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4R142/24s•OLG Linz 4R142/24s
Das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht hat durch den Senatspräsidenten Mag. Gerhard Hasibeder als Vorsitzenden sowie MMag. Andreas Wiesauer und Mag. Stefan Riegler in der Rechtssache der Klägerin A* GmbH, FN **, --Straße **, , vertreten durch Dr. Hans Peter Bauer, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die Beklagte B C, geboren am *, als Inhaberin der Firma D, FN **, ** Straße **, *, vertreten durch die Gloyer Dürnberger Mayerhofer Rechtsanwälte GmbH in Linz, wegen EUR 207.000,00 sA, über die Berufung der Beklagten (Berufungsinteresse richtig: EUR 205.500,00) gegen das Urteil des Landesgerichtes Wels vom 3. Oktober 2024, Cg-29, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird keine Folge gegeben.
Die Beklagte ist schuldig, der Klägerin die mit EUR 4.297,02 (darin enthalten EUR 716,17 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist zulässig.
Entscheidungsgründe:
Die Beklagte mietete mit Mietvertrag vom 1. Juni 2022 von der Klägerin das Fahrzeug Mercedes AMG G63 mit der Fahrzeugidentifizierungsnummer . Die Klägerin hatte das Fahrzeug zuvor am 13. Jänner 2022 um EUR 207.000,00 erworben. Für das Fahrzeug schloss sie mit der E-AG (kurz: E) eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung samt Kaskoversicherung ab, der die Allgemeinen Bedingungen der E* für die Kraftfahrzeug-Kaskoversicherung 2020/A (idF kurz: AKKB) zugrunde lagen. Gemäß Art 1 AKKB sind nur „Diebstahl, Raub oder unbefugter Gebrauch“ versichert, nicht aber „Veruntreuung“.
Die Klägerin verfügt über eine Gewerbeberechtigung für das Handelsgewerbe, eingeschränkt auf den Handel mit Fahrzeugen aller Art, jedoch über keine Gewerbeberechtigung für die Fahrzeugvermietung. Im Zulassungsschein des Fahrzeugs ist im Abschnitt A4 - Verwendungsbestimmung „01“ (= zu keiner besonderen Verwendung bestimmt, vgl Anlage 4 der Zulassungsstellenverordnung) eingetragen.
Die Klägerin begehrt den Ersatz des Werts ihres Fahrzeugs von EUR 207.000,00 mit der Begründung, dass die Beklagte dieses zur Eigennutzung angemietet, entgegen der Vereinbarung im Mietvertrag aber untervermietet habe. Dadurch habe es vom Untermieter der Beklagten gestohlen bzw veruntreut werden können. Da der Verbleib des Fahrzeugs ungewiss sei, hafte die Beklagte für den dadurch entstandenen Schaden der Klägerin, zumal die Beklagte auch gegen die im Mietvertrag vereinbarten Verwahrpflichten (Abstellung nur in gesicherten Garagen) verstoßen habe. Jedenfalls hätte sie das Fahrzeug keiner Person überlassen bzw anvertrauen dürfen, die nicht über eine Lenkerberechtigung verfügt.
Die Beklagte bestritt und beantragte Klagsabweisung. Sie wandte – auf das Wesentliche zusammengefasst – ein, die Parteien hätten – abweichend vom nur „pro forma“ aufgesetzten schriftlichen Mietvertrag – vereinbart, dass eine Untervermietung zulässig sei. Die Beklagte habe daher gegen keine Vertragspflichten verstoßen, sodass sie für den Schaden der Klägerin nicht hafte. Abgesehen davon habe die Beklagte davon ausgehen dürfen, dass ein Diebstahl bzw eine Veruntreuung des Fahrzeugs von der Kaskoversicherung gedeckt werde. Hätte die Klägerin der Beklagten mitgeteilt, dass dies nicht der Fall sei, hätte die Beklagte entweder selbst eine entsprechende Versicherung abgeschlossen oder die Untervermietung unterlassen. Die Klägerin hätte jedenfalls dafür Vorsorge treffen müssen, dass eine Versicherungsdeckung bei Diebstahl vorliege, und zwar auch im Falle einer Untervermietung. Die Klägerin treffe daher ein „Eigenverschulden“.
