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3R8/25d•OLG Linz 3R8/25d
Das Oberlandesgericht Linz als Rekursgericht hat durch Senatspräsident Mag. Hans Peter Frixeder als Vorsitzenden sowie Mag. Carina Habringer-Koller und Dr. Gert Schernthanner in der Rechtssache der Klägerin A*, geboren am **, Studentin, **straße **, *, vertreten durch MMag. Michael Krenn, Rechtsanwalt in Wien, gegen die Beklagten 1. B, **, *, und 2. C, **, *, beide vertreten durch Dr. Alexander Hofmann, Rechtsanwalt in Wien, wegen (zuletzt) EUR 79.741,08 s.A., über den Rekurs der Klägerin gegen den Beschluss des Landesgerichtes Linz vom 22. November 2024, Cg-G6, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Rekurs wird Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Dem Erstgericht wird eine allfällige neuerliche Beschlussfassung nach Verfahrensergänzung aufgetragen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Begründung:
Der Klägerin war mit Beschluss des Erstgerichts vom 3. März 2020 zu Nc* die Verfahrenshilfe im Umfang des § 64 Abs 1 Z 1 lit a bis c ZPO zur Einbringung einer Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsklage bewilligt worden. Das Verfahren, dem ein Leistungsbegehren der Klägerin von EUR 429.741,08 s.A. zugrunde lag, wurde vom Erstgericht zu Cg* geführt. Mit Teil- und Zwischenurteil des Obersten Gerichtshofs vom 22. Februar 2022, 2 Ob 6/22d (= ON 32) wurde das Klagebegehren im Umfang von EUR 350.000,00 s.A. abgewiesen und festgestellt, dass das Klagebegehren, die Beklagten seien zur ungeteilten Hand schuldig, der Klägerin EUR 79.741,08 s.A. zu zahlen, dem Grunde nach zu Recht besteht. Mit Eingabe vom 22. Juni 2022 erstatteten die Parteien eine gemeinsame Ruhensanzeige (ON 38). Mit einer weiteren Eingabe vom 10. Jänner 2023 teilten die Streitteile mit, dass die Parteien „Ewiges Ruhen“ des Verfahrens vereinbart haben (ON 39).
Am 4. Dezember 2023 beantragte die Revisorin beim Landesgericht Linz gemäß § 71 ZPO, die Klägerin zur Zahlung der angefallenen Pauschalgebühr von EUR 9.509,50 zu verpflichten. Sie begründete diesen Antrag damit, dass mit Teil- und Zwischenurteil des OGH vom 22. Februar 2022 ein Leistungsbefehl in Höhe von EUR 79.741,08 ergangen sei. Die Revisorin gehe daher davon aus, dass der Klägerin zumindest dieser Betrag zugeflossen sein werde, womit es ihr wirtschaftlich jedenfalls zumutbar sei, die durch die Einbringung der Klage einstweilen gestundete Pauschalgebühr zu entrichten.
Mit Beschluss des Erstgerichts vom 5. Februar 2024 (G2) wurde die Klägerin aufgefordert, ein ihr übermitteltes Vermögensbekenntnis wahrheitsgetreu auszufüllen und dem Gericht binnen zwei Wochen zu übersenden, damit überprüft werden könne, ob die Voraussetzungen für die Verfahrenshilfe noch vorliegen würden. Insbesondere möge angegeben werden, welche Beträge zur Bereinigung der Rechtssache an sie geflossen seien. Bei Unterlassung der aufgetragenen Auskunft werde das Gericht - insbesondere aufgrund des durch Teil- und Zwischenurteils des OGH vom 22. Februar 2022 ergangenen Leistungsbefehls über EUR 79.741,08 - davon ausgehen, dass die Verfahrenshilfe genießende Partei infolge Verbesserung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse nunmehr in der Lage sei, ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts die vorläufig gestundeten Beträge zu begleichen. Es werde daher in diesem Fall ein Beschluss über die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß § 71 ZPO ergehen.
Die Klägerin kam nach zweimaliger Fristerstreckung dem gerichtlichen Auftrag nach und legte dem Erstgericht im Mai 2024 ein ausgefülltes Formular ZPForm 1 samt diverser Beilagen vor.
Mit dem angefochtenen Beschluss wurde die Klägerin verpflichtet, die gestundete Pauschalgebühr von EUR 9.509,50 binnen 14 Tagen ab Rechtskraft dieses Beschlusses auf das Konto des Landesgerichtes Linz zu überweisen.
