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1R193/24w•OLG Wien 1R193/24w
Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Weixelbraun als Vorsitzenden, den Richter Mag. Böhm und die Richterin Mag.a Müller in der Rechtssache der klagenden Partei Ing. Mag. A*, MMSc MA, BSc, , vertreten durch die Armin Windhager Rechtsanwalts GmbH in Wien, wider die beklagte Partei B, C, D*, Slowakei, wegen EUR 16.358 sA, über den Rekurs der klagenden Partei gegen die Beschlüsse des Handelsgerichts Wien vom 22.10.2024, E*-10 und vom 28.11.2024, E*-15, in nichtöffentlicher Sitzung den
B e s c h l u s s
gefasst:
Der Rekurs gegen den Beschluss ON 10 wird zurückgewiesen.
Dem Rekurs gegen den Beschluss ON 15 wird Folge gegeben. Der Beschluss wird ersatzlos behoben und die Rechtssache zur Fortsetzung des gesetzmäßigen Verfahrens unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund an das Erstgericht zurückverwiesen.
Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Kosten des Verfahrens erster Instanz.
Begründung
Mit ihrer am 7.6.2024 (zunächst beim Landesgericht für ZRS Wien) eingebrachten Klage begehrte der Kläger von der Beklagten Zahlung von EUR 16.358 samt 4% Zinsen p.a. seit 1.5.2024.
Zum näheren Klagsinhalt und zum bisherigen Verfahrensgang wird auf den Beschluss des Rekursgerichts vom 3.10.2024, ** (ON 9.1), verwiesen.
Mit dem (1.) angefochtenen Beschluss vom 22.10.2024 (ON 10) trug das Erstgericht dem Kläger auf, binnen acht Tagen
ein Vorbringen zu erstatten, aus dem hervorgeht, dass es sich bei der Beklagten „B*“ um ein rechtsfähiges Gebilde handelt, dem Prozessfähigkeit zukommt;
diese Prozessfähigkeit der „B*“ zu bescheinigen und anzugeben, welche Organe der „B*“ vertretungsbefugt sind; sowie
eine Zustelladresse der „B*“ im Sinne des § 75 Z 1 ZPO anzugeben, damit eine nachweisbare Zustellung an die Beklagte ermöglicht wird.
Der Bezeichnung der Beklagten und dem Vorbringen in der Klage sei weder zu entnehmen, dass es sich bei der Beklagten etwa um eine juristische Person nach slowakischem Recht handle, der Prozessfähigkeit zukomme, noch wer zu deren vertretungsbefugten Organen gehöre. Sei dies unbekannt, könne vom Gericht nicht festgestellt werden, ob die Klage und der Auftrag zur Klagebeantwortung wirksam zugestellt wurden. Bei der in der Bezeichnung der Beklagten genannten Adresse „C*, P.O. Box ** D*“ handle es sich um ein Postfach und keine Zustelladresse im Sinne des § 75 Z 1 ZPO.
Mit dem (2.) angefochtenen Beschluss vom 28.11.2024 (ON 15) wies das Erstgericht die Klage (erneut) zurück.
Die dem Kläger eingeräumte Verbesserungsfrist sei am 4.11.2024 ausgelaufen. Die zur Verbesserung eingebrachten Schriftsätze ON 13 und 14 seien erst verspätet eingebracht worden, weswegen die Klage bereits als nicht rechtzeitig verbessert zurückzuweisen gewesen sei.
Im Übrigen habe der Kläger mit seinem darin erstatteten Vorbringen und der damit vorgelegten ./H dem Verbesserungsauftrag auch inhaltlich nicht entsprochen, nachdem die Rechtsfähigkeit der Beklagten nach slowakischem Recht nach wie vor nicht bescheinigt sei, sondern von ihm einfach auf Grundlage eines „Studienprogramms“ behauptet werde. Zudem sei das Erstgericht nicht dazu verhalten, sich aus einem Angebot des Klägers mit nach wie vor aufrecht erhaltener Postbox eine zustellfähige Adresse herauszusuchen.
