OLG Linz 1R5/25y

1R5/25yOberlandesgericht23.01.2025

Gesamter Gesetzestext

OLG Linz 1R5/25y

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.01.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0459:2025:00100R00005.25Y.0123.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Linz hat als Rekursgericht durch die Richter Dr. Wolfgang Seyer als Vorsitzenden, Dr. Stefan Estl und Dr. Christoph Freudenthaler in der Rechtssache der klagenden Partei A* , geb am **, Selbständiger, **straße *, vertreten durch Allmayer-Beck Stockert Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei B, Eintragungsnummer **, **, *, Malta, vertreten durch BK.PARTNERS Bugelnig Kirner Rechtsanwälte OG in Wien, wegen Kosten, über den Kostenrekurs der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 29. November 2024, GZ, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Spruch

Dem Kostenrekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Beklagte ist schuldig, dem Kläger die mit EUR 336,82 (darin EUR 56,14 USt) bestimmten Rekurskosten binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Der Revisionsrekurs ist gemäß § 528 Abs 2 Z 3 ZPO jedenfalls unzulässig.

Begründung

Begründung:

Die beklagte Partei bietet über ihre deutschsprachige Internetseite ** Online-Glückspiele (sog „Casinospiele“) in Österreich an. Der in Österreich wohnhafte Kläger richtete ein Konto (einen „Account“) auf der vorgenannten Internetseite ein. Der Kläger zahlte Geld auf das Konto der beklagten Partei ein und verlor diese Geldbeträge bei von der beklagten Partei angebotenen Casino-Spielen.

Mit Mail vom 23. Mai 2024 teilte die Klagevertreterin der beklagten Partei mit, dass der Kläger die Klagevertreterin mit seiner rechtsfreundlichen Vertretung beauftragt habe: „Unsere Mandantschaft beabsichtigt in Erfahrung zu bringen, welchen konkreten Geldbetrag sie bei den von Ihnen angebotenen Online-Glückspielen und bei von Ihnen angebotenen Sportwetten in den vergangenen Jahren verloren hat. Wir haben Sie daher namens unserer Mandantschaft aufzufordern, sämtliche Ein- und Auszahlungen, die unsere Mandantschaft bei Ihnen getätigt hat sowie sämtliche Gewinne und Verluste, welche unsere Mandantschaft bei von Ihnen angebotenen Sportwetten erlitten hat, bekannt zu geben und Rechnung zu legen und zwar über den gesamten Zeitraum, in dem unsere Mandantschaft Konten bei Ihnen hatte. Ferner haben wir Sie namens unserer Mandantschaft gemäß Art 15 DSGVO aufzufordern, uns eine Kopie sämtlicher Daten unserer Mandantschaft, die Gegenstand der Verarbeitung durch Ihr Unternehmen sind, digital zu übermitteln. Wir merken uns hierfür den 06.06.2024 vor.“

Folgende Vollmacht wurde beigelegt:

Das an dieser Stelle dargestellte Bild wurde entfernt.

Außerdem wurde nachstehende Ausweiskopie angeschlossen:

Das an dieser Stelle dargestellte Bild wurde entfernt.

Mit Mail vom 26. Mai 2024 antwortete die beklagte Partei:

„Sehr geehrter Herr C*,

vielen Dank für Ihre Email.

Bitte beachten Sie, dass die D* eine Holdinggesellschaft ist und keine Kundendaten aufbewahrt.

Können Sie bitte bestätigen, an welcher Gesellschaft(en) Sie Ihre Datenschutzanfrage richten, bzw. mit welcher Gesellschaft das Vertragsverhältnis zustande gekommen ist?

Wir bitten Sie, uns auch eine gültige Kopie der Vollmacht zu senden, damit wir diese Anfrage erfüllen können. Bitte beachten Sie, dass diese Vollmacht handschriftlich in Tinte von dem Kunden unterzeichnet sein muss, da wir keine elektronischen Unterschriften akzeptieren können.

Wenn Sie auf die E-Mail antworten, bitten wir Sie, so zu antworten, dass sämtliche früheren E-Mails und Korrespondenzen ersichtlich sind, damit wir Ihre Anfrage effizienter bearbeiten können.

