OGH 14Ns70/24s

14Ns70/24sObergericht28.01.2025

Gesamter Gesetzestext

OGH 14Ns70/24s

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.01.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2025:0140NS00070.24S.0128.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 28. Jänner 2025 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Nordmeyer, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und Dr. SetzHummel LL.M. sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in Gegenwart der Schriftführerin FI Jäger in der Strafsache gegen * P* wegen Verbrechen der Erpressung nach §§ 15, 144 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 24 Hv 6/20v des Landesgerichts für Strafsachen Graz, über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 8. Oktober 2024, AZ 14 Ns 53/24s, sowie einen auf diese bezogenen „Antrag auf Verfahrenshilfe“ nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antrag wird abgewiesen.

Gründe:

Begründung

[1] Mit Beschluss vom 8. Oktober 2024, AZ 14 Ns 53/24s, wies der Oberste Gerichtshof eine gegen ein Schreiben des Obersten Gerichtshofs vom 1. Juli 2024, AZ 14 Ns 37/24p, gerichtete Beschwerde des * P* zurück und dessen – auf diese bezogenen – Antrag auf Verfahrenshilfe ab.

[2] In einer am 6. Dezember 2024 beim Obersten Gerichtshof eingelangten, als „Verfahrenshilfe für Überprüfung von rechtskonformer Rechtskraft“ bezeichneten Eingabe beantragt der Genannte eine Überprüfung der zuvor bezeichneten Entscheidung des Obersten Gerichtshofs sowie die darauf bezogene Gewährung von Verfahrenshilfe.

[3] Da der Oberste Gerichtshof die oberste Instanz in Zivil- und Strafsachen ist (Art 92 BVG), sind Rechtsmittel gegen seine Entscheidungen (hier: eine vom Einschreiter der Sache nach angestrebte Beschwerde gegen einen Beschluss des Obersten Gerichtshofs) nicht zulässig (vgl RISJustiz RS0117577).

[4] Weil somit die vom Antragsteller beabsichtigte Prozesshandlung von vornherein formell unzulässig und damit offenkundig aussichtslos ist, kommt die Gewährung von Verfahrenshilfe nicht in Betracht (vgl RISJustiz RS0127077).

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