OLG Innsbruck 3R147/24b

3R147/24bOberlandesgericht20.01.2025

Gesamter Gesetzestext

OLG Innsbruck 3R147/24b

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.01.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0819:2025:00300R00147.24B.0120.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Innsbruck hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Kohlegger als Vorsitzenden sowie die Richterin des Oberlandesgerichts Dr. Pirchmoser und den Richter des Oberlandesgerichts MMag. Dr. Dobler als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A* B*, vertreten durch die Battlogg Rechtsanwalts GmbH in Schruns, gegen die beklagten Parteien 1. F* G*, 2. H* G* und 3. I* G*, alle vertreten durch Dr. Manfred Puchner, LL.M, Rechtsanwalt in Feldkirch, wegen Feststellung, Einverleibung, Entfernung und Unterlassung (Interesse nach JN und GGG: EUR 30.000,--, nach RATG: EUR 15.000,--), über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 30.8.2024, **, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird keine Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien binnen 14 Tagen zu Handen des Beklagtenvertreters die mit EUR 2.100,72 (darin EUR 350,12 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.

Der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteigt EUR 5.000,--, nicht aber EUR 30.000,--.

Die (ordentliche) Revision ist nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Die folgenden Liegenschafts- und Grundstücksbezeichnungen beziehen sich auf die KG ** D*. Der Kläger ist seit Juli 2006 Alleineigentümer der GST-NR .96, GST-NR .97, GST-NR 173/1 in EZ J*. Die Beklagten sind Mit- und Wohnungseigentümer der GST-NR .86 und GST-NR 174/2 in EZ K*. Der Zweitbeklagte erlangte infolge eines Versteigerungsverfahrens im Jahr 1979 bzw 1980 Eigentum an der Beklagtenliegenschaft, die Erstbeklagte ist seit 1981 Miteigentümerin und der Drittbeklagte seit 2000. Die Örtlichkeiten stellen sich wie folgt dar: [Grafik entfernt.]

Der Vater des Klägers erwarb die Klagsliegenschaften im Jahr 1947. Nach dessen Tod wurde das Eigentum an diesen Grundstücken an den Kläger, dessen Mutter und dessen Geschwister aufgeteilt, bevor der Kläger im Jahr 2006 Alleineigentümer wurde. Der Kläger errichtete das auf GST-NR 173/1 befindliche Haus im Jahr 2007. Er wohnt seither in diesem Haus. Auf GST-NR .96 befindet sich seit einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt, jedoch zumindest seit dem Jahr 1955, ein Bienenhaus. Auf GST-NR .97 befand sich ebenfalls seit einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt, jedoch zumindest seit dem Jahr 1955, ein weiteres Bienenhaus, das der Kläger im Zuge der Errichtung seines Wohnhauses entfernte.

Entlang der Grundstücksgrenze zwischen der Klags- und der Beklagtenliegenschaft befindet sich eine Betonmauer, die eine Höhe zwischen 77 cm und 42 cm aufweist, und auf der ein Maschendrahtzaun errichtet ist. Auf Höhe des Bienenhäuschens auf GST-NR .96 befindet sich in diesem Zaun ein Tor (Gatter). Unter diesem Gartentor/Gatter weist die Mauer eine Höhe von 50 cm bis 54 cm auf. Auf Höhe des auf GST-NR .86 befindlichen Gebäudes ist auf der Liegenschaft der Beklagten seit dem Frühjahr 2022 ein mittels Fernbedienung zu steuerndes Einfahrtstor installiert, das den verfahrensgegenständlichen Weg in geschlossenem Zustand vollständig blockiert. Schon in der Zeit zwischen 1983 und 1996 hatten die Erstbeklagte und der Zweitbeklagte ungefähr im gleichen Bereich phasenweise ein Holztor montiert, das ebenfalls elektrisch betrieben wurde und nur mittels Taster betätigt werden konnte. Es steht nicht fest, ob dieses Tor in der Zeitspanne zwischen 1983 und 1996 einmal für mindestens 3 Jahre durchgehend angebracht war.

Vor Klagseinbringung im Jahr 2022 blockierten die Beklagten das Tor/Gatter im Zaun auf Höhe des Bienenhauses GST-NR .96 durch Holzpaletten. Zumindest eine Holzpalette blockiert das Gartentor immer noch.

Beilage ./A, auf die sich die Klagebegehren beziehen, stellt sich wie folgt dar: [Grafik entfernt.]

Der Kläger verfügt seit Errichtung seines Hauses im Jahr 2007 über eine Autozufahrt auf seinem Grundstück GST-NR 173/1, wobei ein geteerter Weg auch bis hin zum Bienenhaus auf GST-NR .96 führt. Bis unmittelbar zum Bienenhaus zufahren kann der Kläger auf seiner Liegenschaft aber nicht, weil der diesbezügliche Teil des Wegs zu schmal ist und daher nur zum Gehen benutzt werden kann.

Der Kläger begehrt (nach Präzisierung) die Feststellung des Bestehens der Grunddienstbarkeit des Geh- und Fahrrechts auf dem in Beilage ./A rot markierten Bereich der Beklagtenliegenschaft zugunsten der oben angeführten klägerischen Grundstücke samt Einwilligung zur grundbücherlichen Einverleibung, die Entfernung des von den Beklagten auf ihrer Liegenschaft errichteten elektrischen Tors und der das Gartentor blockierenden Holzpalette sowie die Verpflichtung der Beklagten zu Unterlassung derartiger künftiger Störungen. Das Geh- und Fahrrecht sei vom Kläger bzw seinen Rechtsvorgängern aufgrund der mehr als 30-jährigen Ausübung ersessen worden. Er und seine Familie hätten den verfahrensgegenständlichen Bereich bereits seit dem Jahr 1947 insbesondere im Zusammenhang mit der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung der Liegenschaft samt Bienenhäusern regelmäßig und gutgläubig sowohl begangen als auch befahren. Die Ersitzung sei bereits vor dem Erwerb der Liegenschaft durch die Beklagten abgeschlossen gewesen. Das Tor zwischen den Liegenschaften würde ohne diese Nutzung keinen Sinn machen. Die Dienstbarkeit sei aufgrund des deutlich sichtbaren Wegs offenkundig. Ein gutgläubiger lastenfreier Erwerb durch den Beklagten scheide daher aus. Zudem hätten die Rechtsvorgänger der Streitteile mündlich eine entsprechende Dienstbarkeitsvereinbarung getroffen. Das frühere, nicht einmal ganzjährig angebrachte Holztor sei nicht errichtet worden, um den Kläger und seine Rechtsvorgänger an der Ausübung ihrer Dienstbarkeitsrechte zu hindern. Die Beklagten hätten dieses auch wieder entfernt.