Wir danken Ihnen im Voraus für Ihre Kooperation.

Mit freundlichen Grüßen

E* Ihr D*-Team.“

Der Kläger begehrte mit seiner am 5. Juli 2024 eingebrachten Klage gestützt auf die Zuständigkeitstatbestände des Artikel 79 Abs 2 DSGVO, § 29 Abs 2 Satz 1 DSG, gemäß Artikel 15 Abs 1 und 3 DSGVO die digitale Übermittlung einer Kopie sämtlicher Daten, die Gegenstand der Verarbeitung der Beklagten sind. Dazu brachte er im Wesentlichen vor, er habe über die von der beklagten Partei in Österreich angebotene Internetseite von seinem Wohnsitz in Österreich aus bei der Beklagten ein Konto (einen „Account“) eingerichtet und Geld bei den von der beklagten Partei angebotenen Casino-Spielen eingesetzt und verloren. Trotz Aufforderung weigere sich die Beklagte beharrlich, dem Kläger entsprechende Listen zu übermitteln bzw Daten zur Verfügung zu stellen, aus denen sich sämtliche Einzahlungen und Auszahlungen sowie bei Sportwetten getätigte Einsätze, Gewinne und Verluste der klagenden Partei ergeben.

Die Beklagte anerkannte in ihrer Klagebeantwortung den Anspruch, begehrte einen Kostenzuspruch gemäß § 45 ZPO und brachte vor, den Anspruch mittlerweile erfüllt zu haben, indem sie am 1. August 2024 an die Klagevertreterin folgende Daten übermittelt habe: Kontodaten und Transaktionsdaten der klagenden Partei; Casinoverlauf; Sportwettverlauf; Datenschutzerklärung. Sie habe die Klagsführung nicht veranlasst. Die vorgelegte Vollmacht sei mit einer nicht qualifiziert elektronischen Unterschrift versehen gewesen. Auf Basis einer solchen Unterschrift sei es der beklagten Partei datenschutzrechtlich nicht erlaubt, personenbezogene Daten an Dritte herauszugeben. Zudem sei die Unterschrift nicht verifizierbar gewesen.

Hierauf schränkte der Kläger mit dem am 24. Oktober 2024 eingebrachten vorbereitenden Schriftsatz die Klage auf Kosten ein und erwiderte: Begründete Zweifel iSd Artikel 12 Abs 6 DSGVO hätten für die Beklagte nicht bestanden, da neben der – wenn auch nicht in Tinte – unterfertigten Vollmacht ohnehin eine Kopie des Reisepasses des Klägers der Beklagten übermittelt worden sei und die dort ersichtliche Unterschrift ein im Wesentlichen gleichartiges Schriftbild aufweise.

Das Erstgericht verpflichtete mit dem angefochtenen Urteil die Beklagte, dem Kläger die Prozesskosten von EUR 1.528,06 (darin EUR 198,84 USt und EUR 335,00 Barauslagen) binnen 14 Tagen zu ersetzen. In seiner Entscheidung traf es auf den Seiten 2 bis 5 zusätzlich zu dem oben wiedergegebenen Sachverhalt folgende Feststellungen:

Mit folgender Mail vom 1. August 2024 wurden die Kontodaten, Transaktionsdaten und die Datenschutzerklärung der Klagevertreterin von der beklagten Partei übermittelt: „Sehr geehrte Damen und Herren, wir kommen zurück auf Ihre Datenschutzanfrage vom 23.05.2024. Wie wir Ihnen mitgeteilt haben, konnten wir Ihnen bisher keine Auskunft über die Daten von Herrn A* erteilen, da wir die Unterschrift auf der Vollmacht nicht validieren konnten. Wenn die Unterschrift auf der Vollmacht nicht mit der Unterschrift auf dem Ausweisdokument übereinstimmt, dürfen wir nach der DSGVO keine Daten an Dritte herausgeben.

Nunmehr haben wir Ihre Klage erhalten. Auf Grund des § 8 RAO ersetzt (nur) vor Gerichten und Behörden die Berufung auf eine Vollmacht durch einen Anwalt deren urkundlichen Nachweis. Vor diesem Hintergrund können wir nun von einer rechtskonformen Vollmacht ausgehen und übermitteln Ihnen hiermit die angefragten personenbezogenen Daten.

