Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
- Rechtsrecherche mit Zugriff auf über 1 Million Quellen
- Dokumentenautomatisierung
- Mandatsverwaltung
- Gehostet in der EU und der Schweiz
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
10Bs15/25v•OLG Graz 10Bs15/25v
Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richter Dr. Sutter (Vorsitz), Maga. Haas und Maga. Tröster in der Strafsache gegen A* wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch im Rahmen einer kriminellen Vereinigung nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 2 Z 1 (iVm Abs 1 Z 1), 130 Abs 1 erster und zweiter Fall und Abs 3, 15 StGB, über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 19. Dezember 2024, AZ ** (ON 166 der Akten AZ ** der Staatsanwaltschaft Graz), in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Die über A* verhängte Untersuchungshaft wird aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit b und c StPO fortgesetzt.
Die Wirksamkeit dieses Beschlusses ist durch eine Haftfrist nicht mehr begrenzt.
Durch die Vorlage der am 19. Dezember 2024 erhobenen Beschwerde an das Rechtsmittelgericht am 17. Jänner 2025 wurde A* im Recht auf besondere Beschleunigung in Haftsachen (§§ 9 Abs 2, 177 Abs 1 StPO) verletzt.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.
begründung:
In dem gegen den am ** geborenen ungarischen Staatsangehörigen A* und weitere Beschuldigte wegen des Verdachts des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch im Rahmen einer kriminellen Vereinigung nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 2 Z 1 (iVm Abs 1 Z 1), 130 Abs 1 erster und zweiter Fall und Abs 3, 15 StGB geführten Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Graz, AZ ** wurde mit Beschluss vom 5. Dezember 2024 (ON 156) vom angerufenen Einzelrichter (§ 31 Abs 1 Z 2 StPO) die Untersuchungshaft aus den Haftgründen der Verdunkelungs- und Tatbegehungsgefahr gemäß § 173 Abs 2 Z 2 und 3 lit b und c StPO über A* verhängt und sie mit dem angefochtenen Beschluss vom 19. Dezember 2024 (ON 166) aus diesen Haftgründen fortgesetzt.
Der Beschuldigte erhob in der Haftverhandlung Beschwerde, wobei er ausdrücklich keine Ausführung des Rechtsmittels durch die Verteidigerin wünschte, sondern ankündigte, die Beschwerde eigenhändig ausführen zu wollen (ON 165, AS 3).
Mit dem (außerhalb der 3-tägigen Frist [§ 176 Abs 5 StPO]) am 13. Jänner 2025 eingelangten (nachträglichen) Beschwerdevorbringen beantragte der Beschuldigte unter Hinweis auf seine Kooperation mit den Strafverfolgungsbehörden zur Aufklärung der Straftaten seine Freilassung, in eventu, die Gewährung des elektronisch überwachten Hausarrests (ON 185.1).
Am 16. Jänner 2025 brachte die Staatsanwaltschaft Graz gegen A* und einen weiteren Mittäter beim Landesgericht für Strafsachen Graz zum AZ ** die Anklageschrift ein (ON 186).
Die Oberstaatsanwaltschaft äußerte sich zur Beschwerde des A* inhaltlich nicht.
