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4R144/24k•OLG Linz 4R144/24k
Das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht hat durch den Senatspräsidenten Mag. Gerhard Hasibeder als Vorsitzenden sowie Mag. Stefan Riegler und MMag. Andreas Wiesauer in der Rechtssache des Klägers A*, geb. **, Busfahrer, **, vertreten durch Pallauf Partner Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, wider die Beklagte B*GmbH, FN **, *, vertreten durch Univ.-Prof. Dr. Friedrich Harrer, Dr. Iris Harrer-Hörzinger, Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, wegen (ausgedehnt) EUR 222.992,71 s.A. und Feststellung (Feststellungsinteresse: EUR 10.000,00; Gesamtstreitwert daher: EUR 232.992,71) über die Berufung des Klägers (Berufungsinteresse: EUR 232.992,71) gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 27. September 2024, Cg-64, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger ist schuldig, der Beklagten die mit EUR 4.399,92 bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens (darin enthalten EUR 733,32 USt.) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Der Kläger befand sich von 17. Jänner 2022 bis 9. Februar 2022 aufgrund eines Bandscheibenvorfalls bei der Beklagten in stationärer Behandlung. Zwischen den Parteien bestand somit ein Behandlungsvertrag.
Der Kläger litt zuvor seit geraumer Zeit an chronischen Kreuzschmerzen, welche sich seit Oktober 2021 verschlechterten. Am 15. Jänner 2022 kam es schließlich während einer Dienstfahrt mit einem Obus zu einer akuten Verschlechterung der Schmerzen im Kreuz mit Ausstrahlung in das rechte Bein. Der Kläger musste seinen Dienst abbrechen und wurde von Arbeitskollegen nach Hause gebracht. Dort legte er sich zunächst in seinem Bett nieder. Aufgrund anhaltender Schmerzen verständigte die Ehefrau des Klägers den Notarzt. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Kläger noch keine Probleme beim Urinieren, weshalb der Notarzt keinen Notfall attestierte.
Da die Schmerzen in den folgenden Tagen immer stärker wurden, rief die Ehefrau des Klägers in den frühen Morgenstunden des 17. Jänner 2022 den Rettungsdienst an, der den Kläger liegend mit einem Krankenwagen in die neurologische Notfallambulanz der Beklagten brachte. Anschließend wurde der Kläger im Wartebereich in einen Tragesessel verbracht, erhielt Schmerzmedikation und wurde neurologisch untersucht.
Absolute Operationsindikationen sind das Cauda-Syndrom (Reithose mit akuter Paraparäse), Blasen- und Mastdarmlähmungen sowie progrediente und akut aufgetretene schwere funktionell relevante motorische Ausfälle. Eine Reithosensymptomatik liegt bei Gefühlsstörungen rund um den After, am Damm, im Bereich des Genitals sowie an der Innenseite der Oberschenkel vor. Verantwortlich für ein vermindertes oder aufgehobenes Berührungsempfinden an dieser Stelle ist eine Schädigung der unteren Kreuzbeinnervenwurzeln. Von einem Cauda-Syndrom spricht man, wenn die Cauda equina bedrängt oder erkrankt ist. Bei der Cauda equina handelt es sich um die Lenden- und Kreuzbeinnervenwurzeln, welche als Nervenbündel über das untere Ende des Rückenmarks durch den Wirbelkanal der unteren Lendenwirbelsäule bis zum Kreuzbein hinauslaufen. Beim Cauda-Syndrom kann es zum Auftreten von Gefühlsstörungen im Bereich der Reithose, Harnverhalt, Verlust der Harnblasenkontrolle, unkontrolliertem Stuhl- und Windabgang, Gefühlsstörungen/Schmerzen/ Kraft- und Reflexausfällen in den Beinen sowie bei Männern zu Erektionsstörungen, alleine oder in Kombination kommen.
Aufgrund der Schmerzen des Klägers konnte Dr. C* [der erstuntersuchende Arzt; Anm. des Berufungsgerichts] lediglich einen groben Neurostatus, mit diesem er jedoch eine absolute Operationsindikation ausschließen konnte, erheben (FS 1a). Der Kläger hatte zu diesem Zeitpunkt starke Kreuz- und rechtsseitige Beinschmerzen sowie eine regelrechte Entleerung des Dickdarmes und der Harnblase. Außer ein Taubheitsgefühl im Gesäß rechts hatte er kein sensomotorisches Defizit (FS 1b). Aufgrund der massiven Schmerzen erfolgte am selben Tag die Übernahme von der Notfallambulanz in die neurologische Station der Beklagten. Zum Zeitpunkt der dortigen Aufnahmeuntersuchung verspürte der Kläger Schmerzen an der Rückseite des rechten Ober- und Unterschenkels bis zur Außenseite des rechten Fußes und ein vermindertes Berührungsempfinden an der Haut, in dem von der ersten Kreuzbeinnervenwurzel rechts versorgten Bereich. Ferner fehlte der Achillessehnenreflex rechtsseitig. Der Stuhl- und die Harnentleerung waren regelrecht.
Weder lagen beim Kläger am 17. Jänner 2022 eine Blasen- und Mastdarmstörung noch eine Reithosensymptomatik vor. Aufgrund der vorliegenden Symptomatik wurde ein radikuläres Schmerzsyndrom S 1 beim Kläger diagnostiziert. Die am 17. Jänner 2022 durchgeführten Abklärungen und Behandlungen entsprachen den üblichen Gepflogenheiten und den Regeln der ärztlichen Kunst. Eine Sensibilitätsprüfung der Perianalregion, der Genitalregion oder des Analsphinktertonus war aufgrund der fehlenden konkreten Verdachtsmomente bei der Anamnese nicht durchzuführen. Auch war eine Restharnmessung oder eine dringende bildgebende Untersuchung nicht angezeigt (FS 1c).
Am 18. Jänner 2022 wurde der Kläger bei der Visite gegen 10.00 Uhr untersucht, eine Sensibilitätsprüfung vorgenommen und die Beschwerden des Klägers sowie allfällige Probleme beim Wasserlassen oder Stuhlgang erfragt. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Kläger keine Lähmungserscheinungen und auch keine Blasen- und Mastdarmstörung. Im Anschluss wurde eine MRT-Untersuchung, welche am selben Tag um 15.36 Uhr durchgeführt wurde, veranlasst und die Befundung des MRT vorgenommen. In der Magnetresonanzuntersuchung der Lendenwirbelsäule zeigte sich ein ausgeprägter Bandscheibenvorfall auf Höhe des Bandscheibenfaches zwischen 4. und 5. Lendenwirbel mit fast vollständiger Ausfüllung des Wirbelkanals und massiver Bedrängung des Nervenwurzelsacks und der dort abgehenden Nervenwurzeln beidseits (Massenprolaps), der die Ursache für die beim Kläger bestehenden Kreuz- und rechtsseitigen Beinschmerzen war. Die bildgebende Untersuchung mittels MRT entsprach den üblichen Gepflogenheiten und den Regeln der ärztlichen Kunst. Sie wurde auch nicht verspätet durchgeführt. Eine Restharnmessung war nicht durchzuführen, da der Kläger keine Probleme mit der Harnentleerung anführte und kein Verdacht auf eine Blasenentleerungsstörung vorlag.
Noch am gleichen Tag erfolgte die Übernahme in die neurochirurgische Station der Beklagten, wo der Kläger bei der Aufnahme neuerlich untersucht und ihm eine Bandscheibenoperation angeboten wurde. Dabei wurde die Krankengeschichte erfragt und der neurologische Status mittels Kraftmessung erhoben, wobei anamnestisch das Vorliegen allfälliger Gefühlsstörungen im Bein- aber auch im Genital- beziehungsweise Afterbereich abgeklärt wurde. Eine klinische Untersuchung des Genital- und Analbereichs wurde nicht durchgeführt. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Kläger Kreuzschmerzen mit Ausstrahlung in die Gesäßregion rechts, die Außenseite des rechten Oberschenkels, die rechte Wade bis zur rechten Ferse sowie ein taubes Gefühl im Bereich des Oberschenkels und der Ferse. Die Stuhl- und Blasenentleerung war ohne Einschränkung möglich. Die Befundung entsprach den üblichen Gepflogenheiten und den Regeln der ärztlichen Kunst.
Am nächsten Tag, den 19. Jänner 2022, am frühen Nachmittag erfolgte die Operation. Nach Bildwandlerkontrolle wurde ein hinterer rechtsseitiger Zugang zum Wirbelkanal zwischen 4. und 5. Lendenwirbel angelegt, die 5. Lendennervenwurzel entlastet, ein unter dem hinteren Längsband gelegener Bandscheibenvorfall dargestellt und das Bandscheibenfach selbst gründlich ausgeräumt. Da der Nervenwurzelsack nicht gut beweglich war, wurden auf der Gegenseite noch Teile der Wirbelbögen und der Bänder entfernt (Over-The-Top Dekompression L4/L5). Danach wurden ein sehr großes und mehrere kleinere im Wirbelkanal gelegene Bandscheibenstücke auf der linken Seite entfernt. Der Nervenwurzelsack und die dort abgehenden Nervenwurzeln wurden dadurch nicht mehr bedrängt. Nach Blutstillung erfolgte ein mehrschichtiger Wundverschluss.
Die Operation wurde nicht zu spät oder fehlerhaft durchgeführt und entsprach der Eingriff der vielfach beschriebenen und weitestgehend standardisierten mikrochirurgischen Technik zur Operation von Bandscheibenvorfällen der Lendenwirbelsäule. Dass kein Dauerkatheter während der Operation angelegt wurde, ist aufgrund der Operationsdauer und des Risikos einer Verletzung bei Legung regelrecht (FS 2).
Nach der Operation wurde dem Kläger als Schmerzmittel Dipidolor, ein Medikament das die Funktion der Harnblase beeinträchtigen kann, verabreicht. Am Abend des 19. Jänner 2022 gegen 19.00 Uhr trat beim Kläger eine Harnblasenentleerungsstörung mit zunächst einmaligem unbemerktem Harnabgang und danach Unvermögen die Harnblase selbständig und ohne Hilfsmittel kontrolliert entleeren zu können (Harnverhalt) auf.
