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8Bs339/24z•OLG Graz 8Bs339/24z
Das Oberlandesgericht Graz hat durch den Einzelrichter Mag. Ohrnhofer in der Strafsache gegen A* wegen der Vergehen der grob fahrlässigen Tötung nach § 81 Abs 1 StGB und der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1, 3 und 4 zweiter Fall StGB über die Beschwerde der Revisorin gegen den Beschluss des Landesgerichts Leoben vom 21. Oktober 2024, GZ **-39.8, den
BESCHLUSS
gefasst:
In Stattgebung der Beschwerde hat beim angefochtenen Beschluss die Position „2. Lichtbilder, Aktenkopien 264 Seiten ….. EUR 158,40“ zu entfallen, sodass die Gesamtsumme der Gebühren (gerundet) EUR 1.275,00 (darin enthalten EUR 212,51 an USt) beträgt.
Die Änderung der Auszahlungsanordnung bleibt dem Erstgericht vorbehalten.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.
BEGRÜNDUNG:
In dem oben angeführten Strafverfahren wurde DI Dr. B* als Sachverständiger für Verkehrsunfälle und Unfallrekonstruktion bestellt und beauftragt, im Rahmen der noch anzuberaumenden Hauptverhandlung Befund und Gutachten zu einem Verkehrsunfall zu erstatten (ON 25).
Zur vom Sachverständigen gelegten Gebührennote über insgesamt EUR 1.465,00 (ON 39.2) erhob die Revisorin Einwendungen dahingehend, dass die verzeichneten Gebühren für Aktenkopien in der Höhe von EUR 158,40 nicht zuzuerkennen seien, zumal keine notwendig verbundenen Kosten vorliegen (ON 39.3).
Der Sachverständige äußerte sich im Wesentlichen dahingehend, dass für einen KFZ-Sachverständigen bei Verhandlungen und Ortsaugenschein an Ort und Stelle es entsprechender Belege und Unterlagen in Papierform bedürfe und die von der Revisorin zitierte Entscheidung des Oberlandesgerichtes Graz nicht vergleichbar sei (im Detail siehe die Ausführungen im angefochtenen Beschluss Seite 2 f bzw. ON 39.6).
Mit dem angefochtenen Beschluss bestimmte die Einzelrichterin des Landesgerichts Leoben die Gebühren des Sachverständigen antragsgemäß mit EUR 1.465,00 (ON 39.8). Begründet wurde die Zuerkennung der Gebühr insbesondere mit einer Entscheidung des Oberlandesgerichtes Graz zu einem „Papierakt“ (ON 39.8, 4).
Gegen den Beschluss richtet sich die rechtzeitige Beschwerde der Revisorin, die den Beschluss insofern anficht, als dem Sachverständigen eine Gebühr nach § 31 Abs 1 GebAG für Ausdrucke aus dem elektronischen Akt im Ausmaß von EUR 158,40 (264 Seiten à EUR 0,60) zugesprochen wurde (ON 39.9).
Die Beschwerde ist berechtigt.
Sachverständige sind nach § 89c Abs 5a erster Satz GOG nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr verpflichtet. Auch der im vorliegenden Fall bestellte Sachverständige nimmt daran teil. Sinn und Zweck der Umstellung auf den digitalen Akt ist eine effiziente und kostensparende Arbeitsweise, welche dadurch konterkariert würde, wenn sich die zur vollständigen elektronischen Akteneinsicht Freigeschalteten den Akt in Papierform ausdrucken würden.
Zur Argumentation des Sachverständigen, es sei an der Unfallörtlichkeit die ausschließliche Nutzung elektronischer Akten aus Gründen der Effizienz und Präzision der Aktenbearbeitung, der Arbeitsbedingungen vor Ort, von Plausibilitätsprüfungen sowie der Reaktionsfähigkeit von Verhandlungen an Ort und Stelle sowie bei Ortsaugenschein unpraktikabel und ineffizient, ist festzuhalten, dass die Art und Weise wie der Sachverständige die Befundaufnahme und Gutachtenserstattung durchführt, ihm überlassen bleibt. Wenn er für den persönlichen Gebrauch Ausdrucke herstellen und (anstelle des etwa auf einem Laptop auch an Ort und Stelle verfügbaren elektronischen Akts) mit der Aktenkopie arbeiten möchte, bleibt ihm das unbenommen, doch werden die Kosten hiefür nicht ersetzt, weil es sich um keine notwendigerweise verbundenen Kosten handelt (ständige Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Wien, siehe etwa AZ 17 Bs 46/24z zu einem Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Unfallanalyse, der sich auch erfolglos auf eine Notwendigkeit von Aktenkopien für die Befundaufnahme an Ort und Stelle berufen hatte, mwN).
Die Beschwerde ist daher berechtigt, die Gebühren sind um den Nettobetrag von EUR 158,40 zu kürzen, woraus sich die Gesamtsumme (brutto gerundet) mit EUR 1.275,00 ergibt (darin enthalten EUR 212,51 an USt).
Gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts als Rechtsmittelgericht über Sachverständigengebühren ist ein weiterer Rechtszug nicht zulässig (§ 41 Abs 1 GebAG; RIS Justiz RS0106197).
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