Mit dem angefochtenen Urteil gab das Erstgericht der Klage im Umfang von EUR 205.500,00 samt unternehmerischer Zinsen seit 6. April 2023 statt. Das Mehrbegehren auf Zahlung weiterer EUR 1.500,00 sA sowie das Zinsenmehrbegehren (unternehmerische Zinsen aus EUR 207.000,00 von 8. September 2022 bis 5. April 2023 und aus EUR 1.500,00 seit 6. April 2023) wies es ab. Seiner Entscheidung legte es – über die eingangs dargestellten Tatsachen hinaus – den auf den Seiten zwei bis vier des Urteils wiedergegebenen Sachverhalt zugrunde, der im Berufungsverfahren nicht mehr strittig ist. Hervorzuheben sind folgende Feststellungen:
Die Gespräche zwischen den Parteien haben der Ehemann der Geschäftsführerin der Klägerin, F*, und der Ehemann der Beklagten, G* C*, geführt. F* und G* C* einigten sich durch Gespräche und WhatsApp-Nachrichten darauf, dass die Klägerin das klagsgegenständliche Fahrzeug an die Beklagte zum Preis von EUR 5.250,00 monatlich vermietet und die Beklagte es um EUR 5.500,00 weitervermietet, sodass sie selbst EUR 250,00 behalten kann. Darüber hinaus vereinbarten sie zum Schein bzw für die Buchhaltung einen schriftlichen Mietvertrag über das Fahrzeug aufzusetzen, in welchem eine Miete von EUR 1.800,00 brutto angeführt wird. G* C* nahm dazu eine Vorlage für einen Mietvertrag zur Übergabe am 1. Juni 2022 mit, die von F* und ihm ausgefüllt und auch unterschrieben wurde, aber nicht die wahre Einigung wiedergeben sollte, die [gemeint: der schriftliche Mietvertrag, Anm des Berufungsgerichts] auszugsweise wie folgt lautet:
4.2. Das Mietverhältnis beginnt mit der Abholung des Fahrzeuges und endet mit der Rückgabe. Die Übergabe erfolgt am 1.6.2022 um 15:00.
Die Rückgabe erfolgt am 31.5.2023 um 15:00.
§ 5 Miete, Kaution
5.1. Für die Dauer der Mietzeit ist der Mieter verpflichtet folgende Mietzahlungen zu leisten: Mietpreis pro Monat inkl 2.000 km/Monat 1500,- EUR zzgl. 300,00 MwSt [...]
§ 6 Pflichten des Mieters, Nutzung des Fahrzeugs
6.1. Der Mieter darf das Fahrzeug nicht an Dritte übergeben, es sei denn der Vermieter erteilt vorher seine schriftliche Zustimmung.
6.2. Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug sorgfältig und gewissenhaft zu behandeln. Dies bedeutet insbesondere, dass das KFZ ausschl. in gesicherten Garagen abgestellt wird, [...]
§ 10 Schlussbestimmungen
Mündliche Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht.
Die Beklagte vermietete das Fahrzeug sodann zunächst an einen H*, allenfalls H* I*. In weiterer Folge vermietete die Beklagte das Fahrzeug beginnend mit 17. Juli 2022 an J*, der das Fahrzeug in ** vom Vormieter und nicht etwa der Beklagten übernahm, wobei sie auch vereinbarten, dass an Stelle des J* zum Schein K* als Mieter aufscheinen sollte. Einen schriftlichen Mietvertrag unterschrieben sie zu diesem Zeitpunkt nicht.
J* hat zu einem nicht festzustellenden Zeitpunkt vor dem 20. August 2022 ein ihm anvertrautes Gut in einem EUR 5.000,00 übersteigenden Wert, nämlich den von (zum Schein von) NK angemieteten und ihm zur Nutzung überlassenen PKW (das klagsgegenständliche Fahrzeug) im Wert von EUR 268.990,00, indem er diesen zum Zwecke der Veräußerung für sich behielt, sich mit dem Vorsatz zugeeignet, sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern (Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 8. August 2023, OHv).
Weitere Täter brachten das Fahrzeug sodann in das Ausland. Erst danach erstellte G* C* einen unrichtigen und nicht von K* unterschriebenen Mietvertrag, den dieser der Polizei übergeben sollte.
Zum 1. Juni 2022 und zum Zeitpunkt des Diebstahls betrug der Wert des Fahrzeugs EUR 205.500,00 im Sinne eines Händlereinkaufswerts und EUR 256.900,00 im Sinne eines Händlerverkaufswerts.
Die E*-AG, bei welcher für das klagsgegenständliche Fahrzeug von der Klägerin eine Vollkaskoversicherung abgeschlossen wurde, lehnte mit Schreiben vom 14. Dezember 2022 den Eintritt in den Schaden ab, da von einer nicht versicherten Veruntreuung des PKWs auszugehen sei und es sich bei der Vermietung an K* um eine Gefahrenerhöhung gehandelt habe, die ihr nicht angezeigt worden sei.
