OLG Wien 19Bs21/25i

19Bs21/25iOberlandesgericht27.01.2025

Gesamter Gesetzestext

OLG Wien 19Bs21/25i

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.01.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:0190BS00021.25I.0127.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Baumgartner als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Wilder und Mag. Körber als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus Freiheitsstrafen über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 30. Dezember 2024, GZ ***, nichtöffentlich den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Begründung

Begründung:

Der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Krems Freiheitsstrafen in der Gesamtdauer von 14 Monaten, und zwar zunächst den über ihn mit Urteil des Landesgerichts Krems an der Donau vom 30. September 2024, AZ **, wegen des Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 105, 106 Abs 1 Z 1 StGB und der Vergehen der Körperverletzung nach „§§ 83 Abs 1, 15 StGB“ verhängten achtmonatigen unbedingten Strafteil einer Freiheitsstrafe von insgesamt 24 Monaten sowie die vom Landesgericht für Strafsachen Wien vom 5. Februar 2024, AZ **, wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs 1 und 4 StGB und des Vergehens der Vortäuschung einer mit Strafe bedrohten Handlung nach § 298 Abs 1 StGB über ihn verhängte, zunächst bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe von sechs Monaten, deren bedingte Strafnachsicht anlässlich der erstgenannten Verurteilung widerrufen worden war.

Das urteilsmäßige Strafende fällt auf den 15. Oktober 2025. Die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung gemäß § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG werden am 15. März 2025 vorliegen, zwei Drittel der Sanktionen wird der Strafgefangene am 25. Mai 2025 verbüßt haben.

Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht Krems an der Donau als zuständiges Vollzugsgericht die bedingte Entlassung des Verurteilten nach Verbüßung der Hälfte der Strafzeit aus spezialpräventiven Erwägungen ab (ON 11).

Die dagegen vom Strafgefangenen unmittelbar nach Bekanntgabe der Entscheidung erhobene (ON 12 S 1), unausgeführt gebliebene Beschwerde ist nicht berechtigt.

Gemäß § 46 Abs 1 StGB ist einem Verurteilten, der die Hälfte der im Urteil verhängten zeitlichen Freiheitsstrafe verbüßt hat, der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass er durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Besonderes Augenmerk ist nach Abs 4 leg. cit. darauf zu legen, inwieweit sich die Verhältnisse seit der Tat durch Einwirkung des Vollzugs positiv geändert haben bzw ob negative Faktoren durch Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB ausgeglichen werden können. Auch in diesem Fall setzt die bedingte Entlassung aber die Annahme der im Vergleich zur weiteren Verbüßung nicht geringeren Wirkung in Bezug auf künftige Straffreiheit voraus. Bei der zu erstellenden Verhaltensprognose ist insbesondere die Art der Tat, das private Umfeld des Verurteilten, sein Vorleben und seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit in die Erwägungen einzubeziehen (Jerabek/Ropper in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 46 Rz 15/1).

Die Strafregisterauskunft des A* weist insgesamt drei bis ins Jahr 2017 zurückreichende Vorstrafen wegen Körperverletzung mit tödlichem Ausgang (Verurteilung zu einer dreijährigen Freiheitsstrafe), Einbruchsdiebstahls, schwerer Nötigung, Körperverletzung sowie Delikten gegen die Rechtspflege auf. Der Beschwerdeführer musste bereits eine mehrjährige Freiheitsstrafe verbüßen, aus der er am 19. Juni 2020 unter Anordnung von Bewährungshilfe und Erteilung der Weisung, sich einer stationären und ambulanten (Suchtgift-)Therapie zu unterziehen, bedingt entlassen wurde. Da er diese Behandlung jedoch abbrach, musste die bedingte Entlassung im November 2020 widerrufen werden und der Strafgefangene auch den verbliebenen Strafrest von zehn Monaten vollziehen (vgl ON 10). Doch weder diese Abstrafung noch das Verspüren des mehrjährigen Haftübels konnten A* zu einem rechtschaffenen Wandel bewegen, vielmehr verstand er sich erneut zu weiterer mehrfacher Delinquenz, beginnend nur rund sieben Monate nach seiner letzten Haftentlassung am 7. Jänner 2022 (vgl die IVV-Ausdrucke).

Diese kriminelle Beharrlichkeit des Strafgefangenen und die daraus erhellende evidente Wirkungslosigkeit staatlicher Reaktionen auf sein strafbares Verhalten sprechen in Verbindung mit der aus dem Therapieabbruch ableitbaren mangelnden Paktfähigkeit gegen die Annahme, A* werde nunmehr durch eine bedingte Entlassung zum frühestmöglichen Zeitpunkt (auch) iVm Weisungen und Anordnung von Bewährungshilfe nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafen von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten.

Eine Gesamtwürdigung all dieser angesprochenen Aspekte lässt demnach die dem Strafgefangenen zu erstellende Kriminalprognose negativ ausfallen, woran weder dessen Wohnmöglichkeit nach der Haft noch die ordnungsgemäße Führung (vgl ON 2) etwas zu ändern vermögen.

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