Die Beklagten bestreiten sowohl die behauptete Ersitzung als auch den Abschluss eines Dienstbarkeitsvertrags und beantragen Klagsabweisung. Der Mutter des Klägers sei lediglich von Fall zu Fall die Möglichkeit eingeräumt worden, die Beklagtenliegenschaft im Einvernehmen mit den Beklagten zu benützen. Von einem Fahrrecht sei nie die Rede gewesen; ein solches sei auch nie ausgeübt worden. Mit dem Kläger selbst sei nie ein Einvernehmen betreffend die Benützung des Wegs hergestellt worden. Wenn überhaupt könnte eine rechtsgeschäftlich eingeräumte Personalservitut zu Gunsten der Mutter des Klägers bestehen. Der Kläger sei auch nicht gutgläubig. Es sei zu einer Freiheitsersitzung gekommen, weil seit dem Erwerb der Beklagtenliegenschaft durch den Zweitbeklagten die Dienstbarkeit nicht geltend gemacht worden sei. Die Klagsliegenschaft sei auf andere Weise erschlossen, sodass das begehrte Geh- und Fahrrecht weder in der Vergangenheit noch aktuell benötigt werde.

Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht alle vier Klagebegehren vollumfänglich ab. Dieser Entscheidung legte den eingangs wiedergegebenen, unstrittigen Sachverhalt zu Grunde. Darüber hinaus traf es folgende, im Berufungsverfahren umkämpfte Feststellungen:

[1] Nicht festgestellt werden kann, ob der Vater des Klägers als dessen Rechtsvorgänger mit dem Rechtsvorgänger der Beklagten, L* M*, (mündlich) eine Dienstbarkeitsvereinbarung betreffend die Nutzung des GST-NR 174/2 in EZ K*, konkret der in Beilage ./A rot gefärbten Fläche, zugunsten der Grundstücke GST-NR .96, GST-NR .97 und GST-NR 173/1, je in EZ J*, getroffen hat und falls ja, was deren Inhalt war.

[2] Nicht festgestellt werden kann, ob der Kläger und/oder dessen Rechtsvorgänger durchgehend, also regelmäßig und ohne längere Nutzungsunterbrechung, über einen Zeitraum von insgesamt zumindest 30 Jahren die in Beilage ./A rot gefärbte Fläche des GST-NR 174/2 in EZ K* (Zufahrtsweg auf GST-NR 174/2) ganz oder zum Teil begangen haben.

[3] Nicht festgestellt werden kann, ob der Kläger und/oder dessen Rechtsvorgänger durchgehend, also regelmäßig und ohne längere Nutzungsunterbrechung, über einen Zeitraum von insgesamt zumindest 30 Jahren die in Beilage ./A rot gefärbte Fläche des GST-NR 174/2 in EZ K* (Zufahrtsweg auf GST-NR 174/2) ganz oder zum Teil befahren haben.

Rechtlich verneinte das Erstgericht sowohl einen Rechtserwerb kraft Vereinbarung als auch durch Ersitzung. Da offen geblieben sei, ob der Kläger und/oder seine Rechtsvorgänger die verfahrensgegenständliche Fläche für einen Zeitraum von zumindest 30 Jahren durchgehend, also regelmäßig und ohne längere Nutzungsunterbrechung, ganz oder zum Teil begangen oder befahren hätten, sei dem Kläger der Beweis für die Erfüllung der Ersitzungsvoraussetzungen nicht gelungen.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die rechtzeitige Berufung des Klägers. Aus den Rechtsmittelgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung beantragt er die Abänderung der angefochtenen Entscheidung im Sinn einer vollumfänglichen Klagsstattgebung; in eventu wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.

Die Beklagten beantragen in ihrer fristgerechten Berufungsbeantwortung, dem gegnerischen Rechtsmittel den Erfolg zu versagen.

Nach Art und Inhalt der geltend gemachten Rechtsmittelgründe war über die Berufung in nichtöffentlicher Sitzung zu entscheiden (§ 480 Abs 1 ZPO). Diese ist nicht berechtigt:

I. Zur Beweisrüge:

1. Der Kläger wendet sich gegen die oben zu [1] bis [3] hervorgehobenen Negativfeststellungen und will diese durch folgende Sachverhaltsannahmen ersetzt wissen:

ad [1]: „Der Vater des Klägers als dessen Rechtsvorgänger hat mit dem Rechtsvorgänger der beklagten Parteien, L* M*, mündlich eine Dienstbarkeitsvereinbarung betreffend die Nutzung der Liegenschaft GST-NR 174/2 in EZ K*, entsprechend Beilage ./A der rot gefärbten Fläche, zugunsten der Grundstücke GST-NR .96, GST-NR .97 und GST-NR 173/1, je in EZ J*, dahingehend getroffen, dass N* B* als Rechtsvorgänger des Klägers über die GST-NR 174/2 in EZ K* zu den Liegenschaften in EZ J* zufahren und zugehen durfte.“

ad [2] und [3]: „Der Kläger und dessen Rechtsvorgänger N* B* und O* B*, somit die Eltern des Klägers sind zumindest seit 1953 durchgehend immer wiederkehrend auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft GST-NR 1 74/2 in EZ K* zugegangen und zugefahren. Die Zeugin O* B* ist mit dem Willen ein Recht auszuüben, dies aufgrund einer Vereinbarung zwischen ihrem Mann und Herrn M* redlich und echt seit zumindest 1953 bis zum heutigen Tag über die GST-NR 174/2 in EZ K* GB D* E* zugegangen und zugefahren, dies war deshalb erforderlich, da ihr Mann die verfahrensgegenständliche Fläche verwendet hat, um zu seiner Arbeitsstelle im Gipswerk zu gelangen. In weiterer Folge hat man über diese Zufahrt auch eine Stützmauer errichtet und ein Gatter installiert, welches 1979 vorhanden war und technisch das Betreten der Liegenschaft der beklagten Parteien ermöglichte und hat die Zeugin B* die verfahrensgegenständliche Liegenschaft insbesondere in den 80er Jahren befahren, um Äste abzutransportieren (Aussage des Zweitbeklagten), Honigwaben zu schleudern und den Honig abzutransportieren, Zuckerwasser den Bienen zu bringen und Beeren abzutransportieren. Im Zeitraum 2010 bzw. 2014 hat der Drittbeklagte den Kläger und dessen Ehegattin auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft laufen gesehen und ist im Zeitraum vor 5, 6 oder 7 Jahren über die Liegenschaft der Beklagten der Installateur des Klägers zugefahren, sodass getragen von einem redlichen und echten Besitzwillen zumindest seit 1953 die verfahrensgegenständliche Liegenschaft der Beklagten vom Kläger und dessen Rechtsvorgänger begangen und befahren wurde um die klägerischen Liegenschaften zu bewirtschaften und eine Grenzmauer in den 60er bzw. 70er Jahren zu errichten, weshalb unter anderem aus den Orthofoto des Jahres 1971/1973 eine Zufahrtsstraße bis zum Bienenhäuschen erkennbar ist und in der Natur ersichtlich war.“