Unter einem Harnverhalt versteht man das Unvermögen die Harnblase eigenständig entleeren zu können. Sowohl Betäubungsmittel der Narkose als auch Schmerzmittel können in den ersten Stunden und Tagen nach einer Operation bei Patienten zu einem Harnverhalt führen, da die Betäubungsmittel die Harnblasenmuskulatur und/ oder die für das Öffnen des Blasenschließmuskels verantwortlichen Nerven lähmen. Die Schmerzmittel können das Gefühl des Harndrangs und der Harnblasenfüllung verringern. Bei Operationen, gerade Wirbelsäulenoperationen, können aber auch die für die Steuerung der Harnblase verantwortlichen Nerven (Cauda equina) trotz aller Vorsicht bei den chirurgischen Manipulationen vorübergehend oder bleibend geschädigt werden bzw. kann durch Nachblutungen, erneutes Auftreten eines großen Bandscheibenvorfalls oder eines Abszesses im Wirbelkanal die Cauda equina bedrängt werden und es dadurch zu entsprechenden Ausfallserscheinungen kommen. Etwa 5 % bis 30 % aller Patienten entwickeln nach einer Operation an der Wirbelsäule einen vorübergehenden Harnverhalt. Zur Behandlung des Harnverhalts wird eine Ableitung (Katheter) in die Harnblase gelegt, um die Harnblase entleeren zu können und eine Überdehnung der Wand der Harnblase, die zu längerfristigen oder dauerhaften Problemen der Harnblasenentleerung führen könnte, zu verhindern.
Am 19. Jänner 2022 um 22.30 Uhr hatte der Kläger ein Taubheitsgefühl im Genitalbereich. Daraufhin wurde um 22.49 Uhr umgehend eine bildgebende Kontrolle mittels CT der Lendenwirbelsäule durchgeführt. Aufgrund des Harnverhalts erhielt der Kläger anschließend einen Dauerkatheter zur Entleerung der Harnblase. Die CT-Untersuchung der Lendenwirbelsäule war zum Ausschluss oder Nachweis einer Nachblutung erforderlich. Auch entsprach der Zeitpunkt der Durchführung der bildgebenden Untersuchung sowie die Anlage eine Katheters den üblichen wirbelsäulenchirurgischen Gepflogenheiten und dem Stand der ärztlichen Kunst (FS 3a). Ob bereits gegen 19.00 Uhr eine Blasenentleerungsstörung und ein Cauda-Syndrom beim Kläger vorgelegen hat, kann nicht festgestellt werden. Um 22.30 Uhr lagen eine Blasenentleerungsstörung und ein Cauda-Syndrom jedenfalls vor.
Bei einem Cauda-Syndrom handelt es sich um eine Notfallsituation, die sofort weitere Untersuchungen und bildgebende Abklärungen erforderlich macht. Neben der genauen Erhebung der Krankheitsgeschichte und der körperlichen Untersuchung der Patienten ist eine zeitnahe bildgebende Untersuchung der Lendenwirbelsäule, bevorzugt mittels Magnetresonanzuntersuchung, bei fehlender Verfügbarkeit ersatzweise auch mittels Computertomographie, notwendig. Das Cauda-Syndrom ist zumeist die Folge eines großen Bandscheibenvorfalls in der Lendenwirbelsäule. Eine andere Ursache können jedoch auch Komplikationen nach Wirbelsäulenoperationen (durch trotz aller Vorsicht während des Eingriffs vorgenommener chirurgischer Manipulationen) sein. Nach Bandscheibenoperationen der Lendenwirbelsäule wird das Neuauftreten eines Cauda-Syndroms als Komplikation bei 0,08 % bis 0,2 % der Patienten beschrieben. Wenn die komplette operative Entfernung von Bandscheibenvorfällen nicht immer gelingt bzw. nicht immer möglich ist, liegt ein Restbandscheibenvorfall vor. Ein Rezidivvorfall ist das erneute Austreten von Bandscheibengewebe aus dem Bandscheibenfach und eine typische Folge einer Bandscheibenoperation. Das Auftreten eines erneuten Bandscheibenvorfalls wenige Tage bzw. innerhalb einer Woche nach einer Wirbelsäulenoperation an der gleichen Stelle schwankt zwischen 0,2 % bis 1,2 % (Frührezidivprolaps).
Aufgrund des nicht eindeutigen CT-Befundes erfolgte am Vormittag des 20. Jänner 2022 um 10.14 Uhr ergänzend eine MRT-Untersuchung der Lendenwirbelsäule, in der sich auf Höhe des Bandscheibenfaches zwischen 4. und 5. Lendenwirbel rechtsseitig kein Bandscheibenvorfall mehr zeigte, jedoch noch ein deutlicher Bandscheibenvorfall zwischen 4. und 5. Lendenwirbel linksseitig mit Bedrängung des Nervenwurzelsacks und der linksseitig abgehenden Nervenwurzel zur Darstellung gelangte. Ob es sich dabei um einen Restbandscheibenvorfall oder um einen Rezidivvorfall gehandelt hat, kann nicht festgestellt werden (FS 3b).
Bei dem in der Bildgebung gezeigten ausgedehnten Bandscheibenvorfall machte der Harnverhalt einen erneuten operativen Eingriff mit möglichst rascher chirurgischer Entlastung dringend erforderlich. Bezüglich des bestmöglichen Zeitpunkts der Operation ab Beginn der Beschwerden herrscht Uneinigkeit in der medizinischen Literatur. Durch eine rasche Operation ist es meist möglich eine weitere Verschlechterung der Ausfallserscheinungen zu verhindern. Dennoch lässt sich nicht eindeutig ein Zusammenhang zwischen der Dauer von Krankheitsbeginn bis Operation und einer schnelleren Erholung bzw. einer besseren Rückbildung der Gefühlsstörungen im Bereich der Reithose, der Stuhl- und Blasenentleerungsstörungen oder der Beeinträchtigung der Erektion feststellen. Zu einer umgehenden operativen Versorgung kann auch nicht zwangsläufig geraten werden, da bei der Durchführung der Operation unter nicht ganz perfekten Bedingungen, wie einer nächtlichen Operation, ein erhöhtes Risiko für Komplikationen und eine weitere Verschlechterung der vorbestehenden Ausfallserscheinungen besteht, ohne dass dadurch eine deutliche Verbesserung der Rückbildung der gesundheitlichen Beeinträchtigungen erreicht werden kann. Es gibt keine Studie, die eindeutig beweist, ob nach acht Stunden, 24 oder 48 Stunden ein besseres Ergebnis erzielt wird (FS 4a). Das Ausmaß des Cauda-Syndroms und die Art der Ausfallserscheinungen scheinen wichtigere Faktoren für die Erholung der Gesundheitszustandes der Patienten nach einer Entlastungsoperation zu sein als die Dauer vom Auftreten der Beschwerden bis zur Entlastungsoperation. Vor allem das Vorhandensein von Stuhl- und Harnblasenentleerungsstörungen vor einer operativen Entlastung gilt als ungünstiges Zeichen.
Um 13.00 Uhr des 20. Jänner 2022 – 3 Stunden nach der MRT-Untersuchung beziehungsweise 14,5 oder 18 Stunden nach Auftreten des Cauda-Syndroms – wurde eine mikroskopische erneute Bandscheibenoperation zwischen 4. und 5. Lendenwirbel beidseits durchgeführt, bei dem auf beiden Seiten aus dem Bandscheibenfach ausgetretene Bandscheibenstücke entfernt und das Bandscheibenfach nochmals sorgfältig ausgeräumt wurde. Die Operation sowie die zuvor erfolgte bildgebende Abklärung mittels MRT entsprachen den Regeln der ärztlichen Kunst. Nach dem derzeitigen Stand der Wissenschaft und ärztlich anerkannten Regeln hätte ein früherer Operationszeitpunkt nichts am Ergebnis geändert (FS 4b).
Auch nach dem Eingriff hatte der Kläger noch Taubheitsgefühle im Reithosenbereich. Am späten Nachmittag des 21. Jänner 2022 gegen 16.44 Uhr kam es zu einem unkontrollierten Harn- und Stuhlabgang. Bei der neu aufgetretenen Stuhlentleerungsstörung handelte es sich wiederum um ein Beschwerdebild des Cauda-Syndroms. Daraufhin erfolgte um 17.32 Uhr eine MRT-Untersuchung der Lendenwirbelsäule. Es zeigte sich ein erneuter Bandscheibenvorfall oder Restbandscheibenvorfall zwischen 4. und 5. Lendenwirbel linksseitig. Der bildgebend nachgewiesene Bandscheibenvorfall war geeignet, die neu aufgetretene Stuhlentleerungsstörung zu verursachen. Um 19.50 Uhr desselben Tages erfolgte die Drittoperation an der Wirbelsäule. Der Wirbelkanal wurde linksseitig noch etwas entlastet, ein aufgetretener Bandscheibenvorfall entfernt sowie das Bandscheibenfach linksseitig eröffnet und sorgfältig ausgeräumt. Der Eingriff entsprach dem aktuellen medizinischem Standard.
Während der Operation hat sich eine massive Überbeweglichkeit (Instabilität) gezeigt. Eine Überbeweglichkeit (Instabilität) nach Bandscheibenoperationen an der Lendenwirbelsäule wird mit einer Häufigkeit von 4 % bis 10 % beobachtet. Es handelt sich hiebei um eine typische Folge derartiger Eingriffe, über die der Kläger aufgeklärt wurde.
Da die Gefühlsstörungen im Bereich der Reithose sowie die Harnblasen- und Stuhlentleerungsstörung beim Kläger auch noch nach der dritten Operation fortbestanden, wurde am 25. Jänner [2022; Anm. des Berufungsgerichts] eine bildgebende Kontrolluntersuchung mittels MRT veranlasst. Diese zeigte eine ausreichende Entlastung des Nervenwurzelsacks und der Nervenwurzeln. Aufgrund der Instabilität erfolgte schließlich nach regelrechter Aufklärung des Klägers am 1. Februar 2022 eine Versteifungsoperation mittels Schrauben und Stäben zwischen 4. und 5. Lendenwirbel und Einbringen von zwei Platzhaltern in das Bandscheibenfach. Das chirurgische Vorgehen entsprach den Regeln der ärztlichen Kunst und war der Zeitpunkt des Eingriffs angemessen.
