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7Bs325/24p•OLG Innsbruck 7Bs325/24p
Das Oberlandesgericht Innsbruck beschließt durch den gemäß § 33 Abs 2 erster Satz StPO zuständigen Einzelrichter Mag. Dampf in der Strafsache gegen A* und einen anderen Beschuldigten wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Feldkirch gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch vom 10.12.2024, OZ **-2:
In Stattgebung der Beschwerde wird der vom Bund an A* gemäß § 196a Abs 1 StPO zu leistende Beitrag zu den Kosten der Verteidigung im Ermittlungsverfahren auf EUR 750,-- herabgesetzt.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
Begründung:
Nach Einlangen des Abschlussberichts der PI B* vom 13.9.2024 stellte die Staatsanwaltschaft Feldkirch das gegen A* wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB zu ** geführte Ermittlungsverfahren mit Verfügung vom 17.9.2024 nach § 190 Z 1 StPO ein und erhob gleichzeitig Strafantrag gegen den Mitbeschuldigten C* wegen eines dem Verbrechen der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 84 Abs 4 StGB subsumierten Verhaltens zum Nachteil des A* (OZ 1.1.1 und 1.3).
Am 8.11.2024 beantragte A* durch seinen Verteidiger unter Beilage eines Kostenverzeichnisses in Gesamthöhe von EUR 2.532,74 (beinhaltend eine schriftliche Vollmachtsbekanntgabe vom 9.7.2024 samt Antrag auf Akteneinsicht bei der Kriminalpolizei und die Teilnahme bei der kriminalpolizeilichen Beschuldigtenvernehmung am 12.8.2024 bei der PI D* samt Kosten für dort angefertigte Kopien in Höhe von EUR 3,50) einen „Kostenersatz gemäß § 196a Abs 1 StPO von EUR 1.500,--“ (OZ 1.9.2).
Die Staatsanwaltschaft vertrat in ihrer hiezu erstatteten Stellungnahme den Standpunkt, dass die geltend gemachten Kosten deutlich zu hoch seien (OZ 1.10.1).
Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss bestimmte der zuständige Einzelrichter des Landesgerichts Feldkirch im Ermittlungsverfahren den vom Bund an A* gemäß § 196a (Abs 1) StPO zu leistenden Beitrag zu den Kosten der Verteidigung im Ermittlungsverfahren mit EUR 800,--. Nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensgangs begründete der Einzelrichter den Beschluss wie folgt:
Durch das BGBl. I Nr. 96/2024 wurde – neben weiteren Änderungen – die Bestimmung des § 196a StPO eingeführt, die folgender maßen lautet:
„Beitrag zu den Kosten der Verteidigung im Ermittlungsverfahren
§ 196a. (1) Wird ein Ermittlungsverfahren gemäß § 108 oder § 190 eingestellt, so hat der Bund dem Beschuldigten auf Antrag einen Beitrag zu den Kosten der Verteidigung zu leisten. Der Beitrag umfasst die nötig gewesenen und vom Beschuldigten bestrittenen baren Auslagen und außer im Fall des § 61 Abs. 2 auch einen Beitrag zu den Kosten des Verteidigers, dessen sich der Beschuldigte bedient. Der Beitrag ist unter Bedachtnahme auf den Umfang der Ermittlungen, die Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen und das Ausmaß des notwendigen oder zweckmäßigen Einsatzes des Verteidigers festzusetzen. Er darf den Betrag von 6 000 Euro nicht übersteigen.
(2) Das Höchstmaß des Beitrags kann bei Verfahren, die durch außergewöhnlichen Umfang oder besondere Komplexität gekennzeichnet sind, sowie im Falle der Überschreitung der Höchstdauer des Ermittlungsverfahrens (§ 108a Abs. 1) um die Hälfte überschritten und im Falle extremen Umfangs des Verfahrens auf das Doppelte erhöht werden.
(3) Der Ersatzanspruch ist ausgeschlossen, soweit der Beschuldigte den das Verfahren begründenden Verdacht vorsätzlich herbeigeführt hat oder das Verfahren lediglich deshalb beendet worden ist, weil er die Tat im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit begangen hat oder weil die Ermächtigung zur Strafverfolgung zurückgenommen worden ist. Der Ersatzanspruch steht auch dann nicht zu, wenn die Strafbarkeit aus Gründen entfällt, die erst nach Beginn des Strafverfahrens eingetreten sind.
