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6R2/25v•OLG Linz 6R2/25v
Das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht hat durch die Senatspräsidentin Mag. Edeltraud Kraupa als Vorsitzende sowie Dr. Karin Gusenleitner-Helm und Mag. Hermann Holzweber in der Rechtssache der Klägerin A*, geb. **, Pensionistin, ** Straße **, *, vertreten durch Mag. Willibald Berger, Rechtsanwalt in Marchtrenk, gegen die Beklagten 1. B GmbH, FN **, **straße *, ** und 2. C AG, FN **, **, *, beide vertreten durch die Posch Schausberger Lutz Rechtsanwälte GmbH in Wels, wegen EUR 27.240,80 s.A. und Feststellung (Interesse: EUR 3.000,00), über die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landesgerichtes Wels vom 29.10.2024, Cg-16 (Berufungsinteresse: EUR 20.160,53), in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Entscheidungsgründe:
Am 06.09.2023 stürzte die Klägerin in einem von der Erstbeklagten gehaltenen Linien-Gelenkbus, welcher bei der Zweitbeklagten haftpflichtversichert ist, und verletzte sich dabei.
Die Klägerin begehrte EUR 27.240,80 s.A. (bestehend aus EUR 22.000,00 Schmerzengeld, EUR 5.040,00 für erforderliche Dritthilfeleistungen [insgesamt 360 Stunden à EUR 14,00], EUR 120,00 Pauschalspesen und EUR 80,80 für Heilbehelfe) sowie die mit EUR 3.000,00 bewertete Haftungsfeststellung. Der Sturz im Linienbus sei auf das abrupte Abfahren durch den Lenker sowie den Umstand, dass ihr jegliche Möglichkeit genommen worden sei, einen gesicherten Sitzplatz einzunehmen, verursacht worden. Sie habe aufgrund der kurzen zeitlichen Komponente zwischen dem Einsteigen und dem Aufsuchen des Sitzplatzes überhaupt keine Möglichkeit gehabt, sich im Linienbus festen Halt zu verschaffen. Hätte sich der Lenker des Beklagtenfahrzeuges nur wenige Augenblicke Zeit genommen, um das Hinsetzen der Passagiere abzuwarten, dann wäre sie nicht gestürzt. Beim Sturz habe sie umfassende Prellungen und Hämatome davongetragen und einen Beckenbruch erlitten, welcher sie (zumindest bis zum Zeitpunkt der Klagseinbringung) zu einem Pflegefall gemacht habe. Sie sei nicht ohne Dritthilfe in der Lage einen Haushalt zu führen oder persönliche Aktivitäten, wie Körperpflege, zu bewerkstelligen.
Die Beklagten bestritten und wandten zusammengefasst ein, dass der Lenker des Beklagtenfahrzeuges nicht abrupt und ruckartig weggefahren sei. Vielmehr habe es sich um einen völlig normalen Anfahrvorgang gehandelt, welcher vom Buslenker mit der in der gegenständlichen Situation gebotenen Sorgfalt durchgeführt worden sei. Die Klägerin hätte zahlreiche Möglichkeiten gehabt sich im Bus entsprechend festzuhalten und habe dennoch ein Anhalten unterlassen. Allgemein hätten sich Fahrgäste in vollständiger Eigenverantwortung während der Fahrtdauer festen Halt zu verschaffen und es falle nicht in den Sorgfaltsmaßstab eines Buslenkers, sich darüber zu vergewissern. Derartiges könne der Busfahrer durch einen Blick in den Rückspiegel auch gar nicht erkennen. Der Buslenker sei zudem nicht dazu verpflichtet, das Hinsetzen aller Fahrgäste abzuwarten.