Während seines stationären Aufenthalts wurde dem Kläger mehrmals ein Dauerkatheter gelegt und entfernt. Dies war erforderlich um feststellen zu können, ob eine eigenständige Blasenentleerung wieder möglich ist und stellt kein erhöhtes Risiko für den Eintritt einer Blasenüberdehnung oder dauerhaften Schädigung der Blase dar. Die Beiziehung eines Urologen bzw. die Durchführung eines urologischen Konsils war indessen nicht erforderlich. Die weiteren Abklärungen und Behandlungen bis zur Entlassung am 9. Februar 2022 sowie die ambulante Kontrolle an der neurochirurgischen Station der Beklagten erfolgten regelrecht und entsprachen dem modernen medizinischen Wissen. Sie führten jedoch zu keiner Besserung der Kreuzschmerzen, der Gefühlsstörungen in den Zehenballen beider Fußsohlen, der brennenden Missempfindungen an beiden Fersenballen, des Taubheitsgefühls im gesamten Beckenbereich sowie am Genital und um den After, der Stuhl- und Harnblasenentleerungsstörung und des Unvermögens zur Versteifung des männlichen Gliedes [beim Kläger; Anm. des Berufungsgerichts].
Ein Fehlverhalten der neurologischen und neurochirurgischen Diagnostik und Therapie liegt nicht vor. Es wurde auf die medizinischen Parameter umgehend richtig reagiert. Die aufgetretene Harnblasen- und Stuhlentleerungstörung ist eine schicksalhafte Komplikation der Operationen und nicht Folge eines verzögerten Zeitpunkts der Erst- oder Zweitoperation. Alle durchgeführten operativen Eingriffe waren erforderlich. Die noch weiterhin bestehenden Beschwerden im Kreuz und in den Beinen sind durch den schicksalhaften Verlauf der seit Jahren vorbestehenden abnutzungsbedingten Erkrankung der Lendenwirbelsäule des Klägers und nicht durch verzögerte Operationen bedingt.
Der Kläger begehrte zuletzt die Leistung von EUR 222.992,71 s.A. (davon EUR 180.000,00 an Schmerzengeld, EUR 41.347,20 an Pflegegeld und EUR 1.645,51 an Verdienstentgang) sowie die mit EUR 10.000,00 bewertete Feststellung der Haftung der Beklagten für sämtliche künftige Schäden aus der Fehlbehandlung des Klägers im Zeitraum 16. Jänner 2022 bis 9. Februar 2022 und führte hiezu – soweit für die Behandlung der Berufung relevant – im Wesentlichen aus, die Beklagte habe es wiederholt schuldhaft unterlassen, dringend notwendige insbesondere neurologische sowie bildgebende Untersuchungen beim Kläger aufgrund dessen Beschwerdeschilderungen rechtzeitig durchzuführen und Indikatoren für eine Notfalloperation rechtzeitig zu erheben, weshalb – neben weiteren ärztlichen Kunstfehlern bei den Operationen sowie im Zuge der Nachbehandlung – zufolge unvollständiger Diagnostik insbesondere am 19. Jänner 2022 ein Cauda-Syndrom zu spät behandelt worden sei, wodurch vom Kläger im Detail dargelegte Schäden entstanden seien, für welche die Beklagte als Klinikbetreiberin hafte.
Die Beklagte bestritt, beantragte Klagsabweisung und wandte dagegen stark zusammengefasst ein, die Beeinträchtigungen des Klägers seien nicht auf einen von ihr zu vertretenden Behandlungsfehler zurückzuführen, sondern schicksalhaft. Insbesondere die CT- und MRT-Abklärung sowie die zweite Revisionsoperation nach dem Auftreten der Harnentleerungsstörung am Abend des 19. Jänner 2022 seien nicht verspätet, sondern lege artis erfolgt. Die durchgeführten Operationen seien für die Schmerzsymptomatik alternativlos gewesen.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren zur Gänze ab und legte dazu seiner Entscheidung den eingangs angeführten Sachverhalt sowie die weiteren auf den US 5 bis 13 ersichtlichen Feststellungen zugrunde, auf die ansonsten verwiesen wird. Die in der Berufung bekämpften Feststellungen FS 1a bis FS 4b sind oben kursiv gehalten.
In rechtlicher Hinsicht gelangte das Erstgericht zum Ergebnis, dass kein Behandlungsfehler und kein den Ärzten der Beklagten vorwerfbares Handeln vorgelegen sei, da derartige Schäden selbst bei sorgfältiger Vorgangsweise nicht ausgeschlossen werden könnten. Es habe sich beim Kläger ein typisches Operationsrisiko realisiert. Der Kläger sei vor jeder Operation rechtzeitig und regelrecht aufgeklärt worden. Da sich beim Kläger ein nicht auszuschließendes Operationsrisiko realisiert habe, über welches er auch aufgeklärt worden sei, sei die Klage abzuweisen gewesen.
Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, Aktenwidrigkeit, unrichtiger Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung (einschließlich sekundärer Feststellungsmängel). Der Kläger beantragt, das Urteil – allenfalls nach Verfahrensergänzung – dahin abzuändern, dass der Klage zur Gänze stattgegeben werde; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt in ihrer Berufungsbeantwortung, der Berufung keine Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
Der Kläger ortet einen Verfahrensmangel aufgrund des vom Erstgericht – trotz Antrags des Klägers nach § 362 Abs 2 ZPO – zur Begründung des Nichtvorliegens von Behandlungsfehlern herangezogenen, jedoch inhaltlich und formal ungenügenden Sachverständigengutachten Dris. D*. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen seien teils gar nicht oder zumindest nicht nachvollziehbar begründet, in sich und/oder zum Expertenkonsens in der Neurochirurgie sowie auch im Hinblick auf die gutachterlichen Stellungnahmen des Privatsachverständigen für Neurochirurgie widersprüchlich. Zudem leide das Gutachten an einem unbestimmten Befund, da (auch) die Erörterungen des Sachverständigen unverständlich und nicht nachvollziehbar seien sowie der Befund in sich widersprüchlich geblieben sei. Das Gutachten sei infolge Unschlüssigkeit, Unklarheit und mangels nachvollziehbarer Begründung selbst nach Gutachtenserörterung mangelhaft und widerspreche in entscheidungserheblichen Teilen den Gesetzen der Logik. Dadurch liege ein Stoffsammlungsmangel vor, da eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache nicht möglich sei.
Scheint das abgegebene Gutachten ungenügend oder wurden von Sachverständigen verschiedene Ansichten ausgesprochen, so kann das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen anordnen, dass eine neuerliche Begutachtung durch dieselben oder durch andere Sachverständige oder doch mit Zuziehung anderer Sachverständiger stattfinde (§ 362 Abs 2 erster Satz ZPO). Eine Vorgehensweise nach § 362 Abs 2 erster Satz ZPO ist also (nur) dann angezeigt, wenn a) sich das abgegebene Gutachten als ungenügend erweist oder b) von mehreren (vom Gericht bestellten) Sachverständigen widersprüchliche Ansichten geäußert wurden (Schneider in Fasching/Konecny³, III/1, § 362 ZPO Rz 5 und Vor § 351 ff ZPO Rz 22; Rechberger/Klicka in Rechberger/Klicka, ZPO5 §§ 360-362 Rz 4 und Vor § 351 Rz 8). Das Gericht hat von Amts wegen dafür zu sorgen, dass ein Sachverständigengutachten vollständig abgegeben wird (RIS-Justiz RS0040604). Das Gericht ist aber nicht verpflichtet, allfällige Widersprüche zwischen einem Privatgutachten, auch wenn dieser Gutachter generell gerichtlich beeidet ist, und dem Gutachten eines vom Gericht zur Erstattung eines Gutachtens in einer bestimmten Rechtssache herangezogenen Sachverständigen aufzuklären. Es kann sich vielmehr ohne weitere Erhebungen dem ihm als verlässlich erscheinenden Gutachten anschließen (RS0040592; RS0040363; Klauser/Kodek, JN-ZPO18 § 362 ZPO E 24 ff).
Mehrere (vom Erstgericht bestellte) Sachverständige sind im vorliegenden Verfahren nicht tätig geworden. Es ist daher lediglich zu klären, ob das Gutachten (bzw. dessen Erörterung) des einzig beigezogenen Sachverständigen ungenügend ist, was ein (amtswegiges) Vorgehen nach § 362 Abs 2 erster Satz ZPO indiziert hätte.
Ungenügend ist ein Gutachten nur, wenn es unschlüssig oder lückenhaft oder unrichtig oder widersprüchlich ist (Spitzer/Wilfinger, Beweisrecht § 362 ZPO Rz 4). Sachverständigengutachten können durch Rechtsmittel niemals unmittelbar bekämpft werden. Wenn der Richter dem Gutachten eines Sachverständigen folgt und dabei weder einen Verstoß gegen „Denkgesetze“ begeht, noch ihm erkennbar sein muss, dass der Sachverständige erheblichen Verhandlungsstoff außer Acht gelassen hat, liegt die Beurteilung, zu der der Richter aufgrund des Gutachtens gelangt, auf dem Gebiet der Beweiswürdigung und kann nur aus diesem Rechtsmittelgrund angefochten werden. Ob ein Sachverständigengutachten die getroffenen Feststellungen rechtfertigt (RIS-Justiz RS0043163) oder ob ein weiteres Sachverständigengutachten eingeholt werden soll (RS0043320), fällt ebenso in den Bereich der Beweiswürdigung wie die Frage, ob der Sachverständige über das notwendige Fachwissen verfügt (RS0040586 [T4], RS0043235 [T13]; vgl. 10 Obs 70/23a uva). Der Tatrichter ist immer befugt, dem ihm überzeugend erscheinenden Gutachten eines Sachverständigen zu folgen, wenn er sich nicht selbst die nötige Sachkunde und Erfahrung zutraut, die erforderlich ist, um ein eigenes Urteil zu bilden, sofern ihm die Darlegungen des Sachverständigen schlüssig und überzeugend erscheinen dürfen, ohne dass ihm dabei ein Verstoß gegen Denkgesetze zur Last fiele und ohne dass ihm hätte erkennbar werden müssen, dass der Sachverständige nur unter Außerachtlassung erheblichen Verhandlungsstoffes zu dem Ergebnis gelangt sein könne (RS0043235).