2.1. Das Wesen der in § 272 ZPO verankerten freien richterlichen Beweiswürdigung liegt darin, aus den zumeist unterschiedlichen Ergebnissen eines Beweisverfahrens Schlussfolgerungen im Hinblick auf die verfahrensrelevanten tatsächlichen Vorgänge zu ziehen. Der Richter ist durch keine gesetzlichen Beweisregeln gebunden, sondern hat nach seiner Überzeugung unter Berücksichtigung der Ergebnisse des gesamten Verfahrens zu beurteilen, ob er einen Beweis – mit der hier erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit (RIS-Justiz RS0110701) – als gelungen ansieht oder nicht. Dabei kann insbesondere dem anlässlich der Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck des Richters von der Glaubwürdigkeit der vernommenen Personen maßgebliche Bedeutung zukommen (RISJustiz RI0100103; RES0000012; Rechberger/Klicka in Rechberger/Klicka, ZPO5 § 272 Rz 1; Klauser/Kodek JN-ZPO18 § 272 ZPO E 24ff). Es gehört zum Wesen der freien Beweiswürdigung, dass die Tatsacheninstanz sich für eine von mehreren widersprechenden Darstellungen aufgrund ihrer Überzeugung, dass diese mehr Glaubwürdigkeit beanspruchen kann, entscheidet oder eine solche Überzeugung anhand der Gesamtwürdigung der aufgenommenen Beweisergebnisse gerade nicht gewinnen kann und daher mangels ausreichend überzeugender Beweisergebnisse entscheidungswesentliche Tatsachen offen bleiben müssen. Die Tatsacheninstanz hat allerdings die Gründe insoweit auszuführen, dass ihnen entnommen werden kann, aus welchen Erwägungen sie diese Überzeugung gewonnen hat oder gerade nicht gewinnen konnte (RIS-Justiz RS0043175).

2.2. Im Rahmen der Behandlung einer Beweisrüge obliegt es dem Berufungsgericht nur zu überprüfen, ob das Erstgericht die ihm vorgelegenen Beweisergebnisse nach der Aktenlage schlüssig gewürdigt hat, nicht jedoch, ob seine Urteilsannahmen mit der objektiven Wirklichkeit übereinstimmen (3 Ob 2004/96v; OLG Innsbruck 2 R 13/19g; 15 Ra 12/19f; 5 R 20/15b; RIS-Justiz RI0100099). Der bloße Umstand, dass nach den Beweisergebnissen allenfalls auch andere Feststellungen möglich gewesen wären oder dass es einzelne Beweisergebnisse oder Erwägungen gibt, die für den anderen Prozessstandpunkt sprechen, reicht in aller Regel nicht aus, eine unrichtige oder bedenkliche Beweiswürdigung aufzuzeigen (RIS-Justiz RI0100099; RES0000012). Eine Beweisrüge kann daher nur erfolgreich sein, wenn stichhaltige Gründe gegen die Richtigkeit der vom Erstgericht vorgenommenen Beweiswürdigung ins Treffen geführt werden können. Zu diesem Zweck ist überzeugend darzulegen, dass die getroffenen Feststellungen entweder überhaupt zwingend unrichtig sind oder wenigstens bedeutend überzeugendere Beweisergebnisse für die begehrten Feststellungen vorliegen (RISJustiz RI0100099; Pochmarski/Tanczos/Kober Berufung in der ZPO4, 176 mwN).

2.3. Unter Berücksichtigung der dargelegten Grundsätze vermögen die Berufungsausführungen die erstgerichtliche Beweiswürdigung nicht zu erschüttern. Die bekämpften Sachverhaltsannahmen beruhen auf einer schlüssig begründeten Würdigung der dazu vorliegenden Beweisergebnisse. Das Erstgericht hat die Zeugen und Parteien unmittelbar vernommen und sich in seiner sehr ausführlichen Beweiswürdigung eingehend mit allen wesentlichen Beweisergebnissen auseinander gesetzt und detailliert dargelegt, aufgrund welcher Erwägungen es zur vorliegenden Entscheidungsgrundlage gelangte. Das Berufungsgericht verweist daher gemäß § 500a ZPO (zu dessen Anwendung bei Fragen der Beweiswürdigung RIS-Justiz RS0122301) auf diese lebensnahe und überzeugende erstgerichtliche Begründung. Zudem ist den Berufungsausführungen Folgendes zu entgegnen:

3. Zu den mit [2] und [3] bezeichneten erstgerichtlichen Negativfeststellungen zur Nutzung der Liegenschaft über einen Zeitraum von 30 Jahren:

3.1. Allein diesen beiden Negativfeststellungen hat das Erstgericht mehr als zehn Seiten seiner Beweiswürdigung gewidmet, in denen es ausführlich und in geradezu vorbildlicher Weise seiner zivilprozessualen Begründungspflicht entsprechend (RISJustiz RS0040217) dargelegt hat, aufgrund welcher Überlegungen es nicht mit der für die vom Kläger angestrebten Positivfeststellungen erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit von den Schilderungen des Klägers und seiner Familienmitglieder überzeugt war.