Sein Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Nach den vorliegenden Ermittlungsergebnissen ist A* im Sinne einer höheren Wahrscheinlichkeit der Tatbegehung – soweit hafttragend (zur Zulässigkeit der Beschränkung der Sachverhaltsannahmen) auf hafttragende Umstände (RIS-Justiz RS0120817 [T 1 und T 6] – dringend verdächtig, er habe als Mittäter (§ 12 StGB) im Rahmen einer kriminellen Vereinigung unter Mitwirkung von deren weiteren Mitgliedern B* und C* zu nachangeführten Zeiten in **, ** und an anderen Orten des österreichischen Bundesgebietes nachgenannten Personen fremde bewegliche Sachen in einem EUR 5.000,00 übersteigenden Wert von mehr als EUR 22.000,00 mit dem Vorsatz weggenommen bzw teils wegzunehmen versucht, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem sie hiezu jeweils in Einfamilienhäuser, sohin Wohnstätten einbrachen, wobei sie in der Absicht handelten, sich durch die wiederkehrende Begehung von Einbrüchen in Wohnstätten ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen und ab der dritten Tat bereits zwei solche Taten begangen haben, und zwar
1. am 19. Dezember 2023 in ** zum Nachteil von D*, indem sie versuchten, mittels Einschlagen eines Fensters mithilfe eines Steins in das Innere der Wohnstätte zu gelangen, wobei es beim Versuch blieb;
2. am 19. Dezember 2023 in ** zum Nachteil von Ing. E*, indem sie mittels Einschlagen einer Terrassentüre mithilfe eines Steins in das Innere der Wohnstätte gelangten und von dort ein Fernglas im Wert von EUR 1.990,00 und drei Goldmünzen im Gesamtwert von EUR 3.000,00 abtransportierten;
3. am 21. Dezember 2023 in ** zum Nachteil von F*, indem sie durch Einschlagen des Schlafzimmerfensters mithilfe eines Steins in das Innere des Wohnhauses gelangten und von dort Schmuck im Wert von EUR 7.040,00 und Bargeld in Höhe von EUR 811,00 abtransportierten;
4. am 22. Dezember 2023 in ** zum Nachteil von G*, indem sie durch Einschlagen eines Fensters mithilfe eines Ziegelsteins in das Innere des Wohnhauses gelangten und von dort zwei Tresore beinhaltend Schmuck, zwei Faustfeuerwaffen samt Zubehör und Munition im Gesamtwert von EUR 9.239,76 sowie zwei Fahrzeugschlüssel abtransportierten;
5. am 22. Dezember 2023 in ** zum Nachteil von H*, indem sie mittels Einschlagen eines Fensters mithilfe eines Steins in das Innere der Wohnstätte gelangten, wobei sie nach Durchsuchen der Räumlichkeiten den Tatort ohne Diebesgut verließen;
6. an einem noch festzustellenden Tatzeitpunkt im Zeitraum 15. Dezember 2023 bis 10. Jänner 2024 in ** zum Nachteil von I*, indem sie mittels Einschlagen eines Fensters mittels eines Steins in das Innere der Wohnstätte gelangten, wobei sie nach Durchsuchung der Räumlichkeiten den Tatort ohne Diebesgut verließen.
A* und seine Mitbeschuldigten handelten hochwahrscheinlich mit dem Vorsatz, dass sie als Mitglieder eines auf längere Zeit angelegten Zusammenschlusses von mehr als zwei Personen, der darauf gerichtet ist, dass von einem oder mehrere Mitgliedern der Vereinigung (Einbruchs-)Diebstähle ausgeführt werden, als Mittäter (§ 12 StGB), die oben angeführten Einbruchsdiebstähle begehen und fremde bewegliche Sachen mit einem EUR 22.000,00 übersteigenden Wert wegnehmen, um sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei ihre Absicht zudem darauf gerichtet war, sich durch die wiederkehrende Begehung von Einbruchsdiebstählen in Wohnstätten ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen und sie ab der dritten Tat bereits zwei solche Taten begangen haben.
Dieser als sehr wahrscheinlich anzunehmende Sachverhalt ist dem Tatbestand des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch im Rahmen einer kriminellen Vereinigung nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 2 Z 1 iVm Abs 1 Z 1, 130 Abs 1 erster und zweiter Fall und Abs 3, 15 StGB zu subsumieren.
Der dringende Tatverdacht gründet – wie bereits in der Entscheidung des Oberlandsgerichts vom 24. Oktober 2024, AZ 10 Bs 296/24s (ON 143.3) – auf einer vernetzten Betrachtung der bisherigen Ermittlungsergebnisse der LPD J*, GZ *, und der LPD K, GZ **.