Soweit der Kläger betreffend die Rechtzeitigkeit der Operation am 20. Jänner 2022 einen Widerspruch in den Ausführungen des Sachverständigen dadurch erblickt, dass der Sachverständige nicht in der Lage gewesen sei, zu erklären, warum er einerseits als Operateur sofort eine MRT-Untersuchung und in weiterer Folge eine Operation durchführen würde, andererseits aber eine Durchführung innerhalb des 24-Stunden-Intervalls jedenfalls noch rechtzeitig sei, ist ihm zu entgegnen, dass der Sachverständige seine diesbezüglichen fachlichen Ausführungen im Gutachten zum aktuellen Stand der Wissenschaft – ungeachtet seiner geäußerten allfälligen persönlichen Präferenzen, welche über den bloßen Durchschnitt als hier geforderter Richtwert (vgl. RIS-Justiz RS0038202; RS0026489 [T7]) hinausgehen mögen – (insb. „möglichst rasche chirurgische Entlastung“ und „ist die Frage, ob eine raschere operative Entlastung der Nervenfasern (weniger als 24 bzw. 48 Stunden zwischen Auftreten der Beschwerden bis zur Operation) zu einer schnelleren und/oder besseren Erholung der Ausfallserscheinungen führt oder nicht nach dem derzeitigen Stand der Wissenschaft nicht eindeutig geklärt, da hier in der Literatur völlig unterschiedliche, teils auch widersprüchliche Beobachtungen und Rückschlüsse angeführt werden.“; SV-GA vom 11. Jänner 2024, ON 19, S. 72 vierter Abs. iVm S. 76 letzter Abs.) im Rahmen seiner Gutachtenserörterung sowohl in der Tagsatzung vom 19. Juni 2024 (bspw. „Mit umgehend meine ich, so rasch als möglich, so wie ich es vorher ausgeführt habe, nach Verfügbarkeit des Operationssaales/-teams.“ und „(…) ich verweise darauf, dass das Zeitfenster von 24 Stunden bzw. einem Zeitpunkt davor es keinen Unterschied macht [sic!]“ sowie „Nach der gängigen Lehrmeinung sollte man aber zumindest innerhalb von 24 Stunden nach Auftreten der Beschwerden operieren.“; SV, Protokoll vom 19. Juni 2024, ON 51.2, insb. S. 23 vierter Abs. vorletzter Satz und S. 31 dritter Abs.) als auch in jener vom 13. August 2024 („Ich verweise darauf, dass eine Operation im Zeitfenster von 24 Stunden bzw. im Zeitpunkt davor zu keiner Änderung der Symptomatik bei Vorliegen einer Blasenentleerungsstörung oder Gefühlsstörung im Bereich der Reithose führt. Eine früher durchgeführte Operation bewirkt keine Besserung, kein besseres Ergebnis im Bezug auf diese Störungen.“; SV, Protokoll vom 13. August 2024, ON 56.4, S. 2 vorletzter Abs.) lediglich auf Nachfrage entsprechend präzisierte. Allein daraus ergibt sich für das Berufungsgericht aber noch kein Widerspruch in sich, sondern vielmehr eine klare Aussage des Sachverständigen zum gegenständlich maßgeblichen medizinischen Standard bzw. zur gebotenen ärztlichen Sorgfalt, wenngleich diese Festlegung nicht im Sinne des Klägers sein mag.
Nach Ansicht des Klägers könne der Sachverständige nicht begründen, warum trotz des Vorliegens eines absoluten Notfalls mit der Operation eines stationär aufgenommenen Patienten ohne medizinische oder organisatorische Begründung länger zugewartet werden sollte. Es liege laut Expertenkonsens offensichtlich ein absoluter Notfall vor, bei dem ein unbegründetes Zuwarten schon ausscheide. Die diesbezüglichen Ausführungen des Sachverständigen seien bei Vorliegen eines Notfalls schlichtweg nicht nachvollziehbar, unschlüssig, in sich widersprüchlich und letztlich vollkommen ungenügend. Dabei übersieht der Kläger jedoch, dass der Sachverständige bereits in seinem Gutachten ausführlich darlegte, dass – zumindest seiner fachlichen Einschätzung nach – ein Großteil der aktuellen Übersichtsarbeiten keinen Unterschied findet, ob der Entlastungseingriff innerhalb von 24 Stunden, von 48 Stunden oder später durchgeführt wird. Die Art der genauen Ausfälle (Vorliegen einer Stuhl- und/oder Harnblasenentleerungsstörung oder nicht) bzw. ob nur Teilausfälle vorliegen oder ein vollständiges Cauda-Syndrom mit Gefühlsstörungen im Bereich der „Reithose“, Harnverhalt, unkontrolliertem Stuhl- und Windabgang, Gefühlsstörungen/Schmerzen/Kraft- und Reflexausfällen in den Beinen sowie bei Männern Erektionsstörungen besteht, scheinen mehr Einfluss auf die Erholung des Gesundheitszustands der Patienten zu haben als die Dauer vom Auftreten der Beschwerden bis zur Entlastungsoperation. So gelten vor einer Entlastungsoperation bestehende Stuhl- und/oder Harnblasenentleerungsstörungen oder das Vorliegen eines vollständigen Cauda-Syndroms als ungünstige Zeichen, die auch trotz rascher operativer Entlastung zumeist unverändert bestehen bleiben (SV-GA vom 11. Jänner 2024, ON 19, S. 77 erster Abs.). Damit erläuterte der Sachverständige aber gerade unmissverständlich, dass es nach seiner Fachmeinung mehr auf die konkrete Ausgestaltung der präoperativen Beschwerden ankomme, als auf den Zeitfaktor zwischen Auftreten der Beschwerden und Vornahme der Entlastungsoperation. Wenngleich nun auch nach Ansicht des Sachverständigen ein Notfall im Sinne eines rasch, d.h. innerhalb von 24 Stunden operativ zu lösenden Zustands bestanden hat, so war dieser offenbar zeitlich nicht derart dringend, wie vom Kläger insinuiert („absoluter“ Notfall). Dadurch wird weder ein Widerspruch begründet, noch sind diese Ausführungen per se unschlüssig oder lückenhaft. Auch eine nach den Gesetzen der Logik selbst für den Laien evidente Unrichtigkeit dieser Ausführungen ergibt sich daraus ebenso wenig, sodass es dem Kläger diesbezüglich nicht gelingt, das Vorliegen eines ungenügenden Gutachtens zu beweisen.
Nach Ansicht des Klägers sei weiters schon aufgrund von Wahrscheinlichkeitserwägungen auszuschließen, dass innerhalb von einem Tag zwei Rezidivprolapse auftreten würden. Nicht zuletzt sei im MRT-Befund vom gleichen Tag ausdrücklich das Gegenteil, und zwar ein Restprolaps, festgehalten worden. Die Annahme eines Frührezidivs entbehre daher jeglicher Grundlage und widerspreche den Gesetzen der Logik. Demgegenüber hat der Sachverständige jedoch klar und schlüssig sowie im Detail dargelegt, warum er in casu von einer hohen Wahrscheinlichkeit (nicht jedoch mit der in der Medizin erforderlichen Sicherheit) eines Frührezidivprolapses ausgeht, wobei er u.a. auch ausdrücklich auf den gegenteiligen Hinweis in der diesfalls jedoch nicht (allein) aussagekräftigen bildgebenden Untersuchung hingewiesen hat (SV-GA vom 11. Jänner 2024, ON 19, S. 71 f). Die Argumentation des Klägers zur Wahrscheinlichkeit kann im Übrigen schon deshalb dahingestellt bleiben, da (auch) diese Folge selbst nach dessen Ausführungen grundsätzlich möglich bleibt, wenngleich eher selten vorkommt, sich aber zum Leidwesen des Klägers bei diesem offenbar bedauernswerterweise verwirklicht haben könnte, sodass die vom Sachverständigen mit entsprechender Begründung als im vorliegenden Fall dennoch hoch wahrscheinliche Variante keineswegs von vornherein (und schon gar nicht mathematisch) völlig auszuschließen ist. Ein Verstoß gegen die Denkgesetze liegt somit auch aus diesem Grund nicht vor.
Insofern der Kläger vermeint, es lasse sich den Krankenunterlagen nicht entnehmen, dass ein Urologe von der Beklagten beigezogen worden sei, obwohl beim Kläger unmittelbar nach der Operation eine Blasenentleerungsstörung aufgetaucht sei und, dass sich der Sachverständige zwar mit der Nachbehandlung unter [richtig] konsilarischer Beiziehung eines Urologen auseinandergesetzt habe, er aber insoweit seine Fachkompetenz überschritten habe, ist er darauf zu verweisen, dass das Gericht nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich davon ausgehen darf, dass medizinische Sachverständige die Notwendigkeit allfälliger weiterer Untersuchungen oder weiterer Gutachten aus anderen medizinischen Fachgebieten beurteilen können (vgl. etwa OLG Wien SVSlg 50.069 uva).
Die abschließende Beurteilung des Klägers, wonach das Gutachten auch aus formaler Sicht eine Aufzählung jener Urkunden, auf die sich der Sachverständige bei der Beantwortung der an ihn gestellten Fragen gestützt habe, vermissen lasse, ist schon aufgrund der Aufzählung von zahlreichen Unterlagen samt wörtlichen Zitaten daraus durch den Sachverständigen in seinem Gutachten (SV-GA vom 11. Jänner 2024, ON 19, S. 7 ff) verfehlt. Soweit der Kläger ins Treffen führt, dass der Sachverständige bloß wiederholt und verkürzt aus der vorgelegten Krankengeschichte zitiere und nur jenen Inhalt wiederzugeben scheine, wie er der subjektiven Brauchbarkeit der jeweiligen Krankenurkunden durch den Sachverständigen entspreche, gelingt es dem Kläger dabei nicht, diese pauschale Behauptung durch ein einziges konkretes Beispiel zu untermauern.
Der Versuch des Klägers, dem Erstgericht einen Verstoß gegen die Denkgesetze anzulasten sowie dem Sachverständigen die Außerachtlassung erheblichen Verhandlungsstoffes zu unterstellen, was dem Erstgericht zudem erkennbar hätte sein müssen, ist somit nicht von Erfolg gekrönt.