Das klagsgegenständliche Fahrzeug ist bis heute nicht mehr auffindbar und kann nicht mehr wiedererlangt werden.
Im Adhäsionserkenntnis des Urteils des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 8. August 2023, Hv*, wurde J* zur Zahlung von EUR 150.000,00 an die Klägerin verurteilt, der aber keine Zahlungen leisten kann und können wird.
In rechtlicher Hinsicht gelangte das Erstgericht zu dem Ergebnis, dass die Beklagte ein Verschulden am Verlust des Fahrzeugs treffe, da sie dieses entgegen § 103 Abs 1 Z 3 lit a KFG einer Person ohne Lenkerberechtigung überlassen und wissentlich einen Strohmann (mit Führerschein) als Scheinvertragspartner vereinbart habe. Sie hafte daher für den durch den Verlust des Fahrzeugs entstandenen Schaden in Höhe des festgestellten Händlereinkaufspreises. Zinsen stünden erst ab dem Folgetag der Mahnung zu.
Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Sie beantragt, das Urteil dahin abzuändern, dass die Klage abgewiesen werde. Hilfsweise stellt sie einen Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag.
Die Klägerin beantragt in ihrer Berufungsbeantwortung, der Berufung keine Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
Nach Wiedergabe von Teilen der Feststellungen und der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichts argumentiert die Beklagte in ihrer Rechtsrüge, es bleibe offen, warum die Untervermietung des Fahrzeugs an eine Person ohne Lenkerberechtigung den Schaden adäquat verursacht haben soll. Eine Veruntreuung des Fahrzeugs durch den Untermieter sei nicht vom Schutzzweck des § 103 Abs 1 Z 3 lit a KFG umfasst und liege daher außerhalb des Rechtswidrigkeitszusammenhangs.
Diese Ausführungen treffen zu. § 103 Abs 1 Z 3 lit a KFG lautet zusammengefasst:
Der Zulassungsbesitzer [...] darf das Lenken seines Kraftfahrzeuges oder die Verwendung seines Anhängers nur Personen überlassen, die die erforderliche Lenkberechtigung und das erforderliche Mindestalter oder das erforderliche Prüfungszeugnis über den erfolgreichen Abschluss der Lehrabschlussprüfung des Lehrberufes Berufskraftfahrer oder den erforderlichen Fahrerqualifizierungsnachweis (Code 95) besitzen und für die kein Lenkverbot gemäß § 99d Abs. 2 StVO gilt.
Ungeachtet dessen, dass Normadressat dieser Bestimmung der Zulassungsbesitzer (hier also die Klägerin, vgl 2 Ob 222/17m: „letztlich Verantwortung des Zulassungsbesitzers“) ist, spricht die Bestimmung von der Überlassung zum Zweck des Lenkens. Bereits daraus ergibt sich, dass damit (nur) auf die Verhinderung von Gefahren abgezielt wird, die mit dem Lenken eines Kraftfahrzeugs durch eine dazu nicht (ausreichend) befähigte Person verbunden sind. Dementsprechend hat die Rechtsprechung bereits klargestellt, dass es bei sich § 103 Abs 1 KFG (wie auch § 102 Abs 1 KFG) um eine Schutznorm im Sinn des § 1311 ABGB handelt, in deren Zweckbereich die Verhütung von Unfällen und die Geringhaltung von aus Unfällen entspringenden Schäden liegt (RS0027402; zuletzt 2 Ob 19/12a und 2 Ob 13/14x). Der mit diesen Bestimmungen des KFG angestrebte „Verwaltungszweck“ ist also der Schutz der öffentlichen Verkehrssicherheit (RS0027402 [T1]). Es geht also um die Verhinderung von Schäden, die durch mangelnde Fahrtauglichkeit des Lenkers verursacht werden (2 Ob 222/17m). Davon nicht umfasst sind aber beispielsweise der Schutz des Fahrers selbst oder jener Person, die trotz Kenntnis von der fehlenden Lenkberechtigung des Lenkers im Kraftfahrzeug mitfährt (8 Ob 193/83, 8 Ob 69/87, 2 Ob 155/09x; RS0065833). Auch der Zulassungsbesitzer, dessen Verpflichtung zur Nichtüberlassung seines Fahrzeugs an einen fahruntauglichen Lenker die Bestimmung ja gerade regelt, wird von deren Schutzzweck nicht erfasst (vgl 8 Ob 69/87, 2 Ob 222/17m).
