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11R9/25m•OLG Wien 11R9/25m
Das Oberlandesgericht Wien erkennt als Berufungs- gericht durch die Senatspräsidentin des Oberlandes- gerichts Dr. Primus als Vorsitzende, den Richter des Oberlandesgerichts MMMag. Frank und die Richterin des Oberlan- desgerichts Mag.a Zwettler-Scheruga in der Rechtssache der klagenden Partei A* Aktiengesellschaft, FN **, *, vertreten durch die Preslmayr Rechtsanwälte OG in Wien, wider die beklagte Partei B, geboren am **, Angestellte, , vertreten durch Tristan G. Lind, LL.M., BSc, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 32.160,87 sA, über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 13. November 2024, GZ C-13, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 21. November 2024, GZ C-14, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht:
Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, dass es insgesamt wie folgt zu lauten hat:
„1. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei EUR 3.216,09 samt 6,38% Zinsen seit 13.1.2023 binnen 14 Tagen zu zahlen.
2. Das Mehrbegehren von EUR 28.944,78 samt 6,38% Zinsen seit 13.1.2023 wird abgewiesen.
3. Die Entscheidung über die erstinstanzlichen Verfahrenkosten bleibt bis zur rechtskräftigen Erledigung der Streitsache vorbehalten.“
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens bleibt bis zur rechtskräftigen Erledigung der Streitsache vorbehalten.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Mit Kauf- und Abtretungsvertrag vom 30.8.2019 erwarben die Beklagte und D* rund 30% bzw. rund 70% der Geschäftsanteile der E* GmbH (in der Folge stets: „GmbH“). Gegenstand dieses Unternehmens war der Betrieb eines Gastgewerbes an der Adresse **.
Am 19.9.2019 schlossen die Klägerin und die genannte GmbH ein Lieferübereinkommen, das der Klägerin ab 1.10.2019 für die Dauer von 60 Monaten das Recht einräumte, für das erwähnte Lokal Biere selbst oder durch von der Klägerin namhaft zu machende Dritte ausschließlich zu liefern. Als Gegenleistung schuldete die Klägerin EUR 35.000 zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer, die der GmbH in der Folge überwiesen wurden. Für den Fall einer Unterschreitung der von den Vertragspartnern ins Auge gefassten Liefermenge von 100 Hektolitern pro Jahr (insgesamt somit 500 Hektolitern für fünf Jahre) verpflichtete sich die GmbH zu einer aliquoten Rückzahlung. Diese Verpflichtung sollte auch bei einer von der Klägerin vorgenommenen vorzeitigen Vertragsauflösung bestehen. In derselben Vertragsurkunde verpflichteten sich die Beklagte und D*, die genannten Verpflichtungen der GmbH über erste schriftliche Aufforderung zur ungeteilten Hand mit der GmbH zu erfüllen.
Am 12.1.2023 wurde über das Vermögen der GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet, worauf die Klägerin das Lieferübereinkommen mit Schreiben vom 3.2.2023 aufkündigte.
Die Klägerin bringt – soweit dies für das Berufungsverfahren bedeutsam ist – im Wesentlichen vor, das mit der GmbH geschlossene Lieferübereinkommen sei nicht sittenwidrig, und die der GmbH gezahlten EUR 35.000 seien nicht als Darlehen einzustufen. Seine Aufkündigung sei angesichts der Betriebsschließung wirksam erfolgt. Vor Leistung ihrer Unterschrift sei die Beklagte von der Klägerin umfassend über die Bedingungen dieses Übereinkommens und ihre persönliche Haftung aufgeklärt worden. Über die finanzielle Situation der GmbH sei die Beklagte damals mindestens genauso gut, vermutlich aber besser informiert gewesen als die Klägerin. Selbst wenn die Beklagte als Verbraucherin einzustufen wäre, könne sie sich deshalb nicht mit Erfolg auf § 25c KSchG berufen. Auch § 25d KSchG komme der Beklagten nicht zugute, weil die von ihr übernommene Haftung nicht in einem unbilligen Missverhältnis zu ihrer wirtschaftlichen Situation stehe. Da somit eine gültige Interzession vorliege, begehrt die Klägerin von der Beklagten die Zahlung von aus dem Lieferübereinkommen unberichtigt aushaftenden EUR 32.160,87 sA.
