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11Rs91/24t•OLG Linz 11Rs91/24t
Das Oberlandesgericht Linz hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Richter Senatspräsident Dr. Robert Singer als Vorsitzenden, Dr. Patrick Eixelsberger und Mag. Herbert Ratzenböck sowie die fachkundigen Laienrichter Peter Musel (Kreis der Arbeitgeber) und Nina Abraham (Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A*, geboren am **, **straße **, **, vertreten durch Mag. Stefan Guggenberger, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle **, **straße **, *, wegen Berufsunfähigkeitspension über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 19. Juni 2024, Cgs-28, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten des Berufungsverfahrens selbst zu tragen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Mit dem Bescheid vom 16. 11. 2023 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin vom 24. 7. 2023 auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension ab und sprach aus, dass kein Anspruch auf Rehabilitationsgeld, kein Anspruch auf medizinische Maßnahmen der Rehabilitation und kein Anspruch auf berufliche Maßnahmen der Rehabilitation bestehe.
Die Klägerin begehrte mit der gegen diesen Bescheid erhobenen Klage erkennbar, die Beklagte zur Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension zu verpflichten, in eventu den Anspruch der Klägerin auf Rehabilitationsgeld und auf medizinische Maßnahmen der Rehabilitation als zu Recht bestehend festzustellen. Sie leide - unter anderem - an posttraumatischer Belastungsstörung mit Depression, Angst und Panikattacken, einer leichten Gehbehinderung und chronischem Schmerz im Bewegungsapparat und sei aufgrund ihrer Leiden zusammengefasst nicht mehr in der Lage, eine Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auszuüben.
Die Beklagte beantragte die Abweisung der Klage und wandte ein, nach den Ergebnissen des bei ihr durchgeführten Verfahrens habe die Klägerin innerhalb der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag nicht in zumindest 90 Pflichtversicherungsmonaten eine Erwerbstätigkeit als Angestellte oder nach § 255 Abs 1 ASVG ausgeübt und sei die Klägerin im Stande, durch eine auf dem Arbeitsmarkt noch bewertete und ihr auch zumutbare Tätigkeit wenigstens die gesetzliche Lohnhälfte zu erzielen.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht die Klage ab. Es legte den auf den Seiten 2 bis 4 ersichtlichen Sachverhalt zugrunde, auf den gemäß § 500a ZPO verwiesen wird. Diese Feststellungen sind auszugsweise wie folgt wiederzugeben, wobei die von der Berufung bekämpften Feststellungen kursiv dargestellt werden:
Bei der am ** geborenen Klägerin besteht folgendes Leistungskalkül:
Körperliche Belastbarkeit: Tragen bis 5 kg drittelzeitig und Heben bis 8 kg ist laufend zumutbar.
Körperhaltung: Arbeiten können im Sitzen, Gehen und Stehen durchgeführt werden. Nach halbstündigen Tätigkeiten in einer Körperhaltung soll die Klägerin die Möglichkeit haben, für 15 bis 20 Minuten einen Haltungswechsel durchführen zu können, wobei die Arbeit nicht unterbrochen werden muss. [...]
[...]
Psychische Anforderungen: Psychische Belastbarkeit: Der Klägerin ist ein durchschnittlicher Zeitdruck (normales Arbeitstempo) zumutbar. Fallweise kann auch ein forciertes Arbeitstempo bewältigt werden. Zu vermeiden sind Arbeiten unter häufig forciertem Arbeitstempo wie auch Nachtschicht und Wechseldienste und die Ableistung von Überstunden. Kognitive Einschränkungen: Es liegen keine wesentlichen kognitiven Einschränkungen vor. Einschränkungen in Bezug auf soziale und persönliche Kompetenz: Zu vermeiden sind Arbeiten, die eine gute Durchsetzungsfähigkeit, Eigeninitiative, Eigenverantwortung, Entscheidungsfähigkeit, Teamfähigkeit der Klägerin fordern. Die Klägerin verfügt über eine gute Rechenfähigkeit; Manipulation mit Geld ist zumutbar. Situationsbedingte Einschränkungen: Zu vermeiden sind Arbeiten bei vermehrten Menschenansammlungen wie zB in einem stark frequentierten Kaufhaus. Sonstige Einschränkungen: Zu vermeiden sind Arbeiten, die mit häufigen Konfliktsituationen verbunden sind.
[...]
Allgemeine und sonstige Einschränkungen: [...] Zu vermeiden sind längerdauernde Zwangshaltungen der gesamten Wirbelsäule über 15 Minuten ohne Haltungswechsel (dynamisches Sitzen, Dehnen, Strecken, Kurzzeitgymnastik). Zu vermeiden sind Arbeiten in länger leicht vorgeneigter/vornüber geneigter/überstreckter Haltung der Lendenwirbelsäule und längerdauernde endlagige Kopfstellung wie auch Arbeiten in steilem, unebenem, schwer zugänglichem Gelände und Arbeiten, die eine erhöhte Standsicherheit erfordern. [...]
Arbeitszeit - Arbeitspausen: Der Klägerin ist eine täglich Arbeitszeit von 4 Stunden ohne überdurchschnittliche Arbeitspausen zumutbar.
Anmarschweg: Ein öffentliches Verkehrsmittel kann benützt werden. Die Klägerin ist in der Lage, eine Gehstrecke von 500 m in 25 Minuten zurückzulegen. Eine Wohnsitzverlegung und ein wöchentliches Auspendeln sind der Klägerin zumutbar.
Krankenstände/Kuraufenthalte: Unter Berücksichtigung des Leistungskalküls sind bei fachlichen Überschneidungen insgesamt jährliche leidensbedingte Krankenstände von vier bis fünf Wochen mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten. [...] Der gegenwärtige Zustand besteht im Wesentlichen mindestens seit Antragstellung (Stichtag 1. 8. 2023).
[...]
