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10Bs16/25s•OLG Graz 10Bs16/25s
Das Oberlandesgericht Graz hat durch Dr. Sutter als Einzelrichter in der Strafsache gegen A* wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 16. Jänner 2025, GZ **-21, den
BESCHLUSS
gefasst:
Der Beschwerde wird dahin Folge gegeben, dass der Beitrag zu den Kosten der Verteidigung des A* mit EUR 2.000,00 festgesetzt wird.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.
BEGRÜNDUNG:
A* wurde von seinem Nachbarn und mehrjährigen Kontrahenten angezeigt, ihn am 7. August 2024 gefährlich bedroht zu haben. Zeugen des Vorfalls gab es nicht. Der Beschuldigte ließ durch seinen Verteidiger mitteilen, unschuldig zu sein (ON 2, insbesondere ON 2.7).
Zu dem von der Staatsanwaltschaft am 18. November 2024 erhobenen Strafantrag (ON 3) erstattete der Verteidiger, der A* bereits bei vorangegangenen Streitereien vertreten hatte (vgl ON 2.8), eine Gegenäußerung, der er schriftliche Unterlagen aus anderen Verfahren anschloss (ON 15). Die Hauptverhandlung, bei der lediglich der durch seinen Verteidiger vertretene Angeklagte und der anzeigende Zeuge vernommen wurden, dauerte knapp zwei Stunden (ON 18f). Das freisprechende Urteil wurde nicht bekämpft.
Am 14. Jänner 2025 brachte der Verteidiger den Antrag auf Leistung eines Beitrags zu den Verteidigerkosten „in der Höhe des angemessenen Kostenbeitrages von EUR 3.000,00“ unter Verweis vor allem auch auf „umfangreiche Ermittlungen“ ein (ON 17).
Mit dem angefochtenen Beschluss bestimmte die Erstrichterin den Verteidigungskostenbeitrag mit EUR 975,00.
Die vom Freigesprochenen dagegen erhobene Beschwerde begehrt (unverändert) den Zuspruch von EUR 3.000,00 (ON 22). Sie ist teilweise berechtigt.
Gemäß § 393a Abs 1 StPO hat – soweit hier relevant – der Bund einem freigesprochenen Angeklagten einen Beitrag zu den Kosten der Verteidigung zu leisten. Der Beitrag umfasst Barauslagen und auch einen Beitrag zu den Kosten des Verteidigers, dessen sich der Angeklagte bedient. Nach Abs 2 erster Satz leg. cit. ist der Beitrag zu den Kosten der Verteidigung unter Bedachtnahme auf den Umfang des Verfahrens, die Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen und das Ausmaß des notwendigen oder zweckmäßigen Einsatzes des Verteidigers festzusetzen. Er darf im Allgemeinen im einzelrichterlichen Verfahren des Landesgerichts EUR 13.000,00 nicht übersteigen.
Beim Kriterium des Umfangs des Verfahrens sind Ermittlungs- und Hauptverfahren und ein allfälliges Rechtsmittelverfahren zu berücksichtigen; ausschlaggebend soll der Verfahrensaufwand im gesamten Strafverfahren sein. Daneben ist die Komplexität des Verfahrens in der Beurteilung entsprechend zu berücksichtigen (vgl ERV 2557, BlgNR XXVII. GP). Der Beitrag orientiert sich nicht an der gesetzlichen Höchstgrenze, sondern an den durchschnittlichen Verteidigungskosten im Standardverfahren, von denen je nach Umfang und Komplexität des Verfahrens abgewichen werden kann.
Fallbezogen lag ein überaus einfacher Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht vor. Dies bildet sich auch im geringen (relevanten) Aktenumfang ab. Die Verteidigung bestand in der Bestreitung des Vorwurfs und der Darlegung der aus anderen Verfahren bekannten belasteten Situation zwischen den Involvierten, die letztlich auch zumindest mitausschlaggebend für das Verfahrensergebnis war (vgl ON 19, 2).
Mit Blick auf diese Gegebenheiten scheint zwar der vom Erstgericht zugesprochene Betrag zu gering, der vom Angeklagten geforderte jedoch zu hoch. Als adäquat wird ein Kostenbeitrag nach § 393a Abs 2 Z 2 StPO von EUR 2.000,00 angesehen.
Der Ausschluss einer weiteren Rechtsmittelmöglichkeit ergibt sich aus § 89 Abs 6 StPO.
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