Die Beklagte beantragt die Abweisung dieses Begehrens, bestreitet die Klagsforderung dem Grunde und der Höhe nach und erhebt dagegen – soweit dies für das Berufungsverfahren relevant ist – die folgenden Einwände:
Die Klägerin habe überhaupt keine Gegenleistung für die ihr eingeräumten Exklusivrechte und die Vereinbarung einer Mindestbezugsmenge erbracht. Vielmehr sei der „Kaufpreis“ von EUR 35.000 in Wahrheit als Darlehen einzustufen, das durch überhöhte Zahlungen für das bezogene Bier getilgt werden sollte. Da die Klägerin über keine für solche Geschäfte notwendige Konzession verfüge, habe sie gemäß § 100 BWG keinen Anspruch auf die damit verbundenen Vergütungen wie insb Zinsen. Das Lieferübereinkommen sei darüber hinaus generell sittenwidrig und nichtig, weil die Klägerin ihre monopolartige Stellung auf dem Markt ausgenützt habe, um der GmbH diesen Vertrag aufzuzwingen.
Die im Lieferübereinkommen enthaltene Vereinbarung eines Kündigungsrechts sei gemäß § 25b Abs 2 IO unwirksam.
Der Klägerin falle eine Verletzung der in § 25c KSchG verankerten Aufklärungspflicht zur Last.
Die von der Beklagten übernommene Haftung sei bei Vertragsabschluss in einem unbilligen Missverhältnis zu ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit gestanden, weil ihr nach Abzug aller Fixkosten monatlich bloß EUR 300 zur freien Verfügung gestanden seien. Diese Haftung sei deshalb gemäß § 25d KSchG zu erlassen oder jedenfalls zu mäßigen.
Mit dem nun angefochtenen Urteil gab das Erstgericht dem Klagebegehren statt. Der Erstrichter traf die auf den Seiten 5 bis 8 der Urteilsausfertigung ersichtlichen Feststellungen, auf welche zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird. Auf die für das Rechtsmittelverfahren bedeutsamen Teile wird bei der Prüfung der Berufungsgründe zurückzukommen sein. Auf Basis dieser Konstatierungen bejahte der Erstrichter in seiner rechtlichen Beurteilung die Berechtigung des Klagebegehrens, weil das Bestreitungsvorbringen der Beklagten nicht stichhältig sei.
Dagegen wendet sich die vorliegende Berufung der Beklagten, die in der Hauptsache inhaltlich – ungeachtet der zum Teil anderen Bezeichnung der Berufungsgründe – darauf abzielt, die bekämpfte Entscheidung aus dem Gründen der unrichtigen Tatsachenfeststellungen infolge unrichtiger Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung dahin abzuändern, dass das Klagebegehren abgewiesen werde; in eventu wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Darüber hinaus enthält das Rechtsmittel auch eine Kostenrüge.
Die Klägerin stellt in ihrer Berufungsbeantwortung, die auch eine Rechtsrüge enthält, den Antrag, diesem Rechtsmittel nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist berechtigt.
1. Zur Beweisrüge der Beklagten:
Die Beklagte bekämpft die folgende Feststellung:
„Der Beklagten war bei Unterfertigung des Lieferübereinkommens bewusst, dass sie damit die Haftung für sämtliche Verpflichtungen daraus übernahm“.
(UA S 7, Abs 1)
Stattdessen begehrt sie inhaltlich (nur) die folgende Ersatzfeststellung:
„Der Beklagten war bei Unterfertigung des Lieferübereinkommens nicht bewusst, dass sie selbst damit die Haftung für sämtliche Verpflichtungen daraus übernimmt.“
Die Beklagte stützt sich zur Untermauerung ihrer Beweisrüge auf ihre eigene Aussage, die die folgende Passage enthält:
„Ich habe ihn [Anmerkung des Berufungsgerichts: den Liefer vertrag] überflogen, aber nicht genauer durchgelesen. Ich habe nicht gewusst, dass ich mithafte. Man hat mir das auch nicht gesagt.“
(ON 11, S 4 Mitte)
Allerdings stehen die Vertragsbestimmungen, die die Haftung der Beklagten regeln, in der einschlägigen Vertragsurkunde unmittelbar oberhalb der von der Beklagten geleisteten Unterschrift (Beil ./1, S 5). Darüber hinaus hat die Beklagte nach eigenen Angaben die AHS-Matura und eine Ausbildung als Pharmareferentin absolviert (ON 11, S 6 oben). Angesichts dieser Gestaltung der Vertragsurkunde und des Bildungsniveaus der Beklagten erscheint ihre Darstellung, wonach sie den in Rede stehenden Abschnitt des Dokuments nicht gelesen habe, völlig unplausibel. Die entsprechende Beweiswürdigung des Erstrichters (UA S 9 oben) stößt deshalb auf keine Bedenken, wobei zusätzlich auch zu beachten ist, dass der Erstrichter die Möglichkeit hatte, sich von der Beklagten einen persönlichen Eindruck zu verschaffen.