Gegen die Beschlüsse ON 10 und ON 15 richtet sich der Rekurs des Klägers wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit den Anträgen, die angefochtenen Beschlüsse ersatzlos aufzuheben und dem Erstgericht die Fortführung des Verfahrens unter Abstandnahme vom im Beschluss ON 15 gebrauchten Zurückweisungsgrund aufzutragen.
Der Rekurs gegen den Beschluss vom 22.10.2024 (ON 10) ist nicht zulässig; der Rekurs gegen den Beschluss vom 28.11.2024 (ON 15) ist zulässig und berechtigt.
1. 1 Sowohl § 84 Abs 1 letzter Satz als auch § 85 Abs 3 ZPO ordnen an, dass ein abgesondertes Rechtsmittel gegen Verbesserungsaufträge enthaltende Beschlüsse nicht zulässig ist. Diese Bestimmungen werden nach herrschender Rechtsprechung dahin ausgelegt, dass ein Verbesserungsauftrag überhaupt nicht bekämpft werden kann (RS0036243; Gitschthaler in Rechberger/Klicka, ZPO5 §§ 84, 85 ZPO Rz 25; G. Kodek in Fasching/Konecny³ II/2 §§ 84, 85 ZPO Rz 280 f; je mwN).
1. 2 Der Rekurs gegen den Beschluss ON 10 ist daher zurückzuweisen, ohne dass sein Inhalt einer sachlichen Prüfung zu unterziehen wäre (5 Ob 183/21d [7, 9]).
2. 1 Bei erfolglosem Verbesserungsauftrag ist der Schriftsatz jedenfalls einer Entscheidung zu unterziehen, nämlich zurück – und/oder das Begehren zurück- oder abzuweisen. Dies richtet sich nach den jeweils vorgesehenen Rechtsfolgen einer fehlerhaften Antragstellung; idR wird es bei Formgebrechen zur Zurückweisung kommen, bei Inhaltsmängeln zur Abweisung.
Ist nicht sofort mit einer Zurückweisung des Schriftsatzes vorzugehen, sondern kommt es in weiterer Folge zu einer mündlichen Verhandlung, so ist eine Verbesserung noch möglich, wenn die Nichtbefolgung des Verbesserungsauftrags keine Präklusionsfolgen nach sich gezogen hat (Gitschthaler in Rechberger/Klicka, ZPO5 §§ 84-85 ZPO Rz 24/1 mwN; vgl auch G. Kodek in Fasching/Konecny3 II/2 §§ 84, 85 Rz 223/1 f, 255).
2. 2 Hier ging das Erstgericht nicht sofort nach Ende der eingeräumten Verbesserungsfrist (am 5.11.2024) mit Klagszurückweisung vor, sondern wies mit dem angefochtenen Beschluss die Klage erst am 28.11.2024 – und damit nach Einlangen der Mitteilung ON 13 und der Urkundennachreichung ON 14 jeweils am 21.11.2024 - zurück.
Da zum einen durch die Nichtbefolgung des Verbesserungsauftrags keine Präklusionsfolgen ausgelöst wurden und zum anderen die Schriftsätze ON 13 und ON 14 noch so rechtzeitig vor der angefochtenen Entscheidung einlangten, dass das Erstgericht darauf Bedacht hätte nehmen können, hätte es – insbesondere aufgrund der geringen Zeitspanne, die zwischen dem Ende der Verbesserungsfrist und dem Einlangen der Schriftsätze ON 13 und 14 vergangen war – diese bei seiner Beurteilung, ob dem Verbesserungsauftrag vom Kläger entsprochen wurde, berücksichtigen müssen. Eine Zurückweisung der Klage allein deshalb, weil die Schriftsätze ON 13 und 14 nicht innerhalb der Verbesserungsfrist erstattet wurden, kommt daher nicht in Betracht.
2. 3 Parteifähig ist, wer rechtsfähig ist. Das sind alle natürlichen Personen, alle juristischen Personen sowie auch sonstige Gebilde, denen die Rechtsordnung nicht den Status einer juristischen Person, aber die Fähigkeit, vor Gericht zu klagen oder geklagt zu werden, verliehen hat (RS0110705 [T4]).
