OLG Linz 4R151/24i

4R151/24iOberlandesgericht27.01.2025

Gesamter Gesetzestext

OLG Linz 4R151/24i

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.01.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0459:2025:00400R00151.24I.0127.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht hat durch Senatspräsident Mag. Gerhard Hasibeder als Vorsitzenden sowie MMag. Andreas Wiesauer und Mag. Stefan Riegler in der Rechtssache der Klägerin Ruhende Verlassenschaft nach A* B*, **, *, vertreten durch die Vogl Rechtsanwalt GmbH in Feldkirch, gegen die Beklagte C AG, FN **, **straße **, *, vertreten durch die MUSEY rechtsanwalt gmbH in Salzburg, wegen EUR 924.544,20 s.A., über die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 4. Oktober 2024, Cg-94, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Die Klägerin ist schuldig, der Beklagten binnen 14 Tagen die mit EUR 5.941,02 (darin enthalten EUR 990,17 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

A* B* zog sich am 18. Juni 2021 im Rahmen eines Freizeitunfalls in einem Pool Verletzungen im Bereich der Wirbelsäule und im Brustbereich zu. Er starb am 7. April 2022. Zum Unfallzeitpunkt bestand zwischen ihm und der Beklagten ein Versicherungsvertrag der Sparte der privaten Unfallversicherung mit einer Versicherungssumme von EUR 152.420,00. Dem Unfallversicherungsvertrag lagen die Allgemeinen Bedingungen für die Unfallversicherung 2019 (**), zu Grunde, die auszugsweise wie folgt lauten:

„Versicherungsleistungen

[...]

Dauernde Invalidität - Artikel 7

Soweit nichts anderes vereinbart ist, gilt:

1. Voraussetzung für Leistung:

Die versicherte Person ist durch den Unfall auf Dauer in ihrer körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit beeinträchtigt.

[...]

Kein Anspruch auf Invaliditätsleistung besteht, wenn die versicherte Person unfallbedingt innerhalb eines Jahres nach dem Unfall stirbt.

6.3. **

In Abänderung der Regelungen über die Höhe der Versicherungsleistungen in Art. 7 Pkt. 2.2 ff leisten wir [...]

[...]

14. Stirbt die versicherte Person

14.1. unfallbedingt innerhalb eines Jahres nach dem Unfall, bezahlen wir keine Leistung für dauernde Invalidität;

[…]

Ausschlüsse - Artikel 20

Ausgeschlossen von der Versicherung sind Unfälle:

[...]

8. die die versicherte Person infolge einer wesentlichen Beeinträchtigung ihrer psychischen oder physischen Leistungsfähigkeit durch Alkohol, Suchtgifte oder Medikamente erleidet.“

Die Klägerin begehrt letztlich eine Leistung aus dem Unfallversicherungsvertrag von insgesamt EUR 924.544,20 s.A. (Entschädigung aufgrund dauernder Invalidität EUR 914.520,00 , Rehabilitationspauschale EUR 1.524,20, Schmerzengeld nach stationärem Krankenhausaufenthalt EUR 4.500,00 und Bergungskosten EUR 4.000,00) mit der Begründung, dass A* B* unfallbedingt eine 100 %ige Invalidität im Sinne der vereinbarten Bedingungen erlitten habe. Im Unfallszeitpunkt habe keine Alkoholisierung von 2,1 ‰ vorgelegen. Eine solche (bestrittene) Bewusstseinsbeeinträchtigung sei für das Unfallgeschehen nicht ursächlich gewesen. Die Todesursache stehe mit den Unfallverletzungen bzw den dauerhaften Folgeerscheinungen daraus in keinem sachlichen Zusammenhang.

Die Beklagte bestritt und wendete im Wesentlichen ein, der Unfall sei vom Versicherungsschutz ausgeschlossen, weil A* B* im Unfallszeitpunkt zumindest im Umfang von 2,1 ‰ alkoholisiert gewesen sei. Diese Alkoholisierungsbeeinträchtigung sei auch zumindest mitursächlich für den Unfall gewesen. Der Anspruch auf Invaliditätsentschädigung bestehe überdies deshalb nicht, weil A* B* innerhalb eines Jahres nach dem Unfall unfallkausal an einer fulminanten Pulmonalarterienembolie verstorben sei.

Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren ab.

Es stellte neben dem eingangs wiedergegebenen den auf den Seiten 1 bis 5 der Urteilsausfertigung angeführten Sachverhalt fest, auf den grundsätzlich verwiesen wird (§ 500a ZPO). Für das Berufungsverfahren sind folgende Feststellungen hervorzuheben:

Am Unfalltag bekamen A* B* und seine Lebensgefährtin Besuch von Verwandten und Freunden, mit denen ab ca 16.00 Uhr Alkohol konsumiert wurde. A* B* trank mindestens drei halbe Liter Bier. Nachdem es zum Regnen aufgehört hatte, begab sich A* B* - ehemals bei der Wasserrettung tätig - gemeinsam mit den Kindern in den Familienpool. Bei dem Pool handelt es sich um einen ca 1,20 m tiefen Standpool mit einer ca 1 m breiten Holzverkleidung bzw -umrandung, dessen erhöhter Einstieg über mehrere Stufen zu erreichen war. A* B* spielte mit den Kindern Sprung- und Tauchspiele im Pool. Sowohl er als auch die Kinder sprangen dabei von dem aus Holz bestehenden Poolbeckenrand. Etwa gegen 21.00 Uhr wurde A* B* an der Wasseroberfläche bewusstlos treibend von den Kindern bzw seiner Lebensgefährtin aufgefunden.

A* B* erlitt durch einen Kontakt von Kopf und Poolboden eine Kompressionsfraktur 6. Halswirbel, einen Spaltbruch 5. Halswirbel, eine beidseitige Bogenfraktur 3. Halswirbel, eine ausgeprägte Myelopathie von C5-C7 mit zentraler Einblutung und eine Querschnittssymptomatik Höhe C4. Im Unfallzeitpunkt war A* B* zumindest im Ausmaß von 2,07 ‰ alkoholisiert. Seine Alkoholisierung war mitursächlich für den Unfall.

Am 7. April 2022 starb A* B* an einer fulminanten Pulmonalarterienembolie, die auf die durch den Unfall bedingte Immobilisierung der unteren Extremitäten mit entsprechend mangelnder Wirksamkeit der Muskulatur und fehlender venöser Blutpumpe zurückzuführen war.

In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht zusammengefasst aus, dass der festgestellte Blutalkoholgehalt von 2,07 ‰ - gemessen an der von A* B* ausgeübten Tätigkeit - bereits für sich allein ausreichend für die Annahme einer wesentlichen Beeinträchtigung der psychischen und physischen Leistungsfähigkeit sei. Der Anscheinsbeweis, dass die mit der festgestellten Alkoholisierung einhergehende wesentliche Beeinträchtigung zumindest mitursächlich für den Unfall gewesen sei, sei der Beklagten gelungen. Die Beklagte sei daher bereits aus diesem Grund leistungsfrei.

Von der Einholung des von der Klägerin zuletzt beantragten forensisch-toxikologischen Gutachtens zum Beweis dafür, dass die Krankenanstalt, die die verfahrensgegenständliche Blutalkoholmessung durchgeführt habe, jene technischen und organisatorischen Maßnahmen nicht sicherstellen könne, damit es bei einer Einzelmessung nicht zu einer Abweichung von bis zu 20 % komme, sei wegen rechtlicher Irrelevanz abgesehen worden. Selbst wenn sich auf Basis eines solchen Gutachtens die (theoretische) Möglichkeit einer Abweichung des klinischen Blutalkoholmessergebnisses von bis zu 20 % (zugunsten von A* B*) ergeben würde, käme man bei einer Rückrechnung der Blutalkoholkonzentration bezogen auf den Unfallzeitpunkt - selbst bei einer Mindestabbaurate von 0,1 ‰ pro Stunde - immer noch auf einen Blutalkoholgehalt von ca 1,8 ‰. Auch eine solche Blutalkoholkonzentration wäre für sich ausreichend, um in der konkreten Situation, die erhöhte Anforderungen an die Konzentrations- und Reaktionsfähigkeit gestellt habe, von einer wesentlichen Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit auszugehen.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Klägerin wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung mit dem Abänderungsantrag dahin, dem Klagebegehren vollinhaltlich stattzugeben; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die Beklagte erstattete eine Berufungsbeantwortung mit dem Antrag, der Berufung keine Folge zu geben.