Zu den Stoffsammlungsmängeln zählt u.a. die Nichtzulassung von Beweisen (RIS-Justiz RS0037055 [T7], RS0037041 [T8]). Verfahrensmängel sind allerdings nur dann wahrzunehmen, wenn sie ausdrücklich geltend gemacht wurden und wesentlich sind, also abstrakt geeignet sind, eine unrichtige Entscheidung zum Nachteil der rügenden Partei herbeizuführen (RS0043049; Pimmer in Fasching/Konecny³ IV/1 § 496 ZPO Rz 34; Pochmarski/Lichtenberg/Tanczos/Kober, Berufung in der ZPO4, S. 97). Es ist demnach darzulegen, welche für die Entscheidung des Rechtsfalles relevanten Ergebnisse ohne den Mangel hätten erzielt werden können. Vom Berufungswerber sind daher die für die Entscheidung wesentlichen Feststellungen anzuführen, die zu treffen gewesen wären. Er muss nachvollziehbar darlegen, in welcher Hinsicht sich bei Unterbleiben des behaupteten Verfahrensfehlers eine abweichende Sachverhaltsgrundlage ergeben hätte. Er wird hievon nicht dadurch befreit, dass er im Verfahren erster Instanz die Beweisthemen angegeben hatte, zu denen er das jeweilige Beweismittel beantragte (RS0043039 [insb. T4, T5]; Pimmer aaO Rz 37).
Durch die Nichteinholung eines (neuro-)urologischen Gutachtens hat sich jedoch ebenso wenig ein Verfahrensmangel in Form eines Stoffsammlungsmangels verwirklicht. Die Ansicht des Klägers, die Ausführung des Sachverständigen, wonach seine Expertise zur Beantwortung dieser Frage ausreiche, bedeute eine Überschreitung seines Fachgebiets, ist ein Erfolg versagt, zumal sich das Gericht darauf verlassen kann, dass ein Sachverständiger über so weitreichende Kenntnisse verfügt, um – so wie hier (SV, Protokoll vom 13. August 2024, ON 56.4, S. 30 letzter Abs. f) – zu beurteilen, ob diese im Einzelfall zur endgültigen Einschätzung ausreichen oder die Beiziehung von weiteren Sachverständigen erforderlich ist (etwa OLG Linz 11 Rs 104/19x; OLG Wien 7 Rs 63/18p; OLG Innsbruck 23 Rs 7/23k).
Es trifft weiters zwar zu, dass der Kläger die Einholung von Gutachten (auch) aus den Bereichen Neurologie, Psychiatrie und Orthopädie beantragt hat. Der Sachverständige führte aber nach Schilderung des Akteninhalts aus, dass Bandscheibenvorfälle und daraus resultierende Operationen sein Fachgebiet umfassten und er damit täglich befasst sei (AV vom 5. Oktober 2023, ON 13). Im weiteren Verlauf regte der neurochirurgische Sachverständige zu keinem Zeitpunkt die Einholung von weiteren Gutachten aus anderen (medizinischen) Fachgebieten an, um vorliegenden, sich (überwiegend) auf einer neurochirurgischen Abteilung ereigneten Fall abschließend beurteilen zu können, weshalb dies auch unterbleiben konnte (s. bereits vorstehenden Absatz). Im Übrigen unterlässt es der Kläger darzulegen, welche konkreten, für ihn günstigen und für die Entscheidung wesentlichen Tatsachenfeststellungen bei Einholung der weiteren Sachverständigengutachten zu erwarten gewesen wären. Es genügt dabei nicht bloß pauschal auf „aus orthopädischer und neurologischer Sicht entsprechende Behandlungsfehler (…) und damit verbundene Folgen“ und nicht näher definiertes „zu spätes Ergreifen von Untersuchungs- und Operationsmaßnahmen“ zu verweisen (Berufung vom 28. Oktober 2024, ON 66, S. 9 letzter Abs.), zumal die im Vorbringen erster Instanz enthaltenen, konkreten Vorwürfe bereits vom neurochirurgischen Sachverständigen behandelt und verneint wurden, was letztlich dazu führt, dass die Mängelrüge in diesem Punkt ohnedies nicht gesetzmäßig ausgeführt ist (vgl. 2 Ob 174/12w).
Wie bereits erläutert, ist es nach der ständigen Rechtsprechung eine Frage der Beweiswürdigung, ob ein Gutachten schlüssig und nachvollziehbar ist (RIS-Justiz RS0113643) oder ein weiteres Sachverständigengutachten eingeholt werden soll (RS0043163; RS0043320 [T12]), ebenso, ob dem Gutachten gefolgt werden könne (T27). Auch Überlegungen bezüglich vermeintlicher Widersprüche zwischen gerichtlichen und privaten Sachverständigengutachten zählen zur Beweiswürdigung (T14). In der monierten Nichteinholung von weiteren (Ober-)Gutachten liegt daher zusammengefasst kein Verfahrensmangel begründet.
Der Kläger moniert in seiner Berufung die Feststellung des Erstgerichts, wonach auch der Zeitpunkt der Durchführung der bildgebenden Untersuchung sowie die Anlage eines Katheters den üblichen wirbelsäulenchirurgischen Gepflogenheiten und dem Stand der ärztlichen Kunst entsprochen habe (US 10 zweiter Abs. vierter Satz = FS 3a), als aktenwidrig, weil sich der Sachverständige insoweit nur auf die CT-Untersuchung und nicht auf weitere bildgebende Untersuchungen (wie etwa ein MRT) bezogen habe. Zwar gehe der Kläger davon aus, dass das Erstgericht sich auch nur auf die CT-Untersuchung beziehe, im Zweifel erscheine dennoch eine entsprechende Klarstellung erforderlich. Aktenkonform wäre vielmehr festzustellen gewesen, dass sich der Zeitpunkt nur auf die CT-Untersuchung beziehe. Dies sei wesentlich, da die MRT-Untersuchung am 20. Jänner 2020 [gemeint wohl: 2022] zu spät – sohin nicht lege artis – erfolgt sei.
Eine Aktenwidrigkeit, daher eine Abweichung des tatsächlichen Akteninhalts von dem der Beurteilung zugrunde gelegten Akteninhalt, wird in der Rüge nicht mit Erfolg dargetan. Aktenwidrigkeit liegt nur dann vor, wenn der Akteninhalt in einem wesentlichen Punkt unrichtig wiedergegeben wird, nicht aber dann, wenn das Gericht aufgrund richtig dargestellter Beweisergebnisse zu Feststellungen oder rechtlichen Schlussfolgerungen in einer bestimmten Richtung gelangt (RIS-Justiz RS0043324). Unmissverständlich befasste sich das Erstgericht mit dem die als aktenwidrig relevierte Feststellung enthaltenden Absatz (US 10 zweiter Abs.) mit den Geschehnissen am Abend des 19. Jänner 2022, wobei es klar und deutlich festgehalten hat, dass „umgehend eine bildgebende Kontrolle mittels CT der Lendenwirbelsäule durchgeführt“ wurde (US 10 zweiter Abs. zweiter Satz), sowie weiters, dass „die CT-Untersuchung der Lendenwirbelsäule (…) zum Ausschluss oder Nachweis einer Nachblutung erforderlich“ war (US 10 zweiter Abs. dritter Satz). Die unmittelbar darauffolgende Feststellung, wonach „auch (…) der Zeitpunkt der Durchführung der bildgebenden Untersuchung (…) den üblichen wirbelsäulenchirurgischen Gepflogenheiten und dem Stand der ärztlichen Kunst“ entsprach, kann daher nur so verstanden werden, dass dem bestimmten Artikel „der“ vor dem Begriff der „bildgebenden Untersuchung“ im Singular (!) ausschließlich ein Bezug auf die vorgenannte bildgebende Untersuchung und damit nur die Bedeutung „dieser“ bildgebenden CT-Untersuchung zukommen kann. Eine Verwechslung mit weiteren, anderen grundsätzlich möglichen bildgebenden Untersuchungen (Plural), wie etwa auch einem MRT, ist diesbezüglich aber ohenhin schon deshalb ausgeschlossen, weil beim Kläger am 19. Jänner 2022 ansonsten (unstrittig) keine solche durchgeführt wurde.
3.1. Mit seiner Beweisrüge wendet sich der Kläger zunächst gegen die vom Erstgericht getroffene, eingangs kursiv aufgezeigten Feststellungen FS 1a bis 1c und begehrt stattdessen die Ersatzfeststellung(en), dass „der Kläger bereits am 17. Jänner 2022, sohin bei Aufnahme bei der Beklagten über eine Taubheit rund und ums Becken und an der Innenseite der Oberschenkel geklagt hat, aufgrund der Besserung seiner Schmerzen noch am 17. Jänner 2022 weitere Untersuchungen möglich und notwendig gewesen wären, die am 17. Jänner 2022 vorgenommenen Untersuchungen in jedem Fall unzureichend gewesen sind, und zusätzlich eine genaue Statuierung und Sensibilitätsprüfung im Gluteal- und Urogenitalbereich sowie noch am 17. Jänner 2022 – spätestens jedoch nach Bekanntwerden des Massenprolaps am 18. Jänner 2022 – eine Restharnmessung zur Prüfung des Vorliegens einer Blasen- und Mastdarmstörung erforderlich gewesen wären” (E 1). Die vom Erstgericht ohne nähere Präzisierung herangezogenen Beweismittel des Befundberichts, der Krankengeschichte, der Zeugenaussagen sowie des Gutachtens stellten keine taugliche Grundlage für die Feststellungen dar und stünden in Widerspruch zu den Gesetzen der Logik, weil sich einerseits keiner der vom Erstgericht genannten Zeugen an die konkrete Behandlung des Klägers erinnern habe können, während der Kläger ausführlich dazu ausgesagt habe. Auf Basis der vom Kläger glaubwürdig geschilderten Symptome sei vielmehr von einer Reithosensymptomatik auszugehen. Warum das Gericht seinen Ausführungen nicht gefolgt ist, werde nicht näher begründet. Andererseits ergebe sich aus der Aussage des Klägers auch, dass aufgrund der nachgelassenen Schmerzen weitere Untersuchungen möglich gewesen wären, welche nach dem Privatgutachten auch medizinisch indiziert gewesen wären. „Verfahrensbegleitend“ seien nicht nur ein Gutachten, sondern insgesamt drei gutachterliche Stellungnahmen eingeholt und vorgelegt worden, die sich ihrerseits ausführlich mit dem schriftlichen Gutachten sowie (im Laufe des Verfahrens) mit den mündlichen Gutachtenserörterungen auseinandergesetzt hätten. Die wesentlich schlüssigeren Ausführungen des Privatsachverständigen, welche sich zudem mit der einschlägigen Fachliteratur deckten, wonach das Verbleiben von Restharn vom Patienten gerade nicht wahrgenommen werde, würden durch die anderslautenden Ausführungen des Sachverständigen nicht entkräftet bzw. widerlegt. Die begehrten Ersatzfeststellungen seien relevant, weil diese Beschwerden auf eine Reithosensymptomatik und/oder ein Cauda-Syndrom hindeuten würden und in diesem Fall aufgrund des Vorliegens einer Notfallsituation umgehend weitere Untersuchungen und operative Maßnahmen erforderlich gewesen wären. Darüber hinaus hätte durch weitergehende und notwendige Untersuchungen das Vorliegen eines medizinischen Notfalls früher erkannt werden können. Durch die Unterlassung der notwendigen Untersuchungen sei jedoch das Risiko für den Eintritt des gegenständlichen Schadens (Blasen- und Mastdarmstörung, Inkontinenz, Impotenz) nicht bloß unwesentlich erhöht worden.