Der dringende Verdacht der Beteiligung des Beschwerdeführers an den oben angeführten, nach demselben modus operandi ausgeführten Einbruchsdiebstählen ergibt sich aus dessen geständiger Verantwortung, in der er detailliert das arbeitsteilige Zusammenwirken zwischen ihm, B* und C* schilderte (ON 72.5.41), in Verbindung mit den jeweils zu den relevanten Tatzeiten in Tatortnähe durch Auswertung der Funkzellendaten (vgl dazu ON 72.5.11.2) festgestellten Einloggungen der dem Beschwerdeführer und B* zuordenbaren ungarischen Mobiltelefonnummern (ON 66.2, ON 72.5.11.3, ON 72.5.29.2, ON 72.5.29.3, ON 82.6, ON 82.11, ON 82.12, ON 82.10, ON 82.4 und ON 82.7). Die hochwahrscheinliche Zuordnung zur gleichen Tätergruppe wird zusätzlich durch an den Tatorten 3 (F*), 4 (G*) und 6 (I*) sichergestellte mustergleiche Schuhspuren gestützt (ON 72.5.36.5, auch ON 72.5.2.2., AS 7), wobei die Spurenlage und die Tatmodalitäten der Verbringung von zwei Tresoren samt Inhalt zum Faktum 4. (G*), dafür sprechen, dass dort zwei Täter im Einfamilienhaus waren (ON 72.5.2.2, AS 7 und 9). Durch eine im Grenzbereich angebrachte Überwachungskamera konnte außerdem festgestellt werden, dass der von der Tätergruppe verwendete PKW der Marke ** am 21. Dezember 2023, sohin tatzeitnah zum Faktum 3. (F*), nach Österreich ein- und wieder ausreiste (ON 72.5.29.2, AS 10; ON 82.12). In Bezug auf den (versuchten) Einbruchsdiebstahl vom 22. Dezember 2023 in ** (5. H*) erschließt sich der dringende Tatverdacht neben den zur Tatzeit festgestellten Mobiltelefon-Einloggungen (ON 82.7) aus der unmittelbaren Nähe des Tatorts zum vom Beschwerdeführer A* zugestandenen, nach demselben modus operandi begangenen Einbruchsdiebstahl in das in derselben Straße gelegene ** (6. I*). Die Verdachtsannahmen zum Umfang der Beute ergeben sich aus den unbedenklichen, detaillierten Angaben der Opfer (ZV E*, F* und G* in ON 72.5).
Die Glaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers, die er bereits im Rechtshilfeweg am 25. April 2024 (ON 72.5.41) gemacht hatte und die er in seiner polizeilichen Einvernahme am 3. Dezember 2024 (ON 153), im Pflichtverhör am 5. Dezember 2024 (ON 155) und vorerst auch in der Haftprüfungsverhandlung am 19. Dezember 2024 (ON 165) aufrecht hielt und erst unter dem Eindruck der Fortsetzung der Untersuchungshaft in Verbindung mit der von ihm erhobenen Beschwerde widerrief, wird durch diesen Widerruf nicht geschmälert, da sie mit den dargestellten weiteren objektiven Beweisergebnissen in Einklang stehen und der Beschwerdeführer auch in seinem Beschwerdevorbringen (ON 185.1) wieder auf sein umfassendes, detailliertes Geständnis verweist und dieses damit aktualisiert (ON 185.1).
Das Vorliegen der subjektiven Tatseite ergibt sich aus dem auch die subjektive Tatseite umfassenden Geständnis des Beschwerdeführers im Verein mit der objektiven Vorgangsweise. Die Umstände der von diesem glaubhaft beschriebenen Anwerbung durch die Mittäter zwecks gemeinsamer Begehung von Diebstählen nach seiner Haftentlassung im November 2023 lassen in Verbindung mit der Mehrzahl der gemeinsam ausgeführten Einbruchsdiebstähle zudem darauf schließen, dass sich sein Vorsatz auf die Tatbegehung im Rahmen eines auf längere Zeit angelegten, auf die gemeinsame Begehung von (Einbruchs-)Diebstählen in Wohnstätten ausgerichteten Zusammenschluss von mehr als zwei Personen bezog. Die wiederholten professionell und arbeitsteilig ausgeführten Einbruchsdiebstähle in Wohnstätten mit einem Beutewert von mehr als EUR 22.000,00 innerhalb von nur wenigen Tagen bzw Wochen in Verbindung mit der tristen finanziellen Situation des Beschwerdeführers und vier einschlägige Vorstrafen in Ungarn wegen Vermögensdelinquenz (vgl ECRIS-Auskunft ON 72.5.27) lassen hochwahrscheinlich darauf schließen, dass es dem Beschwerdeführer darauf ankam, sich durch die fortlaufende Begehung von Einbruchsdiebstählen in Wohnstätten längere Zeit hindurch eine im Durchschnitt EUR 400,00 monatlich übersteigende Einnahme zu verschaffen.
Verdunkelungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 2 StPO setzt konkrete Anhaltspunkte in der Person des Beschuldigten oder in der Tat voraus, aus denen auf die Besorgnis der Verdunkelung geschlossen werden kann (Nimmervoll, Haftrecht3 E 517f). Fallbezogen liegen solche Anhaltspunkte nicht vor. Vielmehr hat der Beschwerdeführer durch seine geständige Einlassung und Kooperation mit den Strafverfolgungsbehörden zur Aufklärung der Einbruchsdiebstähle beigetragen, sodass der Haftgrund der Verdunkelungsgefahr gerade nicht vorliegt.
Hingegen ist der Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit b und c StPO weiterhin gegeben, weil aufgrund der wiederholten professionellen Tatbegehung und der nach eigenen Angaben tristen finanziellen Situation des in Ungarn bereits viermal einschlägig vorbestraften Beschwerdeführers konkret zu befürchten ist, dass er ungeachtet des gegen ihn wegen des (mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedrohten) Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch im Rahmen einer kriminellen Vereinigung nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 2 Z 1 (iVm Abs 1 Z 1), 130 Abs 1 erster und zweiter Fall und Abs 3, 15 StGB geführten Verfahrens weitere gleich gelagerte strafbare Handlungen gegen fremdes Vermögen mit nicht bloß leichten Folgen begehen wird. Die konkreten Tatumstände lassen mit Blick auf vier im engsten Sinn einschlägige Verurteilungen wegen Diebstahlsdelinquenz (ON 72.5.27) und das vom Beschwerdeführer bereits mehrfach verspürte Haftübel und seinen äußerst raschen Rückfall nach der zuletzt erfolgten Haftentlassung in Ungarn am 12. November 2023 auf eine massive Tatgeneigtheit und eine gegenüber fremdem Vermögen gleichgültige Persönlichkeitsstruktur (zur Bedeutung von Charaktereigenschaften und Wesenszügen des Beschwerdeführers für die Beurteilung der Tatbegehungsgefahr: Kirchbacher/Rami in WK StPO § 173 Rz 28 mwN) und solcherart auf eine besondere Rückfallgefahr schließen. Eine wesentliche Änderung der Verhältnisse, unter denen die Taten begangen wurden, ist nicht ersichtlich.
§ 130 Abs 3 StGB sieht die Verhängung einer Freiheitsstrafe von ein bis zu zehn Jahren vor, wobei beim Beschwerdeführer aufgrund der in Ungarn teilweise verbüßten wegen einschlägiger Delinquenz verhängten Freiheitsstrafen die Voraussetzungen der Strafschärfung bei Rückfall nach § 39 Abs 1 StGB vorliegen.
Eine Unverhältnismäßigkeit der Untersuchungshaft zur im Fall einer verdachtskonformen Verurteilung zu erwartenden Freiheitsstrafe liegt mit Blick auf das Gewicht und den sozialen Störwert der im Verdacht stehenden gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahlsdelinquenz und der bisherigen Dauer der Untersuchungshaft – der Beschwerdeführer befindet sich seit 7. November 2024 zuerst in Übergabe- und anschließend in Untersuchungshaft – nicht vor.
Aufgrund der Intensität des Haftgrundes kann die Untersuchungshaft aktuell auch weiterhin nicht durch gelindere Mittel substituiert werden.
Der Entfall der Haftfrist ergibt sich aus § 175 Abs 5 StPO.
