung an die deutschen Behörden – wird vorgebracht, dass eine Restunterbringung nicht mehr zu vollziehen sei, wenn die Restfreiheitsstrafe verbüßt werde, sodass der Betroffenen nicht zur Restunterbringung und Restfreiheitsstrafe zu übergeben wäre, sondern alternativ zur Restunterbringung oder Restfreiheitsstrafe.

Zum Spruchpunkt Ib) – somit zur Übergabe zur Strafvollstreckung an die griechischen Behörden – argumentiert die Beschwerde, das Urteil sei dem Betroffenen nicht rechtswirksam zugestellt worden, weshalb die Strafe nicht rechtskräftig sei und nicht vollstreckt werden könne. Außerdem sei das Delikt von den griechischen Strafverfolgungsbehörden offenbar fehlerhaft qualifiziert worden. Aus der Deliktsbeschreibung ergebe sich kein wiederholter Suchtgifthandel, sondern nur eine einzige Tathandlung. Die angegebenen Mengen würden auch bei Zugrundelegung eines gängigen Reinheitsgrades die Grenzmenge nicht übersteigen, sodass lediglich ein minderes Drogendelikt mit einer Strafdrohung in Österreich vorliege, die unter der Grenze für Übergaben liege. Abschließend sei noch festzuhalten, dass über die Übergabe nicht binnen 30 Tagen nach erfolgter Festnahme entschieden worden sei, sodass die Übergabe verfristet sei.

Die Oberstaatsanwaltschaft beantragte in der gemäß § 21 Abs 1 EU-JZG iVm § 31 Abs 6 ARHG durchgeführten öffentlichen und mündlichen Verhandlung, der Beschwerde des Betroffenen nicht Folge zu geben.

Die Beschwerde dringt nicht durch.

Rechtsgrundlagen für die Beurteilung der Zulässigkeit der Übergabe des Betroffenen zur Strafvollstreckung an die Bundesrepublik Deutschland und Griechenland sind das EU-JZG und subsidiär das ARHG und die StPO (§ 1 EU-JZG, § 9 Abs 1 ARHG).

Das zuständige Gericht prüft im Zuge des Übergabeverfahrens nach dem EU-JZG die Zulässigkeit der Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls. Diese Prüfung umfasst einerseits die – grundsätzlich ausgehend von den zugrunde liegenden Taten laut Haftbefehl zu beurteilenden – Übergabevoraussetzungen des § 4 EU-JZG, sowie andererseits das Vorliegen etwaiger Ablehnungstatbestände.

Nach § 4 Abs 2 EU-JZG kann ein Europäischer Haftbefehl zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme erlassen oder vollstreckt werden, wenn noch mindestens vier Monate zu vollstrecken sind und die zugrundeliegende Handlung unabhängig von ihrer gesetzlichen Bezeichnung auch nach dem Recht des Vollstreckungsstaats eine mit gerichtlicher Strafe bedrohte Handlung darstellt. Nach Abs 3 leg cit ist für eine Entscheidung nach (hier) Abs 2 die beiderseitige Strafbarkeit nicht zu prüfen, wenn die dem Europäischen Haftbefehl zugrundeliegende, mit Strafe bedrohte Handlung von der ausstellenden Justizbehörde einer der im Anhang I, Teil A, angeführten Kategorie von Straftaten zugeordnet wurde und nach dem Recht des Ausstellungsstaats mit einer Freiheitsstrafe, deren Obergrenze mindestens drei Jahre beträgt, oder einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme in dieser Dauer bedroht ist.

Vorliegend sind die mit Urteil des Amtsgerichtes Schweinfurt vom 9.5.2023 zu **, rechtskräftig seit 17.5.2023, wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nach §§ 3 Abs 1 Nr 1, 29a Abs 1 Nr 2 des deutschen Betäubungsmittelgesetzes und wegen vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis nach § 21 Abs 1 dStVG verhängte Restfreiheitsstrafe von 340 Tagen und die Restunterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 dStGB von 836 Tagen zu vollziehen. Die erstangeführte mit Strafe bedrohte Handlung wurde von dem den Europäischen Haftbefehl ausstellenden Amtsgericht Schweinfurt der Kategorie „illegaler Handel mit Drogen und psychotropen Stoffen“ zugeordnet und ist nach § 29a des deutschen Betäubungsmittelgesetzes mit Freiheitsstrafe von einem bis zu fünfzehn Jahren bedroht. Das Delikt des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis nach § 21 Abs 1 dStVG ist hingegen weder ein „Listendelikt“ noch in Österreich gerichtlich strafbar, weshalb die Übergabe zur Strafvollstreckung hinsichtlich des darauf entfallenden Strafrests vom Erstgericht zu Recht für unzulässig erklärt wurde. Angesichts des (lediglich) bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe reichenden Strafrahmens des § 21 Abs 1 dStVG ging das Erstgericht ebenso zu Recht davon aus, dass allein der auf das mit Freiheitsstrafe von einem bis zu fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe bedrohte Delikt nach § 29a Abs 1 dBtMG entfallende Strafrest jedenfalls vier Monate übersteigt.

