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1R148/24k•OLG Innsbruck 1R148/24k
Das Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht hat durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Mag. Obrist als Vorsitzenden sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichts Dr. Vetter und Dr. Nemati als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. A*, geboren am **, Arzt, *, Deutschland, vertreten durch Vogl Rechtsanwalts GmbH in Feldkirch, wider die beklagte Partei C, geboren am **, Betriebswirtin, **, Deutschland, vertreten durch Dr. Anton Weber, Rechtsanwalt in Bregenz, wegen (eingeschränkt und ausgedehnt) EUR 45.412,60 s.A. und Feststellung (Streitinteresse EUR 15.000,--), über die Berufung der klagenden Partei (Berufungsinteresse EUR 940,80 s.A.), gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 16.7.2024, **-33, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird n i c h t Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen zu Handen ihres Vertreters die mit EUR 587,08 (darin enthalten EUR 97,84 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
Die Revision ist jedenfalls u n z u l ä s s i g .
Entscheidungsgründe:
Am 24.1.2022 ereignete sich gegen 14.45 Uhr in , auf der Piste Nr. ** „“ kurz vor der ** ein Schiunfall, bei dem der Kläger verletzt wurde. Die Beklagte trifft das Alleinverschulden an diesem Schiunfall und die Haftung dem Grunde nach für die Unfallfolgen des Klägers.
Die Haftpflichtversicherung der Beklagten hat an den Kläger vorprozessual bereits einen Schmerzensgeldbetrag von EUR 4.000,-- bezahlt.
Der Kläger erlitt durch den Schiunfall einen Bruch des rechten Oberschenkelhalses innenseitig. Nach der ärztlichen Erstversorgung wurde der Kläger an die Abteilung für Orthopädie und Unfallchirurgie des nächstgelegenen Landeskrankenhauses transportiert, wo er am 25.1.2022 mittels geschlossener Reposition und Schraubenosteosynthese erfolgreich operiert wurde. Sowohl der Eingriff als auch die postoperative Rehabilitation gestalteten sich unauffällig. Am 19.12.2022 wurde die vollständige Metallentfernung komplikationslos durchgeführt.
Die Frau des Klägers ist Physiotherapeutin. Infolge des Unfalls nahm der Kläger bei seiner Frau 18 Lymphdrainagen, 18 Kälteanwendungen, 18 x Krankengymnastik ohne Gerät, 50 x Krankengymnastik am Gerät, 82 manuelle Therapien, 18 Wärmebehandlungen und 6 MLD-Therapien in Anspruch.
Die Frau des Klägers hat diesem diese Physiotherapiebehandlungen nicht in Rechnung gestellt. Der Kläger hat für diese Behandlungen auch nichts an seine Frau bezahlt. In Deutschland ist es nicht zulässig, Behandlungen von Angehörigen an die private Krankenversicherung abzurechnen. Die private Krankenkasse des Klägers ersetzt bei Behandlung und Abrechnung außerhalb des Angehörigenverhältnisses pro Lymphdrainage-Einheit EUR 38,50, pro Kälteanwendung EUR 12,90, pro Krankengymnastik ohne Gerät EUR 25,70, pro Krankengymnastik am Gerät EUR 46,20, pro manueller Therapie EUR 29,70, pro Wärmebehandlung EUR 15,70 und pro MLD-Therapie EUR 25,70. Diese Sätze sind aus medizinischer Sicht angemessen.
In Anbetracht des komplikationslosen Behandlungsverlaufs bestand beim Kläger eine medizinische Verordnungsindikation tatsächlich nur für 12 Lymphdrainage-Einheiten à 45 Minuten, 12 Kälteanwendungen, wobei deren Dauer nicht festgestellt werden kann, und 30 Physiotherapie-Einheiten im engeren Sinn (insgesamt 30 Einheiten bestehend aus Krankengymnastik ohne Gerät und/oder Krankengymnastik am Gerät und/oder manueller Therapie) à 60 Minuten. Mehr als diese Einheiten waren für einen dauerhaften Heilungserfolg aus medizinischer Sicht beim Kläger nicht erforderlich. Wenn der Kläger nur diese medizinisch indizierten Einheiten absolviert hätte, hätte er das selbe Behandlungsergebnis erzielt wie er tatsächlich hat.
In diesem verkürzt wiedergegebenen Umfang kann der Sachverhalt als unstrittig vorangestellt werden.
Folgende, dem Kläger vom Erstgericht zugesprochenen, Schadenersatzpositionen sind dem Grunde und der Höhe nach – ebenso wie das Zurechtbestehen des Feststellungsbegehrens – im Berufungsverfahren kein Streitpunkt mehr:
weiteres unfallkausales Schmerzensgeld EUR 9.000,--
HaushaltshilfekostenEUR 756,--
Pflegekosten EUR 840,--
Fahrtkosten EUR 336,--
Trinkgelder EUR 100,--
Helmschaden EUR 50,--
EUR 11.082,--
Im Berufungsverfahren strittig ist lediglich die Höhe des Ersatzes für die von der Ehefrau des Klägers durchgeführten Physiotherapien.