Zur Ausbildung und Tätigkeit der Klägerin ist auszuführen:
Die Klägerin hat nach Absolvierung der Handelsschule am ** ihre Ausbildung als Bürokauffrau/Spedition abgeschlossen. Im maßgeblichen Zeitraum der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag, von 1. 8. 2008 bis 31. 7. 2023, weist sie von 1. 8. 2008 bis 31. 12. 2010 (15 Monate) als Assistentin der Geschäftsführung, von 1. 10. 2012 bis 31. 12. 2017 (51 Monate) als Disponentin und von 1. 2. 2018 bis 31.3.2019 (14 Monate) als Assistentin der Geschäftsführung, gesamt 80 Monate, an Pflichtversicherungszeiten auf. Insgesamt verfügt sie über 116 Beitragsmonate der Pflichtversicherung aufgrund einer Teilversicherung, 341 Beitragsmonate der Pflichtversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit sowie 10 Monate einer Ersatzzeit.
Es gibt für die Klägerin im Bereich der Beschäftigungsgruppe 2 des Handelskollektivvertrages sowie am allgemeinen Arbeitsmarkt einfache administrative Angestelltentätigkeiten in Teilzeit, die das Leistungskalkül der Klägerin nicht überschreiten, wie zB Rezeptionistin, Telefonistin, Portierin, Kassiererin, Hilfskraft in einer internen Poststelle, als Angestellte in der Registratur, in der Statistik und im Archiv. Es existiert regional und bundesweit ein ausreichender Arbeitsmarkt an offenen oder besetzten Stellen der Beschäftigungsgruppe 2 des Handelskollektivvertrages und der angeführten Tätigkeiten in Teilzeit (40 Stellen und mehr bzw 100 Stellen und mehr).
In rechtlicher Hinsicht ging das Erstgericht zusammengefasst davon aus, dass zugunsten der Klägerin kein Berufsschutz im Sinne des § 273 Abs 1 bzw § 255 Abs 1 ASVG bestehe und die Klägerin in der Lage sei, die in den Urteilsfeststellungen genannten Berufstätigkeiten jeweils in Teilzeit auszuüben, weshalb weder eine dauernde noch eine vorübergehende Berufsunfähigkeit im Ausmaß von zumindest sechs Monaten bestehe. Im Falle der Offenkundigkeit der Anforderungen in den Verweisungsberufen bedürfe es keiner Feststellungen über diese Anforderungen. Für die angeführten Verweisungstätigkeiten stehe ein ausreichender regionaler und bundesweiter Arbeitsmarkt in Teilzeit zur Verfügung, und bei einer möglichen Arbeitszeit von vier Stunden täglich bzw 20 Stunden wöchentlich sei von der Erzielbarkeit der gesetzlichen Lohnhälfte auszugehen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtiger Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne einer Klagsstattgebung; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Die Beklagte hat sich am Berufungsverfahren nicht beteiligt.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
A. Zur Mangelrüge:
1. Die Klägerin sieht die Mangelhaftigkeit des Verfahrens zunächst im Unterbleiben der Einholung eines ergänzenden neurologisch-psychiatrischen Sachverständigengutachtens im Hinblick auf zwei von ihr nachträglich vorgelegte Befunde, nämlich den fachärztlichen Befundbericht Dris. C* vom 8. 3. 2024 (Beilage ./G) und den klinisch-psychologischen Befund von D* vom 24. 5. 2024 (Beilage ./F), sowie in der Verletzung einer diesbezüglichen Manuduktionspflicht des Gerichts.
1.1. Im Befund laut Beilage ./G sei die Diagnose Polyneuropathie der unteren Extremitäten festgestellt worden, weshalb zur umfassenden Erhebung des Leistungskalküls die Gutachtensergänzung geboten gewesen sei. Der Befund laut Beilage ./F führe ein mittleres kognitives Leistungsniveau mit einem Aufmerksamkeitsdefizit, Einschränkungen in der Persönlichkeit aufgrund mangelnder, negativ angewendeter Stressverarbeitungsstrategien sowie seit kurzer Zeit bestehende Suizidgedanken, Angstzustände und Panikattacken an. Im Unterbleiben der Einholung eines ergänzenden neurologisch-psychiatrischen Gutachtens liege ein Verstoß gegen den von § 87 ASGG vorgegebenen Grundsatz der amtswegigen Beweisaufnahme. Im Falle der Einholung eines solchen ergänzenden Gutachtens hätten sich voraussichtlich weitere gesundheitliche Einschränkungen und eine „für die Klägerin vorteilhaftere Beurteilung“ ihres ohnehin erheblich verringerten medizinischen Leistungskalküls ergeben.
1.2. Zudem habe das Erstgericht seine Manuduktionspflicht verletzt, indem es eine Anleitung der nicht qualifiziert vertretenen Klägerin zur Erhebung eines Beweisantrags auf Einholung eines ergänzenden neurologisch-psychiatrischen Sachverständigengutachtens unterlassen habe. Im Falle einer solchen Anleitung hätte das Gericht sodann aufgrund des Ergebnisses des ergänzenden Gutachtens feststellen können, dass die Erkrankungen bzw psychischen Belastungen der Klägerin, wie beispielsweise ihre Depressivität, die Angstzustände sowie die negativen Stressverarbeitungsstrategien, die Ausübung eines Berufes selbst in Teilzeit unmöglich machen.
1.3. Auch im sozialgerichtlichen Verfahren (vgl zB 10 ObS 87/14p, 10 ObS 61/21z) obliegt es dem Berufungswerber, die Relevanz des gerügten Verfahrensmangels - sohin dessen abstrakte Eignung zur Herbeiführung einer unrichtigen Entscheidung - darzulegen, sofern sie nicht offenkundig ist. Dazu ist es erforderlich, in der Verfahrensrüge nachvollziehbar auszuführen und aufzuzeigen, welche für den Berufungswerber günstigen Verfahrensergebnisse zu erwarten gewesen wären bzw welche entscheidungswesentlichen Feststellungen zu treffen gewesen wären, wenn der behauptete Verfahrensfehler nicht unterlaufen wäre. Andernfalls ist der Rechtsmittelgrund nicht gesetzmäßig ausgeführt (zB RS0043049, RS0043039 [insb T4, T5]; Pimmer in Fasching/Konecny³ § 496 ZPO Rz 35 ff; Lovrek in Fasching/Konecny³ § 503 ZPO Rz 45; Kodek in Rechberger/Klicka5 § 471 ZPO Rz 11).