Die Berufung ist nicht berechtigt.

In ihrer Mängelrüge moniert die Berufungswerberin die Nichteinholung eines forensisch-toxikologischen Gutachtens, mit dem bewiesen werden hätte können, dass die Messung im Landesklinikum D* unrichtig gewesen sei und keine Blutalkoholkonzentration von 2 ‰ am Unfalltag bzw zum Zeitpunkt des Unfalles vorgelegen habe. Selbst bei einer alkoholnüchternen Person könne es durch bestimmte Faktoren zu positiven Richtwerten kommen.

Der Berufungswerberin ist allerdings zu entgegnen, dass sich der nunmehr in der Berufung mit dem forensisch-toxikologischen Gutachten angestrebte Beweis, dass die Messung im Landesklinikum D* unrichtig gewesen sei und keine Blutalkoholkonzentration von 2 ‰ zum Zeitpunkt des Unfalles vorgelegen habe, nicht mit ihrem im Verfahren erster Instanz gestellten entsprechenden Beweisantrag deckt. Die Klägerin beantragte nämlich vielmehr die Einholung eines forensisch-toxikologischen Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür, dass die Krankenanstalt, die die verfahrensgegenständliche Blutalkoholmessung durchgeführt habe, jene technischen und organisatorischen Maßnahmen eben nicht sicherstellen könne, damit es bei einer Einzelmessung nicht zu einer Abweichung von bis zu 20 % komme. Schon aus diesem Grund sind die Berufungsausführungen nicht geeignet, einen aufzugreifenden wesentlichen Verfahrensmangel aufzuzeigen.

Davon abgesehen geht die Mängelrüge in keiner Weise auf die oben dargestellte Begründung des Erstgerichtes für die Abstandnahme von der Einholung eines forensisch-toxikologischen Gutachtens ein. Auch der Berufungssenat erachtet die erstgerichtliche Schlussfolgerung für zutreffend, dass selbst bei Annahme einer Abweichung des klinischen Blutalkoholmessergebnisses von bis zu 20% zugunsten der Klägerin zum Unfallzeitpunkt immer noch eine Blutalkoholkonzentration vorlag, die eine wesentliche Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit von A* B* nach sich gezogen hätte, die nichts an der Konstatierung ändern hätte können, dass die Alkoholisierung unter Berücksichtigung aller Umstände zumindest mitursächlich für den Unfall war.

Eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens liegt daher nicht vor. Davon abgesehen würde sich eine solche infolge des unfallbedingten Todes des Versicherungsnehmers innerhalb eines Jahres nach dem Unfall nicht auf die Abweisung des Anspruchs auf Dauerinvaliditätsentschädigung auswirken.

In ihrer Tatsachenrüge bekämpft die Berufungswerberin zunächst die Feststellung, dass A* B* zumindest im Ausmaß von 2,07 ‰ alkoholisiert war, und dass seine Alkoholisierung mitursächlich für den Unfall war. Stattdessen begehrt sie eine negative Feststellung, dass der Kläger (gemeint A* B*) am Unfall dermaßen durch Alkohol eingeschränkt war, als seine psychische und physische Leistungsfähigkeit so eingeschränkt war, das sie den Unfall (mit-)verursacht hat.

