OLG Linz 6R123/24m

6R123/24mOberlandesgericht27.01.2025

Gesamter Gesetzestext

OLG Linz 6R123/24m

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.01.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0459:2025:00600R00123.24M.0127.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht hat durch die Senatspräsidentin Mag. Edeltraud Kraupa als Vorsitzende sowie Mag. Hermann Holzweber und Dr. Karin Gusenleitner-Helm in der Rechtssache der Klägerin A*, **, *, vertreten durch Dr. Friedrich Schulz, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beklagten Dr. B, geboren am **, Zahnarzt, **, **platz *, vertreten durch Dr. Ernst Grubeck, Mag. Christoph Danner und Mag. Günther Holzapfel, MBA, Rechtsanwälte in Schärding am Inn, wegen Unterlassung (Interesse EUR 31.000,--) und Urteilsveröffentlichung (Interesse EUR 3.000,--) über die Berufung des Beklagten und den Kostenrekurs der Klägerin gegen das Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis vom 5. Juli 2024, Cg-11, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil wird dahingehend abgeändert, dass dieses insgesamt wie folgt zu lauten hat:

„Die Klagebegehren des Inhaltes,

1. Der Beklagte sei bei sonstiger Exekution schuldig, es zu unterlassen, in Printmedien, beispielsweise in der C* D*, in redaktionell gestalteten Beiträgen seinen Namen und seine Kontaktdaten, unter denen Behandlungstermine vereinbart werden können, durch Ankündigungen, in denen ihm langjährige Tätigkeit in der Zahnmedizin und umfangreiche Erfahrung auf dem Gebiet der Implantologie und Prothetik, große Leidenschaft und Fachwissen attestiert werden, und/oder durch Ankündigungen, dass der Beklagte mit großer Leidenschaft und Fachwissen danach strebe, jedem Patienten individuelle Lösungen für seine spezifischen Zahngesundheitsbedürfnisse zu bieten, dass die Leser in der Praxis des Beklagten herzlich willkommen geheißen werden, und dass man sich in der Praxis darauf freue, den Lesern ein strahlendes Lächeln schenken zu dürfen, und/oder durch sinngemäß gleiche Ankündigungen in reklamehafter Weise nennen zu lassen;

2. Die klagende Partei werde ermächtigt, den stattgebenden Teil dieses Urteilsspruchs, ausgenommen die Kostenentscheidung, binnen 9 Monaten nach Rechtskraft auf Kosten des Beklagten in je einer Ausgabe der C* D* und der ** (**), jeweils im Textteil mit Normallettern wie für redaktionelle Artikel üblich, mit Überschrift und den Namen der Parteien und deren Vertreter im Fettdruck sowie mit Textumrandung, veröffentlichen zu lassen,

werden abgewiesen.

Die Klägerin ist schuldig, dem Beklagten binnen 14 Tagen die mit EUR 3.964,98 (darin enthalten EUR 660,83 an USt) bestimmten Prozesskosten zu ersetzen.“

Die Klägerin ist schuldig, dem Beklagen binnen 14 Tagen die mit EUR 4.750,42 (darin enthalten EUR 588,57 an USt und EUR 1.219,00 an Barauslagen) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.

Der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteigt EUR 30.000,--.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

Die Klägerin wird mit ihrem Kostenrekurs auf diese Entscheidung verwiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts mit Sitz in B*. Sie ist aufgrund des Gesetzes dazu berufen, die gemeinsamen beruflichen, sozialen und wirtschaftlichen Belange der Kammermitglieder, nämlich aller Zahnärzte und Dentisten in Österreich, wahrzunehmen und zu fördern sowie für die Wahrung des Berufs und Standesansehens und der Berufs- und Standespflichten des zahnärztlichen Berufes zu sorgen.

