Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
- Rechtsrecherche mit Zugriff auf über 1 Million Quellen
- Dokumentenautomatisierung
- Mandatsverwaltung
- Gehostet in der EU und der Schweiz
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
6R178/24z•OLG Linz 6R178/24z
Das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht hat durch die Senatspräsidentin Mag. Edeltraud Kraupa als Vorsitzende sowie Dr. Karin Gusenleitner-Helm und Mag. Hermann Holzweber in der Rechtssache der Klägerin A*, geb. **, Pensionistin, **, *, vertreten durch die Ebner Aichinger Guggenberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, gegen die Beklagten 1. B, geb. **, derzeit ohne Beschäftigung, *, ** und 2. C, geb. **, Arbeiter, **, *, beide vertreten durch die Schmidauer- Steindl-Rechtsanwälte GmbH in Grieskirchen, wegen EUR 23.810,00 s.A. und Feststellung (Interesse: EUR 5.000,00), über die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz vom 12.11.2024, Cg-25, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Entscheidungsgründe:
Am 25.05.2021 waren die Beklagten als Dienstnehmer einer GesmbH mit der Demontage und dem Abtransport von Schränken aus dem Objekt Betriebsgebäude ** in der Dstraße ** in ** beauftragt. Die Klägerin ist Vereinsmitglied des „E“ und wollte am selben Tag im Betriebsgebäude ** die Vereinssitzung besuchen. Dabei wurde sie durch einen im Bereich des Südeingangs abgestellten Schrank verletzt.
Die Klägerin begehrte EUR 23.810,00 s.A. (bestehend aus EUR 20.000,00 Schmerzengeld, EUR 2.500,00 Verunstaltungsenschädigung, EUR 540,00 Pflegekosten, EUR 420,00 Haushaltshilfekosten, EUR 100,00 Sachschäden, EUR 150,00 Trinkgeld für das Pflegepersonal und EUR 100,00 unfallskausale Spesen) sowie die mit EUR 5.000,00 bewertete Haftungsfeststellung. Die Beklagten hätten die Schränke trotz starken Windes ungesichert und ohne etwaige Warnhinweise vor dem Eingang des Betriebsgebäude ** abgestellt. Die Klägerin habe aufgrund einer im Gebäude stattfindenden Vereinssitzung die Aktenschränke passieren müssen. Dabei sei durch den starken Wind einer der Schränke auf sie gefallen und habe sie unter anderem am Unterschenkel schwer verletzt. Die Beklagten hätten die objektive Gefährlichkeit bei starkem Wind ungesichert abgestellter Schränke erkennen und den eingetretenen Schaden durch einfache Maßnahmen, beispielsweise durch Sicherung der Schränke mit Gurten und/oder des Arbeitsbereichs anhand von Absperrbändern und/oder Warnhinweisen, abwenden können (und müssen).
Die Beklagten bestritten und wandten zusammengefasst ein, dass sie die Schränke vor dem Verladen in den LKW für wenige Minuten in einer klar ersichtlichen Sperrzone abgestellt hätten. Sie seien nicht verpflichtet gewesen, die Schränke vor dem Verladen mit Spanngurten zu sichern. Es könne nicht mit Sicherheit bestätigt werden, dass ein Windstoß die Ursache für den Unfall gewesen sei. Die Klägerin sei jedenfalls nicht gezwungen gewesen, zwischen den Schränken durchzugehen. Vielmehr sei es ihr möglich und auch zumutbar gewesen, in einem Bogen um die Schränke herumzugehen, um zum Gebäudeeingang zu gelangen. Die Annahme einer Verpflichtung dahingehend, die Kästen im Zuge der Verladung während eines Zwischenschrittes zu verzurren, würde eindeutig eine Überspannung des Sorgfaltsmaßstabes darstellen. In eventu werde erhebliches Mitverschulden der Klägerin eingewendet.
Das Erstgericht wies die Klage ab. Seiner Entscheidung legte es die auf US 3 bis 8 ersichtlichen Feststellungen zugrunde, auf die gemäß § 500a ZPO verwiesen werden kann. Hervorzuheben sind folgende Feststellungen:
„Es gibt zum Betriebsgebäude ** drei Eingänge. Die Eingänge werden als Süd-, West- und Nordeingang bezeichnet. Bei dem Eingang mit dem Lift handelt es sich um den Südeingang. Alle drei Eingänge können benutzt werden, um zur Vereinssitzung zu gelangen. […]
Folgende Lichtbilder zeigen den Südeingang:
Die an dieser Stelle gezeigten Lichtbilder wurden entfernt.