Der erkennende Senat erachtet allerdings die Berufungsausführungen dazu nicht für stichhältig, hingegen die erstgerichtliche Beweiswürdigung für zutreffend, sodass grundsätzlich gemäß § 500a ZPO darauf verwiesen werden kann. Zu Recht stützt sich das Erstgericht auf die auch vom Berufungsgericht für nachvollziehbar und überaus instruktiv erachteten Ausführungen des gerichtsmedizinischen Sachverständigen Univ.Prof.Dr. E*. Der Sachverständige hat sich mit sämtlichen Einwendungen auseinandergesetzt, einschlägige Informationen des Labors des Klinikums D* eingeholt und entsprechend verwertet und auch das von der Klägerin vorgelegte Gutachten Beilage ./M berücksichtigt, und ist zum plausiblen Ergebnis gelangt, dass der ermittelte Wert mit hoher Wahrscheinlichkeit in etwa dem tatsächlichen Ethylalkoholwert aus der Blutprobe (und damit dem Blutalkoholgehalt zum Blutentnahmezeitpunkt) entsprochen hat (Gutachten vom 29. April 2024, ON 79.1, 8f) und dass es sehr unwahrscheinlich ist, dass das im klinischen Labor erzielte Messergebnis fehlerhaft ist (Gutachtenserörterung, ON 86.4, 5).

Wenn das Erstgericht auf der Basis dieser Ausführungen des Sachverständigen einen Alkoholisierungsgrad des vormaligen Klägers von zumindest 2,07 ‰ zugrunde legt, bestehen dagegen keine Bedenken.

Letztlich bekämpft die Berufungswerberin die Feststellung, dass A* B* am 7. April 2022 an einer fulminanten Pulmonalarterienembolie starb, die auf die durch den Unfall bedingte Immobilisierung der unteren Extremitäten mit entsprechend mangelnder Wirksamkeit der Muskulatur und fehlender venöser Blutpumpe zurückzuführen war. Stattdessen strebt sie eine non-liquet-Feststellung an, ob die fulminante Pulmonalarterienembolie Folge des Unfalles vom 18 Juni 2021 ist.

Wenn das Erstgericht seine Feststellung auf die als nachvollziehbar und schlüssig erachteten Ausführungen der Sachverständigen Dr. F* stützt, bestehen auch dagegen keine Bedenken. Für die Sachverständige gab es anhand der vorliegenden Unterlagen letztlich keinen Grund anzunehmen, dass Herr B* ohne den Unfall ein über das Maß der allgemeinen Bevölkerung hinausgehendes Risiko gehabt hätte, überhaupt in seinem Leben ein thromboembolisches Ereignis zu erleiden. Die thromboembolischen Ereignisse seien alle erst nach dem Unfall aufgetreten und am ehesten auf die durch den Unfall bedingte verminderte Beweglichkeit und Wirksamkeit der Muskulatur zurückzuführen. Somit sei der Unfall mit höchster Wahrscheinlichkeit kausal für das Auftreten der Thrombosen und somit letztlich durch diese Unfallfolge auch kausal für den Tod (Sachverständigengutachten ON 54.1, 7). Aus ihrer Sicht sei die Pulmonalarterienembolie, die zum Tod geführt habe, jedenfalls auf den Unfall zurückzuführen. Er sei völlig immobil gewesen und habe einen hohen Querschnitt gehabt; die gesamte Muskelvenenpumpe sei ausgefallen, dadurch habe er ein erhöhtes Risiko und zwar ein bleibendes gehabt, an einer Thrombose zu erkranken (ON 86.4, 3). Davon abgesehen deckt sich diese Ansicht der gerichtlich bestellten Sachverständigen auch mit den Ergebnissen des von der Beklagten vorgelegten lungenfachärztlichen Aktengutachtens des Sachverständigen Dr. G* vom 10. März 2023, Beilage ./9.

Da das Regelbeweismaß der ZPO die hohe und nicht eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit ist (RS0110701) und sich für die bekämpften Feststellungen (zumindest) eine derartige hohe Wahrscheinlichkeit zwanglos jeweils aus den beiden im Verfahren eingeholten Sachverständigengutachten ableiten lässt, sind die Ausführungen in der Tatsachenrüge letztlich nicht geeignet, Bedenken an den erstgerichtlichen Feststellungen hervorzurufen.

Insgesamt musste der Berufung daher ein Erfolg versagt bleiben.

Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf den §§ 50, 41 ZPO.

Die ordentliche Revision war gemäß § 502 Abs 1 ZPO nicht zuzulassen, weil mangels Erhebung einer Rechtsrüge keine Rechtsfrage zu beurteilen war.

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