Die Beweisrüge der Beklagten schlägt daher nicht durch.
2. Zu den Rechtsrügen beider Parteien:
2.1. Die Beklagte releviert der Rechtsrüge zuzuordnende Feststellungsmängel iSd § 496 Abs 1 Z 3 ZPO nicht nur unter der Überschrift „3.3. Unrichtige rechtliche Beurteilung“ (Berufung S 5f). Vielmehr macht sie auch unter der Überschrift „3.1. Mangelhaftigkeit des Verfahrens“ (Berufung S 2f) inhaltlich ausschließlich solche sekundären Verfahrensmängel geltend. Unter der Überschrift „3.2. unrichtige Tatsachenfeststellungen“ (Berufung S 3ff) forderte sie insofern ergänzende Feststellungen, als die angestrebten Ersatzfeststellungen über die bei der Erledigung der Beweisrüge genannte Ersatzkonstatierung (siehe oben ad 1.) hinausreichen.
Auch die Klägerin macht im Berufungsverfahren einen sekundären Verfahrensmangel geltend (Berufungsbeantwortung S 10f).
All diese Ausführungen sind aber nicht stichhältig, weil die Feststellungen – wie unter Punkt 2.2. zu zeigen sein wird – ausreichen, um die Forderung der Klägerin im Rahmen des Vorbringens beider Parteien abschließend beurteilen zu können.
2.2. Die Beklagte hat keine konkreten Behauptungen darüber aufgestellt, welche konkreten Preise die Klägerin der GmbH verrechnet hat und welche davon abweichenden Preise angemessen gewesen wären. Ihr Vorbringen bietet daher keinen ausreichenden Anhaltspunkt dafür, dass die Klägerin ihre Marktmacht gegenüber der GmbH missbraucht habe und dass die der GmbH gezahlten EUR 35.000 (daher) in Wahrheit als Darlehen eingestuft werden müssten, das durch die Zahlung überhöhter Preise getilgt werden sollte. Das entsprechende Bestreitungsvorbringen der Beklagten ist deshalb schon allein wegen seiner Unbestimmtheit nicht stichhältig.
2.3. Richtig ist, dass die Klägerin die Aufkündigung des Lieferübereinkommens nur auf die Eröffnung des Konkurses gestützt hat (UA S 7 Mitte iVm Beil ./A) und dass § 25b Abs 2 IO die in diesem Übereinkommen unter Punkt 7 enthaltene Vereinbarung einer Vertragsauflösung für den Fall der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens - abgesehen von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen – für unzulässig erklärt. Daraus lässt sich aber für den Prozessstandpunkt der Beklagten nichts gewinnen, zumal die genannte Klausel eine vorzeitige Vertragsauflösung – auch – bei einer dauerhaften Bezugseinstellung ermöglichte. Diese Bezugseinstellung fand nach der Aktenlage spätestens am 16.4.2024 statt, als die GmbH wegen Vermögenslosigkeit von Amts wegen aus dem Firmenbuch gelöscht wurde (dislozierte Feststellung UA S 10f). Die Klägerin erklärte daher eine wirksame Vertragsauflösung spätestens – implizit – dadurch, dass sie ihre am 27.3.2024 eingebrachte Mahnklage, mit der sie die aus der Auflösung resultierenden Rechtsfolgen geltend machte, aufrecht erhielt (vgl RIS-Justiz RS0021072 [T7] zu einer wertungsmäßig gleich gelagerten Konstellation).
2.4. Tritt ein Verbraucher einer Verbindlichkeit als Interzedent bei, so hat ihn der Gläubiger gemäß § 25c KSchG auf die wirtschaftliche Lage des Schuldners hinzuweisen, wenn er erkennt oder erkennen muss, dass der Schuldner seine Verbindlichkeit voraussichtlich nicht oder nicht vollständig erfüllen wird. Unterlässt der Unternehmer diese Information, so haftet der Interzedent nur dann, wenn er seine Verpflichtung trotz einer solchen Information übernommen hätte.