Zu dem Zeitpunkt als die Klägerin Richtung Südeingang ging, hatten die Beklagten bereits Schränke vor dem Südeingang abgeladen. Die Beklagten befanden sich zu diesem Zeitpunkt im Betriebsgebäude ** um weitere Schränke zu holen. Es kann nicht festgestellt werden, wie viele Schränke die Beklagten bereits vor dem Südeingang abgestellt hatten. Es kann nicht festgestellt werden, wie und wo genau die Schränke platziert waren. Es kann weiters nicht festgestellt werden, von welcher Richtung die Klägerin zum Südeingang ging. Es kann auch nicht festgestellt werden, wie die Klägerin an den abgestellten Schränken vorbei ging. Die Klägerin sah die Schränke nicht und kann sich an die Unfallsursache nicht mehr erinnern. Einer der Schränke stürzte jedoch auf die Klägerin. Es kann nicht festgestellt werden, welcher Schrank auf die Klägerin stürzte. Der Unfall passierte jedoch im Bereich rechts neben der Ladezone. Als der Erstbeklagte mit dem nächsten Schrank aus dem Lift kam, sah er die Klägerin unter einem Schrank liegen. Der Erstbeklagte hob den Schrank hoch und trug die Klägerin für die Erstversorgung auf die Ladefläche des LKW. Es kann nicht festgestellt werden, warum der Schrank auf die Klägerin stürzte. Insbesondere kann nicht festgestellt werden, ob einer der Schränke aufgrund stärkerer Windverhältnisse umstürzte oder eine andere Unfallsursache vorliegt. Die Schränke waren vor dem Unfall etwa 15 Minuten vor dem Südeingang abgestellt.
Nach dem Unfall waren die Schränke wie folgt abgestellt, wobei nicht festgestellt werden kann, wie die Schränke vor dem Unfall abgestellt waren. Die Blutlache zeigt, wo die Klägerin zu Sturz kam:
Die an dieser Stelle gezeigten Lichtbilder wurden entfernt.
Die Schränke aus Spanplatten waren nicht mit Sicherheitsgurten abgesichert. Es waren keine Warnhinweise auf den Schränken vorhanden.“
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, dass der Klägerin der Beweis der Kausalität nicht gelungen sei, da die Unfallsursache nicht feststehe, woraus sich eine allfällige Sorgfaltspflichtverletzung der Beklagten ableiten ließe. Die Klägerin habe das Bestehen einer objektiv erkennbaren Gefahr nicht beweisen können, da ebenso nicht feststellbar gewesen sei, wie und wo die Schränke vor dem Unfall gestanden seien. Es sei daher nicht beurteilbar, ob für die Beklagten eine selbst geschaffene Gefahr erkennbar gewesen sei.
Dagegen beruft die Klägerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Ziel einer gänzlichen Klagsstattgabe; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Die Beklagten beantragen in ihrer Berufungsbeantwortung die Bestätigung des Ersturteils.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
Die Klägerin argumentiert in der Rechtsrüge, dass es allein aufgrund des Abstellens nicht abgesicherter Schränke für die Beklagten erkennbar gewesen wäre, dass die Schränke umkippen oder umgekippt werden könnten, weshalb den Beklagten eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht anzulasten sei. Sie wären verpflichtet gewesen, die bzw. alle abgestellten Schränke grundsätzlich gegen ein Umkippen zu sichern. Die Sorgfaltspflichtverletzung, der Schaden und dessen Kausalität seien somit bewiesen.
Die Frage des konkreten Umfangs der Verkehrssicherungspflichten hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab. Entscheidend ist vor allem, welche Maßnahmen zur Vermeidung einer Gefahr möglich und zumutbar sind (RS0110202; RS0023397). Generell gilt, dass Verkehrssicherungspflichten nicht überspannt werden dürfen und die Grenzen des Zumutbaren zu beachten sind (RS0023487; 1 Ob 143/22v; 1 Ob 122/13t).
Eine Verkehrssicherungspflicht entfällt, wenn sich jeder selbst schützen kann, weil die Gefahrenquelle bei objektiver Betrachtung einer durchschnittlich aufmerksamen Person sofort in die Augen fällt (RS0114360 [T11]; 7 Ob 179/19b [kniehoher Poller]; 5 Ob 47/20b [Hotelbett auf gut sichtbarem Podest]; 3 Ob 77/20z [4,5 cm hohe, farblich gekennzeichnete und gut sichtbare Betonschwelle]). Von jedem Fußgänger ist zudem zu verlangen, „vor die Füße zu schauen“, der einzuschlagenden Wegstrecke Aufmerksamkeit zuzuwenden und einem auftauchenden Hindernis oder einer gefährlichen Stelle möglichst auszuweichen (RIS-Justiz RS0027447; RS0023787; RS0023704 [T1]).
