OLG Wien 6R8/25b

6R8/25bOberlandesgericht27.01.2025

Gesamter Gesetzestext

OLG Wien 6R8/25b

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.01.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:00600R00008.25B.0127.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Fabian als Vorsitzende sowie den Richter Dr. Pscheidl und die Richterin Mag. Nigl, LL.M., im Konkurs über das Vermögen der A* Baugesellschaft mbH, FN **, **, Masseverwalter Mag. Anton Hintermeier, Rechtsanwalt in St. Pölten, über den Rekurs der Schuldnerin gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten vom 17.12.2024, **-2, in nicht öffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Begründung:

Begründung

Mit einem am 6.11.2024 beim Erstgericht zu B* eingebrachten Antrag begehrte G* (, Antragstellerin) die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der A Baugesellschaft mbH (Schuldnerin, Antragsgegnerin). Diese schulde ihr laut Rückstandsausweis vom selben Tag EUR 14.710,60 an Zuschlägen zum Lohn für die Monate Juni bis September 2024. Die Zahlungsunfähigkeit ergebe sich daraus, dass diese trotz der beim Bezirksgericht St. Pölten zu ** und ** geführten Exekutionsverfahren weiterhin zur Gänze ausständig seien.

Das Erstgericht beraumte für 16.12.2024 eine Einvernahmetagsatzung an. Mit der Ladung wurden der Schuldnerin und ihrem Geschäftsführer C* A*, geb. **, jeweils der Antrag und ein Formular für das Vermögensverzeichnis übermittelt. Die Ladungen wurden durch Hinterlegung am 13. bzw 14.11.2024 zugestellt und nicht behoben.

Die * (*) teilte am 15.11.2024 einen ungeregelten und exekutiv betriebenen Beitragsrückstand für Juli bis Oktober 2024 über EUR 16.069,57 mit und legte einen Rückstandsausweis vom selben Tag vor.

Das * gab am 12.11.2024 einen exekutiv betriebenen und durch eine Zahlungsvereinbarung geregelten Rückstand von EUR 12.593,16 bekannt.

Eine Namensabfrage im Exekutionsregister ergab neben dem Verfahren der Antragstellerin zu D* und zwei Verfahren der * ein von der E* beim Bezirksgericht St. Pölten zu F* geführtes Exekutionsverfahren.

Die Antragstellerin teilte in der Einvernahmetagsatzung am 16.12.2024 mit, dass der Rückstand inzwischen EUR 8.991,16 betrage. Für die Antragsgegnerin erschien niemand.

Mit dem angefochtenen Beschluss eröffnete das Erstgericht den Konkurs über das Vermögen der Antragsgegnerin und bestellte Mag. * zum Masseverwalter. Die Gläubigerversammlung, Berichtstagsatzung und allgemeine Prüfungstagsatzung wurde für 25.2.2025 anberaumt und das Ende der Anmeldungsfrist mit 11.2.2025 bestimmt. Das Erstgericht begründete die Entscheidung damit, der Schuldnerin sei in der Einvernahmetagsatzung Gelegenheit gegeben worden, ihre Zahlungsfähigkeit zu bescheinigen. Sie sei nicht einmal erschienen. Die Nichtzahlung von rückständigen Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen sei ein ausreichendes Indiz für das Bestehen der Zahlungsunfähigkeit, weil es sich dabei um Betriebsführungskosten handle, die von den zuständigen Behörden und Institutionen bekanntlich so rasch in Exekution gezogen werden, dass ein Zuwarten mit ihrer Zahlung bei vernünftigem wirtschaftlichen Vorgehen nur aus einen Zahlungsunvermögen erklärbar sei. Angesichts der Höhe und Dauer der Rückstände sei daher davon auszugehen, dass die Schuldnerin zahlungsunfähig sei. Kostendeckendes Vermögen sei in Form von Anfechtungsansprüchen vorhanden.

Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs der Antragsgegnerin mit dem Antrag auf Abänderung im Sinn einer Aufhebung des Konkurses.

Die Antragstellerin bestätigte in ihrer Rekursbeantwortung, am 19.12.2024 von der Schuldnerin EUR 13.420,06 erhalten zu haben, womit die aktuellen Rückstände abgedeckt wären.

Der Rekurs ist nicht berechtigt.

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