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1R133/24w•OLG Linz 1R133/24w
Das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht hat durch die Richter Dr. Seyer als Vorsitzenden, Dr. Freudenthaler und Dr. Estl in der Rechtssache der klagenden Partei A* B*-C*, geb am **, Angestellte, **, *, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Peter Lindinger und Dr. Andreas Pramer in Linz, gegen die beklagte Partei D OG, FN **, **straße **, *, vertreten durch Dr. Harald Schwendinger, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen EUR 27.665,53 sA, über die Berufung der beklagten Partei (Berufungsinteresse EUR 13.696,82) gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 30. August 2024, Cg-18, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 1.696,02 (darin EUR 282,67 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Zu den Tatsachenrügen
„Die Mitarbeiter der D* OG konnten die fehlende Eignung des konkret verwendeten Befestigungssystems bei der Durchführung der Montage aus technischer Sicht erkennen.“
und begehrt anstatt dessen eine Negativfeststellung.
„Ebenso kann nicht festgestellt werden, dass die H* KG auf eine Montage mit dem bereitgestellten Befestigungssystem beharrt hätte, selbst wenn sie von der D* OG auf dessen fehlende Eignung hingewiesen worden wäre.“
und begehrt stattdessen die Feststellung:
„Die H* KG hätte, auch wenn sie von der D* OG auf dessen fehlende Eignung hingewiesen worden wäre, auf eine Montage mit dem bereitgestellten Befestigungssystem beharrt.“
II. Zur Rechtsrüge
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