Mit freundlichen Grüßen, E*, Ihr D*-Team.“

Die Klagevertreterin und die beklagte Partei stehen in regelmäßigem Kontakt betreffend Auskunftsersuchen einzelner Kunden der beklagten Partei.

Sowohl die Unterschrift am Ausweis als auch jene auf der Vollmacht stammen vom Kläger. Dass die Unterschrift auf der Vollmacht nicht genau so aussieht wie jene am Ausweis ist der Tatsache geschuldet, dass der Kläger die Unterschrift auf der Vollmachtsurkunde am Handy leistete.

Der Kläger stand mit der Klagevertreterin in telefonischen Kontakt. Er stellte ihr seine Ausweiskopie zur Verfügung.

Die beklagte Partei verfügte über Namen, Benutzernamen, E-Mailadresse, Telefonnummer, Geburtsdatum und Adresse des Klägers, nahm jedoch mit dem Kläger nicht Kontakt auf, um vermeintliche Unklarheiten betreffend die Vollmachtserteilung zu klären.

Rechtlich führte das Erstgericht aus: Gemäß Art 15 Abs 1 DSGVO habe die betroffene Person das Recht, von den Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden. Sie habe ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und auf Informationen gem Art 15 Abs 1 lit a bis h DSGVO sowie gem Absatz 3 leg cit auf Übermittlung einer Kopie dieser Daten. Der Betroffene könne sich eines Vertreters bedienen; diesfalls sei die Vorlage eines urkundlichen Nachweises der Bevollmächtigung zu fordern. Nach dem „Erleichterungsgrundsatz“ gem Art 12 Abs 2 DSGVO habe der Verantwortliche die Ausübung der Rechte auf Auskunft zu erleichtern und keine inhaltlichen oder formalen Hürden ohne erkennbaren sachlichen Grund in den Weg legen.

Wenn der Verantwortliche Zweifel habe, könne er weitere Informationen zur Identifizierung des Antragsstellers einfordern. Als geeignete Form eines Identitätsnachweises gelte etwa die Beilage einer Kopie eines amtlichen Lichtbildausweises.

Die Klagevertretung habe mit dem Auskunftsersuchen eine vom Kläger nicht qualifiziert unterfertigte elektronische Vollmacht und eine Kopie seines Führerscheins übermittelt. Begründete Zweifel, dass der Kläger der Klagevertretung keine Vollmacht erteilt habe, seien nicht ersichtlich, zumal neben der Vollmacht auch die Ausweiskopie übersendet wurde. Allgemein sei bekannt, dass elektronisch geleistete Unterschriften von solchen auf Papier abweichen können. Überdies habe die beklagte Partei nicht mitgeteilt, ob und welche Zweifel sie habe und auch keine eigenen Nachforschungen angestellt. Statt dessen forderte sie lediglich eine Vollmacht handschriftlich in Tinte unterzeichnet, wofür keine Rechtsgrundlage bestehe. Die Beklagte könne sich daher nicht auf § 45 ZPO berufen.

Gegen diese Entscheidung erhebt die Beklagte Rekurs wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, den bekämpften Beschluss dahin abzuändern, dass die klagende Partei verpflichtet werde, der beklagten Partei die Kosten des Verfahrens von EUR 1.300,81 (darin EUR 198,43 USt) zu ersetzen.

Die klagende Partei beantragt in ihrer (Kosten)Rekursbeantwortung, dem Rechtsmittel keine Folge zu geben.

Der Rekurs ist nicht berechtigt.

1. Das Erstgericht hat explizit festgestellt, dass der Kläger die Unterschrift auf der Vollmachtsurkunde am Handy leistete. Der relevierte sekundäre Feststellungsmangel, zum Thema, dass der Kläger die übermittelte Vollmacht mittels Verwendung technischer Hilfsmittel signierte, liegt daher nicht vor.