Wenn es aber nur um den Schutz der Allgemeinheit vor Unfällen geht, wobei der Zulassungsbesitzer selbst von diesem Schutzzweck sogar ausgenommen ist, liegt der Schaden des Eigentümers bzw Zulassungsbesitzers, der dadurch entsteht, dass der Untermieter seines Mieters das Fahrzeug veruntreut und dieses – wovon nach den Feststellungen auszugehen ist – unwiederbringlich verloren gegangen ist, außerhalb des Rechtswidrigkeitszusammenhangs. Insoweit lässt sich – worauf die Klägerin in ihrer Berufungsbeantwortung hinauswill – auch nicht mit einer Risikoerhöhung argumentieren. Es existiert kein allgemeiner Erfahrungssatz, wonach das Risiko der Veruntreuung eines Fahrzeugs durch eine Person ohne gültige Lenkerberechtigung höher ist als durch Personen, die über eine solche verfügen. Denn es kommt immer wieder vor, dass auch Personen, die über keine Lenkerberechtigung (mehr) verfügen, dennoch als Fahrzeuglenker am Verkehrsgeschehen teilnehmen. Aufgrund des bloßen Umstands, dass der (tatsächliche) Untermieter über keine Lenkerberechtigung verfügt, musste die Beklagte also noch nicht schließen, dass ein höheres Risiko einer Veruntreuung durch ihren Untermieter besteht. Dass weitere (ausreichende) Anhaltspunkte dafür bestanden hätten, steht nicht fest und wurde auch nicht behauptet. Das gilt insbesondere dafür, dass die Beklagte „wissentlich einen Strohmann (mit Führerschein) als Scheinvertragspartner vereinbart“ hat (US 8). Denn diesbezüglich mag sie zwar womöglich einen Beitrag zur Umgehung des § 103 Abs 1 Z 3 lit a KFG geleistet haben, von einer allein dadurch gesteigerten Risikolage im Hinblick auf eine Veruntreuung musste sie dennoch nicht ausgehen. Soweit die Klägerin in ihrer Berufungsbeantwortung ansonsten (nach wie vor) auf dem Standpunkt steht, die Beklagte sei zur Untervermietung gar nicht befugt gewesen, geht sie nicht vom festgestellten Sachverhalt aus (den sie auch nicht mit einer Feststellungsrüge bekämpft).
Zusammengefasst lässt sich daher eine Haftung der Beklagten mit einer Übertretung des § 103 Abs 1 Z 3 lit a KFG nicht begründen.
Damit ist für die Beklagte jedoch nichts gewonnen. Wie bereits das Erstgericht ausgeführt hat, löst sich gemäß § 1112 ABGB der Bestandvertrag von selbst auf, wenn die in Bestand gegebene Sache zu Grunde geht. Geschieht das aus Verschulden des einen Teiles, gebührt dem andern Ersatz; geschieht es durch einen Unglücksfall, so ist kein Teil dem andern dafür verantwortlich (§ 1112 ABGB). Unter diesen Tatbestand fällt die gänzliche Zerstörung der beweglichen oder unbeweglichen Bestandsache, aber auch der endgültige Verlust eines beweglichen Mietgegenstandes (RS0021087). Endgültig „untergegangen“ ist die Bestandsache bei Diebstahl und Verlust erst, wenn eine realistische Möglichkeit der Wiedererlangung der Verfügungsgewalt nicht besteht (Lovrek in Rummel/Lukas, ABGB4 § 1112 Rz 21; 3 Ob 12/09z).
Hier steht fest, dass das Fahrzeug nicht mehr auffindbar ist und nicht mehr wiedererlangt werden kann (US 3 f), sodass es im Sinn des § 1112 ABGB untergegangen ist. Damit stellt sich die Frage, ob die Beklagte den Untergang verschuldet hat. Dass J* als Untermieter der Beklagten – der wegen der Veruntreuung des Fahrzeugs rechtskräftig verurteilt wurde (US 3) – ein Verschulden am Untergang bzw Verlust trifft, versteht sich von selbst. Fraglich ist, ob der Beklagten das Verschulden ihres Untermieters zuzurechnen ist.