Das Erstgericht wies die Klage zur Gänze ab. Seiner Entscheidung legte es die auf US 2 bis 4 ersichtlichen Feststellungen zugrunde, auf die gemäß § 500a ZPO verwiesen werden kann. Hervorzuheben sind folgende Feststellungen:
„Die damals 76-jährige, rüstige und nicht gebrechliche Klägerin stieg am 06.09.2023 um ca. 12.20 Uhr bei der Haltestelle **-Straße auf der ** Straße in den Stadtbus der Linie ** als zweite von drei Passagieren, bei der – von vorne gesehenen – zweiten von insgesamt vier Türen ein. Die Klägerin trug dabei in der linken Hand eine Einkaufstasche und auf ihrem linken Arm im Bereich des Ellbogens ihre Handtasche. Sie hielt sich beim Einsteigen mit der rechten Hand an der neben dem Eingang befindlichen Haltestange fest. Sie bewegte sich daraufhin zielstrebig und zügig auf den rechten Sitzplatz der dritten Sitzplatzreihe auf der linken Seite zu, wobei sie sich dabei nicht mehr an den vorhandenen Haltegriffen festhielt, obwohl ihr dies möglich gewesen wäre. Der Gang der Klägerin war dabei weder schwerfällig noch langsam. Kurz vor dem Erreichen der Sitzplatzreihe wechselte die Klägerin die Einkaufstasche in die rechte Hand und ließ ihre Handtasche von ihrem Ellbogen in ihre linke Hand gleiten, sodass sie je eine Tasche in jeder Hand trug. Die Klägerin setzte einen seitlichen Ausfallschritt in Richtung der dritten Sitzreihe, auch dabei hielt sie sich an keiner der vorhandenen Haltestangen oder -griffe fest. Als die Klägerin gerade im Begriff war sich auf den rechten Sitz der dritten Sitzplatzreihe niederzulassen, setzte sich auch der vom [Lenker] gelenkte Linienbus in Bewegung. Im Zuge dieser Anfahrtsbewegung kam die Klägerin aus dem Gleichgewicht, wodurch sie den Sitzplatz verfehlte und nach Kontakt mit der hinuntergeklappten Armlehne des Sitzplatzes, an der Haltegriffstange rechts vorbei, nach hinten stürzte. Die Klägerin fiel auf ihre rechte Seite und verletzte sich erheblich. Der Bus hielt nach dem Sturz der Klägerin sofort an, wobei er zwischen dem Losfahren und Anhalten 10,5 m zurücklegte.
Das Losfahren des Linienbusses erfolgte mit einer Anfahrtsbeschleunigung von 1 m/Sek2. Diese Anfahrtsbeschleunigung ist zwar als zügig anzusehen, entspricht aber noch einer durchschnittlichen, sohin nicht abrupten, Anfahrtsbeschleunigung.
Vom Zeitpunkt des Einsteigens der Klägerin in den Bus bis zum Abfahren des Busses und somit dem Sturz der Klägerin, vergingen 8 Sekunden.
Der Lenker des Beklagtenfahrzeuges hatte die Klägerin beim Einsteigen in das Fahrzeug über den rechts über ihm befindlichen Spiegel wahrgenommen und auch, dass diese Taschen in den Armen trug. Er schenkte der Klägerin in der Folge jedoch keine weitere Beachtung, insbesondere vergewisserte er sich nicht, ob diese einen Sitzplatz eingenommen hatte oder nicht, sondern kontrollierte mit einem weiteren Blick nach hinten, dass sich keine ein- oder aussteigenden Fahrgäste mehr in den Einstiegsbereichen befanden. Nach diesem Blick nach hinten, sowie einem Blick über die linke Schulter auf die Straße, fuhr der [Lenker] los. Dem [Lenker] wäre es durch die vorhandenen Spiegel jederzeit möglich gewesen, die Klägerin zu beobachten, diese wurde nicht durch anderen Personen verdeckt.
Der Klägerin wäre es durch die zahlreichen vorhandenen Haltegriffe und -stangen jederzeit möglich gewesen, sich im Bus festen Halt zu verschaffen, wodurch ihr Sturz unterblieben wäre.
Die Klägerin fuhr vor ihrem Sturz regelmäßig mit öffentlichen Verkehrsmitteln bzw. Linienbussen der Erstbeklagten. Sie hatte vor dem Sturz keine Probleme beim Gehen.“
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, dass der Lenker des Beklagtenfahrzeuges jegliche erdenkliche Sorgfalt eingehalten habe, womit den Beklagten der Entlastungsbeweis im Sinne des § 9 Abs 2 EKHG gelungen sei. Dem Lenker könne kein zu rasches Abfahren vorgeworfen werden. Da es sich bei der Klägerin um einen durchschnittlichen Fahrgast gehandelt habe, wäre auch ein überdurchschnittlich sorgfältiger Buslenker davon ausgegangen, dass sie sich – auch ohne einen Sitzplatz einzunehmen – eigenverantwortlich dauernd festen Halt verschaffe, was ihr jederzeit möglich gewesen sei.