(4) Der Antrag ist bei sonstigem Ausschluss innerhalb von drei Jahren nach der Verständigung von der Einstellung des Ermittlungsverfahrens (§ 194) bei der Staatsanwaltschaft einzubringen. Die Staatsanwaltschaft hat den Antrag mit einer allfälligen Stellungnahme an das Gericht weiterzuleiten. Unzulässige oder verspätete Anträge hat das Gericht zurückzuweisen, im Übrigen jedoch in der Sache zu entscheiden.
(5) Einer rechtzeitig eingebrachten Beschwerde gegen einen Beschluss, mit dem über den Antrag entschieden worden ist, kommt aufschiebende Wirkung zu.
(6) Weitergehende Rechte des Beschuldigten nach diesem Bundesgesetz, dem Amtshaftungsgesetz, BGBl. Nr. 20/1949, und dem Strafrechtlichen Entschädigungsgesetz 2005, BGBl. I Nr. 125/2004, bleiben unberührt.“
Nach § 516 Abs 12 StPO ist die Bestimmung des § 196a StPO für Verfahren anzuwenden, in denen die oben genannten verfahrensbeendenden Entscheidungen ab dem 1.1.2024 rechtskräftig geworden sind.
Der für den Fall der Einstellung eines Ermittlungsverfahrens zustehende Pauschalbeitrag umfasst zum einen die nötig gewesenen und von dem bzw. der Beschuldigten bestrittenen Barauslagen und zum anderen einen pauschalen Beitrag zu den Kosten des Verteidigers bzw. der Verteidigerin (Abs. 1). Bei gewährter Verfahrenshilfe steht ein Verteidigungskostenbeitrag nicht zu. Barauslagen sind auch dem bzw. der unvertretenen Beschuldigten im vollen Umfang zu ersetzen (vgl. Lendl in Fuchs/Ratz, WK StPO § 393a Rz 8).
Wie im Hauptverfahren muss auch im Ermittlungsverfahren das Verfahren durch Einstellung nach § 108 oder § 190 StPO (oder teils – teils) vollständig erledigt worden sein. Eine Einstellung von einem Faktum bei Anklage oder Diversion zu einem anderen Faktum begründet keinen Anspruch auf einen Kostenbeitrag.
Nach dem Grund der Einstellung ist hingegen nicht zu differenzieren: Ob die Einstellung wegen erwiesener Unschuld oder im Zweifel erfolgte, ist für das Vorliegen des Ersatzanspruches nicht von Bedeutung.
Der Antrag auf Zuerkennung eines Verteidigungskostenbeitrags ist binnen drei Jahren nach der Verständigung von der Einstellung des Ermittlungsverfahrens bei der Staatsanwaltschaft einzubringen. Er ist sodann von der Staatsanwaltschaft (allenfalls mit einer Stellungnahme) an das Gericht zur Entscheidung weiterzuleiten. Das Gericht hat den Antrag zurückweisen, sofern er verspätet oder unzulässig ist, im Übrigen aber in der Sache selbst entscheiden (Abs. 4).
Dabei hat die Bemessung des mit einem Höchstsatz von EUR 6.000,-- (Stufe 1 bzw. Grundstufe) festgelegten Pauschalbeitrags unter Bedachtnahme auf den Umfang der Ermittlungen, die Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen und das Ausmaß des notwendigen oder zweckmäßigen Einsatzes des Verteidigers bzw. der Verteidigerin zu erfolgen. Die Kriterien des Umfangs der Ermittlungen und der Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen sind anhand des konkreten Ermittlungsverfahrens zu gewichten und gehen Hand in Hand mit dem Umfang der Verteidigung. Beide Kriterien sind bereits derzeit bei der Überprüfung der Höchstdauer des Ermittlungsverfahrens nach § 108a Abs. 3 StPO anzuwenden, es kann daher für ihre praktische Anwendung auf die Auslegung dieser Bestimmung verwiesen werden (vgl. dazu etwa Pilnacek/Stricker in Fuchs/Ratz, WK StPO § 108a Rz 4; Huber in Birklbauer/Haumer/Nimmervoll/Wess, StPO - Linzer Kommentar zur Strafprozessordnung § 108a StPO Rz 20).
