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7Rs4/25x•OLG Wien 7Rs4/25x
Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsi- denten Dr. Glawischnig als Vorsitzende und die Richter Mag. Nigl und Mag. Zechmeister in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A*, **, vertreten durch Rohregger Rechtsanwalts GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle **, **, wegen Korridorpension, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Arbeits- und Sozialgericht vom 25.10.2024, **-6, in nicht öffentlicher Sitzung den
B e s c h l u s s
gefasst:
Das Berufungsverfahren wird bis zur Erledigung des von der klagenden Partei gestellten Parteienantrags auf Normenkontrolle (VfGH G 187/2024-2)unterbrochen.
B e g r ü n d u n g :
Gegen das klagsabweisende Urteil hat die klagende Partei eine rechtzeitige und zulässige Berufung erhoben und einen Antrag auf Normenkontrolle beim Verfassungsge- richtshof gestellt. Der Verfassungsgerichtshof hat das Erstgericht davon verständigt und den Akt abgefordert.
In einem solchen Fall dürfen gemäß § 62a Abs 6 VfGG in dem beim Rechtsmittelgericht anhängigen Verfahren bis zur Verkündung bzw. Zustellung des Erkenntnisses des Ver- fassungsgerichtshofs nur solche Handlungen vorgenommen oder Anordnungen und Entscheidungen getroffen werden, die durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs nicht beeinflusst werden können oder die die Frage nicht abschließend regeln und keinen Aufschub gestatten. Daher war das Berufungsverfahren zu unterbrechen.
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