3.2. Was etwa den behaupteten Beginn der Nutzung bereits im Jahr 1947 betrifft, ist dem Erstgericht darin beizupflichten, dass die Angaben der Mutter des Klägers einerseits in sich widersprüchlich und unter Berücksichtigung ihres Geburtsjahrs 1934 andererseits nicht recht nachvollziehbar sind. Zum einen gab sie selbst an, erst seit dem Jahr 1953 in die Gemeinde gekommen zu sein. Dennoch will sie aber bereits seit 1947, also als 13Jährige, gemeinsam mit ihrem (künftigen) Mann im verfahrensgegenständlichen Bereich mit dem Motorrad gefahren sein, wohingegen sie den Bereich nach eigenen Angaben erst viel später, nämlich seit sie 18 Jahre alt war, begangen habe. Letztere Schilderungen korrespondieren wiederum mit den lebensnahen Angaben des Klägers, wonach seine Mutter und sein Vater erst ein Paar geworden seien, als die Mutter bereits 18 Jahre alt war, also ab den Jahren 1952/1953. Im Zusammenhang mit dem behaupteten Nutzungsbeginn bereits im Jahr 1947 ging das Erstgericht zudem auf die erst seit dem Jahr 1955 erwiesenen Bienenhäuser auf der klägerischen Liegenschaft und die im Gutachten DI P* ON 18 Seite 13 und 14 enthaltenen Luftbilder vom August 1951 und 1973 ein. Richtig ist, dass auf Ersterem ein Zufahrtsweg nicht ersichtlich ist, was gegen ein Befahren bereits zu diesem Zeitpunkt spricht. Erst auf dem Lichtbild aus dem Jahr 1973 ist in gewissen Bereichen entlang der Liegenschaftsgrenze ein Weg ersichtlich, wobei dieser deutlich schmäler erscheint als der in Beilage ./A ausgewiesene und – wie das Erstgericht ebenfalls zutreffend hervorgehoben hat – auch deutlich früher endet. Aber auch das Bestehen dieses Wegs sagt noch nichts über dessen Nutzung durch die Rechtsvorgänger des Klägers aus, kann der Weg doch auch nur ganz anderen Zwecken, etwa der alleinigen Nutzung durch den Rechtsvorgänger der Beklagten, gedient haben. Dass den Schilderungen des im Jahr ** geborenen Klägers und seiner in den Jahren **, ** und ** geborenen Geschwister zur tatsächlichen Nutzung in der Zeit vor oder auch den ersten Jahren nach ihrer Geburt liegen, mangels eigener Wahrnehmungen der tatsächlichen Umstände keine hohe Beweiskraft zukommt, bedarf keiner eingehenden Erörterung. Die Ehegattin des Klägers hatte Wahrnehmungen ohnehin erst zur Zeit ab dem Jahr 2001.

3.2. Angesichts der Höhe der Mauer im Bereich des Gatters von rund einem halben Meter (vgl Lichtbilder in den Seite 29 bis 31 des Gutachtens ON 18) teilt das Berufungsgericht die Bedenken des Erstgerichts (US 20f), wonach diese eine durchaus relevante Behinderung des nach den klägerischen Behauptungen für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung ihrer Liegenschaft samt Betreuung der Bienen so wichtigen Geh- und Fahrrechts darstellt. Sollte die Berechtigung zur Nutzung des Wegs tatsächlich derart häufig und allseits akzeptiert gewesen sein, wie vom Kläger und seiner Familie dargestellt, ist nicht nachvollziehbar, warum im Bereich des Gatters nicht eine entsprechende Aussparung an der Mauer vorgesehen wurde, zumal auch die Berufung damit argumentiert, dass die Mauer von den Rechtsvorgängern des Klägers selbst errichtet wurde (vgl auch Angaben des Klägers in ON 32 S 9). Die nicht vorhandene Aussparung konnte vom Kläger und den Zeugen nicht nachvollziehbar aufgeklärt werden. Auch dazu wird auf die ausführlichen und schlüssigen Überlegungen des Erstgerichts in US 21 verwiesen.

3.3. Was die Frequenz und Zeitpunkte der Nutzung betrifft ist darauf zu verweisen, dass diese – jedenfalls was deren eigenes Nutzungsverhalten betrifft – selbst nach den Angaben des Klägers und seiner Geschwister vorwiegend im Zusammenhang mit der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung der Liegenschaft (Obsternte) und der Bienenhäuser stand, wobei diese Bewirtschaftung naturgemäß primär im (Spät)Sommer und Herbst stattfand (Kläger ON 32 S 8ff, dessen Brüder ON 32 S 34 und 40). Gerade in dieser jährlichen Zeitspanne war die Zufahrt aber schon in der Vergangenheit über viele Jahre hinweg (1983 bis 1996) zumindest phasenweise durch ein Holztor nicht nur behindert, sondern sogar verunmöglicht. Der Kläger gab selbst an, dass das Tor nur im Winter ausgehängt war und ansonsten – also wenn das Tor montiert war – mit dem Auto nicht gefahren werden konnte (ON 32 S 12). Auch hier gelten die zu ErwGr 3.2. dargelegten Bedenken. Warum der Kläger, seine Rechtsvorgänger und seine Brüder eine derart gravierende und in Summe viele Jahre andauernde Behinderung gerade in den für sie besonders bedeutsamen Sommer- und Herbstmonaten (Transport schwerer Lasten, vgl dazu die Angaben des Zeugen Ing. Q* B* in ON 32 S 34ff) trotz des behaupteten Nutzungsrechts widerspruchslos hingenommen haben sollen, ist nicht nachvollziehbar, zumal gerade in dieser Zeit nach den klägerischen Angaben die Nutzung über die nunmehr bestehende Zufahrt von Nordosten noch nicht so komfortabel gewesen sein soll wie heute (vgl dazu ausführlich US 17f). Auffallend ist auch, dass sich die Angaben des Klägers und seines Bruders Ing. Q* B*, der gerade in diesen Jahren und bis zum Jahr 2007, den Weg zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung besonders intensiv genutzt haben will (ON 32 S 34ff), zur Behinderung durch das Holztor widersprechen. Anders als der Kläger sah sein Bruder die Zufahrt durch das Holztor (Beilage ./3) nicht verunmöglicht oder auch nur behindert (ON 32 S 36), was schon für sich betrachtet Zweifel an der vom Zeugen behaupteten regelmäßigen und intensiven Nutzung des Wegs hervorruft. Zudem musste er seine Angaben im Laufe seiner Einvernahme deutlich relativieren. Nachdem er zuvor geschildert hatte, wie häufig und intensiv man den Weg befahren und begangen habe, gestand er später zu, nicht „gleichmäßig“ und nach seinem Umzug nach ** im Jahr 1985 nicht mehr so häufig gefahren zu sein. Allgemein befragt zu den 80iger Jahren gab er an, 1983 sei der Garten aufgrund eigener Bautätigkeit andernorts „auf ein Minimum“ heruntergefahren worden. An diese Zeit – also die 80iger Jahre – könne er sich „gar nicht mehr so erinnern". Schließlich musste der Zeuge einräumen, sieben Jahre lang (von 1991 bis 1997) nicht in Österreich gelebt zu haben und nur im Urlaub hier gewesen zu sein.