Der Beklagte hat Zahnmedizin in Ungarn studiert und betreibt seit 13 Jahren eine Kassenordination in E*. Seit 1.1.2024 ist er zudem in der Ordination seiner Ehegattin in C* als Wahlarzt tätig. Der Beklagte hat in Deutschland ein berufsbegleitendes Studium für den Bereich Implantologie und Paradontologie abgeschlossen. Es gibt in Österreich etwa 20 weitere Zahnärzte, die ebenfalls diese Ausbildung absolviert haben. In der „C* D*“, die als amtliche Mitteilung von C* an sämtliche Haushalte der Stadt C* gratis postalisch verbreitet wird, wurde im März 2024 folgender mit Zustimmung und Kenntnis des Beklagten von seiner Ehegattin verfasster Text veröffentlicht:

Das an dieser Stelle dargestellte Lichtbild wurde entfernt.

Mit ihrer Klage begehrte die Klägerin vom Beklagten gestützt auf § 1 UWG, § 35 ZÄG und Art 5 lit b WerbeRL die Unterlassung sowie die Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung je wie aus dem Spruch ersichtlich und begründete dies im Wesentlichen damit, dass der Beklagte im oben abgedruckten Beitrag seinen Namen reklamehaft nenne. Damit verstoße er unlauter im Sinne des § 1 Abs 1 Z 2 UWG gegen Art 5 lit b WerbeRL.

Der Beklagte bestritt, beantragte Klagsabweisung und wandte zusammengefasst ein, es liege keine reklamehafte Nennung seines Namens vor. Es handle sich lediglich um eine rein objektiv gehaltene Information für die BürgerInnen in C*, dass eine neue Zahnarztpraxis eröffnet worden sei.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt.

Seiner Entscheidung legte es den eingangs zusammengefasst wiedergegebenen Sachverhalt zu Grunde.

In seiner rechtlichen Beurteilung kam das Erstgericht zum Schluss, dass im inkriminierten Beitrag nicht nur darüber informiert werde, welche zahnmedizinischen Tätigkeitsgebiete der Beklagte beherrsche, sondern dass die Behandlung beim Beklagten als besonders vorteilhaft beschrieben werde, weil er darin als extrem erfahrener Zahnarzt mit umfangreicher Erfahrung und herausragendem Engagement vorgestellt werde. Zur Erfüllung des Tatbestands des Art 5 lit b) WR-ÖZÄK bedürfe es keiner marktschreierischen Übertreibungen, denn auch die Darstellung einer Leistung als „besonders“ sei reklamehaft und durch die Gratisverteilung des Magazins an alle Haushalte auch aufdringlich im Sinne des Art 5 lit b) WR-ÖZÄK.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung des Beklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem auf Klagsabweisung gerichteten Abänderungsantrag.

In ihrer Berufungsbeantwortung begehrt die Klägerin, der Berufung keine Folge zu geben.

Die Berufung ist berechtigt.

1. Das Oberlandesgericht Linz hatte sich bereits im Sicherungsverfahren mit dem hier in Rede stehenden Beitrag auseinanderzusetzen. Dabei vertrat es im Beschluss vom 25. Juli 2024 zu 6 R 103/24w (ON 15) zusammengefasst die Ansicht, dass dieser Artikel – der Text entsprach von Schriftbild, Schriftgröße und Aufmachung einem (redaktionellen) Artikel über das richtige Sammeln von Bioabfall auf derselben (vorletzten) Seite der „D*“ – zwar „werblichen Überschuss“ enthalte, jedoch keine Rede davon sein könne, dass darin der Name des Beklagten mit aufdringlichen Mitteln angepriesen worden wäre, sodass der von der Klägerin behauptete Rechtsbruch durch Verletzung des Verbots einer reklamehaften Nennung des Namens nach Art 5 lit b) WR-ÖZÄK nicht vorliege. Demgemäß gab das Oberlandesgericht Linz mit dem genannten Beschluss dem Rekurs des Beklagten im Sicherungsverfahren Folge und änderte den angefochtenen Beschluss dahingehend ab, dass es den Sicherungsantrag der Klägerin abwies.