1.3.1. Diesem Erfordernis fehlt es der von der Klägerin in Bezug auf das Ausbleiben eines ergänzenden neurologisch-psychiatrischen Sachverständigengutachtens erhobenen Verfahrensrüge sohin schon insoweit, als nicht ersichtlich ist, zu welchem bestimmten anderweitigen Tatsachenbild über das Leistungskalkül der Klägerin bzw über die diesbezüglichen Einschränkungen die von der Klägerin vermisste (Anleitung zu einem Beweisantrag auf) Einholung eines ergänzenden Gutachtens im Hinblick auf die Befunde laut den Beilagen ./F und ./G geführt hätte. Weder mit dem unspezifischen Hinweis, im Falle einer solchen Gutachtensergänzung hätten sich „voraussichtlich … weitere“ (insoweit freilich gar nicht konkret genannte) „gesundheitliche Einschränkungen“ und eine (ebensowenig inhaltlich substanziierte) „vorteilhaftere Beurteilung“ des Leistungskalküls ergeben, noch mit der bloß pauschalen Behauptung, im Falle der Gutachtensergänzung hätte sich die „Unmöglichkeit“ einer Berufsausübung aufgrund der bei der Klägerin bestehenden Erkrankungen bzw psychischen Belastungen ergeben, wird schlüssig und nachvollziehbar dargetan, zur Feststellung welcher konkreten weiteren Einschränkungen oder Ausschlüsse der Arbeits- bzw Leistungsfähigkeit der Klägerin die (Anleitung zur Antragstellung auf) Einholung des von der Berufung vermissten Ergänzungsgutachtens geführt hätte.
1.3.2. Insbesondere genügt die bloße Benennung von bei der Klägerin bestehenden Diagnosen bzw Gesundheitsstörungen oder Belastungen für sich nicht zur schlüssigen Darstellung einer Grundlage für die Annahme von Berufsunfähigkeit bzw Invalidität, sondern ist vielmehr wesentlich, welche konkreten Einschränkungen bezüglich der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit ihrer Art und ihrem Umfang nach aus den gegebenen Diagnosen bzw Gesundheitsstörungen zu erschließen sind (vgl RS0084399). Denn wesentlich für die Beurteilung der Verweisbarkeit in einen bestimmten Beruf und damit für die Beurteilung des Vorliegens von Berufsunfähigkeit bzw Invalidität sind nicht die bestehenden Gesundheitsstörungen als solche, sondern erst und nur die aus solchen Gesundheitsstörungen konkret resultierenden Einschränkungen der Leistungsfähigkeit bzw des Leistungskalküls. Dementsprechend ist für die Entscheidung maßgeblich nicht die Feststellung bestimmter Diagnosen, sondern vielmehr die Feststellung des konkreten Leistungskalküls bzw der konkreten Einschränkungen der Leistungsfähigkeit (vgl RS0084399, RS0043118; Sonntag in Sonntag15 § 255 ASVG Rz 16; Födermayr/Resch in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 255 ASVG Rz 28 [Stand 1. 3. 2020, rdb.at]).
1.3.3. In der Berufung wird jedoch nicht konkret dargetan, ob und welche weiteren Einschränkungen der Leistungsfähigkeit der Klägerin, welche der Erfüllung der Anforderungen in jedem der vom Erstgericht zugrundegelegten Verweisungsberufe entgegenstehen würden, über die ohnedies festgestellten Kalkülseinschränkungen hinaus im Falle der von der Klägerin vermissten (Anleitung zur Beantragung der) Ergänzung des neurologisch-psychiatrischen Gutachtens hervorgekommen wären. Insbesondere wird mit den nur lapidaren Behauptungen, die Einholung des Gutachtens hätte zu einer „vorteilhafteren Beurteilung“ des Leistungskalküls bzw zur Feststellung der „Unmöglichkeit“ der Berufsausübung geführt, gerade nicht nachvollziehbar aufgezeigt, welche (von den getroffenen Feststellungen in entscheidungswesentlicher Weise abweichende) Sachverhaltsgrundlage betreffend die Einschränkungen der Leistungsfähigkeit der Klägerin sich diesfalls ergeben hätte, sondern wird damit lediglich auf die - eine entsprechende Sachverhaltsgrundlage überhaupt erst voraussetzende - Einschätzung der Fähigkeit zur Ausübung eines Berufs verwiesen.
1.4. Abgesehen von all dem ist ein dem Erstgericht unterlaufener Verstoß gegen das Gebot der amtswegigen Beweisaufnahme nach § 87 Abs 1 ASGG oder gegen die erweiterte Manuduktionspflicht nach § 39 Abs 2 Z 1 ASGG ohnehin nicht anzunehmen:
1.4.1. Die in § 87 Abs 1 ASGG statuierte Verpflichtung zur amtswegigen Aufnahme sämtlicher notwendig erscheinender Beweise besteht nämlich nur insoweit, als sich aus den Verfahrensergebnissen überhaupt Hinweise auf das Vorliegen bestimmter entscheidungswesentlicher Umstände ergeben, die vom Gericht zum Gegenstand seiner Überprüfung zu machen wären (vgl RS0086455; Neumayr in ZellKomm³ § 87 ASGG Rz 3; Sonntag in Köck/Sonntag § 87 ASGG Rz 2). Auch die Manuduktionspflicht nach § 39 Abs 2 Z 1 ASGG geht gleichermaßen nur so weit, als aus dem Parteivorbringen, den bisherigen Beweisergebnissen oder dem sonstigen Akteninhalt Anhaltspunkte für das Vorliegen bestimmter entscheidungswesentlicher Umstände hervorgehen (OLG Linz 11 Rs 50/10t, SVSlg 59.532; Neumayr in ZellKomm³ § 39 ASGG Rz 4 mwH; Wolf in Köck/Sonntag § 39 ASGG Rz 6 f; vgl auch RS0111052). Denn die Pflicht zur Anleitung und Belehrung kann inhaltlich nicht weitergehen, als dem Gericht die amtswegige Beweisaufnahme aufgetragen ist (vgl OLG Graz 8 Rs 120/98y = RG0000022).