Gegen dieses Urteil beruft die Klägerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Abänderungsantrag, das Leistungsbegehren und das Feststellungsbegehren (hinsichtlich der Zweitbeklagten begrenzt auf die im Haftpflichtversicherungsvertrag genannte Versicherungssumme) zur ungeteilten Hand im Umfang von 2/3 als zu Recht bestehend zu erkennen; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Die Beklagten beantragen in ihrer Berufungsbeantwortung die Bestätigung des Ersturteils.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
Die Klägerin steht in der Rechtsrüge auf dem Standpunkt, dass der Lenker des Erstbeklagtenfahrzeuges sorgfaltswidrig gehandelt habe, was den Beklagten zuzurechnen sei. Er habe nicht nach besonderer Beobachtung der 76-jährigen Klägerin mit dem Anfahren zugewartet, bis sie einen Sitzplatz eingenommen habe. Ein Zuwarten von 1-2 Sekunden wäre ihm zumutbar gewesen und würde die gebotene Sorgfalt nicht überspannen. Deshalb habe er – unter Einräumung ihres eigenen Mitverschuldens – ein Verschulden im Ausmaß von 2/3 zu verantworten. Eventualiter sei die Haftungsbefreiung nach § 9 EKHG nicht gelungen, da die über die gewöhnliche Sorgfalt hinausgehende besondere Aufmerksamkeit und Umsicht nicht erfüllt worden sei.
Einleitend ist anzuführen, dass die nach § 9 Abs 2 EKHG gebotene äußerste Sorgfalt dann beachtet ist, wenn der Fahrzeuglenker eine über die gewöhnliche Sorgfaltspflicht hinausgehende, besonders überlegene Aufmerksamkeit, Geistesgegenwart und Umsicht gezeigt hat, die zum Beispiel auch die Rücksichtnahme auf eine durch die Umstände nahe gelegte Möglichkeit eines unrichtigen oder ungeschickten Verhaltens anderer gebietet (RS0058425; vgl auch RS0058206). Allerdings darf diese Sorgfaltspflicht nicht überspannt werden, soll eine vom Gesetzgeber nicht gewollte Erfolgshaftung vermieden werden (RS0058411 [T3]).
Zutreffend verweist das Erstgericht auf die Entscheidung 2 Ob 45/19k, dem ein vergleichbarer Sachverhalt zugrunde liegt: Die damals 75-jährige, rüstige und in keiner Weise gebrechliche oder behinderte Klägerin stieg an einer Haltestelle in einen Linien-Obus der Zweitbeklagten, gefahren vom Erstbeklagten, ein. Als sie einen Sitzplatz im vorderen Bereich einnehmen wollte, lockerte sie ihren Haltegriff mit der linken Hand an einer Stange und wollte gerade mit der rechten Hand zu einer weiter vorne befindlichen Stange greifen, als der Erstbeklagte stark bremste. Dadurch kam sie zu Sturz und verletzte sich. Rechtlich führte das Höchstgericht aus, dass der Lenker nicht gehalten ist, mit der Abfahrt so lange zuzuwarten, bis alle Fahrgäste die Plätze eingenommen haben. Vielmehr dürfen die Betriebsgehilfen bei Betriebsvorgängen, die die Schwelle zur außergewöhnlichen Betriebsgefahr nicht überschreiten, im Hinblick auf § 11 der Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Kraftfahrlinienverkehr (BGBl II 2001/47), wonach jeder Fahrgast sich im Fahrzeug dauernd festen Halt zu verschaffen hat, damit rechnen, dass die Fahrgäste die zur Eigensicherung nötigen Vorkehrungen treffen werden. Eine damit in Zusammenhang stehende, für den Entlastungsbeweis relevante, relativ überhöhte Geschwindigkeit war aus den Feststellungen nicht ersichtlich.
Zwar wurde im gegenständlichen Fall die Klägerin nicht durch ein Bremsmanöver verletzt, doch gilt auch beim Anfahrmanöver, dass der Lenker nicht so lange zuwarten muss, bis alle Fahrgäste einen Sitzplatz eingenommen haben:
Nach dem vom OGH zu 8 Ob 74/87 entschiedenen Fall kann beim Betrieb eines Massenverkehrsmittels, wie einer Straßenbahn, zumutbarerweise vom Betriebsunternehmer und seinen Bediensteten nicht verlangt werden, vor jeder Abfahrt eines Straßenbahnzuges aus einer Haltestelle zu kontrollieren, ob in einem schaffnerlosen Beiwagen allenfalls Personen eingestiegen sind, die irgendwie körperlich behindert sind und ob diese Personen einen Sitzplatz gefunden haben; abgesehen davon wäre es wohl auch nicht möglich, Benützer der Straßenbahn etwa gegen deren Willen zur Einnahme eines Sitzplatzes zu zwingen. Wenn der Straßenbahnführer daher nicht einmal bei gebrechlichen Personen mit dem Anfahren zuwarten muss, bis er sich vergewissert hat, dass diese einen Platz eingenommen haben, so umso weniger bei einer nicht gehbehinderten und nicht gebrechlichen, wenn auch älteren Person, die sich zielstrebig und trittsicher bewegt (Danzl, EKHG11 § 9 E 83).