2. Die Beklagte meint, die ihr mit dem Auskunftsersuchen vorgelegte Vollmacht sei mangels einer handschriftlichen Unterschrift bzw einer qualifizierten elektronischen Signatur als ausreichender Nachweis der Berechtigung des einschreitenden Rechtsanwalts nicht geeignet gewesen. Die Beklagte sei daher zu Recht dem Auskunftsersuchen – vorerst – nicht nachgekommen. Im vorliegenden Fall habe der Kläger die Vollmacht bloß (nicht qualifiziert) elektronisch unterfertigt. Eine einfache elektronische Signatur genüge nicht zum Nachweis dafür, dass die Vollmacht auch tatsächlich von der betroffenen Person unterzeichnet worden sei. Die Beklagte habe auch ihre Bedenken dargelegt. Der Kläger wäre im Rahmen seiner Mitwirkungsobliegenheit verpflichtet gewesen, die verlangten weiteren Identitätsnachweise der Beklagten zu übermitteln. Demnach habe die Beklagte die Klage nicht veranlasst, weshalb die Voraussetzungen des § 45 ZPO vorliegen würden.

Dazu ist auszuführen:

Gemäß Artikel 15 Abs 1 DSGVO (Datenschutz-Grundverordnung, VO [EU] 2016/679) hat die betroffene Person das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden; ist dies der Fall, so hat sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und auf die Informationen gemäß Artikel 15 Abs 1 lit a bis h DSGVO sowie gemäß § 15 Abs 3 DSGVO auf kostenlose Übermittlung einer Kopie dieser Daten.

Der Zweck dieses Auskunftsrechts liegt nach dem Erwägungsgrund 63 insbesondere darin, dass die betroffene Person Grundlegendes über die Verarbeitung ihrer Daten erfahren kann, insbesondere ob und welche Daten der Verantwortliche über sie verarbeitet und ob dies rechtmäßig geschieht (ErwGr 63 Satz 1; Haidinger in Knyrim, Der DatKomm Artikel 15 DSGVO Rz 1).

Die DSGVO hat unmittelbare Geltung; sie geht dem nationalen Recht vor (vgl Zerdick in Ehmann/Selmayr Datenschutz-Grundverordnung2 Artikel 3 Rz 7 sowie Selmayr/Ehmann aaO Einführung Rz 1). Die Rechtsunterworfenen können ihre Rechte direkt aus der DSGVO entnehmen; nationale Regelungen, gleich welcher Rangstufe, müssen infolge des Vorrangs des EU-Rechts unangewendet bleiben (Selmayr/Ehmann aaO Einführung Rz 1). Die DSGVO ist autonom auszulegen (vgl Selmayr/Ehmann aaO Rz 91).

Nach dem Wortlaut des Artikel 15 Abs 1 DSGVO hat nur die betroffene Person ein Recht auf Auskunft, welches sie geltend machen muss (Haidinger in Knyrim, Der DatKomm Artikel 15 DSGVO Rz 11). Zur Durchsetzung dieser datenschutzrechtlichen Ansprüche können sich die Betroffenen jedoch eines Vertreters bedienen (vgl Haidinger aaO Rz 11/2). In diesem Fall hat jedoch der Verantwortliche im Rahmen der Identitätsfeststellung sowohl die Vollmacht als auch die Identität der betroffenen Person zu prüfen (vgl Illibauer in Der Datkomm Artikel 12 DSGVO Rz 80).

Der Verantwortliche hat jedoch den von einer Datenverarbeitung betroffenen Personen die Ausübung ihrer Rechte auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung, Datenübertragbarkeit und Widerspruch gemäß Artikel 12 Abs 2 DSGVO zu erleichtern („Erleichterungsgrundsatz“; Illibauer aao Artikel 12 DSGVO Rz 71). Damit ist gemeint, dass keine weiteren Hürden für die Informationserteilung nach Artikel 13 und 14 aufgebaut werden dürfen und Mitteilungen nach Artikel 15 bis 22 und 34 DSGVO nach den gesetzlichen Voraussetzungen durchgeführt werden müssen (Illibauer aaO). Sofern der Verantwortliche begründete Zweifel an der Identität des Antragsstellers hat, ist dieser berechtigt, weitere Informationen über die natürliche Person anzufordern, soweit diese zur Bestätigung der Identität des Betroffenen erforderlich sind (Heckmann/Paschke in Ehmann/Selmayr Datenschutz-Grundverordnung2 Artikel 12 Rz 51). Es dürfen aber in diesem Zusammenhang nicht zu hohe Anforderungen an die Identifikation gestellt werden (vgl Heckmann/Paschke aaO).