Dem ist zunächst zu entgegnen, dass Sachverständige Hilfsorgane des Gerichts sind, die diesem kraft ihrer besonderen Sachkunde die Kenntnis von Erfahrungssätzen vermitteln, daraus Schlussfolgerungen ziehen oder zufolge ihrer Sachkenntnis streiterhebliche Tatsachen feststellen sollen (RIS-Justiz RS0040535). Den Sachverständigen trifft entsprechend dem von ihm abgelegten Eid die Verpflichtung, sein Gutachten nach dem letzten Stand der Wissenschaft abzugeben. Das Gericht kann sich darauf verlassen, dass keine notwendige oder zweckdienliche Erweiterung der Befundaufnahme unterbleibt, wenn sie vom Sachverständigen nicht angeregt oder vorgenommen wird. Ein Sachverständigengutachten kann nach ständiger Rechtsprechung nicht durch den bloßen Verweis auf die allgemeine Lebenserfahrung, ebenso wenig wie durch die Aussagen von Parteien oder Zeugen, entkräftet werden (RS0040598). Das Gericht ist – wie bereits im Rahmen der Behandlung der Mängelrüge unter Pkt. 1. dieser Entscheidung erläutert – grundsätzlich nicht einmal verpflichtet, allfällige Widersprüche zwischen einem im Prozess vorgelegten Privatgutachten und dem Gutachten des im Prozess bestellten Sachverständigen aufzuklären; es kann sich vielmehr ohne weitere Erhebungen dem ihm als verlässlich erscheinenden Gutachten anschließen (RS0040592).
Gemäß § 272 ZPO ist der Richter zudem bei der Bildung der Überzeugung, ob die für die Feststellung einer Tatsache notwendige Wahrscheinlichkeit vorliegt, frei, also an keine gesetzlichen Beweisregeln gebunden. Gerade dem persönlichen Eindruck kommt bei einer Tatsachenfeststellung, die in erster Linie anhand der Aussagen der beteiligten Personen zu gewinnen ist, Bedeutung zu. Zum Wesen der freien Beweiswürdigung gehört auch, dass sich das Gericht für eine von mehreren widersprechenden Darstellungen aufgrund seiner Überzeugung, dass diese mehr Glaubwürdigkeit beanspruchen kann, entscheidet (RIS-Justiz RS0043175). Die Beweiswürdigung kann erst dann erfolgreich angefochten werden, wenn stichhaltige Gründe ins Treffen geführt werden, die erhebliche Zweifel an den vom Erstgericht vorgenommenen Schlussfolgerungen rechtfertigen könnten. Bloß der Umstand, dass die Beweisergebnisse möglicherweise auch andere als die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen ermöglicht hätten, kann nicht zu einer erfolgreichen Bekämpfung der Beweiswürdigung und der darauf gegründeten Tatsachenfeststellungen führen (RS0043175; Rechberger in Fasching/Konecny3 § 272 ZPO Rz 4 f, 11). Die Beweisrüge kann nur dann erfolgreich sein, wenn (praktisch zwingende) Gründe dargelegt werden, warum anderen Beweisergebnissen eher Glauben zu schenken gewesen wäre, sodass beim Berufungsgericht Bedenken gegen die erstrichterliche Beweiswürdigung erweckt werden (Pimmer in Fasching/Konecny³ § 467 ZPO Rz 40/2).
Aus § 272 Abs 3 ZPO ergibt sich, dass das Gericht in knapper, überprüfbarer und logisch einwandfreier Form darlegen muss, warum es aufgrund bestimmter Beweis- oder Verhandlungsergebnisse bestimmte Tatsachen feststellt, damit sowohl die Parteien als auch das Rechtsmittelgericht die Schlüssigkeit seines Werturteils überprüfen können (RIS-Justiz RS0040122 [T1]). Eine Beweiswürdigung ist zwar nicht schon dann unzureichend und damit mangelhaft, wenn in der Begründung Umstände nicht erwähnt werden, die hätten erwähnt werden können, eine Erwägung nicht angestellt wurde, die hätte angestellt werden können oder der Richter sich mit einzelnen Beweisergebnissen nicht auseinandersetzt und auf diese nicht Bezug nimmt (RS0040165, RS0040180). Die Beweiswürdigung hat nämlich nach dem Gesetzesauftrag in gedrängter Darstellung zu erfolgen (§ 417 Abs 2 ZPO), sodass sich der Richter nicht mit allen Details der Verfahrensergebnisse auseinandersetzen muss. Die Beweiswürdigung ist aber dann nicht mangelfrei, wenn sich das Erstgericht nicht mit allen wesentlichen Beweisergebnissen auseinandersetzt, dazu nachvollziehbare Überlegungen anstellt und diese in seinem Urteil festhält (Delle-Karth, Die Mangelhaftigkeit des Verfahrens im Berufungssystem des österreichischen Zivilprozeßrechtes, ÖJZ 1993, 10 [18 f]); dies gilt insbesondere in Bezug auf einander widersprechenden Beweisergebnisse (vgl. 1 Ob 192/07b, 2 Ob 92/15s ua).
Im vorliegenden Fall stützte das Erstgericht seine getroffenen Feststellungen klar ersichtlich auf die bezughabenden Ausführungen der vernommenen behandelnden Ärzte als Zeugen und der damit korrelierenden vorgelegten Krankengeschichte des Klägers sowie auf die Erläuterungen des Sachverständigen, wobei es auch auf die dem widerstreitende Aussage des Klägers hinwies und sich ausführlich damit auseinandersetzte sowie elaborierend darlegte, warum es nicht seiner bzw. jener des Privatgutachters, sondern der Darstellung der behandelnden Ärzte bzw. des Sachverständigen gefolgt ist (insb. US 13 letzter Abs. ff und US 16 f).
Ausgehend davon kommt der Beweisrüge keine Berechtigung zu. Das Erstgericht hat sich in seiner Beweiswürdigung hinreichend mit allen Beweisergebnissen auseinandergesetzt und seine Feststellungen ausreichend begründet. Mit den vom Kläger ins Treffen geführten Argumenten vermag dieser die schlüssige Beweiswürdigung des Erstgerichts nicht in Zweifel zu ziehen, zumal es die diesbezüglichen Aussagen der hiezu vernommenen Personen gegeneinander abgewägt und ausführlich erläutert hat, warum es zu diesem Schluss gekommen ist. Die vom Erstgericht dabei herangezogenen Erfahrungssätze sind ebenso wenig zu beanstanden. Das Berufungsgericht erachtet daher die ausführlichen Erläuterungen des Erstgerichts – entgegen der Ansicht des Klägers – nicht nur für nachvollziehbar, sondern im konkreten Fall auch als zutreffend, weshalb ein Verweis darauf genügt (§ 500a ZPO). Selbst wenn nun die Angaben des Klägers sowie einzelne Passagen in den Urkunden auf ein anderes Beweisergebnis hindeuten mögen, so ist das Erstgericht darin frei, diese auf deren Glaubwürdigkeit hin zu interpretieren. Dass dies nicht im Sinne des Klägers erfolgt ist, macht die Beweiswürdigung des Erstgerichts allein aber noch nicht unrichtig. Im Ergebnis ist die Beweisrüge des Klägers in diesem Punkt vielmehr darauf zu reduzieren, dass er seine Ausführungen für glaubwürdiger hält, als jene der als Zeugen vernommenen behandelnden Ärzte. Allein damit zeigt der Kläger in seiner Berufung aber noch keinen Widerspruch in der Beweiswürdigung des Erstgerichts auf, auch ein zwingender Fehler in der Beweiswürdigung des Erstgerichts ist dadurch nicht zu erblicken.
Des Weiteren verhilft auch der wiederholte Verweis auf den vom Kläger beigezogenen Privatsachverständigen nicht zum Erfolg. Zwar vertritt dieser evident divergierende gutachterliche Ansichten als der vom Erstgericht bestellte Sachverständige, jedoch wurde der Sachverständige im Rahmen seiner Gutachtenserörterung (mehrfach) mit den anderslautenden Ausführungen des Privatsachverständigen sowohl in der Tagsatzung vom 19. Juni 2024, als auch in jener vom 13. August 2024 konfrontiert. Der Kläger hatte zudem ausreichend die Möglichkeit, zahlreiche Fragen an den Sachverständigen zu richten. Der Umstand, dass dieser trotz alledem nicht von seiner zuvor geäußerten Fachansicht abgewichen ist, ändert nichts daran, dass – wie oben bereits erläutert – ein Sachverständigengutachten weder durch Parteien- oder Zeugenaussagen, noch durch Privatgutachten entkräftet werden kann. Wie zudem bereits die Beklagte in ihrer Berufungsbeantwortung an anderer Stelle zutreffend aufzeigt, können die vom Kläger ebenso wiederholt angeführten diversen medizinischen Leitlinien bzw. Literaturmeinungen für sich allein nur allenfalls Indizwirkung für den Stand der medizinischen Wissenschaft entfalten, treten aber nicht an die Stelle eines Sachverständigengutachtens und ersetzen nicht die erforderliche Feststellung eines lege artis Vorgehens bzw. eines ärztlichen Fehlverhaltens im konkreten Fall (RIS-Justiz RS0132932).
Hinzu kommt, dass der Kläger betreffend die gewünschte E 1 die unmittelbar auf die bekämpfte FS 1c folgenden Feststellungen zum 18. Jänner 2022 gänzlich negiert (US 7 zweiter Abs.). Da das Erstgericht damit jedoch insbesondere feststellte, dass (auch) an diesem Tag keine Blasen- und Mastdarmstörung beim Kläger vorgelegen hat und (ebenso) eine Restharnmessung nicht durchzuführen war, weil der Kläger keine Probleme mit der Harnentleerung angeführt hatte, verbleibt ohnedies unabhängig von obigen Erläuterungen kein Raum für die begehrte E 1 bzw. zumindest für Teile hievon, zumal ansonsten ein unauflösbarer Widerspruch in den Feststellungen vorliegen würde.