Auch der andere Bruder des Klägers, der Zeuge Ing. R* B*, schilderte zwar die Nutzung des Wegs vor allem im Zusammenhang mit der Betreuung der Bienen. Wie lange er über den Tod des Vaters im Jahr 1981 hinaus diese Aufgabe ausführte, konnte er aber nicht konkretisieren (ON 32 S 40). Auch zum seinerzeitigen Holztor im Zufahrtsbereich konnte er keine Angaben machen. Obwohl er nach eigener Darstellung bis zum Hausbau des Klägers vor Ort für alles zuständig gewesen sein soll, musste er über Frage des Klagsvertreters einräumen, dass er sich – anders als der Kläger – daran überhaupt nicht erinnern konnte (ON 32 S 41 letzter Absatz). Dementsprechend fühlte er sich dadurch beim Zufahren auch nie behindert. Vor dem Hintergrund der klagsseitig behaupteten, regelmäßigen und langjährigen Nutzung des Wegs auch mit dem Auto ist es zudem bemerkenswert, dass sich der Zeuge – wie im Übrigen auch der Kläger (ON 32 S 9) – nicht einmal daran erinnern konnte, ob man vor Ort mit dem Auto auch umgedreht habe oder man rückwärts hinaus fahren habe müssen. Andererseits aber wusste er von einem versperrten Zaungatter zu berichten, über das man drüber geklettert sei. Einen solchen Zustand sprachen wiederum weder der Kläger noch der andere Bruder oder die gemeinsame Mutter an.

Auch die Mutter und Rechtsvorgängerin des Klägers konnte sich an das nach den unbestrittenen erstgerichtlichen Feststellungen über mehr als zehn Jahre zumindest zeitweise montierte Holztor im Einfahrtsbereich nicht recht erinnern. Über Nachfrage und Vorhalt des Lichtbilds Beilage ./3 machte sie dazu nur ausweichende Angaben. Sie habe das Tor nur einmal dort gesehen, es sei nicht lange dort gewesen, das Tor sei fast neu, womit sie offenbar das erst kurz vor Klagseinbringung installierte, neue Tor ansprach, zumal sie gleichzeitig angab, in jener Zeit, als das in Beilage ./3 ersichtliche Tor installiert gewesen sei, dort weder gegangen noch gefahren zu sein (ON 32 S 30f). Fragen wirft auch die Antwort der Zeugin auf, wonach sie trotz der geschilderten häufigen Benutzung des Wegs (bis zum Jahr 2023 einmal wöchentlich hin und retour zum Zweck der Teilnahme an einer Wallfahrt [ON 32 S 29]) fast nie von den Beklagten gesehen worden sei, zumal sich die Beklagtenliegenschaft bereits seit mehr als 40 Jahren in deren Eigentum befindet und sie seit ebenso langer Zeit dort wohnen und arbeiten. Selbst wenn die Beklagten nicht von jeder Stelle ihrer Liegenschaft freie Sicht auf den verfahrensgegenständlichen Weg haben, ist es nur schwer zu glauben, dass sie und die Mutter des Klägers trotz der behaupteten häufigen Nutzung des Wegs in all den Jahren nur in wenigen Fällen („fast nie“) aufeinander getroffen sein sollen.

3.4. Wie vom Erstgericht zutreffend hervorgehoben ist auch fraglich, warum der Kläger trotz des behaupteten Rechts über Aufforderung der Beklagten selbst das Gatter mit einem Fahrradschloss versperrte (PV Erstbeklagte ON 32 S 16, PV Zweitbeklagter ON 32 S 21, ZV Ehegattin des Klägers ON 32 S 44).

3. 5 Wenn das Erstgericht vor dem Hintergrund dieser Widersprüche in den Angaben des Klägers und seiner Familie und dem Umstand, dass die von Klagsseite behauptete Nutzung von den Beklagten entschieden in Abrede gestellt wurde, nicht mit der hiefür erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit vom Prozessstandpunkt des Klägers überzeugt war, ist dies nicht zu beanstanden. Die ausgewogene und ausführlich begründete erstgerichtliche Beweiswürdigung widerspricht weder den Denkgesetzen noch der Logik. Daran vermögen auch die in der Beweisrüge vorgetragenen Argumente nichts zu ändern. Sofern dies nicht ohnehin bereits behandelt wurden, ist diesen Folgendes zu entgegnen.

3.5.1. Selbst wenn die Beklagten nach eigenen Angaben den Kläger und dessen Familie über die Jahre hinweg in Einzelfällen den verfahrensgegenständlichen Bereich benutzen sahen und dies beanstandungslos hinnahmen, bestätigt dies keinesfalls die behauptete häufige und regelmäßige Nutzung. Dass diese auch nicht durch die beklagtenseits zugestandene fallweise Benutzung nach Rücksprache und ausdrücklicher Erlaubnis (zB zum Zweck der Entfernung von Ästen oder der Ermöglichung der erleichterten Zufahrt für den Installateur) belegt ist, bedarf keiner näheren Erörterung. Vielmehr spricht dieses beklagtenseits geschilderte Vorgehen sogar gegen das behauptete Geh- und Fahrrecht und ein entsprechendes Verständnis des Klägers bzw seiner Rechtsvorgängerin, widrigenfalls die Einholung einer Zustimmung gar nicht erforderlich gewesen wäre. Im Übrigen wird dazu auf die Ausführungen im Rahmen der Behandlung der Rechtsrüge verwiesen.

3.5.2. Allein aus dem Vorhandensein eines Gatters im Zaun zwischen den Liegenschaften und der sich daraus ergebenden (theoretischen) Möglichkeit der behaupteten Nutzung der gegenständlichen Fläche kann nicht auf die tatsächliche Art und Weise, die Häufigkeit bzw Anzahl der Nutzungshandlungen und den Zeitraum der Nutzung geschlossen werden. Dieser Schluss ist zu kurz gegriffen.

3.5.3. Ob die Beklagtenliegenschaft für die Errichtung der Grenzmauer zwischen den beiden Liegenschaften betreten werde musste, ist für die Beurteilung des hier zu beurteilenden Geh- und Fahrrechts nicht von Bedeutung, hat eine solche zeitlich eingeschränkte und einem ganz anderen Zweck dienende Nutzung doch nichts mit dem behaupteten Gehen und Fahren über viele Jahre hinweg zu tun.

3.5.4. Selbst wenn die Beklagtenliegenschaft vom Kläger, seinen Rechtsvorgängern und den anderen Familienmitgliedern zum Einfangen der ausgeschwärmten Bienen betreten werden musste, sagt dies noch nichts über die Nutzung des verfahrensgegenständlichen Bereichs aus, zumal dies einerseits – wie der Kläger selbst einräumt – für alle vier Seiten der klägerischen Liegenschaft galt und andererseits dafür nicht notwendigerweise der hier interessierende Bereich begangen/befahren werden musste.