Der Kläger begehrte zuletzt Schadenersatz in Höhe von insgesamt EUR 45.412,60 s.A. (bestehend aus EUR 31.000,-- Schmerzensgeld, EUR 873,60 Besuchs- und Fahrtkosten, EUR 660,-- Thermeneintritt, EUR 7.413,-- Physiotherapiekosten, EUR 260,-- beschädigter Helm, EUR 100,-- Trinkgeld, EUR 2.856,-- Pflegekosten und EUR 2.250,-- Haushaltsführungsschaden) sowie die Feststellung der Haftung der Beklagten gegenüber dem Kläger für sämtliche zukünftige Folgen, Schäden und Nachteile des Schiunfalls vom 24.1.2022.
Zu der im Berufungsverfahren noch strittig verbliebenen Position der Physiotherapiekosten brachte er vor, dass die Kosten der Heilbehandlung durch seine Frau den Kosten für einen bezahlten Physiotherapeuten in Höhe von EUR 7.413,--entsprächen und somit einem Fremdvergleich standhielten .
Die physiotherapeutischen Maßnahmen stellten sich wie folgt dar:
In den ersten sechs Wochen:
18 Lymphdrainagen à EUR 38,50 EUR 693,--
18 Kälteanwendungen à EUR 12,90 EUR 232,20
18 Krankengymnastik à EUR 25,70 EUR 462,60
Physiotherapie von der sechsten Woche bis zur Vollbelastung:
18 manuelle Therapien à EUR 29,70 EUR 534,60
18 Wärmebehandlungen à EUR 15,70 EUR 282,60
6 x MLD-Therapie à EUR 25,70 EUR 462,60
Physiotherapie mit langsam beginnender Belastung bis zur Vollbelastung:
18 manuelle Therapien à EUR 29,70 EUR 534,60
18 Krankengymnastik am Gerät à EUR 46,20 EUR 831,60
Physiotherapie nach Vollbelastung bis Zustand Klagseinbringung:
64 manuelle Therapien (zweimal wöchentlich bis 1.6.2023 [entsprechend 32 Wochen]) EUR 1.900,80
32 x Krankengymnastik am Gerät EUR 1.478,40
insgesamtEUR 7.413,00
Die Beklagte wandte ein, dass die Ehefrau des Klägers die Physiotherapien nicht im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit, sondern aus ihrer ehelichen Beistandspflicht heraus erbracht habe. Die dafür in Ansatz gebrachten Brutto-Honorare stünden jedenfalls nicht zu, da der Kläger nichts an seine Ehefrau gezahlt habe. Entgegen der österreichischen wäre nach der deutschen Rechtslage lediglich ein angemessener fiktiver Nettostundensatz einer fiktiven Ersatzkraft in Höhe von (hier) EUR 8,-- zuzusprechen.
Das Erstgericht sprach mit dem angefochtenen Urteil dem Kläger einen Schadenersatzbetrag von EUR 11.649,-- s.A. zu (Spruchpunkt 1.), wies das darüber hinausgehende Zahlungsbegehren von EUR 33.763,60 s.A. ab (Spruchpunkt 2.), gab dem Feststellungsbegehren zur Gänze statt (Spruchpunkt 3.) und verpflichtete den Kläger zum Prozesskostenersatz von EUR 2.105,95 an die Beklagte (Spruchpunkt 4.).
In rechtlicher Hinsicht gelangte das Erstgericht zum Zuspruch der oben bereits als dem Grunde und der Höhe nach als unstrittig vorangestellten Schadenspositionen in Höhe von EUR 11.082,-- zuzüglich eines Ersatzanspruches von EUR 567,-- für die von der Ehefrau des Klägers geleisteten Physiotherapien. Zu der einzig im Berufungsverfahren noch strittigen Schadensposition „Physiotherapien“ führte das Erstgericht aus, dass dem Kläger ein Ersatz fiktiver Physiotherapiekosten für die medizinisch indizierten Therapien (12 Lymphdrainage-Einheiten, 12 Kälteanwendungen und 30 Physiotherapien) zustehe, nicht aber für die darüber hinaus vom Kläger tatsächlich in Anspruch genommenen weiteren Therapien. Der Zeitaufwand pro Lymphdrainage-Einheit betrage 45 Minuten, jener für eine Physiotherapie-Einheit im engeren Sinn 60 Minuten. Für die Kälteanwendung sei in Anwendung des § 273 ZPO ein Arbeitszeitaufwand von 15 Minuten zu veranschlagen, sodass sich insgesamt ein medizinisch indizierter Therapieaufwand von 42 Stunden (12 x 45 Minuten + 12 x 15 Minuten + 30 x 60 Minuten) ergebe. Unter Zugrundelegung eines angemessenen Stundensatzes von EUR 13,50 (§ 273 ZPO – Mittel aus dem Stundensatz der Haushalts- und der Pflegehilfe) ergebe sich ein dem Kläger zuzusprechender Ersatzanspruch von EUR 567,-- (= 42 Stunden x EUR 13,50).
