OLG Innsbruck 11Bs13/25m

11Bs13/25mOberlandesgericht27.01.2025

Gesamter Gesetzestext

OLG Innsbruck 11Bs13/25m

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.01.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0819:2025:0110BS00013.25M.0127.001

Kopf

Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Dr. Lechner als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag.a Hagen und Mag.a Obwieser als weitere Mitglieder des Senats in der Strafvollzugssache des A* wegen vorläufigen Absehens vom Strafvollzug wegen Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbotes nach § 133a StVG über die Beschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Vollzugsgericht vom 13.1.2025, GZ **-5, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Spruch

Der Beschwerde wird n i c h t Folge gegeben.

Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug n i c h t zu (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 StVG).

Begründung

BEGRÜNDUNG:

Der Strafgefangene A* verbüßt in der Justizanstalt Innsbruck die Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten zu **, Landesgericht Eisenstadt. Die Hälfte der Strafzeit wird am 3.2.2025 verbüßt sein, der Drittelstichtag ist der 3.9.2025. Die bedingte Entlassung des Strafgefangenen wurde zum Hälftestichtag bereits zu **, Landesgericht Innsbruck, abgelehnt (ON 2.3).

Das Vollzugsgericht wies mit dem angefochtenen Beschluss den Antrag des Strafgefangenen, vorläufig vom Strafvollzug nach § 133a StVG abzusehen, aus generalpräventiven, aus der Tatschwere abgeleiteten Erwägungen ab. Der Ausreise stünde auch der Umstand entgegen, dass der Strafgefangene über zu wenig Geld verfüge (ON 5).

Der Strafgefangene erhob sogleich nach der Bekanntmachung dieser Entscheidung eine Beschwerde und erklärte, diese nicht auszuführen (ON 6).

Die Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthielt, ist nicht berechtigt.

Gemäß § 133a Abs 1 StVG ist vom weiteren Vollzug der Strafe vorläufig abzusehen, wenn ein Verurteilter die Hälfte der Strafzeit, mindestens aber 3 Monate verbüßt hat, und wenn

Hat ein Verurteilter die Hälfte, aber noch nicht zwei Drittel einer Freiheitsstrafe verbüßt, so ist gemäß § 133a Abs 2 StVG trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs 1 leg. cit. solange nicht vorläufig vom weiteren Vollzug der Strafe abzusehen, als es im Hinblick auf die Schwere der Tat ausnahmsweise des weiteren Vollzugs bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken. Die Formulierung des § 133a Abs 2 StVG ist bewusst an jene des § 46 Abs 2 StGB angeglichen (Pieber in Höpfel/Ratz, WK2 StVG § 133a Rz 18). Gewichtige Umstände, welche sich aus Sicht der Allgemeinheit von den regelmäßig vorkommenden Begleiterscheinungen strafbaren Verhaltens auffallend abheben, müssen ein Absehen vom vorläufigen Aufschub des Strafvollzugs unumgänglich erscheinen lassen. Dabei ist nicht nur der bloße Abschreckungseffekt bei potentiellen Tätern, sondern (im Sinne positiver Generalprävention) auch das Interesse an der Festigung genereller Normtreue in der Bevölkerung zu beachten. Diese Aspekte generalpräventiver Natur müssen aus der Schwere der Tat ableitbar sein (vgl. Jerabek/Ropper in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 46 Rz 16).

Diesem Strafvollzug liegt die Verurteilung vom 17.8.2023 zu **, Landesgericht Eisenstadt, wegen der Vergehen des Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach § 269 Abs 1 erster Fall StGB (zu II.1.), des Verbrechens der Schlepperei nach § 114 Abs 1 und 3 Z 2, Abs 4 erster Fall FPG (zu I.1.) und des Verbrechens der vorsätzlichen Gemeingefährdung nach § 176 Abs 1 StGB (zu II.2.) zugrunde.

Der Strafgefangene und weitere Angeklagte haben danach am 3.5.2023 in ** und andernorts

I./ als Mitglieder einer kriminellen Vereinigung im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB) mit weiteren noch nicht ausgeforschten Organisatoren bzw Fußschleppern die rechtswidrige Einreise bzw Durchreise in Bezug auf mindestens drei Fremde, nämlich von sieben türkischen Staatsangehörigen, die zum Aufenthalt in der Europäischen Union nicht berechtigt sind, in sowie durch einen Mitgliedsstaat der Europäischen Union, und zwar die Republiken Österreich und Ungarn, mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch ein dafür geleistetes Entgelt unrechtmäßig zu bereichern, gefördert, und zwar

1. ) A*, indem er als Lenker des PKW Renault Megane mit dem polnischen Kennzeichen ** die Fremden aus Ungarn nahe der serbischen Grenze abholte und in der Folge über den Grenzübergang ** bis nach Österreich brachte;

2. ) ….

II./ A*

1. ) Polizeibeamte mit Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich seiner Anhaltung, gehindert, und zwar

a) in *, indem er mit dem von ihm gelenkten PKW mit zumindest 100 km/h auf den am dortigen Grenzübergang Dienst versehenden Polizeibeamten B zufuhr, sodass dieser zur Seite springen musste;

b) in **, indem er ein Einsatzfahrzeug der Polizei, mit dem die darin befindlichen Polizeibeamten danach trachteten, ihn zu überholen und eine Anhaltung zu erzwingen, von der Straße abzudrängen versuchte, sodass diese abbremsen und von ihrem Vorhaben Abstand nehmen mussten;

2. ) in ** und anderen Orten anders als durch eine der in §§ 169, 171 und 173 StGB mit Strafe bedrohten Handlungen eine Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB) einer größeren Zahl von Menschen herbeigeführt, und zwar indem er während einer mehr als 30-minütigen Fluchtfahrt rücksichtslos und mit weit überhöhter Geschwindigkeit und unter Außerachtlassung der Regeln der StVO sein Fahrzeug lenkte, insbesondere indem er Sperrlinien überfuhr, Abbiegespuren bei 150 km/h für Überholmanöver nutzte sowie im Ortsgebiet andere Verkehrsteilnehmer auf der linken Seite einer Verkehrsinsel auf der Gegenfahrbahn trotz Gegenverkehrs überholte.

Diesen dem Strafgefangenen angelasteten Taten wohnt unter Berücksichtigung ihres Handlungs-, Gesinnungs- und Erfolgsunwerts (zur Zunahme von Unfällen von Schlepperfahrzeugen mit Verletzten bzw. sogar Toten - US 18 zu **, Landesgericht Eisenstadt) ein hoher sozialer Störwert inne, der die Annahme einer besonderen Tatschwere im konkreten Fall rechtfertigt. Es stehen daher fallaktuell einerseits generalpräventive Bedenken einem vorläufigen Absehen vom Strafvollzug nach § 133 Abs 1 StVG entgegen.

Andererseits liegt, weil der Strafgefangene über zu wenig Geld verfügt, um die Ausreise zu finanzieren (ON 2.1, 1, ON 2.9), auch ein tatsächliches Hindernis im Sinne des § 133a Abs 1 Z 3 StVG vor (Pieber, aaO § 133a Rz 15).

Die Beschwerde blieb sohin ohne Erfolg.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.