1.4.2. Soweit die Klägerin in ihrer Verfahrensrüge mit einer Ergänzungsbedürftigkeit des neurologisch-psychiatrischen Gutachtens im Hinblick auf die in der Beilage ./G genannte Diagnose der Polyneuropathie der unteren Extremitäten argumentiert, ist ein für eine solche Ergänzungsbedürftigkeit sprechender Anhaltspunkt nicht ersichtlich. Denn der neurologisch-psychiatrische Sachverständige hat in seinem - nach der Untersuchung am 7. 5. 2024 erstellten - Gutachten ohnedies eine in beiden Beinen der Klägerin bestehende Neuropathie festgehalten und bei der von ihm vorgenommenen Einschätzung des Leistungskalküls der Klägerin berücksichtigt (S 2, 9 f des Gutachtens ON 21). Inwiefern sohin aus dem schon rund zwei Monate vor dem Untersuchungstermin erstellten Befundbericht vom 8. 3. 2024 (Beilage ./G) ein Anhaltspunkt für einen weiteren Erörterungs- bzw Ergänzungsbedarf im Hinblick auf die im Sachverständigengutachten bereits berücksichtige Polyneuropathie abzuleiten gewesen wäre, wird von der Berufung nicht aufgezeigt.
1.4.3. In Bezug auf den klinisch-psychologischen Befund von D* vom 24. 5. 2024 (Beilage ./F) verweist die Berufung zwar auf darin enthaltene Angaben betreffend ein mittleres kognitives Leistungsniveau der Klägerin samt Aufmerksamkeitsdefizit und mangelnde Stressverarbeitungsstrategien sowie betreffend seit kurzer Zeit bestehende Suizidgedanken, Angstzustände und Panikattacken. Freilich wird auch in diesem Zusammenhang von der Berufung nicht dargetan, inwiefern hieraus vor dem Hintergrund des erstatteten schriftlichen Gutachtens des neurologisch-psychiatrischen Sachverständigen (ON 21) und im Lichte der Anforderungen an die vorliegend festgestellten Verweisungsberufe Anhaltspunkte für die Annahme eines Erfordernisses zur Veranlassung einer diesbezüglichen Gutachtensergänzung abzuleiten gewesen wären.
1.4.4. Denn namentlich in Bezug auf den vom Erstgericht unter anderem zugrundegelegten Verweisungsberuf der Portierin ist es notorisch (siehe dazu insb auch unten 2.2. f, 6.1.), dass diese Berufstätigkeiten keine besonderen geistigen oder kognitiven Anforderungen stellen, weshalb ein mittleres kognitives Leistungsniveau jedenfalls nicht der diesbezüglichen Verweisbarkeit der Klägerin entgegensteht. Das in der Berufung angesprochene „Aufmerksamkeitsdefizit“ besteht ausweislich der Beilage ./G (dortige S 5, 9) in zwar (weit) unterdurchschnittlichen Testergebnissen in den Bereichen Genauigkeit und Konzentration, jedoch genügt zur Ausübung des Portierberufs notorisch schon die Fähigkeit zur Verrichtung von bloß einfachen geistigen Arbeiten (vgl zB 10 ObS 115/00k). Auch derartige Schwächen schließen sohin die Fähigkeit der Klägerin zur Ausübung zumindest des Portierberufs nicht aus. Soweit es für die psychische Belastung bzw Belastbarkeit bedeutsame Umstände angeht, hat der neurologisch-psychiatrische Sachverständige bereits in seinem schriftlichen Gutachten das von ihm erhobene erhöhte Angstniveau samt reaktiv-depressivem Syndrom sowie eine Verminderung der psychischen Belastbarkeit und der Stressresistenz jeweils als Grundlage für das von ihm konstatierte Leistungskalkül festgehalten (S 7, 9 f in ON 21). Aus welchen Gründen oder Erwägungen vor dem Hintergrund der solcherart bereits erfolgten Berücksichtigung von Einschränkungen bei der Bewältigung von Stresssituationen udgl ein Anhaltspunkt für die Notwendigkeit einer diesbezüglichen weiteren Gutachtensergänzung besteht bzw bestanden hätte, wird in der Berufung nicht dargetan und ist auch sonst nicht ersichtlich, zumal der Portierberuf unzweifelhaft nicht mit einer besonderen Stressbelastung verbunden ist (vgl 10 ObS 3/00i). Vielmehr ist darauf zu verweisen, dass der neurologisch-psychiatrische Sachverständige - auch im Sinne der vom Erstgericht auf dieser Grundlage getroffenen Feststellungen - die bei der Klägerin bestehenden Einschränkungen insbesondere bei der Stressbewältigung ohnedies bereits etwa durch den Ausschluss von Arbeiten mit häufigen Konfliktsituationen, von Arbeiten unter mehr als fallweise forciertem Arbeitstempo und von Arbeiten bei vermehrten Menschenansammlungen berücksichtigt hatte.
1.4.5. Hinsichtlich der in der Beilage ./F weiters angeführten Angstzustände und Panikattacken ist zum einen darauf zu verweisen, dass derartige Leidenseinschätzungen sogar schon in der verfahrenseinleitenden Klage genannt worden waren und daher die in der Beilage ./F (dortige S 5) wiedergegebenen diesbezüglichen anamnestischen Angaben kein Novum im Vergleich zur bereits bekannten Krankheitswahrnehmung und Leidensschilderung bildeten, und dass ein erhöhtes Angstniveau ohnedies auch schon Element des im schriftlichen Gutachten zugrundegelegten und berücksichtigten Krankheitszustandes war (S 9 in ON 21). Zum anderen fällt in Bezug auf die in der Beilage ./F im Übrigen außerdem geschilderten Suizidgedanken auf, dass der neurologisch-psychiatrische Sachverständige - als Ergebnis seiner am 7. 5. 2024 durchgeführten Untersuchung - Suizidtendenzen der Klägerin dezidiert verneint hat (S 7 in ON 21). Wenn sohin nur und erst im Befund laut Beilage ./F auf der Grundlage der am 14. 5. 2024 (vgl S 1, 3 in Beilage ./F) - mithin nur eine Woche danach - bei D* durchgeführten Untersuchung von (erst) „in den letzten sieben Tagen vor der Testung“ aufgetretenen Suizidgedanken (S 7 in Beilage ./F) die Rede ist, dann bot dies mangels sonstiger - in der Berufung auch gar nicht aufgezeigter - Anhaltspunkte gleichermaßen keinen Anlass dafür, daraus einen Hinweis auf eine nicht nur akut bzw kurzfristig bestehende, sondern über zumindest sechs Monate (vgl § 273b ASVG) anhaltende und somit entscheidungswesentliche Beeinträchtigung abzuleiten und daher die Erhebung allenfalls hieraus resultierender Einschränkungen der Leistungsfähigkeit im Wege einer Ergänzung des neurologisch-psychiatrischen Gutachtens als geboten zu erachten.