Ob die Restunterbringung und die Restfreiheitsstrafe kumulativ oder alternativ zu vollstrecken sind, ist entgegen der von der Beschwerde vertretenen Ansicht nicht im Übergabeverfahren zu entscheiden, sondern ist Gegenstand des Vollzugs und obliegt damit dem Ausstellungsstaat des EHB und dem dort geltenden Recht.

Weiters zu vollziehen ist die vom Berufungsgericht für Strafsachen von Kalamata mit Urteil Nr ** über den Betroffenen wegen illegalen Handels mit Betäubungsmitteln (indischer Hanf) in Form von wiederholtem Erwerb, Besitz und versuchtem Verkauf verhängte Freiheitsstrafe von fünf Jahren. Auch diese mit Strafe bedrohte Handlung wurde von der den Europäischen Haftbefehl ausstellenden Justizbehörde der Kategorie „illegaler Handel mit Drogen und psychotropen Stoffen“ zugeordnet.

Die von den ausstellenden Justizbehörden vorgenommene rechtliche Würdigung als Straftat nach Anhang I, Teil A, ist nicht offensichtlich fehlerhaft. Es wurden von der betroffenen Person auch keine begründeten Einwendungen dagegen erhoben (§ 19 Abs 3 EU-JZG). Die Richtigkeit der im zu vollstreckenden Urteil vorgenommenen rechtlichen Qualifikation hat der Vollstreckungsstaat naturgemäß nicht zu beurteilen. Ob die Tat laut dem EHB der Staatsanwaltschaft des Berufungsgerichts Kalamata in Bezug auf eine die Grenzmenge nach § 38b des österreichischen Suchtmittelgesetzes übersteigende Suchtgiftmenge begangen wurde, ist ebenso unerheblich, wie die dafür nach den österreichischen Bestimmungen angedrohte Strafe. Maßgeblich ist die noch zu vollstreckende Strafe, die vorliegend das Mindestmaß von vier Monaten (§ 4 Abs 2 EU-JZG) bei weitem übersteigt.

Gegenseitige Strafbarkeit ist somit nicht zu prüfen. Es handelt sich um der Übergabe nach dem EU-JZG unterliegende strafbare Handlungen.

Dem EHB der Staatsanwaltschaft des Berufungsgerichts Kalamata liegt die Verurteilung des Betroffenen zu einer Freiheitsstrafe in seiner Abwesenheit zu Grunde. Die Vollstreckung eines solchen EHB ist gemäß § 11 EU-JZG nur unter den in Abs 1 Z 1 bis 4 dieser Bestimmung genannten – alternativen – Voraussetzungen zulässig. Liegt eine dieser Bedingungen vor und ist auch sonst kein Vollstreckungsverweigerungsgrund iSd §§ 5 bis 10 EU-JZG gegeben, muss der Betroffene an den Ausstellungsstaat übergeben werden (Hinterhofer in Höpfel/Ratz, WK2 EU-JZG § 11 Rz 3). Der vorliegende EHB enthält die von der Beschwerde unwidersprochen gebliebenen Zusicherungen der Kenntnis des Betroffenen von Zeit und Ort der Verhandlung, die zur Abwesenheitsentscheidung geführt hat, samt Belehrung über die Folgen des Nichterscheinens (Z 1), und der Gewissheit, dass der Betroffene das Abwesenheitsurteil unverzüglich nach seiner Übergabe vom Ausstellungsstaat persönlich zugestellt erhalten und dabei ausdrücklich von seinem Recht, die Neudurchführung der Verhandlung zu beantragen oder ein Rechtsmittel zu ergreifen, in Kenntnis gesetzt wird (Z 4).

Dass dem Betroffenen das Urteil des Berufungsgerichts bislang nicht zugestellt wurde, bedeutet entgegen dem Beschwerdevorbringen keineswegs, dass die Strafe dem EHB zuwider nicht vollstreckbar wäre.

