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8Ra8/25t•OLG Wien 8Ra8/25t
Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Mag. Zacek als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag. Derbolav-Arztmann und Dr. Heissenberger LL.M. (Dreiersenat gemäß § 11a Abs 2 Z 2 ASGG) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Mag. A*, **, wider die beklagte Partei Republik Österreich, Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung, **, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen Feststellung (hier: Verfahrenshilfe), über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 8.12.2024, **-61, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Der Kläger begehrte von der Beklagten die Feststellung des aufrechten Bestands seines Dienstverhältnisses über den 31.10.2023 hinaus. Die Beklagte beantragte Klagsabweisung.
Mit Urteil vom 19.3.2024 (ON 25) wies das Erstgericht das Klagebegehren ab.
Der Kläger beantragte daraufhin Verfahrenshilfe im Rechtsmittelverfahren (ON 28).
Nach mehreren Verbesserungsaufträgen wies das Erstgericht den Verfahrenshilfeantrag mit Beschluss vom 22.9.2024 (ON 52) ab. Der Antragsteller erhob dagegen Rekurs.
Mit Beschluss vom 20.11.2024 wurde aus Anlass dieses Rekurses der angefochtene Beschluss als nichtig aufgehoben und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Ergänzung des Verfahrens – nach Einräumung einer Äußerungsmöglichkeit für die Beklagte innerhalb einer vom Erstgericht festzusetzenden Frist – aufgetragen.
Mit Beschluss vom 8.12.2024 erteilte das Erstgericht dem Antragsteller einen weiteren Verbesserungsauftrag (ON 61). Gegen diesen Beschluss richtet sich der nunmehrige Rekurs des Antragstellers (ON 62).
Verbesserungsaufträge können nach § 84 Abs 1 zweiter Satz ZPO durch ein abgesondertes Rechtsmittel nicht angefochten werden. Diese Bestimmung wird nach herrschender Rechtsprechung dahin ausgelegt, dass ein Verbesserungsauftrag überhaupt nicht bekämpft werden kann (RS0036243;
Gitschthaler in Rechberger/Klicka, ZPO5, §§ 84, 85 ZPO Rz 25; G. Kodek in Fasching/Konecny³ II/2 §§ 84, 85 ZPO Rz 280 je mwN).
Das Rechtsmittel des Antragstellers ist daher zurückzuweisen, ohne dass sein Inhalt einer sachlichen Prüfung zu unterziehen wäre.
Im Hinblick auf den im Rekurs angesprochenen Anschein, die Erstrichterin gehe nicht mit der gebotenen Objektivität und Unvoreingenommenheit vor, wird der Antragsteller zur Klarstellung aufzufordern sein, ob
damit ein Ablehnungsantrag erhoben werden soll.
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