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1R138/24f•OLG Linz 1R138/24f
Das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht hat durch die Richter Dr. Seyer als Vorsitzenden, Dr. Freudenthaler und Dr. Estl in der Rechtssache der klagenden Partei A*, geb am **, Schlosser, **, *, vertreten durch Dr. Alexander Bosio, Rechtsanwalt in Zell am See, gegen die beklagten Parteien 1. B, geb am **, Ausfahrer, **, *, 2. C GmbH, FN **, **straße *, ** und 3. D AG , FN **, **, *, alle vertreten durch Mag. Alexandra Knapp, Rechtsanwältin in Salzburg, wegen EUR 39.398,28 sA und Feststellung (EUR 10.000,00), über die Berufung der klagenden Partei (Berufungsinteresse EUR 20.834,08) gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 2. September 2024, Cg-41, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 2.703,78 (darin EUR 450,63 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteigt EUR 5.000,00, nicht aber EUR 30.000,00.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Zur Verschuldensteilung
Zum Schmerzengeld
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