3.2. Hinsichtlich der FS 2 wünscht der Kläger die Ersatzfeststellung, dass „bei der Operation am 19. Jänner 2022 die Over-the-top-Dekompression gegenständlich nicht die Methode der Wahl war, sondern das Risiko einer Blasen-/Mastdarmstörung deutlich erhöht hat und die Operation auch nicht rechtzeitig erfolgte, sondern mit mehr als 55 Stunden nach Auftreten [von] Taubheit rund um das Becken und an den Innenseiten der Oberschenkel das Eintreten von Dauerfolgen – insbesondere einer Blasen- und Mastdarmstörung und einer Impotenz – nicht unwesentlich erhöht hat“ (E 2). Im Rahmen der diesbezüglich nicht konkret begründeten Beweiswürdigung setze sich das Erstgericht neuerlich kaum bis gar nicht mit dem eingeholten Privatgutachten auseinander, sondern halte wiederum ohne nähere Begründung geradezu floskelhaft fest, dass der Sachverständige durch „seine bündigen Ausführungen das außergerichtlich eingeholte Privatgutachten widerlegen“ haben könne. Der Sachverständige sei mit diesen Ausführungen bzw. der Geeignetheit der Operationsmethode im Rahmen der Gutachtenserörterung auch konfrontiert worden, jedoch habe dieser ohne nähere Begründung ausgeführt, dass dies sehr unwahrscheinlich sei. Die gegenteiligen Ausführungen des Privatsachverständigen hätten damit in keiner Weise widerlegt oder entkräftet werden können. Der Sachverständige habe bezüglich der Nichtanlage eines Dauerkatheters auch – im Gegensatz zum Privatsachverständigen – seine fachlichen Grenzen überschritten.
Der Kläger ist diesbezüglich auf die bereits zu Pkt. 3.1. sowie zT auf die unter Pkt. 1. dieser Entscheidung erläuterten Grundsätze und die für das Berufungsgericht auch in diesem Punkt in sich schlüssige und nachvollziehbare Begründung des Erstgerichts (insb. US 15 erster Abs. und US 16 f) zu verweisen (§ 500a ZPO). Das Erstgericht legte hinreichend im Rahmen des § 417 Abs 2 ZPO dar, warum es den Ausführungen des Klägers bzw. des Privatsachverständigen keinen Glauben schenkte und vielmehr vom Gegenteil ausging. Von einer floskelhaften Beweiswürdigung kann angesichts dessen keine Rede sein. Stichhaltige Gründe, warum die Annahmen des Erstgerichts zwingend unrichtig sein müssen, legt der Kläger in seiner Berufung auch unter diesem Punkt nicht dar, wobei neuerlich auf Pkt. 1. dieser Entscheidung verwiesen wird. Er bietet lediglich eine von mehreren Deutungsvarianten an. Abermals ist der Kläger daher darauf zu verweisen, dass eine bloß nicht im Sinne des Klägers erfolgende Würdigung seiner Aussage oder von Urkunden die auf ein in sich widerspruchsfreies und auch für den Laien nachvollziehbares Sachverständigengutachten gestützte Beweiswürdigung des Erstgerichts allein noch nicht unrichtig macht. Abschließend hat auch nicht der Sachverständige irgendwelche Ausführungen des Privatgutachters zu „widerlegen“ oder zu „entkräften“, sondern der Kläger das Ergebnis des ihm zuwiderlaufenden Sachverständigenbeweises mit praktisch zwingenden Gründen zu erschüttern, was ihm hier jedoch nicht mit ausreichende Deutlichkeit gelingt.
3.3. Der Kläger releviert weiters die FS 3a und FS 3b und begehrt stattdessen die Ersatzfeststellungen, dass „die bildgebende Untersuchung mittels MRT bereits am 19. Jänner 2022 durchgeführt hätte werden müssen und die bildgebende Untersuchung mittels MRT am 20. Jänner 2020 [gemeint wohl 2022] nicht den Regeln der ärztlichen Kunst entsprochen hat, und es sich bei dem Bandscheibenvorfall zwischen 4. und 5. Lendenwirbel linksseitig mit Bedrängung des Nervenwurzelsackes und der linksseitig abgehenden Nervenwurzel um einen Restprolaps gehandelt hat“ (E 3). Auch die diesbezüglichen Ausführungen des Sachverständigen seien angesichts der Angaben des Privatsachverständigen insbesondere zu den OP-Berichten weder schlüssig noch nachvollziehbar, vielmehr widerspreche sich der Sachverständige, insbesondere zur Frage, ob es sich um einen Restbandscheibenvorfall gehandelt habe oder um einen Rezidivprolaps, in eklatanter Art und Weise selbst. Schon die Wahrscheinlichkeit zwischen 0,2 % bis 1,2 % für das Vorliegen eines Frührezidivs spreche an sich gegen das Vorliegen eines Rezidivs. Zudem zeige sich – entgegen der Darstellung des Sachverständigen – schon im Kernspintomographiebefund ein Restprolaps. Eine medizinisch dringend indizierte MRT-Untersuchung sei bei der Beklagten auch zufolge der Aussage der Zeugin Dr. E* jederzeit, zumindest aber innerhalb einer halben Stunde, möglich gewesen, jedoch nicht durchgeführt worden. Bei einem medizinischen Notfall bzw. der Abklärung eines solchen könne kein unnötiger Aufschub – hier grundloses Zuwarten über eine ganze Nacht – geduldet werden. Aus der begehrten E 3 ergebe sich rechtlich, dass die Untersuchungen trotz Vorliegens eines Notfalls zu spät erfolgt seien und infolge einer nicht geeigneten Operationsmethode Restmaterial im Operationsbereich verblieben sei, wodurch weitere Operationen erst notwendig und das Risiko des gegenständlich eingetretenen Schadens nicht bloß unwesentlich erhöht worden sei und in weiterer Folge der Klage stattzugeben gewesen wäre.
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die bereits hiezu erstatteten Ausführungen unter Pkt. 1. dieser Entscheidung verwiesen. Weiterer Ergänzungen bedarf es mangels wesentlicher neuer Argumente des Klägers in diesem Punkt somit nicht.
3.4. Der Kläger moniert im Übrigen die FS 4a sowie FS 4b und beantragt dafür die Ersatzfeststellungen, dass „ein eindeutiger Zusammenhang zwischen der Dauer von Krankheitsbeginn bis Operation und einer schnelleren Erholung bzw. einer besseren Rückbildung der Gefühlsstörungen im Bereich der Reithose, der Stuhl- und Blasenentleerungsstörungen oder der Beeinträchtigung der Erektion besteht; eine umgehende operative Versorgung (insb. Dekompression) zur Vermeidung bleibender Schäden zwingend erforderlich ist; sowohl der operative Eingriff am 19. Jänner 2022 als auch der neuerliche operative Eingriff am 20. Jänner 2022 von der gegenüberliegenden Seite (over the top) nicht lege artis erfolgten, da dies zu einer zusätzlichen Irritation der nervalen Strukturen führt; die Operation sowie die zuvor erfolgte Abklärung mittels MRT entgegen den Regeln der ärztlichen Kunst erfolgt sind und durch den späten Operationstermin das Risiko für den Eintritt der nunmehr irreparablen Schäden nicht nur unwesentlich erhöht wurde“ (E 4). Die Ausführungen des Sachverständigen zur Rechtzeitigkeit seien schon in sich widersprüchlich und im Ergebnis – schon ungeachtet der neuerlich anderslautenden Ausführungen des Privatsachverständigen – nicht nachvollziehbar. Im Rahmen der Gutachtenserörterung habe sich der Sachverständige in zahlreiche Widersprüche etwa zur Frage des Vorliegens eines Cauda-Syndroms verstrickt, die auch trotz intensiver Befragung nicht aufgeklärt hätten werden können. Dabei sei v.a. zu berücksichtigen, dass – auch nach den Ausführungen des Sachverständigen – sowie nach der Lehre eine Cauda-Symptomatik einen Notfall und eine absolute Operationsindikation darstelle, weshalb nicht erklärbar sei, warum eine Durchführung innerhalb des 24-Stunden-Intervalls jedenfalls noch rechtzeitig gewesen sei. Letztlich lasse der Sachverständige unberücksichtigt, dass die Möglichkeit einer MRT-Untersuchung bei der Beklagten jederzeit möglich gewesen wäre.
Auch diesfalls genügt ein Verweis auf das schon bisher Gesagte (insb. Pkt. 1. und Pkt. 3.1. dieser Entscheidung). Weitere Ausführungen zu den auch unter diesem Punkt wiederholten Argumenten des Klägers erübrigen sich somit.
Ausreichende Gründe, dass das Erstgericht daher insgesamt zwingend zu einem anderen Schluss hätte kommen müssen, legt der Kläger somit nicht dar. Das Berufungsgericht hegt auch keine Bedenken gegen die Richtigkeit der Feststellungen aufgrund der erstgerichtlichen Beweiswürdigung, es übernimmt daher die Tatsachenfeststellungen des Erstgerichts und legt sie – ohne Erfordernis der Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung (RIS-Justiz RS0127242; § 480 Abs 1 ZPO) – seiner weiteren rechtlichen Beurteilung zu Grunde (§ 498 Abs 1 ZPO).