3.5.5. Im Hinblick auf die dargelegten Widersprüche und die Angaben der Beklagten trifft es schlicht nicht zu – wie von der Berufung mehrfach behauptet –, dass die klägerischen Schilderungen durch keinerlei Beweisergebnisse widerlegt wären.

3.5.6. Selbst wenn andere Zufahrts- und Zugangsmöglichkeiten zur Klagsliegenschaft weniger bequem gewesen wären, bedeutet dies nicht, dass es „keine Alternative“ gegeben hätte, befanden sich doch – wie die Berufung selbst ins Treffen führt – nach den Schilderungen der Mutter des Klägers sogar an allen vier Liegenschaftsseiten ähnliche Tore (ON 32 S 32). Allein der höhere Komfort ist noch kein ausreichender Beleg für die Art und Weise und den Zeitraum der tatsächlichen Nutzung.

3.5.7. Wie eingangs dargelegt ist das Erstgericht im Rahmen der ihm obliegenden freien Beweiswürdigung an keine festen Beweisregeln gebunden. Den Angaben der klägerischen Zeugen ist daher nicht per se ein höherer Beweiswert beizumessen, als jenen der Beklagten. Nur der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass die klägerischen Zeugen keineswegs als völlig unbefangen angesehen werden können, handelte es sich doch um die Brüder, die Mutter und die Ehegattin des Klägers.

3.6. Abschließend ist festzuhalten, dass es den vom Kläger zu [2] und [3] begehrten Ersatzfeststellungen in weiten Teile auch an dem für eine erfolgreiche Beweisrüge notwendigen Austauschverhältnis im Verhältnis zu den angefochtenen Negativfeststellungen fehlt, gehen diese doch zum einen weit darüber hinaus. Zum anderen handelt es sich in Teilen um rein beweiswürdigende Überlegungen oder rechtliche Bewertungen, etwa wenn dort von einem „redlichen und echten Besitzwillen“ die Rede ist. Insofern ist die Beweisrüge auch nicht judikaturkonform ausgeführt (RIS-Justiz RS0041835; RI0100145; Kodek in Rechberger/Klicka5 § 471 ZPO Rz 15 mwN).

3.7. Die vom Kläger kritisierten Feststellungen zu [2] und [3] sind daher letztlich nicht zu beanstanden und werden vom Berufungsgericht übernommen.

4. Gleiches gilt für die mit [1] bezeichnete Negativfeststellung zur behaupteten Vereinbarung zwischen dem Vater des Klägers und dem vormaligen Eigentümer der Beklagtenliegenschaft. Auch diesbezüglich kann uneingeschränkt auf die beweiswürdigenden erstgerichtlichen Überlegungen verwiesen werden (§ 500a ZPO). Sowohl der Kläger als auch seine Mutter mussten zugestehen, von der behaupteten Vereinbarung nur über den bereits im Jahr 1981 verstorbenen Vater bzw Ehegatten erfahren zu haben. Beide waren nach eigenen Angaben bei der behaupteten mündlichen Absprache nicht dabei. Auffallend ist, dass der Kläger – wie er selbst einräumt – zum Zeitpunkt des Todes seines Vaters gerade einmal 12 Jahre alt war. Zudem konnte er zu keinerlei Details der behaupteten Vereinbarung Angaben machen, nicht einmal ob ein Geh- oder Fahrrecht vereinbart wurde. Auch die Mutter des Klägers konnte keine konkreteren Angaben machen, weil man – so die Zeugin – derlei Angelegenheiten in der damaligen Zeit nicht mit Frauen „ausdiskutiert“ habe. Da auch die Berufung keine über diese beiden vagen Schilderungen hinausgehenden Beweisergebnisse für die behauptete Vereinbarung zu nennen vermag, ist die erstgerichtliche Negativfeststellung nicht zu kritisieren.

II. Zur Mängelrüge:

1. Unter diesem Rechtsmittelgrund vermeint die Berufung „gravierende Begründungsmängel“ zu erkennen und begründet diese Ansicht im Wesentlichen damit, dass die Angaben des Klägers und der klägerischen Zeugen unwiderlegt seien und daher den Feststellungen zu Grunde zu legen gewesen wären. Im Übrigen wiederholt die Berufung hier nur einen Teil der bereits im Rahmen der Beweisrüge vorgetragenen Argumente.

2. Diesen Berufungsausführungen ist zunächst entgegen zu halten, dass es die Berufung hier vollkommen unterlässt, zu konkretisieren, gegen welche Urteilsfeststellungen sich diese Bemängelungen richten und welche abweichenden Sachverhaltsannahmen begehrt werden. Der Rechtsmittelgrund ist daher nicht judikaturkonform ausgeführt (7 Ob 213/18a; 1 Ob 61/18d; 2 Ob 174/12w; RIS-Justiz RS0043039; Lovrek in Fasching/Konecny ZPO³ § 503 Rz 45).

3. Aber selbst wenn in Zusammenschau mit der vorangehenden Beweisrüge zugunsten des Klägers von einer ausreichend konkretisierten Ausführung dieses Rechtsmittelgrunds auszugehen wäre (RISJustiz RS0043049; RS0043027), kommt diesem kein Erfolg zu. Wie unter ErwGr I. bereits dargelegt ist das Erstgericht der sich aus den §§ 272, 417 ZPO ergebenden Begründungspflicht, wonach einerseits klar und zweifelsfrei auszusprechen ist, welche Tatsachen vorliegen (RIS-Justiz RS0040217), und andererseits in knapper, überprüfbarer und logisch einwandfreier Form darzulegen ist, warum das Gericht aufgrund bestimmter Beweis- oder Verhandlungsergebnisse bestimmte Tatsachen feststellt oder für den Ausgang des Rechtsstreits erhebliche Tatsachen nicht feststellen kann (RIS-Justiz RS0040122 [T1]), ausführlich und in geradezu vorbildlicher Weise nachgekommen. Von einer mangelhaften Begründung der erstgerichtlichen Urteilsannahmen kann hier selbst dann nicht gesprochen werden, wenn das Erstgericht ein Umstand nicht erwähnte, den es noch erwähnen hätte können oder irgendwelche Erwägungen nicht anstellte, die es noch anstellen hätte können (RIS-Justiz RS0040165; RS0040180). Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf obige Ausführungen verwiesen. Gravierende Mängel der erstgerichtlichen Beweiswürdigung, die zu einem Begründungsmangel führen würden, liegen jedenfalls nicht vor.