Zur Begründung wurde ausgeführt, dass das Begehren der Klägerin mit Teil- und Zwischenurteil des OGH mit einem Teilbetrag von EUR 79.741,08 dem Grunde nach als zu Recht bestehend festgestellt worden sei. Das Verfahren sei in der Folge durch einfaches bzw ewiges Ruhen beendet worden. Mit Beschluss vom 5. Februar 2024 sei die Klägerin aufgefordert worden, ein im Anhang übermitteltes Vermögensbekenntnis auszufüllen; ausdrücklich sei die Klägerin auch aufgefordert worden bekanntzugeben, welche Beträge zur Bereinigung der Rechtssache an sie geflossen seien. Nach mehrfacher Fristverlängerung sei schließlich am 7. Mai 2024 bei Gericht ein ausgefülltes ZPForm 1 eingelangt. Diesem zufolge stelle sich die Vermögens- und Einkommenssituation im Wesentlichen identisch wie zum Zeitpunkt der Beantragung der Verfahrenshilfe im Jahr 2020 dar; als einzig betragsmäßig wesentliche Abweichung habe sich ihr Schuldenstand von EUR 7.000,00 auf rund EUR 14.000,00 verdoppelt und es sei ein weiteres Exekutionsverfahren gegen die Klägerin anhängig. Dazu, ob zur Bereinigung der Rechtssache, die in der Vereinbarung ewigen Ruhens gemündet habe, ein Geldbetrag an sie geflossen sei und wenn ja, in welcher Höhe, habe die Klägerin keinerlei Angaben gemacht.
Gemäß § 71 Abs 1 ZPO sei die Verfahrenshilfe genießende Partei mit Beschluss unter anderem zur gänzlichen oder teilweisen Nachzahlung der Beträge zu verpflichten, von deren Berichtigung sie einstweilen befreit gewesen sei, soweit und sobald sie ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts dazu imstande sei. Nach Ablauf von drei Jahren nach Abschluss des Verfahrens könne die Verpflichtung zur Nachzahlung nicht mehr auferlegt werden. Eine Nachzahlungsverpflichtung gemäß § 71 Abs 1 ZPO setze eine objektive Verbesserung der Vermögensverhältnisse voraus. Es müsse ein geänderter Sachverhalt vorliegen, der die Nachzahlung ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts rechtfertige. Es bestehe keinerlei „Vermutung der wesentlichen Verbesserung der Einkommenslage“ und zwar selbst nicht für den Fall, dass dem (bloßen) Auftrag, ein neues Vermögensbekenntnis vorzulegen, nicht nachgekommen wurde. Der allgemeinen Lebenserfahrung und der gerichtlichen Praxis zufolge sei mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass zur Bereinigung einer Rechtssache nach Ergehen des höchstgerichtlichen Teil- und Zwischenurteils, mit dem ein Anspruch mit einem Teilbetrag von EUR 79.741,08 dem Grunde nach als zu Recht bestehend festgestellt wurde, - selbst unter Berücksichtigung von Vertretungskosten etc - ein die Gerichtsgebühren von deren Begleichung die Klägerin im vorliegenden Fall vorläufig befreit war, erheblich übersteigender Betrag fließe. Der Umstand, dass die Klägerin trotz klarer Aufforderung gerade zu allfälligen Geldflüssen im Zusammenhang mit der Bereinigung der Rechtssache Angaben zu machen, darauf in keiner Weise eingehe, lasse nur den Schluss zu, dass ein Geldbetrag geflossen sei und die Klägerin erkannt habe, dass ihr dann, wenn sie die geforderten Angaben tätige und dazu Unterlagen vorlege, die Rückzahlung wegen einer Verbesserung ihrer Vermögenssituation auferlegt werde. Es sei daher davon auszugehen, dass die Klägerin nunmehr in der Lage sei, die Gerichtsgebühren in der im Spruch angeführten Höhe ohne Beeinträchtigung ihres notwendigen Lebensunterhalts zu begleichen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs der Klägerin aus den Rekursgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben, eventualiter die Sache zur Sachverhaltsergänzung zurückzuverweisen.
Eine Rekursbeantwortung wurde nicht erstattet.
Der Rekurs ist berechtigt.
Als Verfahrensmangel wird geltend gemacht, dass die Klägerin aufgrund der Aufforderung des Erstgerichts davon ausgegangen sei, dass die Vermögensstände zum Erklärungstag anzugeben seien. Auch das Formular, das der Klägerin übermittelt worden sei, sehe dies so vor. Im Formular seien keine Eingänge von Vergleichsbeträgen anzugeben gewesen; Vergleichseingänge seien durch das korrekte Vermögensbekenntnis zum Überprüfungsstichtag ohnehin widergespiegelt worden. Ein Vorhalt, dass die Vermögensangaben aufgrund eines möglichen Vergleichsbetragseinganges in der Vergangenheit bezweifelt werden, sei nicht erfolgt. Auch eine ergänzende Aufforderung, einen allfälligen Vergleichsbetrag und dessen Verwendung offen zu legen, sei nicht erfolgt. Wäre die Klägerin dazu aufgefordert worden, hätte sie vorgebracht, dass ihr mit 23. Dezember 2022 ein Vergleichsbetrag von EUR 30.000,00 zugezählt worden war, von welchem ihr der Rechtsvertreter nach Kostenabzug EUR 28.800,00 weitergeleitet hatte. Weiters hätte die Klägerin - so die Rekursargumente - vorgebracht, dass von diesem Vergleichsbetrag Zahlungen von EUR 12.762,92 für Altschulden und Ausbildungs- sowie Zahnarztkosten bestritten worden waren und der Rest für laufend anfallende Kosten ausgegeben worden sei. Zusammengefasst hätte die Klägerin bei entsprechender Aufforderung ihr ohnehin korrekt ausgefülltes Vermögensbekenntnis durch diese Angaben ergänzen können. Dadurch, dass keine derartige Aufforderung an sie ergangen sei, sei das Verfahren mit einem wesentlichen Mangel belastet.