Der Kläger wendet sich mit seiner Rechtsrüge gegen die Rechtsansicht des Erstgerichts, wonach im vorliegenden Fall kein Behandlungsfehler vorliege. Es sei irrelevant, ob es eine Studie gebe, die eindeutig beweise, ob nach acht, 24 oder 48 Stunden ein besseres Ergebnis erzielt werde. Wenn – so wie hier – ein Cauda-Syndrom eine Notfallsituation darstelle, die weitere Untersuchungen dringend erforderlich mache und bei Durchführung dieser Untersuchungen (MRT) sich dann ergebe, dass ein ausgedehnter Bandscheibenvorfall mit Harnverhalt vorliege, der seinerseits einen operativen Eingriff mit möglichst rascher Entlastung dringend erforderlich mache, so könne in einem vollkommen unbegründeten Zuwarten zwischen Auftreten der Symptome und Durchführung der MRT-Untersuchung einerseits sowie Durchführung der Operation andererseits nur ein abweichendes Vorgehen vom geforderten medizinischen Standard, sohin eine Sorgfaltspflichtverletzung erblickt werden. Laut den Feststellungen lasse sich auch nur nicht eindeutig ein Zusammenhang zwischen Dauer der von Krankheitsbeginn bis zur Operation und einer schnelleren Erholung bzw. einer besseren Rückbildung der Gefühlsstörungen im Bereich der Reithose, der Stuhl- und Harnentleerungsstörungen oder Beeinträchtigung der Erektion feststellen. Die weiteren Ausführungen, wonach nicht zwangsläufig zu einer umgehenden operativen Versorgung geraten werden könne, da bei einer Durchführung unter nicht ganz perfekten Bedingungen ein erhöhtes Risiko für Komplikationen bestehen könne, änderten nichts an dem Umstand, dass dringende operative Maßnahmen ohne nähere Begründung nicht ergriffen worden seien. Es lägen auch keinerlei Anhaltspunkte bzw. Feststellungen vor, dass sich im konkreten Fall das Risiko von Komplikationen bei umgehender Ergreifung der Operationsmaßnahmen erhöht hätte. Vielmehr habe eine dringende Untersuchungs- und Operationsindikation bestanden. Das Erstgericht habe dadurch den Regeln des hier anwendbaren Anscheinsbeweises nicht ausreichend Beachtung geschenkt. Es reiche bereits aus, wenn ein Grundsachverhalt nachgewiesen werden könne, der Nachweis für einen Kausalzusammenhang jedoch nicht erbracht werden könne. Nur wenn Hinweise auf einen – hier jedoch nicht vorliegenden – atypischen Geschehensablauf bestünden, sei der Anscheinsbeweis ausgeschlossen. Die Beklagte habe in diesem Fall den Gegenbeweis zu erbringen, dass die ihr zuzurechnende Sorgfaltspflichtverletzung mit größter Wahrscheinlichkeit nicht kausal für den Schaden des Klägers gewesen sei. Es komme zu einer Beweislastumkehr. Der bloße Umstand, dass es keine Studien gebe, die innerhalb der Stundenintervalle von acht, 24 und 48 Stunden zu einem besseren Behandlungserfolg gelangen, vermöge dabei – als einzig in Betracht kommendes Argument – einen vollen Beweis des Gegenteils nicht zu begründen.
Gemäß § 1299 ABGB liegt ein die Haftung begründendes Fehlverhalten des Arztes bei der Behandlung des Patienten dann vor, wenn er nicht nach Maßgabe der ärztlichen Wissenschaft und Erfahrung vorgegangen ist oder die übliche Sorgfalt eines ordentlichen pflichtgetreuen Durchschnittsarztes in der konkreten Situation vernachlässigt hat (RIS-Justiz RS0038202). Eine Behandlung muss entsprechend den Grundsätzen der medizinischen Wissenschaft und den ärztlichen Kunstregeln erfolgen. Den Beweis für das Vorliegen eines Behandlungsfehlers und seiner Kausalität in Bezug auf den eingetretenen Schaden hat iSd allgemeinen Schadenersatzregeln grundsätzlich der Patient zu führen (allgemeine Beweislastregel: RS0037797; RS0109832; RS0039939; RS0106638). Da es typischerweise besondere Schwierigkeiten bereitet, den Zusammenhang von Behandlungsfehler und Gesundheitsschaden nachzuweisen, stellt der OGH (nur) an den Beweis der Kausalität geringere Anforderungen als sonst und lässt den Nachweis einer hohen Wahrscheinlichkeit genügen (Schacherreiter in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.07 § 1299 Rz 6 f). Ob ein Behandlungsfehler vorliegt oder zu verneinen ist, stellt eine Tatfrage dar (RS0026418).
Nach den vom Erstgericht nach Durchführung eines mangelfreien Beweisverfahrens getroffenen und vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen verbleibt kein Raum, einen von der Beklagten zu verantwortenden Behandlungsfehler anzunehmen. Der vom Erstgericht beigezogene Sachverständige legte in seinem fachärztlichen Gutachten und anschließend in dessen mündlicher Erörterung klar und deutlich dar, dass kein Fehler der der Beklagten zuzurechnenden behandelnden Ärzte vorlag, wodurch die Behandlung nach den Regeln der medizinischen Kunst erfolgte, sodass der Beklagten kein Fehlverhalten anzulasten ist. Die vom Kläger auch in der Berufung noch vorgetragene, ausführlich dargelegte Begründung, warum die Behandlung dennoch nicht lege artis erfolgt sei, wird von den getroffenen Feststellungen schlichtweg nicht getragen. Auf das Vorliegen eines Aufklärungsfehlers kommt der Kläger in seiner Berufung nicht mehr zurück.
Soweit der Kläger auf die Anwendung des Anscheinsbeweises referenziert, ist Folgendes näher auszuführen: Wie bereits erörtert, muss grundsätzlich der Patient das Vorliegen eines Behandlungsfehlers (wobei hier keine Beweiserleichterung besteht) und dessen Kausalität beweisen. Der Schadenersatz begehrende Patient muss also zunächst einen dem Regelbeweismaß entsprechenden hohen Grad der Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen eines Behandlungsfehlers nachweisen (RIS-Justiz RS0026412). Sodann hat die Beklagte die Schuldlosigkeit des behandelnden Arztes zu beweisen (§ 1298 ABGB; RS0026412 [T15]). Wenn dabei eine relevante Tatsache unklar bleibt, ist so zu entscheiden, als wäre die Tatsache nicht eingetreten (Rechberger/Simotta, ZPR9 Rz 818). Die Beweislast ist somit dann nicht relevant (vgl. RS0039875; RS0039904), wenn dem Arzt bei der Behandlung kein Behandlungsfehler unterlaufen ist und das Gericht dazu eindeutige Feststellungen treffen kann (7 Ob 91/14d), oder wenn feststeht, dass auch eine fehlerfreie Behandlung nicht dazu geführt hätte, dass der vom Patienten geltend gemachte Schaden nicht eingetreten wäre (1 Ob 66/21v), oder ein Patient sich auch bei gehöriger Aufklärung der gewählten Behandlung unterzogen hätte (6 Ob 130/12d; vgl. auch 10 Ob 42/16y). Erst wenn ein Behandlungsfehler feststeht, reicht für den Patienten der Nachweis, dass die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts durch den ärztlichen Kunstfehler nicht bloß unwesentlich erhöht wurde (Anscheinsbeweis einer „deutlich überwiegenden“ Wahrscheinlichkeit; RS0026768, z.B. 4 Ob 35/22h mwN). Der Anscheinsbeweis setzt eine Beweisnot voraus (RS0106890 [T14, T24]; RS0043249 [T1]; RS0039895 [T4]), weil eine tatbestandsrelevante Tatsache nicht direkt bewiesen werden kann. Dann liegt es am Arzt zu beweisen, dass die ihm zuzurechnende Sorgfaltsverletzung mit „größter Wahrscheinlichkeit“ nicht kausal war (RS0038222 [T12]). Hiefür ist der volle Beweis zu erbringen (RS0038222 [T9]), weshalb Beweislastumkehr für das (Nicht-)Vorliegen der Kausalität besteht (1 Ob 36/23k; RS0022719; RS0026768). Diese Judikatur gilt auch für das Vorenthalten einer Maßnahme (7 Ob 88/17t), Untersuchungsfehler bzw. das Unterlassen der Untersuchung (4 Ob 28/20a). Eine Unterlassung ist dann für den Schadenserfolg kausal, wenn die Vornahme einer bestimmten aktiven Handlung das Eintreten des Erfolgs verhindert hätte (RS0022913) bzw. der Schaden bei pflichtgemäßem Verhalten nicht eingetreten wäre (RS0022913 [T6]). Die Kausalität der Unterlassung für den Schaden ist demnach nicht gegeben, wenn derselbe Nachteil auch bei pflichtgemäßem Tun entstanden wäre (RS0022913 [T8]).
Die vom Kläger ins Treffen geführte Beweislastumkehr zu Lasten des behandelnden Arztes gelangt daher erst dann zur Anwendung, wenn der geschädigte Patient zuvor den Nachweis eines Behandlungsfehlers erbracht hat, wofür ihm aber keine Beweiserleichterung in Form des Anscheinsbeweises zukommt. Der Nachweis, dass bei einer früheren Diagnose oder Operation die Möglichkeit einer erfolgreichen Behandlung bestanden hätte, reicht für die Annahme eines Behandlungsfehlers aber nicht aus. Es muss feststehen, dass diese Behandlung tatsächlich durchgeführt worden wäre oder lege artis hätte durchgeführt werden müssen (vgl. zur verspäteten Einlieferung ins Spital: 9 Ob 69/22w). Der Beweis eines Behandlungsfehlers ist dem Kläger nach den getroffenen Feststellungen des Erstgerichts aber gerade nicht gelungen. Die Frage der Anwendung des Anscheinsbeweises stellt sich daher gar nicht (mehr).
Für die vom Kläger im Rahmen der erhobenen Rechtsrüge behaupteten sekundären Feststellungsmängel verbleibt daher schon mangels deren Erheblichkeit kein Raum, sodass sich weitere Ausführungen hiezu erübrigen. Im Übrigen laufen diese zT ohnedies gegenteiligen Feststellungen des Erstgerichts zuwider.
Demnach kommt auch der Rechtsrüge des Klägers keine Berechtigung zu. Die Entscheidung des Erstgerichts erfolgte somit zu Recht, weshalb die Berufung insgesamt erfolglos bleibt.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf den §§ 50 iVm 41 ZPO.
Der Entscheidungsgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, bestand zwar nicht nur in einem Geldbetrag, jedoch überstieg das Zahlungsbegehren bereits EUR 30.000,00, sodass ein Bewertungsausspruch unterbleiben konnte (RIS-Justiz RS0042277; A. Kodek in Rechberger/Klicka, ZPO5 § 500 Rz 5; G. Kodek in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON § 500 ZPO Rz 7).
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil keine erheblichen Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO zu lösen waren. Ob ein (ärztlicher) Kunstfehler vorliegt, ist eine Tatfrage. Welche medizinischen Maßnahmen in einem konkreten Fall erforderlich bzw. zweckmäßig waren oder gewesen wären, ist somit nicht revisibel (RIS-Justiz RS0026418 [insb. T4, T7]). Ebenso ist die Verneinung eines Verfahrensmangels durch das Berufungsgericht nicht revisibel (RS0042963).
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