Das Urteil ist im klagsstattgebenden Teil von EUR 11.649,-- s.A. (Spruchpunkt 1.), hinsichtlich der Stattgebung des Feststellungsbegehrens (Spruchpunkt 3.) und hinsichtlich der Abweisung eines Zahlungsmehrbegehrens von EUR 32.822,80 s.A. in Teilrechtskraft erwachsen.
Gegen die Abweisung eines Zahlungsmehrbegehrens von EUR 940,80 s.A. wendet sich die Berufung des Klägers, in der er aus dem Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung den Zuspruch von weiteren EUR 940,80 s.A. an (zusätzlichen) Physiotherapiekosten anstrebt. In eventu wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte begehrt in ihrer Berufungsbeantwortung, dem gegnerischen Rechtsmittel einen Erfolg zu versagen.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
Vorweg ist anzuführen, dass das Erstgericht anknüpfend an den gewöhnlichen Aufenthalt beider Streitteile im Unfallzeitpunkt in Deutschland zutreffend deutsches Recht zur Anwendung gebracht hat (Art 4 Abs 2 Rom-II-VO). Der Kläger selbst stützte seine Ansprüche dem Grunde nach auf deutsches Recht und wurde dessen Anwendung von der Beklagten weder im erstinstanzlichen noch im Berufungsverfahren in Frage gestellt (RS0040169) .
1. Der Kläger bemängelt in seiner Rechtsrüge, dass das Erstgericht einen viel zu niedrigen Stundensatz in Höhe von (nur) EUR 13,50 für die Physiotherapie angesetzt habe. Das vom Erstgericht zugrunde gelegte Mittel aus den Stundensätzen der Haushalts- und der Pflegehilfe sei für Physiotherapien nicht angemessen. Physiotherapeuten verrechneten für gewöhnlich einen höheren Stundensatz als gewöhnliche Haushalts- und Pflegekräfte. Es sei „befremdlich“, wieso das Erstgericht nicht die festgestellten, aus medizinischer Sicht angemessenen Sätze herangezogen habe. Es ergebe sich daher folgende Berechnung:
12 x Lymphdrainage à EUR 38,50 EUR 462,--
12 x Kälteanwendungen à EUR 12,90 EUR 154,80
30 x Physiotherapien (manuelle Therapie) à EUR 29,70 EUR 891,--
EUR 1.507,80.
Ziehe man davon den zugesprochenen Betrag von EUR 567,-- ab, ergebe dies einen weiteren Ersatzanspruch des Klägers in Höhe von EUR 940,80 .
Hiezu ist zu erwägen:
1.1. Wie das Erstgericht zutreffend ausführte, hat der Geschädigte nach den §§ 249ff BGB Anspruch auf vollumfänglichen Ausgleich sämtlicher Nachteile ohne Rücksicht auf den Grad des Verschuldens. Nach § 843 Abs 1 BGB ist dem Verletzten durch Entrichtung einer Geldrente Schadenersatz zu leisten, wenn infolge einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit die Erwerbsfähigkeit des Verletzten aufgehoben oder gemindert wird oder wenn eine Vermehrung seiner Bedürfnisse eintritt. Gemäß Abs 3 leg cit kann der Verletzte statt der Rente eine Abfindung in Kapital verlangen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
1.2. Zu diesen vermehrten Bedürfnissen gehören auch die Kosten, die den Heilungserfolg sichern oder unbehebbare Dauerfolgen in ihren Auswirkungen mildern sollen, wie etwa auch Kur- und Pflegekosten (Grüneberg, Bürgerliches Gesetzbuch84, § 249 BGB Rz 10 mwN).
Zu ersetzen sind grundsätzlich die konkreten Aufwendungen. Springen – wie hier – Angehörige ein, so ist der Schaden am Nettolohn einer entgeltlichen Hilfskraft auszurichten, gegebenenfalls mit Zuschlag für die eigene Kranken- und Altersversorgung des helfenden Familienmitglieds. Er kann wegen des geringeren Zeitaufwands der Pflege in häuslicher Gemeinschaft auch niedriger liegen (Grüneberg aaO Rz 6/7 mwN).
1.3. Wie die Beklagte in ihrer Berufungsbeantwortung zu Recht ins Treffen führt, lässt der Kläger außer Acht, dass es sich bei den vom Sachverständigen als medizinisch gerechtfertigt bezeichneten Sätzen um eine Abrechnung von Behandlungen außerhalb des Angehörigenverhältnisses handelt.
1.4. Ausgehend von den unter 1.2. dargestellten Grundsätzen erachtet das Berufungsgericht den vom Erstgericht ausgemittelten Stundensatz von EUR 13,50 für die von der Ehefrau des Klägers durchgeführten Physiotherapien als vertretbar und innerhalb des dem Erstgericht gemäß § 273 ZPO zustehenden Ermessensspielraums gelegen.
2. Der Berufung war daher nicht Folge zu geben.
3. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens stützt sich auf die Bestimmungen der §§ 50, 41 Abs 1 ZPO. Die Beklagte hat die Kosten ihrer erfolgreichen Berufungsbeantwortung richtig und tarifgemäß verzeichnet.
4. Nach § 502 Abs 2 ZPO ist die Revision im Hinblick auf das Berufungsinteresse jedenfalls unzulässig.
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