Laut dem erstgerichtlichen Sachverhalt steht fest, dass die Beklagten die Schränke bereits abgestellt hatten, als die Klägerin in Richtung Südeingang ging. Selbst wenn das Erstgericht nicht feststellen konnte, wo genau und wie die Schränke vor dem Unfall aufgestellt waren, steht fest, dass diese jedenfalls vor dem Südeingang platziert und nicht abgesichert bzw. mit Warnhinweisen versehen waren. Es bestand somit ein Hindernis bzw. eine gefährliche Stelle als sich die Klägerin dem Südeingang näherte. Durch das Abstellen (ungesicherter) Schränke, im Eingangsbereich wurde grundsätzlich eine Gefahrenquelle durch die Beklagten geschaffen.
Die auf den Lichtbildern im Ersturteil ersichtlichen Schränke würden allerdings bei objektiver Betrachtung einer durchschnittlich aufmerksamen Person sofort in die Augen fallen. Bei gehöriger Aufmerksamkeit würden sie in diesem Fall problemlos umgangen werden können, da zum einen das Betriebsgebäude ** mehrere Eingänge aufweist und zum anderen die Klägerin durch einen großen Bogen um die Schränke diesen hätte ausweichen können, um zum Südeingang zu gelangen. Der höchstgerichtlichen Rechtsprechung folgend war von der Klägerin zu verlangen, dass sie die leicht erkennbare Gefahr ungesicherter Schränke durch Ausweichen vermeidet. In diesem Fall entfällt somit die Verkehrssicherungspflicht.
Selbst wenn die Beklagten eine Verkehrssicherungspflicht treffen würde, ist hinsichtlich zumutbarer Maßnahmen anzuführen, dass von ihnen nicht erwartet werden kann, in einem Zwischenschritt abgestellte Schränke mit Gurten abzusichern und mit Hinweistafeln zu versehen, um diese kurz danach in einen LKW zu transportieren. Diese Maßnahmen würden jedenfalls die Verkehrssicherungspflichten im gegenständlichen Fall überspannen. Eine Verletzung der Warnpflicht der Beklagten liegt jedenfalls wegen einer in die Augen fallenden Gefahrenquelle nicht vor.
Nach den allgemeinen Beweislastregeln hat jede Partei die für ihren Rechtsstandpunkt günstigen Tatsachen zu behaupten und zu beweisen (RS0037797). Dem Geschädigten obliegt somit der Beweis des Bestehens einer Sorgfaltspflicht und deren Verletzung (RS0023498 [T9]; 4 Ob 18/15y); ebenso trifft ihn die Beweislast für den Kausalzusammenhang (RS0022686; Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.04 § 1296 Rz 1). Die Regeln über die Beweislastverteilung greifen bei fehlendem Beweisergebnis (RS0039872 [T3]).
Das Erstgericht konnte nicht feststellen, wie und wo genau die Schränke vor dem Unfall abgestellt waren und wie die Klägerin an den abgestellten Schränken vorbeiging. Ebenso konnte es nicht feststellen, welcher Schrank aus welchem Grund auf die Klägerin stürzte. Spätestens diese vom Erstgericht getroffenen non-liquet-Feststellungen zum Unfallhergang und zur Unfallsursache belasten die Klägerin.
Der von der Klägerin in der Berufung angeführten Entscheidung (ZVR 1998/143: OGH 28.1.1998, 3 Ob 35/98p) liegt ein nicht vergleichbarer Sachverhalt zugrunde. In dieser ging es nämlich primär um die Beurteilung von Verkehrssicherungspflichten, wenn spielende Kinder – wenn auch unbefugt – in den Gefahrenbereich gelangen können.
Soweit die Klägerin einen sekundären Feststellungsmangel zu den Windverhältnissen am Unfallstag moniert, ist darauf hinzuweisen, dass das Erstgericht nicht feststellen konnte, ob einer der Schränke aufgrund stärkerer Windverhältnisse umstürzte oder eine andere Unfallsursache vorliegt. Insoweit liegt hier keine entscheidungserhebliche Tatsache vor (RS0053317 [T5]), da auch bei allfälliger Feststellung zu den Windverhältnissen die Rechtsfrage zur Kausalität des Unfalls dennoch nicht geklärt werden könnte. Der in diesem Zusammenhang gerügte sekundärer Feststellungsmangel liegt daher nicht vor.
Die Berufung ist folglich nicht berechtigt.
Da die Klägerin nicht erfolgreich war, hat sie den Beklagten deren richtig verzeichnete Berufungsbeantwortungskosten zu ersetzen (§§ 41, 50 ZPO).
Bei der Bewertung war zu berücksichtigen, dass die Klägerin nach ihrem Vorbringen insbesondere eine schwere Unterschenkelverletzung mit kompliziertem Heilungsverlauf samt Dauerfolgen erlitt und auch mit Spätfolgen zu rechnen ist.
Die Revision ist wegen der Einzelfallbezogenheit der Entscheidung und mangels Vorliegens erheblicher Rechtsfragen im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.