Es steht fest, dass der Klagevertreter mit seinem Auskunftsersuchen der Beklagten einerseits eine vom Kläger (am Handy) unterfertigte Vollmacht zur Einholung einer DSGVO-Auskunft (Beilage ./5) und andererseits eine Kopie seines Führerscheins mit Lichtbild und Unterschrift (Beilage ./7) übermittelt hat. Bei dieser Sachlage konnten für die Beklagte nach Zugang des Aufforderungsschreibens, auch wenn die Vollmacht nicht qualifiziert elektronisch gefertigt gewesen sein möge, keine begründeten Zweifel iSd Artikel 12 Abs 6 DSGVO bestehen, dass der Kläger tatsächlich dem einschreitenden Rechtsanwalt Vollmacht erteilt hat, bestanden doch nach den äußeren Merkmalen dieser übermittelten Urkunden keine Anhaltspunkte, die Zweifel an der Vollmachtserteilung hätten begründen können.

Dass eine einfache elektronische Signatur nicht zum Nachweis dafür genüge, dass die Vollmacht auch tatsächlich von der betroffenen Person unterzeichnet wurde, geht entgegen den Rekursausführungen in dieser Form nicht aus der Entscheidung des BVwG vom 27.05.2020, W214 2228346-1, hervor. Diese Entscheidung betraf einen anderen Sachverhalt. Wie das Erstgericht korrekt ausgeführt hat, gilt die Beilage einer Kopie eines amtlichen Lichtbildausweises als geeignete Form eines Identitätsnachweises (Jahnel, Kommentar zur Datenschutz-Grundverordnung, Art 12 DSGVO Rz 13).

Begründete Zweifel an der Identität des Klägers und der Bevollmächtigung der Klagevertreterin konnte die Beklagte – wie bereits ausgeführt – angesichts der ihr vorgelegten Unterlagen nicht haben (vgl Art 12 Abs 6 DSGVO).

Es ist überdies nach ErwGr 39 der Transparenzgrundsatz der DSGVO zu beachten. „Der Grundsatz der Transparenz setzt voraus, dass alle Informationen und Mitteilungen zur Verarbeitung dieser personenbezogenen Daten leicht zugänglich und verständlich und in klarer und einfacher Sprache abgefasst sind.“ (ErwGr 39 Satz 3). Außerdem legt der EuGH die DSGVO grundsätzlich sehr weit und sehr „datenschutzfreundlich“ aus (vgl Zhou/Wybitul in Betriebsberater 25/2023, DSGVO-Auskunftsansprüche als Vorstufe von Schadenersatzforderungen, 1411 [1412] mwN).

Da der Beklagten die vom Kläger am Handy unterfertigte Vollmacht und eine Kopie seines amtlichen Führerscheins samt Lichtbild und Unterschrift vorlagen, durfte sie keine weiteren Zweifel an der Identität des Klägers haben. Indem es die Beklagte dennoch verabsäumte, dem Kläger die verlangte Auskunft vor Klagsführung zu erteilen, hat sie die Erhebung der Klage veranlasst (vgl Obermaier in Höllwerth/Ziehensack ZPO-TaKom § 45 ZPO Rz 3; vgl auch M. Bydlinski in Fasching/Konecny3 § 45 ZPO Rz 3). Die Voraussetzungen des § 45 ZPO liegen nicht vor.

Dem Rekurs ist daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 50, 41 ZPO, 11 RATG. Nachdem die Beklagte die Abänderung der Kostenentscheidung dahin angestrebt hat, statt des Kostenzuspruchs an den Kläger von EUR 1.528,06 einen Kostenzuspruch an die Beklagte von EUR 1.300,81 zu erlangen, beziffert sich der Rekursstreitwert – wie der Kläger in seiner Kostenrekursbeantwortung korrekt ausführt – mit EUR 2.828,87.

Der Revisionsrekurs ist gemäß § 528 Abs 2 Z 3 ZPO jedenfalls unzulässig.

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