4. Auch aus diesem Blickwinkel haben die erstgerichtlichen Urteilsfeststellungen daher Bestand.

III. Zur Rechtsrüge:

1. In der Rechtsrüge hält der Kläger seinen Standpunkt zum Rechtserwerb durch Ersitzung aufrecht. Allerdings beruft er sich hiefür über weite Strecke nicht auf die Urteilsfeststellungen, sondern auf die wechselseitigen Prozessbehauptungen und einzelne, isoliert betrachtet für ihn günstige Beweisergebnisse. In diesem Umfang ist die Rechtsrüge nicht judikaturkonform ausgeführt. Der Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung ist nämlich nur dann ordnungsgemäß ausgeführt, wenn er auf dem von den Vorinstanzen festgestellten und nicht auf einem vom Rechtsmittelwerber für richtig gehaltenen Sachverhalt („Wunschsachverhalt“) aufbaut. Weichen die Rechtsmittelausführungen von den Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen ab, können sie insoweit einer weiteren Behandlung nicht zugeführt werden (RIS-Justiz RS0043312; RS0041585; RS0043603; zum Revisionsverfahren: Lovrek in Fasching/Konecny3 § 503 ZPO Rz 134).

2. Im Weiteren vertritt der Rechtsmittelwerber die Auffassung, die erstgerichtlichen Negativfeststellungen zum Begehen und Befahren des relevanten Bereichs durch den Kläger und seine Rechtsvorgänger über einen Zeitraum von insgesamt zumindest 30 Jahren seien für die rechtliche Beurteilung nicht von Bedeutung. Auf eine regelmäßige Nutzung ohne längere Unterbrechungen komme es nicht an. Fallweises Zu- und Abfahren sei ausreichend. Selbst mehrjährige Nutzungsunterbrechungen würden nicht schaden. Da sich aus den Urteilsfeststellungen nicht ergebe, ob, seit wann und in welchem Zeitraum der Kläger und seine Rechtsvorgänger den Bereich begangen und befahren hätte, leide das Urteil an sekundären Feststellungsmängeln.

3.1. Eine Dienstbarkeit (Servitut) ist ein dingliches Recht zur beschränkten Nutzung einer fremden Sache (§ 472 ABGB). Ersitzung ist der Erwerb eines Rechts durch qualifizierten Besitz während der gesetzlich bestimmten Frist. Sie führt zu einem originären Rechtserwerb. Die hier zu beurteilende außerbücherliche Ersitzung von Dienstbarkeiten und anderen Rechten auf fremdem Grund ist in § 1470 ABGB geregelt. Für die Begründung einer Dienstbarkeit durch Ersitzung, insbesondere einer Wegservitut, ist die Ausübung des Rechts während der gesamten Ersitzungszeit – hier unstrittig 30 Jahre (§ 1470 ABGB) – im Wesentlichen gleichbleibend zu bestimmten Zwecken in bestimmtem Umfang erforderlich (RIS-Justiz RS0105766). Notwendig ist dafür eine als solche für den Eigentümer des belasteten Guts erkennbare Rechtsausübung (RISJustiz RS0033018; RS0010135 [T8]; RS0009762). Die Besitzausübung muss beim Rechtsbesitz also so beschaffen sein, dass derjenige, in dessen Besitz eingegriffen wird, erkennen kann, dass ein individuelles Recht ausgeübt und nicht etwa bloß eine sich aus dem gutnachbarlichen Verhältnis ergebende Gestattung in Anspruch genommen wird (9 Ob 47/20g; 10 Ob 14/15d; 1 Ob 33/09y; RIS-Justiz RS0033018; RS0010135 [T2]), wobei diese Beurteilung immer von den Umständen des Einzelfalls abhängt (RIS-Justiz RS0033021).

3.2. Eine allgemeine Regel, in welcher Häufigkeit Besitzausübungshandlungen für eine Ersitzung nach § 1471 ABGB vorgenommen werden müssen, existiert nicht. Wie oft der Inhalt des Rechts während der Ersitzungszeit ausgeübt werden muss, damit von „Besitz“ gesprochen werden kann, richtet sich daher nach den Umständen des Einzelfalls. Für die Ersitzung bedarf es aber einer ununterbrochenen Besitzausübung während der gesamten Ersitzungszeit. Sowohl Innehabung als auch Besitzwille müssen daher während der gesamten Ersitzungszeit fortdauern. Eine Dienstbarkeit kann nur bei kontinuierlicher Rechtsausübung ersessen werden (10 Ob 10/13p; RIS-Justiz RS0010336; Illedits in Schwimann/Neumayr ABGB6 § 1471 ABGB Rz 3; Mader/Janisch in Schwimann/Kodek ABGB4 § 1460 ABGB Rz 3). Auch wenn nicht der Nachweis der Ausübung des Rechts in jedem einzelnen Jahr der Ersitzungszeit erforderlich ist, bedarf es dennoch des – hier vom Kläger zu erbringenden (RIS-Justiz RS0034237 [T2]; RS0034243 [T1]; RS0034251 [T9]) – Nachweises einer einheitlichen Besitzausübung (9 Ob 39/24m; Gusenleitner-Helm in Fenyves/Kerschner/Vonkilch Klang³ § 1460 ABGB Rz 35 mwN).

4. Im Hinblick auf diese Rechtslage und die vom Berufungsgericht übernommenen Urteilsfeststellungen bedarf es entgegen der Ansicht des Berufungswerbers für eine abschließende rechtliche Beurteilung keiner weiteren Sachverhaltsfeststellungen. Aus der angefochtenen Entscheidung ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit, dass das Erstgericht gerade nicht von der tatsächlichen Ausübung einzelner Nutzungshandlungen durch den Kläger und seine Rechtsvorgänger bzw Besitzmittler in der für eine Ersitzung erforderlichen Regelmäßigkeit und Kontinuität während eines zusammenhängenden Zeitraums von 30 Jahren seit der behaupteten erstmaligen Besitzausübung Ende der 1940er Jahre ausgeht. Mit den unter ErwGr I. ausführlich behandelten Negativfeststellungen bringt das Erstgericht nichts anderes zum Ausdruck, als dass es die vom Kläger zur Begründung seiner Begehren ins Treffen geführte tatsächliche Nutzung weder in Bezug auf die behauptete Intensität und Frequenz, noch die Art und Weise (Begehen und/oder Befahren), aber auch nicht des Beginns, der Anzahl und Zeitpunkte der einzelnen Nutzungshandlungen oder der diese jeweils ausübenden Personen für erwiesen erachtet. Nicht zuletzt in Zusammenschau mit den ausführlichen beweiswürdigenden Überlegungen des Erstgerichts können die beiden kritisierten Feststellungen nicht anders verstanden werden, als umfassende Negativfeststellungen zu allen diesen Sachverhaltselementen. Damit hat das Erstgericht, wenn auch nicht dem Standpunkt des Klägers entsprechende, so aber doch für eine abschließende rechtliche Beurteilung hinreichende Tatsachenfeststellungen getroffen, was das Vorliegen eines sekundären Feststellungsmangels iSd § 496 Abs 1 Z 3 ZPO ausschließt (RIS-Justiz RS0043320 [T16, T18]; RS0043480 [T15, 19]; RS0053317 [T1]).