2. Weiters erachtet die Klägerin das Verfahren auch deshalb als mangelhaft, weil das Erstgericht kein berufskundliches Sachverständigengutachten eingeholt habe. Die in den erstgerichtlichen Feststellungen genannten Verweisungsberufe seien nicht gerichtsnotorisch, und es seien Feststellungen zu den jeweiligen Anforderungsprofilen erforderlich. Das Erstgericht habe auch keine Feststellungen über die Höhe des von der Klägerin erzielbaren Einkommens und sohin über die Erreichbarkeit der gesetzlichen Lohnhälfte getroffen.
2.1. Soweit die Klägerin das Fehlen von Feststellungen über die mit den Verweisungsberufen verbundenen Anforderungen sowie über die von der Klägerin in diesem Rahmen erzielbare Verdiensthöhe beanstandet, macht sie inhaltlich - dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung zuzuordnende - sekundäre Feststellungsmängel geltend (RS0043322). Hierauf ist daher bei der Behandlung der ohnedies auch in diesem Sinne ausdrücklich erhobenen Rechtsrüge einzugehen (siehe unten 8.).
2.2. Im Übrigen ist die Klägerin auf die bereits vom Erstgericht zutreffend zugrundegelegte Rechtsprechung zu verweisen, wonach es keiner näheren Feststellungen über die Anforderungen an einen Verweisungsberuf bedarf, wenn diese Anforderungen gerichtsbekannt sind, so bei weitverbreiteten Tätigkeiten, die weitgehend vor den Augen der Öffentlichkeit ausgeübt werden, von jedermann beobachtet werden können und bei denen die Aufgabenstellung und die damit verbundene körperliche und psychische Belastung daher als allgemein bekannt vorausgesetzt werden können (RS0084528 [insb T13], RS0040179 [insb T9, T15, T17]; Sonntag aaO § 87 ASGG Rz 26). Sind aber solche Feststellungen im Falle der Offenkundigkeit der einschlägigen Anforderungen nicht erforderlich, dann ist auch eine Beweisaufnahme hiezu nicht notwendig und daher insbesondere die Beiziehung eines berufskundlichen Sachverständigen nicht geboten (vgl zB 10 ObS 2107/96t, 10 ObS 2050/96k, 10 ObS 60/99t; OLG Wien 10 Rs 42/09h, SVSlg 59.451; OLG Innsbruck 25 Rs 1/18k, SVSlg 67.463; Neumayr in ZellKomm³ § 75 ASGG Rz 10; Sonntag aaO § 87 ASGG Rz 26). Bei solchen allgemein gängigen, im Rahmen des festgestellten Leistungskalküls offenkundigen Verweisungsberufen bedarf es auch keiner detaillierten Erhebung und sohin keiner Beweisaufnahme über die Anzahl der auf dem Arbeitsmarkt vorhandenen Arbeitsplätze (vgl zB 10 ObS 60/99t; RS0085078 [insb T10]; Sonntag aaO § 87 ASGG Rz 27).
2.3. Insbesondere bei dem vom Erstgericht herangezogenen Beruf der Portierin handelt es sich unzweifelhaft um einen solchen weitverbreiteten und allgemein gängigen Verweisungsberuf, dessen Anforderungsprofil notorisch bzw gerichtsbekannt ist (vgl zB 10 ObS 234/98d, 10 ObS 3/00i, 10 ObS 115/00k, 10 Obs 184/00g, 10 ObS 216/99h, 10 ObS 259/00m; RS0084528 [insb T9, T12, T15]; Sonntag aaO § 87 ASGG Rz 26), und bei dem auch allgemein bekannt und keineswegs zweifelhaft ist, dass er in seinen diversen Ausprägungen in einer jeweils bei weitem ausreichenden Anzahl von Arbeitsplätzen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zur Verfügung steht (vgl zB 10 ObS 228/01d, 10 ObS 259/00m; RS0085078 [T3, T4, T9, T11, T13]; Sonntag aaO § 87 ASGG Rz 27).
2.4. Inwiefern vorliegend mit einem Rückgriff auf den allgemein gegebenen Wissensstand zum Portierberuf nicht das Auslangen zu finden wäre bzw die entsprechende Offenkundigkeit fallbezogen im Hinblick auf das bei der Klägerin konkret bestehende Leistungskalkül in einer Weise zweifelhaft wäre, die die Einholung eines berufskundlichen Gutachtens erforderlich gemacht hätte, wird in der Berufung nicht schlüssig aufgezeigt. Dies gilt gerade auch unter Berücksichtigung der im Rahmen der Rechtsrüge gemachten weiteren Ausführungen zu den Einschränkungen der Klägerin betreffend soziale und persönliche Kompetenz sowie Körperhaltung (S 6 der Berufung) und zu den Anforderungen des Portierberufs (S 8 der Berufung), da auch damit nicht dargelegt wird, dass die Einholung eines berufskundlichen Gutachtens ein in entscheidungswesentlicher Weise anderes Bild von der Fähigkeit der Klägerin zur Ausübung dieses Berufs erbracht hätte. Diesbezüglich kann auf die unten (5. ff) dargestellten Erwägungen verwiesen werden, welche auch in Bezug auf die vorliegend behandelte Verfahrensrüge zum Tragen kommen.