§§ 9 Abs 2 und 177 Abs 1 StPO statuieren allerdings ein besonderes Beschleunigungsgebot, wonach alle am Strafverfahren beteiligten Behörden, daher auch die Staatsanwaltschaften und die Gerichte, darauf hinzuwirken haben, dass die Haft so kurz wie möglich dauert. Ein Verstoß verletzt das Grundrecht auf persönliche Freiheit (Art 5 Abs 3 EMRK und Art 5 Abs 1 PersFrSchG). Ob den jeweiligen Organwalter ein Verschulden traf, ist bei Prüfung des Vorliegens einer Grundrechtsverletzung ohne Bedeutung, weil es dem Staat obliegt, das Grundrecht zu gewährleisten (Kirchbacher/Rami in WK StPO § 177 Rz 1 f mwN).
Fallbezogen ist dem elektronischen Akt folgender Verfahrensablauf zu entnehmen:
In der Haftverhandlung vom 19. Dezember 2024 erhob A* gegen den (mündlich verkündeten) Beschluss auf Fortsetzung der Untersuchungshaft Beschwerde (ON 165, 3), die in der Folge innerhalb der dreitägigen Frist nicht ausgeführt wurde. Am 20. Dezember 2024 verfügte die Haft- und Rechtsschutzrichterin die Zustellung von Ausfertigungen des Protokolls und des Beschlusses an die Verteidigerin (ON 1.122), woraufhin die Verteidigerin mitteilte, dass der Beschuldigte in der Haftverhandlung ausgeführt habe, die Beschwerde selber ausführen zu wollen (ON 168). Am 13. Jänner 2025 veranlasste die Richterin die Übersetzung der am gleichen Tag eingelangten, in ungarischer Sprache verfassten Eingabe des A* und forderte dessen Verteidigerin auf, binnen zwei Tagen mitzuteilen, ob die Beschwerde gegen den Beschluss auf Fortsetzung der Untersuchungshaft „aufrecht“ ist (ON 1.130). Am 14. Jänner 2025 wurde die übersetzte (Beschwerdevorbringen sowie den Antrag auf elektronisch überwachten Hausarrest enthaltende) Eingabe (wiederum) der Verteidigerin zur Äußerung übermittelt (ON 1.135). Erst am 17. Jänner 2024 erfolgte (elektronisch) die am 16. Jänner 2024 verfügte Vorlage der Beschwerde an das Oberlandesgericht Graz (ON 1.137).
A* wurde durch die Vorlage der Beschwerde vom 19. Dezember 2024 an das Rechtsmittelgericht am 17. Jänner 2025 in seinem Recht auf besondere Beschleunigung in Haftsachen verletzt. Denn unter Berücksichtigung der nach § 177 Abs 1 erster Satz StPO bestehenden Verpflichtung stellt eine erst am 26. Tag nach (mündlicher) Erhebung der Haftbeschwerde verfügte Vorlage an das Beschwerdegericht eine ins Gewicht fallende Verzögerung und somit eine Verletzung der §§ 9 Abs 2, 177 Abs 1 StPO dar (vgl. auch die § 9 StPO präzisierende [Tipold in WK StPO § 88 Rz 13] Bestimmung des § 88 Abs 3 erster Satz StPO, wonach die Beschwerde dem Rechtsmittelgericht ohne Verzug mit dem Akt vorzulegen ist). Dieser Verstoß gegen das besondere Beschleunigungsgebot in Haftsachen begründet (im Allgemeinen und auch fallkonkret) keinen Anspruch auf sofortige Enthaftung. Ein solcher ist vielmehr gemäß § 9 Abs 2 StPO, aber auch nach Art 5 Abs 3 zweiter Satz EMRK und Art 5 Abs 1 PersFrSchG nur bei einer unverhältnismäßig langen Verfahrensdauer gegeben (RIS-Justiz RS0120790 [insbesondere T13 und T15]; Kirchbacher/Rami in WK StPO § 176 Rz 16 und § 177 Rz 5; Kier in WK StPO § 9 Rz 52; Kier in WK² GRBG § 2 Rz 17), die im Gegenstand nicht vorliegt.
Es bleibt anzumerken, dass über den am 13. Jänner 2025 gestellten Antrag auf Vollzug der Untersuchungshaft als elektronisch überwachter Hausarrest das Erstgericht in einer Haftverhandlung zu entscheiden hat (§ 173a Abs 2 StPO).
Der Rechtsmittelausschluss gründet auf § 89 Abs 6 StPO.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.