§ 1111 ABGB sieht vor, dass bei Beschädigung des Miet- oder Pachtstücks oder bei dessen Abnützung durch Missbrauch die Mieter und Pächter sowohl für ihr eigenes, als auch das Verschulden des Afterbestandnehmers haften. Der Bestandnehmer haftet – über die Beschädigung und die übermäßige Abnutzung der Sache hinaus – auch für teilweise oder gänzlich fehlendes Inventar (Lovrek in Rummel/Lukas, ABGB4 § 1112 Rz 4; Ob 609/91, 6 Ob 25/11m; vgl RS0020729). Seine Haftung umfasst nicht nur eigenes Verschulden, sondern auch das Verschulden des Unterbestandnehmers sowie aller Personen, deren Gebrauch der Bestandsache als mittelbarer Gebrauch dem Bestandnehmer zuzurechnen ist (zB Familienangehörige, Gäste oder vom Bestandnehmer beauftragte Professionisten; Lovrek, aaO, Rz 9 f mwN; vgl RS0020683). Keine Haftung besteht lediglich für das Verhalten unbekannter Täter oder gegen den Willen des Bestandnehmers eingedrungener Personen (Lovrek, aaO, Rz 11).
Vor diesem Hintergrund vertritt das Berufungsgericht die Rechtsauffassung, dass der Mieter einer Sache auch beim Untergang der Bestandsache im Sinn des § 1112 ABGB nicht nur für eigenes Verschulden haftet, sondern auch für jenes (ua) seiner Untermieter. Denn es wäre nicht einzusehen, warum das bei bloßer Beschädigung bzw übermäßiger Abnützung der Sache oder beim Verlust (nur) einzelner Inventargegenstände der Fall sein soll, nicht aber beim gänzlichen Verlust bzw Untergang der Sache selbst. Aufgrund eines Größenschlusses ist daher unter „Verschulden“ im Sinn des § 1112 ABGB (analog § 1111 ABGB) nicht nur das eigene Verschulden des Mieters, sondern auch das diesem zuzurechnende Verschulden seiner Untermieter zu verstehen.
Da somit die Beklagte aus diesem Grund für das Verschulden ihres Untermieters haftet, hat das Erstgericht der Klage – im Ergebnis – zu Recht (teilweise) stattgegeben.
Der Rechtsansicht der Beklagten, die Klägerin treffe deshalb, weil sie keine Kaskoversicherung für das Fahrzeug abgeschlossen habe, die nicht nur das Risiko eines Diebstahls, sondern auch einer Veruntreuung abdecke, ein (Mit-)Verschulden, vermag sich das Berufungsgericht nicht anzuschließen. Die Beklagte hat insoweit nämlich nur behauptet, dass die Klägerin zum Abschluss einer entsprechenden Versicherung verpflichtet gewesen wäre. Zumindest hätte die Klägerin der Beklagten aber mitteilen müssen, dass eine Veruntreuung nicht vom Kaskoversicherungsschutz umfasst sei.
Woraus sich eine solche Rechts- bzw Aufklärungspflicht einer Autovermieterin gegenüber einer Mieterin konkret ergeben soll (zB aus einer entsprechenden – allerdings weder allgemein- noch gerichtsbekannten – Verkehrssitte) hat sie aber weder vorgebracht, noch hat sie entsprechende Beweise dafür angeboten. Dass die Beklagte selbst womöglich regelmäßig derartige Versicherungen abschließt, genügt insoweit noch nicht. Deshalb bleibt für die Annahme eines (Mit-)Verschuldens der Klägerin kein Raum, sodass auch die Ausführungen der Beklagten in ihrer Berufung zu einer Obliegenheitsverletzung der Klägerin wegen der unterlassenen Anzeige gefahrenerhöhender Umstände an ihre Versicherung schon deshalb ihr Ziel verfehlen. Nur der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass mangels erwiesener Verpflichtung der Klägerin (gegenüber der Beklagten als ihrer Mieterin) zum Abschluss einer die Veruntreuung abdeckenden Kaskoversicherung auch eine Missachtung der Obliegenheit zur Schadensminderung (die grundsätzlich auch die Abwehr von Schäden umfassen kann, vgl RS0027787 [T12]) nicht in Betracht kommt.
Zusammengefasst war der Berufung daher ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf den §§ 50 iVm 41 ZPO. Die Klägerin hat die Kosten ihrer Berufungsbeantwortung überhöht verzeichnet, weil (angesichts der in Rechtskraft erwachsenen Teilabweisung) das Berufungsinteresse der Beklagten und damit der Streitwert des Berufungsverfahrens nur EUR 205.500,00 beträgt.
Die ordentliche Revision ist gemäß § 502 Abs 1 ZPO zulässig, weil – soweit für das Berufungsgericht überblickbar – keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshof dazu existiert, ob auch im Fall des § 1112 ABGB der Bestandnehmer (analog § 1111 ABGB) für das Verschulden seines Unterbestandnehmers haftet. In der Entscheidung 6 Ob 1533/88 konnte das Höchstgericht diese Fragen offen lassen.
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