Diese Ausführungen sind im Wesentlichen zutreffend.
In jenem Verfahren, in dem zu prüfen ist, ob die Verfahrenshilfe genießende Partei zur gänzlichen oder teilweisen Nachzahlung der einstweilig gestundeten Beträge zu verpflichten ist, kann das Gericht die Parteien unter Setzung einer angemessenen Frist zur Beibringung eines neuen Vermögensbekenntnisses und - soweit zumutbar, von Belegen auffordern (§ 71 Abs 3 ZPO). § 381 ZPO ist sinngemäß anzuwenden, was nichts anderes bedeutet, als dass das Fernbleiben einer Partei, die zu einer Parteienvernehmung geladen ist, oder die Verweigerung der Beantwortung von Fragen der freien Beweiswürdigung unterliegt. So kann die Partei etwa zur Nachzahlung verhalten werden, wenn sie trotz Androhung der Nachforderung den Auftrag zur Vorlage eines Vermögensbekenntnisses nicht befolgt. Es besteht allerdings keine Vermutung der wesentlichen Verbesserung der Einkommenslage für den Fall der Nichtäußerung (Klauser/Kodek, JN-ZPO18 § 71 ZPO E 15 und E 16/4).
Die dem Gericht eingeräumte Möglichkeit, die Partei zur Beibringung eines neuen Vermögensbekenntnisses aufzufordern (§ 71 Abs 3 ZPO) hat zur Folge, dass auch die Entscheidung über die Nachzahlung von Beträgen - wie die Bewilligung der Verfahrenshilfe - auf Basis des Vermögensbekenntnisses zu erfolgen hat. Über den Verfahrenshilfeantrag und auch über die Frage der Rückzahlung ist damit aufgrund des Vermögensbekenntnisses zu entscheiden, sofern nicht aufgrund aktenkundiger Verfahrensergebnisse gegen dessen Richtigkeit und Vollständigkeit Bedenken bestehen (Klauser/Kodek aO § 66 ZPO E 11). Nur dann, wenn die Partei Ergänzungsaufträgen nicht nachkommt, ist dies im Sinn des § 381 ZPO (in der Regel zu ihrem Nachteil) zu würdigen (Klauser/Kodek aO § 66 ZPO E 12).
Dem Erstgericht ist zwar zuzugestehen, dass in seinem Auftrag vom 5. Februar 2024 die Klägerin bereits aufgefordert wurde anzugeben, welche Beträge zur Bereinigung der Rechtssache an sie geflossen sind (sowohl die Revisorin als auch das Erstgericht im genannten Auftrag sind allerdings irrig davon ausgegangen, dass im Teil- und Zwischenurteil des OGH vom 22. Februar 2022 ein Leistungsbefehl enthalten sei; dies ist bei Fällung eines Zwischenurteils gerade nicht der Fall). Trotz dieser Aufforderung hätte der Umstand, dass die Klägerin in ihrem neu vorgelegten Vermögensbekenntnis derartige Zahlungseingänge nicht ausdrücklich erwähnt, eines Verbesserungsauftrages bedurft. Nur fehlerhafte bzw unvollständige Verfahrenshilfeanträge sind verbesserungsfähig; nur dann, wenn ein Verbesserungsauftrag unzulänglich beantwortet wird, ist in der Regel kein weiterer Verbesserungsauftrag erforderlich (Klauser/Kodek aO § 66 ZPO E 9/2 und E 9/3).
Dadurch, dass der Klägerin kein derartiger Verbesserungsauftrag erteilt wurde, blieb das erstinstanzliche Verfahren mangelhaft. Dieser Verfahrensmangel wird im vorliegenden Rekurs auch zutreffend aufgezeigt und dargelegt, was die Klägerin vorgebracht hätte, wäre sie zur Ergänzung ihrer Angaben aufgefordert worden. Das Rekursgericht kann die mit Rekurs vorgelegten Urkunden und die im Rekurs enthaltenen Erklärungen zum Vergleichsbetrag und dessen Verwendung aufgrund des im Rekursverfahren geltenden Neuerungsverbotes nicht verwerten, sodass dem Erstgericht in Stattgebung des Rekurses eine (allfällige) neuerliche Beschlussfassung aufzutragen war.
Der Revisionsrekurs ist in Fragen der Verfahrenshilfe gemäß § 528 Abs 2 Z 4 ZPO jedenfalls unzulässig.
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