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9Bs292/24w•OLG Graz 9Bs292/24w
Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richterin Mag.a Kohlroser in der Strafsache gegen A* wegen des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Leoben vom 18. November 2024, AZ **, den
BESCHLUSS
gefasst:
Der Beschwerde wird dahin Folge gegeben, dass die Gebühren des Sachverständigen DI B*, bakk. techn. für Mühewaltung mit EUR 17.200,00, zuzüglich der Umsatzsteuer von EUR 3.440,00, demnach insgesamt mit EUR 20.640,00 bestimmt, das Mehrbegehren betreffs Mühewaltung abgewiesen, der angefochtene Beschluss hinsichtlich der Bestimmung der Gebühren für „Reisezeit“ zuzüglich Umsatzsteuer und hinsichtlich „Fahrtspesen“ zuzüglich Umsatzsteuer aufgehoben und dem Erstgericht insoweit die neue Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen werden.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.
BEGRÜNDUNG:
Im bezughabenden Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Leoben, AZ *, bestellte die Anklagebehörde am 13. August 2024 DI B, bakk. techn. zum Sachverständigen aus dem Gebiet der Informationstechnik und beauftragte ihn, im Anschluss an die Durchsuchung binnen 8 Wochen die sichergestellten elektronischen Geräte, Datenträger und Online-Speicher des Beschuldigten auszulesen bzw. auszuwerten und darüber schriftlich Befund und Gutachten zu erstatten (ON 11). Am 04. September 2024 warnte der Sachverständige, dass mit Kosten von EUR 26.836,63 zu rechnen sei (ON 24.2). Der Sachverständige erstattete schließlich das mit 10. Oktober 2024 datierte Gutachten und verzeichnete in der an die Staatsanwaltschaft Leoben übermittelten Honorarnote EUR 22.277,00 (darin enthalten EUR 3.712,77 Umsatzsteuer) an Gebühren (ON 32, 33).
Der Beschuldigte beeinspruchte unter Hinweis auf seine Mitwirkung durch Preisgabe sämtlicher Passwörter und Dateien sowohl die Stundenanzahl, als auch die Höhe des Stundensatzes (ON 33.2). Der Sachverständige verwies wiederum auf den erhöhten Analyseaufwand sowie die außergewöhnlich hohe Anzahl an zu sichtenden Bildern, Videos und Chat-Protokollen und legte „Beispielrechnungen“ der letzten Jahre für verschiedene Leistungsempfänger vor (ON 38.4).
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 40) bestimmte das Erstgericht die vom Sachverständigen verzeichneten Gebühren antragskonform.
Die Beschwerde des A* (ON 41), zu der sich weder der Revisor noch der Sachverständige äußerte, ist teilweise berechtigt.
Nach § 34 Abs 1 GebAG ist die Gebühr eines Sachverständigen für Mühewaltung nach richterlichem Ermessen nach der aufgewendeten Zeit und Mühe und nach den Einkünften zu bestimmen, die der Sachverständige für eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit im außergerichtlichen Erwerbsleben üblicherweise bezöge. Abs 2 leg. cit normiert, dass die Gebühr für Mühewaltung nach den Tarifen des GebAG zu bestimmen ist. Soweit es sich – wie hier – um Leistungen handelt, die nicht nach Tarif zu entlohnen sind, so ist bei der Bemessung der Gebühren nach § 34 Abs 1 GebAG im Hinblick auf die öffentliche Aufgabe der Rechtspflege zum Wohl der Allgemeinheit ein Abschlag von 20 % vorzunehmen. Der Sachverständige hat durch die in ON 38.4 vorgelegten unbedenklichen Urkunden (aus welchen sich Stundenhonorare zwischen EUR 250,00 und EUR 280,00 ergeben) bescheinigt, dass er im außergerichtlichen Erwerbsleben für ähnliche Tätigkeiten Einkünfte erzielt, welche - unter Berücksichtigung eines 20 %-igen Abschlags nach § 34 Abs 2 GebAG – nach einer Durchschnittsberechnung den von ihm verzeichneten Stundensatz von EUR 200,00 übersteigen (ON 33). Der verzeichnete Stundensatz von EUR 200,00 ist daher nicht überhöht.
Die Angaben eines Sachverständigen über die tatsächlich erbrachten Leistungen sind grundsätzlich solange als wahr anzusehen sind, als nicht das Gegenteil bewiesen ist (RIS-Justiz RS0132212; RS0120631). Nur wenn die Angaben des Sachverständigen wegen eines außergewöhnlichen Ausmaßes der verzeichneten Stunden bedenklich erscheinen, ist das Gericht zur Nachprüfung verpflichtet und hat den tatsächlichen Aufwand zu ermitteln (RIS-Justiz RS0059212, RS0059228).
Mit seiner Kritik, wonach der vom Sachverständigen verzeichnete Aufwand im Hinblick auf die geständige Verantwortung und die Übergabe der Passwörter nicht gerechtfertigt sei, weckt der Beschwerdeführer keine derartigen Bedenken, denn dem umfangreichen Gutachten samt einem Bildanhang von 355 Seiten mit Einzelbildern (ON 32) ist zu entnehmen, dass fünf sichergestellte Datenträger mit großen Datenmengen ausgewertet und schließlich 2.784 Bilder und 266 Videos mit möglicherweise inkriminierten Inhalten im Sinne des § 207a Abs 4 StGB gefunden wurden. Allerdings führt der Sachverständige in seiner Leistungsbeschreibung (ON 38.2) die Teilnahme an der Hausdurchsuchung am 19. Oktober 2024 im Ausmaß von circa fünf Stunden an. Laut Akteninhalt fand die Durchsuchung jedoch nicht am 19. Oktober 2024, sondern am 12. August 2024 statt und war der Sachverständige bei dieser Hausdurchsuchung auch nicht anwesend (Anlassbericht ON 21.2, AS 7; Amtsvermerk ON 21.9), sodass der geltend gemachte Aufwand für Mühewaltung um fünf Stunden zu reduzieren ist. Da die unrichtig verzeichnete Teilnahme an der Durchsuchung auch Auswirkungen auf die Positionen Fahrtspesen (488km; EUR 204,96) und Reisezeit (7 Stunden; EUR 158,90), jeweils zuzüglich Umsatzsteuer hat, diesbezüglich jedoch keine Aufschlüsselung vorliegt und durch das Beschwerdegericht somit nicht überprüft werden kann, ist der Beschluss im spruchgemäßen Umfang aufzuheben. Das Erstgericht wird nach Verfahrensergänzung erneut über diesen Gebührenteil zu entscheiden haben.
Der Rechtsmittelausschluss gründet auf § 41 Abs 1 GebAG.
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