5.1. Warum ausgehend von den erstgerichtlichen Negativfeststellungen die Voraussetzungen für eine Ersitzung hier dennoch erfüllt sein sollen, vermag die Berufung nicht nachvollziehbar darzulegen. Selbst unter Zugrundelegung der in der Rechtsrüge ins Treffen geführten, von den Beklagten zugestandenen vereinzelten Nutzungshandlungen des Klägers und seiner Rechtsvorgänger (etwa Befahren durch die Mutter zum Zweck des Abtransports von Ästen, Zufahren durch den Installateur, vom Drittbeklagten einmal wahrgenommenes Begehen durch den Kläger und dessen Gattin, nicht näher zuordenbare Fußspuren im Schnee) kann nicht von einer kontinuierlichen, im wesentlichen gleichbleibenden Rechtsausübung während der gesamten 30-jährigen Ersitzungszeit gesprochen werden. Derartig vereinzelte Nutzungshandlungen können nicht zur Ersitzung des hier verfahrensgegenständlichen Geh- und Fahrrechts führen, bei welchem es sich zweifelsohne nicht um ein nur selten ausübbares Recht iSd § 1471 ABGB handelt (was vom Kläger zu Recht auch nicht behauptet wurde).

5.2. Was das Befahrung des Wegs durch den Installateur oder zum Zweck des Abtransports von Ästen betrifft ist zudem festzuhalten, dass beiden Nutzungshandlungen nach den von der Berufung auch nicht weiter in Zweifel gezogenen Schilderungen der Beklagten jeweils die ausdrückliche Genehmigung der Beklagten voranging. Wenn aber der Ausübende eines Gebrauchsrechts den Liegenschaftseigentümer um Erlaubnis fragt, einen Weg benützen zu dürfen, kann weder eine – hier ohnehin nicht behauptete – schlüssige Vereinbarung eines Wegerechts noch die Ersitzung eines solchen Rechts angenommen werden (9 Ob 47/20g; 3 Ob 145/12p; RIS-Justiz RS0009762 [T25]).

5.3. Wenn die Rechtsrüge einleitend auf die Offenkundigkeit des behaupteten Rechts abstellt und diese als „Einverleibungssurrogat“ bezeichnet, ist ihr zu entgegnen, dass allein das Vorhandensein eines Wegs in der Natur und eines Gatters im Zaun noch nicht zum Bestehen des vom Kläger behaupteten Dienstbarkeitsrechts führt. Insbesondere der Weg auf der Liegenschaft der Beklagten kann hier auch einen vollkommen anderen Zweck, zB die Eigennutzung durch die Beklagten, haben. Wie bereits im Rahmen der Behandlung der Beweisrüge dargelegt, lässt auch das Vorhandensein des Gartentors nicht zwingend auf das behauptete Dienstbarkeitsrecht schließen. Dieses kann etwa auch nur im Zusammenhang mit einem bloß gutnachbarlichen Verhältnis zwischen den vormaligen Liegenschaftseigentümern und einer damit zusammenhängenden Gestattung des Wechsels zwischen den beiden Liegenschaft (zB zum Einfangen der Bienenvölker) errichtet worden sein.

Auf diese Aspekte kommt es letztlich aber ohnehin nicht an, weil selbst die – hier nicht erwiesene – Offenkundigkeit einer Nutzung nur die unterbliebene Verbücherung, nicht aber einen fehlenden (vertraglichen) Titel oder eine abgeschlossene Ersitzung des behaupteten Rechts ersetzen kann. Allein durch die Offenkundigkeit einer Nutzung kann ein dingliches (außerbücherliches) Dienstbarkeitsrecht nicht begründet werden (1 Ob 229/17h; 1 Ob 84/17k = RIS-Justiz RS0034803 [T22]; RS0011631 [T5]). Auf die Offenkundigkeit kommt es vielmehr ausschließlich im Zusammenhang mit dem – hier mangels erwiesener Ersitzung nicht zu prüfenden – gutgläubigen lastenfreien Erwerb gemäß § 1500 ABGB an.

6. Da damit eine Ersitzung zu verneinen ist und die Berufung auf einen Rechtserwerb kraft ausdrücklicher Vereinbarung – im Hinblick auf die (vom Berufungsgericht übernommene) Negativfeststellung zu einer derartigen Vereinbarung zu Recht – nicht mehr zurückkommt, hat das Erstgericht die Klagebegehren zu Recht abgewiesen. Der Berufung kommt daher keine Berechtigung zu.

IV. Verfahrensrechtliches:

1. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet auf den §§ 50, 41 und 40 ZPO. Die von den Beklagten verzeichneten Kosten waren allerdings insofern zu korrigieren, als gemäß § 23 Abs 9 RATG lediglich der dreifache Einheitssatz – hier gemäß Abs 3 leg cit 150 % – gebührt.

2. Im Hinblick auf die vom Kläger selbst vorgenommene Bewertung seiner Begehren mit genau EUR 30.000,--, die von den Beklagten begehrte Streitwertfestsetzung gemäß § 7 RATG mit einem Betrag von EUR 10.000,-- und die letztlich vom Erstgericht vorgenommene Festsetzung des Streitwerts nach dieser Bestimmung mit EUR 15.000,-- war gemäß § 500 Abs 2 Z 1 ZPO auszusprechen, dass der Entscheidungsgegenstand zwar EUR 5.000,--, nicht aber EUR 30.000,-- übersteigt.

3. Eine erhebliche Rechtsfrage in der von § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität war im vorliegenden Berufungsverfahren schon aufgrund der Einzelfallbezogenheit des zu beurteilenden Sachverhalts nicht zu lösen. Der weitere Rechtszug an

den Obersten Gerichtshof erweist sich daher als unzulässig.

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