2.5. Da für die Verneinung von Berufsunfähigkeit bzw Invalidität bereits ein einziger nach dem medizinischen Leistungskalkül möglicher Verweisungsberuf im maßgeblichen Verweisungsfeld genügt (vgl RS0084983, RS0108306) und auch unter Berücksichtigung der in der Rechtsrüge gemachten weiteren Ausführungen die Klägerin gegenständlich jedenfalls den Beruf der Portierin nach Maßgabe ihres körperlichen und geistigen Zustandes ausüben kann (siehe unten 6. ff), liegt sohin auch der von der Klägerin im Unterbleiben der Einholung eines berufskundliches Gutachtens gesehene Verfahrensmangel schon wegen der Offenkundigkeit bereits dieses Verweisungsberufs nicht vor.
B. Zur Tatsachenrüge:
3. Unter dem Berufungsgrund der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung bekämpft die Berufung die Feststellungen, dass bei der Klägerin (in näher festgestellter Hinsicht bzw Ausprägung) längerdauernde Zwangshaltungen, Arbeiten in bestimmter Haltung der Lendenwirbelsäule und des Kopfes sowie Arbeiten in bestimmtem Gelände und Arbeiten mit dem Erfordernis einer erhöhten Standsicherheit „zu vermeiden“ seien. Ersatzweise wird jeweils eine Feststellung begehrt, dass solche Haltungen bzw Arbeiten (nicht „zu vermeiden“, sondern) „nicht mehr möglich“ seien.
3.1. Die gesetzmäßige Ausführung einer Tatsachenrüge erfordert die bestimmte Angabe, a) welche konkreten Feststellungen der Rechtsmittelwerber angreift bzw durch welche Tatsachen sich der Berufungswerber für beschwert erachtet, b) weshalb diese Feststellungen Ergebnis einer unrichtigen Wertung der Beweisergebnisse sind, c) welche Tatsachenfeststellungen der Berufungswerber stattdessen anstrebt und d) aufgrund welcher Beweise diese anderen Feststellungen zu treffen gewesen wären (RS0041835). Die Ausführungen zur Beweisrüge müssen somit eindeutig erkennen lassen, aufgrund welcher Umwürdigung bestimmter Beweismittel welche vom angefochtenen Urteil abweichenden Feststellungen angestrebt werden (RS0041835 [T2]). Daher muss zwischen der bekämpften Feststellung und der Ersatzfeststellung auch ein inhaltlicher Gegensatz (Widerspruch) bestehen, das heißt, die eine Feststellung muss die andere ausschließen. Die bekämpfte und die dazu alternativ gewünschte Feststellung müssen in einem Austauschverhältnis stehen. Ein solches liegt nur dann vor, wenn sich die bekämpfte und die gewünschte Feststellung in einem solchen Alternativverhältnis darstellen, dass sie ohne inneren Widerspruch nicht nebeneinander bestehen können (RI0100145).
3.2. Ein solches Austauschverhältnis ist freilich in Ansehung der vorliegend erhobenen Tatsachenrüge nicht gegeben, da die begehrte Ersatzfeststellung bei richtiger Betrachtung ohnedies nicht in einem inhaltlichen Gegensatz zur bekämpften Tatsachenfeststellung steht.
3.3. Die Tatsachenrüge der Klägerin ist erkennbar vom Bedenken getragen, dass die vom Erstgericht verwendete Formulierung, wonach die betreffenden Haltungen bzw Verrichtungen „zu vermeiden“ seien, nicht in hinreichender Weise die vom orthopädischen Sachverständigen getroffene Einschätzung, wonach solche Haltungen bzw Verrichtungen „nicht mehr möglich“ seien und daher unter keinen Umständen erfolgen können, wiedergebe. Allerdings ist diesem von der Klägerin unterlegten Verständnis entgegenzuhalten, dass es durchaus der üblichen sozialgerichtlichen Praxis entspricht, gerade mit der Wendung, bestimmte Körperhaltungen, Belastungen etc seien „zu vermeiden“, den Umstand zu bezeichnen, dass die betreffende Person in einer bei der Beurteilung ihrer Verweisbarkeit auf einen bestimmten Beruf relevanten Weise außer Stande ist, Tätigkeiten unter derartigen Belastungen udgl zu verrichten, und damit inhaltlich zu konstatieren, dass für die betreffende Person nur solche Berufe in Betracht kommen, in denen die „zu vermeidenden“ Belastungen etc nicht vorkommen (vgl nur zB 10 ObS 64/04s, 10 ObS 98/04s, 10 ObS 43/13s, 10 ObS 76/21f, 10 ObS 53/23a).
3.4. Kein anderer Bedeutungsgehalt ist der vorliegend vom Erstgericht verwendeten Formulierung, wonach die betreffenden Haltungen bzw Belastungen „zu vermeiden“ seien, beizumessen. Insbesondere hat das Erstgericht im Rahmen der Begründung seiner Beweiswürdigung auf die von ihm als nachvollziehbar erachteten Ausführungen (auch) im Gutachten des orthopädischen Sachverständigen verwiesen (US 4), ohne auch nur andeutungsweise zu erkennen zu geben, dass es bei den seiner Entscheidung zugrundegelegten Sachverhaltsannahmen inhaltlich von der in diesem Gutachten konstatierten Einschätzung, wonach die betreffenden Haltungen bzw Arbeiten der Klägerin (dort wörtlich:) „nicht möglich“ bzw „nicht mehr möglich“ (S 12 f in ON 9) seien, abgeht. Soweit das Erstgericht sohin in seinen Urteilsfeststellungen die Wendung „zu vermeiden“ anstelle der vom orthopädischen Sachverständigen in seinem schriftlichen Gutachten gewählten Formulierung „nicht möglich“ verwendet hat, handelt sich dabei sohin lediglich um eine bloße sprachliche Variation bei der Formulierung der Urteilsfeststellungen, ohne dass damit ein von den Konstatierungen des Sachverständigen inhaltlich abweichender Bedeutungsgehalt zum Ausdruck gebracht wird. Dem entspricht im Übrigen auch das von der Klägerin selbst im Rahmen der Rechtsrüge beigemessene Verständnis von der Wendung „zu vermeiden“, versteht sie doch an dieser Stelle ihres Rechtsmittels die „zu vermeidenden“ Anforderungen durchaus in dem Sinne, dass ihr deren Bewältigung in einem die Berufsausübung ausschließenden Sinn nicht möglich sei (S 6 der Berufung).