Ebenso kann auch von einem besonders sorgfältigen Fahrer beim Betrieb eines derartigen Massenverkehrsmittels (auch bei Anwendung des in § 9 Abs 2 EKHG geforderten strengen Maßstabs) zumutbarerweise nicht verlangt werden, zu kontrollieren, ob jeder zugestiegene Fahrgast einen sicheren Sitzplatz gefunden hat. Eine derartige, jede nur erdenkliche Gefahr für ältere oder körperlich beeinträchtigte Fahrgäste ausschließende Kontrolle durch den Lenker eines Busses bzw. einer Straßenbahn wäre mit dem Erfordernis eines raschen und reibungslosen Betriebs desselben unvereinbar (Danzl, aaO E 83).
Wenn sich ein Fahrgast bereits innerhalb eines Busses bzw. einer Straßenbahn befindet, muss er auch ohne besondere Ankündigung mit normalen Betriebsvorgängen, wie dem Anfahren mit geringer Beschleunigung rechnen, ohne dass es auch unter dem Gesichtspunkt der erhöhten Sorgfaltspflicht der besonderen Ankündigung solcher Betriebsvorgänge bedürfte. Es würde zweifellos zu einer unzumutbaren Belastung der Gehilfen des Betriebsunternehmers und des Betriebes eines Massenverkehrsmittels gerade im Großstadtbereich führen, wenn man verlangen würde, dass jede im Rahmen des Normalbetriebs erfolgte Erhöhung oder Verminderung der Geschwindigkeit gesondert angekündigt werden müsste (Danzl, aaO, E 83).
Bei Anwendung dieser Grundsätze auf den gegenständlichen Fall liegt jedenfalls keine Verletzung der erhöhten Sorgfaltspflicht durch den Lenker des Erstbeklagtenfahrzeuges vor. Nach den Feststellungen des Erstgerichts handelte es sich gegenständlich zwar um einen zügigen Anfahrvorgang, doch liegt die festgestellte Beschleunigung von 1 m/sek2 noch im Normbereich. Die Klägerin fuhr regelmäßig mit öffentlichen Verkehrsmitteln bzw. Linienbussen, sodass ihr normale Betriebsvorgänge jedenfalls bekannt waren und sie umso mehr dazu verhalten war, sich einen festen Halt im Bus zu verschaffen. Allerdings hat sie sich vor dem Unfall nicht an den Haltestangen festgehalten, obwohl ihr dies möglich und folglich ihr Sturz vermeidbar gewesen wäre. Im Übrigen war die 76-jährige Klägerin nicht gebrechlich und konnte sich – trotz ihres hohen Alters – zügig und zielstrebig bewegen. In dieser Hinsicht trifft den Lenker somit keine Pflicht, mit dem Anfahren zuzuwarten. Die Umstände des Falles geboten beim Anfahren aus der Haltestelle daher keine noch höhere Sorgfalt des Lenkers, sodass der Entlastungsbeweis nach § 9 Abs 2 EKHG erbracht wurde.
Insoweit die Klägerin mangelnde Feststellungen zur Klagshöhe und zum Feststellungsbegehren rügt, liegt kein sekundärer Feststellungsmangel vor, zumal diese Fragen mit Blick darauf, dass eine Haftung dem Grunde nach nicht besteht, nicht entscheidungserheblich sind (vgl RS0053317 [T1]).
Da sich das angefochtene Urteil damit als nicht korrekturbedürftig erweist, war der Berufung der Klägerin keine Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung gründet auf §§ 50, 41 ZPO.
Da die Klägerin ihr Leistungs- und Feststellungsbegehren aus demselben schädigenden Ereignis ableitet, stehen beide Begehren in tatsächlichem und rechtlichem Zusammenhang und sind für den Bewertungsausspruch zusammenzurechnen (RIS-Justiz RS0042923). Dieser orientiert sich hinsichtlich des Feststellungsbegehrens an der Bewertung durch die Klägerin (EUR 18.160,53 s.A. Leistungsbegehren und EUR 2.000,00 Feststellungsbegehren).
Die Revision ist wegen der Einzelfallbezogenheit der Entscheidung und mangels Vorliegens erheblicher Rechtsfragen im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig.
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