Die sorgfältige rechtliche Beurteilung des Erstgerichts, wonach die Beklagte bei Leistung ihrer Unterschrift Verbraucherin im Sinne des § 1 Abs 1 Z 2 KSchG war (UA S 12f), wird von der Klägerin im Berufungsverfahren zutreffend nicht (mehr) in Zweifel gezogen.
Zu beachten ist aber, dass eine nach § 25c KSchG grundsätzlich gebotene Aufklärung jedenfalls dann nicht mehr zu verlangen ist, wenn der Interzedent über die finanziellen Verhältnisse des Schuldners bereits konkrete und vollständige Informationen hat, sodass kein Informationsgefälle zu Lasten des Interzedenten und kein Bedürfnis an einem zusätzlichen Hinweis des Gläubigers besteht, der „kein Mehr an Warnung“ bewirken könnte (RS0113889 [T5]).
Im vorliegenden Fall stützte sich die von der Klägerin vor Vertragsabschluss eingeholte Bonitätsauskunft, aus der sich eine insolvenzrechtlich relevante Überschuldung der GmbH ergab, ausschließlich auf bilanzielle Daten zu den Stichtagen 31.3.2016, 31.3.2017 und 31.3.2018 (siehe die ihrem Inhalt nach unstrittige - und daher gemäß RS0121557 [T1] uneingeschränkt verwertbare – Urkunde Beil ./F). All diese Bilanzen standen auch der Beklagten spätestens am 30.8.2018 zur Verfügung, als sie Geschäftsanteile an der GmbH kaufte (siehe die ihrem Inhalt nach ebenfalls unbestrittene Urkunde Beil ./3-2, S 7f [§ 5 des Kauf- und Abtretungsvertrags]). Zwischen der Klägerin und der Beklagten bestand daher kein Informationsgefälle. Die Beklagte kann sich deshalb nach den zuvor dargestellten Grundsätzen nicht mit Erfolg auf § 25c KSchG berufen.
2.5. Zu beachten ist aber auch, dass die Beklagte bei Abschluss des Lieferübereinkommens rund EUR 3.500 netto 14 mal jährlich verdiente, während sie monatliche Wohnkosten von EUR 2.000 und Kredittilgungen von EUR 900 bestreiten musste (UA 7f). Der Beklagten verblieben daher monatlich rund EUR 1.180 (= EUR 49.000 [EUR 3.500 mal 14] minus EUR 34.800 [= EUR 2.900 mal 12] dividiert durch 12), pro Tag also rund EUR 40 für andere Aufwendungen, also insbesondere zB für Lebensmittel, Reinigung, Körperpflege und Kleidung.
Diese der Beklagten zur freien Verfügung stehenden finanziellen Mittel standen zur Haftung im Umfang von EUR 35.000 in einem unbilligen Missverhältnis iSd § 25d Abs 1 KSchG. Für die Klägerin war diese Asymmetrie erkennbar, weil es ihr offen stand, entsprechende Fragen an die Beklagte zu richten; solche Erkundungen führte die Klägerin aber nicht durch (UA S 6, letzter Abs). Zu Lasten der Klägerin fällt dabei ins Gewicht, dass sie iSd § 25d Abs 2 Z 1 KSchG ein besonderes Interesse an der Interzession der Beklagten hatte, was die in der Bonitätsauskunft enthaltene Empfehlung deutlich vor Augen führt (UA S 6, Abs 2). Hingegen ist zu Lasten der Beklagten zu berücksichtigen, dass die von der Klägerin gezahlten EUR 35.000 der GmbH und damit – indirekt - auch der Beklagten zugute kamen, die an dieser Gesellschaft zu rund 30% beteiligt war.
In der gebotenen Gesamtschau der soeben angeführten Gesichtspunkte hält der erkennende Senat gemäß § 25d Abs 1 KSchG eine Mäßigung der Haftung auf 10% des eingeklagten Betrags, also auf EUR 3.216,09 sA, für gerechtfertigt (vgl RS0115156 [T1]). In diesem Sinne ist das angefochtene Urteil in teilweiser Stattgebung der vorliegenden Berufung abzuändern.
3. Die Abänderung des Ersturteils in der Hauptsache macht die erstinstanzliche Kostenentscheidung hinfällig, sodass die Kostenrüge der Beklagten keiner näheren Prüfung bedarf.
Die vom Berufungsgericht nun vorgenommenen erst- und zweitinstanzlichen Kostenvorbehalte beruhen auf § 52 Abs 1 bis 3 ZPO.
4. Die ordentliche Revision ist mangels erheblicher Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig.
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