Ausschlaggebend sind daher insbesondere also der sich auf die Verteidigung durchschlagende Aufwand bei den Ermittlungsmaßnahmen, die Dauer des Ermittlungsverfahrens, die Anzahl an Verfahrensbeteiligten sowie die Gestaltung des dem Ermittlungsverfahren zu Grunde liegenden Sachverhalts, der in seiner Komplexität (von ganz einfachen Fällen bis hin zu umfangreichen Strafverfahren im Bereich organisierter Kriminalität oder Wirtschaftsstrafverfahren von entsprechend höherer Komplexität) variieren kann und bei dem auch Aspekte wie bspw. die Art der wirtschaftlichen Verflechtungen (Schachtelfirmen, mehrfache Auslandsbeteiligungen), die Besonderheiten von schwer nachvollziehbaren Geldflüssen (unklare Geldverschiebungen in andere Länder) oder Sachverhaltskonstellationen, die die Ermittlungsarbeit erheblich aufwändig gestalten (Erfordernis von Sachverständigengutachten und Rechtshilfeersuchen), zu berücksichtigen sind. Die Bemessung des Verteidigungskostenbeitrags hat stets unter dem Gesichtspunkt der Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der Verteidigung bzw. der einzelnen Verteidigungshandlungen zu erfolgen. Für Ermittlungsverfahren, die in Dauer, Komplexität oder Umfang über durchschnittliche Verfahren hinausgehen, besteht die Möglichkeit der Überschreitung der Höchstbeträge nach § 196a Abs 2 StPO.
Der zuzuerkennende Betrag wird sich je nach Umfang der Ermittlungen und Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen dem im Gesetz vorgesehenen Höchstbetrag annähern bzw. sich von diesem weiter entfernen müssen. Nach den Gesetzesmaterialien sei davon auszugehen, dass ein durchschnittliches Standardverfahren im Regelfall eine Besprechung mit dem Mandanten bzw. der Mandantin, eine Vollmachtsbekanntgabe bzw. einen Antrag auf Akteneinsicht, ein angemessenes Aktenstudium bzw. Vorbereitungstätigkeit und eine Teilnahme an einer Vernehmung in der Dauer von zwei Stunden umfasst und damit unter Heranziehung der Kostenansätze der AHK (unter Einbeziehung des Einheitssatzes jedoch Außerachtlassung der Erfolgs- und Erschwerniszuschläge) rund EUR 3.000,-- an Aufwand für die Verteidigung verursacht. Für Verfahren in bezirksanwaltlicher Zuständigkeit scheint eine Reduktion dieser Ausgangsbasis auf die Hälfte des Durchschnittswerts, sohin EUR 1.500,--, angemessen (siehe Erläuterungen, 2557 der Beilagen XVII. GP S. 5).
Der Pauschalbeitrag darf nach dem Wortlaut des Gesetzes ungeachtet der Anhebung der gesetzlichen Höchstbeträge stets nur ein Beitrag sein und nicht die gesamten Verteidigerkosten ersetzen. Stets kommt es auf das Verhältnis des konkreten Verteidigungsaufwands zum realistischerweise in Betracht kommenden Höchstaufwand in der jeweiligen Verfahrensart an (Lendl aaO Rz 10 mwN). Doch ist es – im Gegensatz zum vormaligen Modell des Verteidigerkostenersatzes bei gerichtlichem Freispruch – auch der vom Gesetzgeber ausgegebene Zweck der neuen Bestimmungen, dass diese Pauschalbeträge zum einen deutlich erhöht werden und zum anderen mit der Möglichkeit einer Überschreitung für den Fall der längeren Dauer der Hauptverhandlung und einer weiteren derartigen Möglichkeit für den Fall extremen Umfangs des Verfahrens versehen werden (siehe Erläuterungen, 2557 der Beilagen XVII. GP S. 1). Es ist somit klar als Sinn und Zweck der Gesetzesänderung zu sehen, dass ein Kostenersatz dem tatsächlich angefallenen, notwendigen Aufwand für die zweckentsprechende Verteidigung nahe kommen soll.