Den gegen diesen Beschluss erhobenen außerordentlichen Revisionsrekurs der Klägerin wies der Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom 17. Dezember 2024 zu 4 Ob 140/24b (ON 26) zurück. In seiner Begründung führte der Oberste Gerichtshof unter anderem aus, dass sich die Wertung des Rekursgerichts, der hier zu beurteilende Text enthalte zwar werbliche Elemente, aber noch keine reklamehafte Nennung des Namens, die das Standesansehen in diesem Sinne beeinträchtigen würde, im Rahmen der ständigen Rechtsprechung zu § 35 ZÄG und des den Gerichten im Einzelfall notwendiger Weise zukommenden Beurteilungspielraums bewege. Der erkennende Berufungssenat schließt sich der vom Obersten Gerichtshof unbeanstandet gebliebenen Beurteilung des inkriminierten Beitrags durch das Rekursgericht im Beschluss vom 25. Juli 2024 zu 6 R 103/24w (ON 15) an. Die Argumente der Klägerin in der Berufungsbeantwortung gehen nicht über jene hinaus, die sie bereits in der Rekursbeantwortung vom 19. Juli 2024 (ON 13) und im außerordentlichen Revisionsrekurs vom 8. August 2024 (ON 17) vorgetragen hat. Um Wiederholungen zu vermeiden ist die Klägerin mit ihren Ausführungen im Berufungsverfahren daher auf die zitierten Vorentscheidungen zu verweisen, in denen bereits eine ausführliche Auseinandersetzung mit der von ihr vertretenen Ansicht erfolgte.

2. Da der von der Klägerin behauptete Rechtsbruch durch Verletzung des Verbots einer reklamehaften Nennung des Namens nach Art 5 lit b) WR-ÖZÄK nicht vorliegt, war der Berufung des Beklagten Folge zu geben und das angefochtene Urteil im klagsabweisenden Sinne abzuändern.

3. Eine Auseinandersetzung mit dem Kostenrekurs der Klägerin erübrigt sich, zumal infolge der Abänderung des angefochtenen Urteils die Kostenentscheidung für das erstinstanzliche Verfahren ohnehin neu zu fassen ist:

Über die vom Beklagten verzeichneten Kosten für die Äußerung zum Sicherungsantrag vom 10. Mai 2024 wurde bereits im Beschluss des Rekursgerichtes vom 25. Juli 2024 abgesprochen (Seite 7 in ON 15).

Soweit der Beklagte für den Schriftsatz „I. Klagebeantwortung und II. Urkundenvorlage“ vom 16. Mai 2024 eine Verbindungsgebühr von 25 % verzeichnet, steht ihm eine solche nicht zu, da die Verbindung einer Klagebeantwortung mit einer Urkundenvorlage die Voraussetzungen der Anmerkung 4 zu TP 3 RATG nicht erfüllt. Eine Verbindungsgebühr steht nämlich nur zu, wenn der Beklagte mit seiner Klagebeantwortung eine Äußerung zum Sicherungsantrag oder den Widerspruch gegen eine einstweilige Verfügung verbindet (vgl RS0072848). Dies liegt hier aber nicht vor, was auch die Klägerin zutreffend gegen die Kostennote des Beklagten eingewendet hat (Seite 2 in ON 10). Die Kosten für die Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 2. Juli 2024 hat der Beklagte korrekt verzeichnet. Die von der Klägerin dem Beklagte gemäß § 41 ZPO zu ersetzenden Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens errechnen sich wie folgt:

Datum

Leistung

Betrag

16.05. 24

Klagebeantwortung TP3A

€ 943,30

Einheitssatz 50 %

€ 471,65

ERV-Kosten

€ 2,60

02.07. 24

Streitverhandlung TP3A 2/2

€ 943,30

Einheitssatz 100 %

€ 943,30

Zwischensumme

€ 3.304,15

USt.

€ 660,83

Gesamt

€ 3.964,98

4. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens gründet sich auf die §§ 50, 41 ZPO. Die Klägerin hat dem Beklagten die von ihm korrekt verzeichneten Kosten für die Berufung zu ersetzen und die Kosten ihres erfolglosen Kostenrekurses selbst zu tragen.

5. Der Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstands orientiert sich am von der Klägerin angegebenen Interesse ihres Unterlassungsbegehrens.

6. Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der ordentlichen Revision liegen nicht vor, weil die Entscheidung des Berufungsgerichts nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO abhing.

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