3.5. Damit erübrigt sich eine weitere inhaltliche Auseinandersetzung mit der Tatsachenrüge, da sie in Ermangelung des hiefür erforderlichen Austausch- bzw Alternativverhältnisses zwischen bekämpfter und ersatzweise begehrter Feststellung nicht gesetzmäßig ausgeführt ist. Vielmehr gibt die getroffene Feststellung auch schon mit der vom Erstgericht verwendeten Formulierung das gleiche Sachverhaltsbild wieder, wie es die Klägerin mit ihrer Ersatzfeststellung anstrebt.
C. Zur Rechtsrüge:
4. Unter dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung wiederholt die Klägerin ihren Standpunkt, dass die Anforderungen an die in den erstgerichtlichen Feststellungen genannten Verweisungsberufe nicht gerichtsnotorisch seien, und führt sie - unter Darlegung der mit den einzelnen Berufen einhergehenden Anforderungen - zusammengefasst aus, dass eine Verweisung der Klägerin auf die einzelnen vom Erstgericht angeführten Berufe beim gegebenen Leistungskalkül zum Teil als potenzielles Ergebnis eines diesbezüglich einzuholenden berufskundlichen Gutachtens nicht möglich sei und zum Teil ohne ein solches Gutachten fraglich sei.
5. Die vom Erstgericht auf der Grundlage der insoweit unbekämpft getroffenen Feststellungen zutreffend vorgenommene Beurteilung, wonach der Klägerin mangels hinreichend langer qualifizierter Berufsausübung im Sinne des § 273 Abs 1 ASVG im relevanten Beobachtungszeitraum kein Berufsschutz zukommt und somit als Verweisungsfeld hinsichtlich der Klägerin der gesamte Arbeitsmarkt im Sinne des § 273 Abs 2 ASVG heranzuziehen ist, wird von der Berufung ohnedies nicht in Zweifel gezogen; vielmehr geht die Rechtsrüge selbst auch ausdrücklich von der Maßgeblichkeit des durch § 273 Abs 2 ASVG determinierten Verweisungsfeldes aus (S 10 der Berufung). Zumal Berufsunfähigkeit bereits bei Vorhandensein eines einzigen der Klägerin noch möglichen Verweisungsberufs ausgeschlossen ist (vgl wiederum RS0084983, RS0108306), kann sich daher die Auseinandersetzung mit der Rechtsrüge auf die Frage der Fähigkeit der Klägerin zur Ausübung des Berufs der Portierin beschränken.
6. Spezifisch in Bezug auf den Beruf der Portierin argumentiert die Rechtsrüge, dass es in diesem Beruf entgegen dem Leistungskalkül der Klägerin zu Konfliktsituationen wegen der auszuübenden Zugangskontrolle und zu Stresssituationen infolge des gleichzeitigen Andrangs mehrerer Besucher kommen könne und auch Nachtarbeit anfalle.
6.1. Dem ist zunächst entgegenzuhalten, dass die Klägerin nach den unbekämpften Feststellungen durchaus nicht schlechthin von jeglichen Arbeiten mit Konfliktsituationen oder bei Menschenansammlungen ausgeschlossen ist, sondern lediglich von Arbeiten, die mit häufigen Konfliktsituationen verbunden sind, sowie von Arbeiten bei vermehrten Menschenansammlungen, wie zB in einem stark frequentierten Kaufhaus. Freilich ist es schon vor dem Hintergrund des bekanntermaßen breiten Spektrums der Einsatzbereiche von Portierinnen, die etwa sowohl Gewerbe- oder Industriebetriebe als auch Amts-, Büro- und Verwaltungsgebäude etc jeweils unterschiedlichster Ausprägung und Größe umfassen, ohne weiteres als notorisch anzusehen, dass in diesem Beruf Konfliktsituationen oder Menschenansammlungen (zwar vereinzelt und situations- bzw betriebsspezifisch auftreten können, jedoch) keineswegs häufig bzw vermehrt vorkommen oder die Konfrontation mit solchen Bedingungen gar berufstypisch wäre. Auch die Rechtsrüge geht bei ihrer Darstellung der mit dem Portierberuf verbundenen Anforderungen nicht davon aus, dass es in diesem Beruf mit einer besonderen Häufigkeit zu Konfliktsituationen oder größeren Menschenansammlungen kommen würde. Vielmehr ist es allgemein bekannt, dass der Beruf der Portierin weder mit einer besonderen Stressbelastung noch mit mehr als einfachen geistigen Anforderungen verbunden ist und auch nicht die Bewältigung eines mehr als fallweise forcierten Arbeitstempos erfordert (vgl in diesem Sinne zB auch 10 ObS 329/92, 10 ObS 3/00i, 10 ObS 115/00k, 10 ObS 259/00m).
6.2. Auch der bei der Kläger gegebene Ausschluss von Nachtarbeit steht ihrer Verweisbarkeit auf den Portierberuf nicht entgegen, existiert doch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt dieser Beruf gerade auch in der spezifischen Gestalt der Tagportierin. Im allgemein gängigen, offenkundigen Beruf der Tagportierin (vgl dazu etwa auch 10 ObS 228/01d, 10 ObS 150/11y) kommt Arbeit in Nachtschicht schon definitionsgemäß nicht vor.