Unter Beachtung dieser Kriterien ist zuerst festzuhalten, dass es sich bei der dem Beschuldigten im polizeilichen Ermittlungsverfahren vorgeworfenen Tat um ein Delikt handelt, das für den Fall der Anklageerhebung in die Zuständigkeit des Bezirksgerichts fallen würde – dem Beschuldigten wurde von vornherein das Vergehen der Körperverletzung (ohne Qualifikationen) vorgeworfen, wie auch auf seiner polizeilichen Einvernahme vermerkt. Damit ist die von den Verteidigern verwendete Bemessungsgrundlage schon zu hoch, denn nach § 10 Abs 1 Z 1 AHK ist bei Strafsachen mit bezirksgerichtlicher Zuständigkeit EUR 6.000,-- heranzuziehen. Damit wäre die polizeiliche Einvernahme vom 12.8.2024, die 3/2 dauerte (17.46 bis 18.55 Uhr), mit (inkl Einheitssatz) netto ca. EUR 620,-- zu verrechnen. Gesamt ist unter Berücksichtigung der genannten Bemessungskriterien sowie bei Bedachtnahme des tatsächlichen Aufwands (dazu noch die eingebrachte Vollmachtsbekanntgabe) ein Pauschalbetrag von EUR 800,-- angemessen.
Während A* diesen Beschluss unbekämpft ließ, erhob die Staatsanwaltschaft Feldkirch dagegen rechtzeitig Beschwerde, in der sie zusammengefasst behauptet, der angefochtene Beschluss sei „zu Unrecht [ergangen]“ und der zugesprochene Betrag überhöht, weil sich die Kosten für die Teilnahme an der polizeilichen Einvernahme mit brutto EUR 744,-- errechnen würden und sich unter weiterer Hinzurechnung der Kosten für die Vollmachtsbekanntgabe und die Barauslagen in Höhe von EUR 3,50 ergäbe, dass der zugesprochene Pauschalbeitrag nicht nur ein Beitrag zu den Verteidigerkosten darstelle, sondern diese zur Gänze abdecke. Die Beschwerde mündet in den Antrag, den Beitrag gemäß § 196a StPO auf ein angemessenes Maß zu reduzieren (OZ 3.3).
A* machte von der ihm durch das Oberlandesgericht eingeräumten Möglichkeit, sich zur Beschwerde zu äußern, binnen offener Frist nicht Gebrauch (§ 89 Abs 5 zweiter Satz StPO).
Der Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthielt, kommt im Ergebnis Berechtigung zu.
Das Erstgericht referierte die hier zur Anwendung gelangenden §§ 196a und 516 Abs 12 StPO sowie die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage (EBRV 2557 BlgNR 27. GP) korrekt, weshalb zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen darauf identifizierend verwiesen wird.
Fallaktuell handelt es sich aufgrund der sehr einfachen Sach- und Rechtslage, des äußerst geringen Umfangs der gegen A* durchgeführten Ermittlungen, die sich auf die kriminalpolizeilichen Vernehmungen der beiden Beschuldigten und einer Zeugin, sechs Lichtbilder (vom Tatort, der Tatwaffe und den Verletzungen des A*) und ein Ambulanzblatt beschränkten, und dem dadurch geringen Ausmaß des notwendigen und zweckmäßigen Einsatzes seines Verteidigers um ein deutlich unter dem Durchschnitt liegendes, betreffend dieses Beschuldigten in die bezirksanwaltliche Zuständigkeit fallendes Standardermittlungsverfahren (zur konkreten Bemessung des Verteidigerkostenpauschalbeitrags wegen der hier vorliegenden Grundstufe 1 vgl S 5 der genannten EBRV), weshalb nach Ansicht des Oberlandesgerichts ein (Pauschal)Beitrag zu den Kosten des Verteidigers in Höhe der Hälfte der Ausgangsbasis von EUR 1.500,-- (für ein durchschnittliches, in die bezirksanwaltliche Zuständigkeit fallendes Durchschnittsverfahrens), sohin von EUR 750,-- angemessen ist.
In Stattgebung der Beschwerde war daher der vom Erstgericht bestimmte Beitrag zu den Kosten der Verteidigung im Ermittlungsverfahren auf EUR 750,-- herabzusetzen.
Bleibt der Vollständigkeit halber anzumerken, dass das Erstgericht lediglich einen (Pauschal)Beitrag zu den Kosten des Verteidigers bestimmte, hingegen die ebenfalls geltend gemachten Barauslagen für die Anfertigung von Aktenkopien bei der Kriminalpolizei in Höhe von EUR 3,50 unberücksichtigt ließ, obwohl diese nötig gewesenen und tatsächlich bestrittenen baren Auslagen (im Rahmen der Bestimmung des Beitrags zu den Kosten der Verteidigung) im vollen Umfang neben dem (Pauschal)Beitrag zu den Kosten des Verteidigers zu ersetzen gewesen wären (vgl
S 3 der EBRV). Da dies aber von A* unbekämpft blieb, hatte es mit dieser Anmerkung sein Bewenden.
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