Im Hinblick auf die sich aus dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister (ON 3.3) ergebende Meldung des Betroffenen mit Hauptwohnsitz in Österreich seit – mit nur einer Unterbrechung von etwas mehr als einem Monat – 13.2.2017 wurde auch der Vollstreckungsverweigerungsgrund des § 5a EU-JZG iVm § 5 Abs 4 EU-JZG geprüft. Gemäß § 5 Abs 4 erster Satz EU-JZG ist die Vollstreckung eines EHB gegen einen österreichischen Staatsbürger zum Vollzug einer Freiheitsstrafe unzulässig. Diese Bestimmung ist gemäß § 5a EU-JZG sinngemäß auf einen Unionsbürger, gegen den ein EHB ausgestellt wurde, anzuwenden, wenn

Das Beschwerdegericht teilt die Ansicht des Erstgerichts, dass der in Österreich wiederholt (auch) wegen Vergehen nach dem Suchtmittelgesetz verurteilte Betroffene (siehe Strafregisterauskunft ON 2.3 in ** der Staatsanwaltschaft Feldkirch) sein Recht auf Aufenthalt durch das der Verurteilung durch das Amtsgericht Schweinfurt zu Grunde liegende Verhalten und das Nachtatverhalten (Flucht aus dem Vollzug) verwirkt hat. Die Voraussetzung des § 5a Z 3 StVG ist vom österreichischen Vollstreckungsgericht von Amts wegen und autonom zu prüfen, dies unabhängig von einer bereits vorliegenden Verwaltungsentscheidung (Schallmoser in Höpfel/Ratz, WK2 EU-JZG § 5a Rz 17). Nach Art. 27f der Richtlinie 2004/38/EG über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaten frei zu bewegen und aufzuhalten, ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 77, sind Beschränkungen der Freizügigkeit und des Aufenthaltsrechts in sehr engen Grenzen und eine Ausweisung unter außergewöhnlichen Umständen zulässig (EBRV 808 BlgNR 27.GP Seite 19).

Die versuchte Einfuhr einer Suchgiftmenge, welche das 28-fache jener Menge übersteigt, die nach der Definition des § 28b des österreichischen Suchtmittelgesetzes geeignet ist, in großem Ausmaß eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen herbeizuführen (Grenzmenge), stellt eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar und berührt Grundinteressen der Gesellschaft. Es handelt sich um eine Tat, die als besonders schwere Beeinträchtigung eines grundlegenden gesellschaftlichen Interesses anzusehen und geeignet ist, die Gesundheit der Bevölkerung unmittelbar zu bedrohen und die damit unter den Begriff der zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit fällt, mit denen gemäß Artikel 28 Abs 3 der Richtlinie 2004/38/EG eine Ausweisungsverfügung gerechtfertigt werden kann.

Auch die aus der zitierten Bestimmung abzuleitende und nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes erforderliche individuelle Prüfung des konkreten Falls schlägt zu Lasten des Beschwerdeführers aus. Er hat im Auftrag eines in Österreich aufhältigen Suchtgifthändlers eine das 25-fache der von § 28b SMG iVm Punkt 1 des Anhangs zur Suchtgift-Grenzmengenverordnung im obigen Sinne definierten Grenzmenge übersteigende Menge des sich zunehmend verbreitenden Suchtgifts Kokain nach Österreich einzuführen versucht und sich sodann der Vollstreckung der dafür über ihn in der Bundesrepublik Deutschland verhängten Freiheitsstrafe durch seine Flucht nach Österreich entzogen. Zudem wurde der Betroffene in Österreich bereits zwei Mal von einem Strafgericht verurteilt, und zwar am 2.3.2022 durch das Bezirksgericht Bregenz zu ** wegen des Vergehens der Gefährdung der körperlichen Sicherheit nach § 89 zweiter Fall StGB und am 12.10.2022 wiederum durch das Bezirksgericht Bregenz zu ** wegen mehrerer Vergehen nach dem Suchtmittelgesetz, unter anderem wegen des Verkaufs von insgesamt zehn Gramm Kokain nach § 27 Abs 1 Z 1 achter Fall SMG.

Da die Voraussetzungen für die begehrten Übergaben nach § 4 Abs 2 EU-JZG vorliegen und zudem Ablehnungstatbestände im Sinn der §§ 5ff und 19 Abs 4 EU-JZG weder vom Betroffenen behauptet noch sonst dem Akt zu entnehmen sind, sind die Übergaben – mit der bereits vom Erstgericht postulierten Ausnahme – zulässig.

Die von der Beschwerde ins Treffen geführte Frist zur Entscheidung binnen 30 Tagen nach Festnahme des Betroffenen (§ 21 Abs 1 EU-JZG) ist keine Fallfrist, eine Überschreitung löst keine unmittelbaren Rechtsfolgen aus (Hinterhofer aaO § 21 Rz 34). Im Übrigen ist die Überschreitung vorliegend insbesondere dem Einlangen des weiteren EHB aus Griechenland geschuldet, wobei dem Betroffenen Zeit zur Überlegung betreffend einer Erklärung über eine Zustimmung oder deren Verweigerung auch bezüglich dieser beantragten Übergabe eingeräumt wurde (siehe Protokoll der bereits am 28.10.2024 durchgeführten, ersten Haftprüfungs- und Übergabeverhandlung in ON 18).

Die Beschwerde blieb daher erfolglos.

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