7. Die Verweisbarkeit der Klägerin auf den Beruf der (Tag-)Portierin wird des weiteren auch nicht durch die in der Rechtsrüge außerdem hervorgehobenen Einschränkungen der Klägerin betreffend Eigeninitiative, Eigenverantwortung, Durchsetzungs-, Entscheidungs- und Teamfähigkeit, betreffend Überstunden- und Wechseldienstleistung und betreffend Körperhaltungen bzw Haltungswechsel ausgeschlossen. Zum einen behauptet die Klägerin ohnedies gar keine konkrete Relevanz dieser Einschränkungen für die Fähigkeit zur Verrichtung des Portierberufs. Zum anderen ist die Klägerin darauf hinzuweisen, dass ihr nach den erstgerichtlichen Feststellungen nur solche Arbeiten unmöglich sind, die eine gute Durchsetzungsfähigkeit, Eigeninitiative, Eigenverantwortung, Entscheidungs- und Teamfähigkeit erfordern. Der Beruf der (Tag-)Portierin ist jedoch notorisch und unzweifelhaft weder mit besonderen geistigen Anforderungen noch überhaupt mit einer besonderen Verantwortung etwa für die selbständige Gestaltung des Arbeitsablaufes oder der Arbeitsziele verbunden, und er stellt auch keine besonderen Anforderungen an die Fähigkeit, Ziele zu verfolgen bzw Widerstände zu überwinden. Ebenso ist es für den Portierberuf in notorischer Weise geradezu typisch, dass er nicht im Rahmen eines Mitarbeiterteams ausgeübt wird und sohin keine merklichen Anforderungen an die Teamfähigkeit stellt. Berufstypisch ist im Portierberuf auch, dass er keine Zwangshaltungen oder sonstigen spezifischen Körperhaltungen bzw Kopfstellungen in längerer Dauer erfordert und vielmehr die Möglichkeit zu regelmäßigen und häufigen Haltungswechseln bzw Ausgleichsbewegungen auch etwa in Gestalt von dynamischem Sitzen etc bietet. Des weiteren gehört zu den offenkundigen Tatsachen auch, dass im Portierberuf nicht durchwegs Überstunden zu verrichten sind oder Schichtarbeitseinsätze anfallen (vgl 10 ObS 184/00g, 10 ObS 394/97g).
8. Da sohin die Verweisbarkeit der Klägerin auf den Beruf der (Tag-)Portierin schon aufgrund der Offenkundigkeit der mit diesem allgemein gängigen Verweisungsberuf verbundenen Anforderungen beurteilt werden kann und es daher auch diesbezüglicher näherer Feststellungen nicht bedarf (siehe schon oben 2.2. f), liegt somit die von der Berufung (dortige S 4 f, 10; vgl auch oben 2.1.) - im Fehlen solcher Feststellungen gesehene sekundäre Mangelhaftigkeit nicht vor. Das Gleiche gilt, soweit die Berufung Feststellungen über die Höhe der erzielbaren Verdiensthöhe als Kriterium für die Erreichbarkeit der gesetzlichen Lohnhälfte im Sinne des § 273 Abs 2 bzw § 255 Abs 3 ASVG vermisst, ist doch bei einer - wie vorliegend - möglichen Arbeitszeit von vier Stunden täglich jedenfalls von der Erzielbarkeit der gesetzlichen Lohnhälfte auszugehen (10 ObS 48/14b, 10 ObS 28/18t, 10 ObS 88/20v; RS0084587 [T5]). Dass insbesondere für den Portierberuf auch ein ausreichender regionaler Arbeitsmarkt mit einer entsprechenden Anzahl von Teilzeitarbeitsplätzen besteht, wurde vom Erstgericht ohnehin unbekämpft festgestellt und entspricht auch dem von der Berufung (dortige S 8) zu diesem Beruf eingenommenen Standpunkt.
9. Eine Widersprüchlichkeit, wie sie die Berufung ebenfalls im Sinne eines sekundären Feststellungsmangels (vgl RS0042744) in Ansehung der erstgerichtlichen Feststellungen über das Erfordernis von spätestens nach einer halben Stunde durchzuführenden Haltungswechseln einerseits und über die Unmöglichkeit von mehr als 15 Minuten andauernden Zwangshaltungen der Wirbelsäule andererseits sieht, liegt richtigerweise nicht vor. Während die erstgenannte Feststellung die Einhaltung jeglicher Art von Körperhaltung (im Sitzen, Gehen, Stehen) allgemein auf eine halbstündige Dauer mit dem anschließenden Bedarf nach einem Haltungswechsel begrenzt, bezieht sich die letztgenannte Feststellung demgegenüber speziell auf Zwangshaltungen (spezifisch) der Wirbelsäule und bringt sohin zum Ausdruck, dass solche Zwangshaltungen der Wirbelsäule sogar schon früher einen Haltungswechsel erfordern als andere, lediglich von der erstgenannten Feststellung erfasste Körperhaltungen. Diese Feststellungen sind sohin ohne weiteres im Einklang miteinander zu bringen, ohne dass sie einander inhaltlich ausschließen würden.
10. Zusammengefasst ist Berufsunfähigkeit der Klägerin daher bereits deshalb zu verneinen, weil sie jedenfalls noch zur Ausübung des Berufs der (Tag-)Portierin in einem die Erreichung der gesetzlichen Lohnhälfte gewährleistenden Teilzeitausmaß von vier Stunden täglich in der Lage ist. Damit erübrigt sich ein Eingehen auf die von der Berufung überdies angezweifelte Verweisbarkeit in die anderen vom Erstgericht genannten Angestellten- und Arbeitertätigkeiten.
11. Der Berufung ist somit ein Erfolg zu versagen.
12. Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit wurden nicht geltend gemacht und ergeben sich auch nicht aus der Aktenlage (RS0085829).
13. Die ordentliche Revision ist nach § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig, weil ein vom Berufungsgericht verneinter Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens auch in Sozialrechtssachen nicht an das Höchstgericht herangetragen werden kann (RS0043061, RS0042963, RS0030748), die Auslegung von Urteilsfeststellungen jeweils von den Umständen des Einzelfalls abhängt (RS0118891), die von den Vorinstanzen gemachten Ausführungen über die als offenkundig zugrundegelegten Anforderungen eines Verweisungsberufs als Tatsachenfeststellungen im Revisionsverfahren nicht überprüft werden können (RS0084528 [T18]) und sich das Berufungsgericht im Übrigen an der zitierten Judikatur des Obersten Gerichtshofs orientiert und diese auf den Einzelfall angewendet hat.
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