Die Rechtsfähigkeit eines ausländischen Rechtsträgers ist nach dessen Gesellschaftsstatut zu beurteilen; das ist das Recht des Staates, in dem der Rechtsträger den tatsächlichen Sitz der Hauptverwaltung hat (§ 10 IPRG; Nunner-Krautgasser in Fasching/Konecny3 II/1 Vor § 1 ZPO Rz 94; 9 Ob 74/21d [16, 17]).
Der Kläger hat in seiner Mitteilung (ON 13) erklärt, ihm sei nicht bekannt, welche konkrete Rechtsform die Beklagte nach slowakischem Recht habe. Diese müsse aber jedenfalls rechtsfähig sein, weil sie einerseits ein Bankkonto habe, auf welches der Kläger Überweisungen getätigt habe; und weil sie andererseits über eine Identifikationsnummer (ICO Nummer) verfüge, die im Wesentlichen einer Firmenbuchnummer in Österreich entspreche. Soweit dem Kläger bekannt, handle es sich bei Privatuniversitäten in der Slowakei um eine eigene Rechtsform, die rechtsfähig sei, jedoch keine Art von Gesellschaftsform wie im österreichischen Recht aufweise. Mit ON 14 legte der Kläger ein Studienprogramm der Beklagten vor (./H).
Ausgehend von diesen Ausführungen besteht aber nach Ansicht des erkennenden Senats – jedenfalls nach der derzeit bekannten Sachlage – kein begründeter Anlass zur Annahme, es mangle der Beklagten nach slowakischem Recht an der Rechtsfähigkeit und damit an ihrer Parteifähigkeit. Einer näheren Bescheinigung durch den Kläger bedarf es – jedenfalls unter diesen Umständen – nicht.
2. 4 Die Prozessfähigkeit ist die Fähigkeit, alle Prozesshandlungen wirksam vorzunehmen und entgegenzunehmen, sei es selbst oder durch selbst bestellte Vertreter, sei es für sich oder auch für andere (Nunner-Krautgasser in Fasching/Konecny3 II/1 § 1 ZPO Rz 1).
Ein Ausländer ist vor österreichischen Gerichten nach § 3 ZPO sowohl dann als prozessfähig zu behandeln, wenn ihm nach dem Recht seines Heimatstaats, nicht aber nach österreichischem Recht, die Prozessfähigkeit zukäme, wie auch dann, wenn ihm zwar nicht nach dem Recht seines Heimatstaats, wohl aber nach österreichischem Recht die Prozessfähigkeit zukommt (sog „Meistbegünstigung“; Nunner-Krautgasser in Fasching/Konecny3 II/1 § 3 ZPO Rz 1).
Bei der Beklagten handelt es sich nicht um eine natürliche sondern um eine juristische Person. Eine solche kann aber – nach österreichischem Recht – niemals selbst prozessfähig sein, weil sie nur durch ihre gesetzlich und satzungsmäßig bestimmten Organe handeln kann (RS0120690). Für die gültige Durchführung eines Rechtsstreits kommt es somit darauf an, dass ihre zur Vertretung nach außen durch Gesetz oder Statut vorgesehenen Organe persönlich die bürgerlich-rechtliche Verpflichtungsfähigkeit besitzen (Nunner-Krautgasser in Fasching/Konecny3 II/1 § 1 ZPO Rz 12).
Nach der derzeitigen Sachlage bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die gesetzlich und satzungsmäßig bestimmten Organe der Beklagten nicht verpflichtungsfähig wären und die Beklagte durch diese daher nicht prozessual handeln könnte, weshalb auch kein Grund vorliegt, vom Kläger die konkrete Nennung dieser Organe zu verlangen. Begründete Zweifel an der Prozessfähigkeit der Beklagten nach österreichischem Recht bestehen somit nicht. Ob der Beklagten (auch) nach slowakischem Recht Prozessfähigkeit zukommt, kann aufgrund der Meistbegünstigung dahingestellt bleiben.
2. 5 Auch sonst sind nach § 75 Z 1 ZPO die vertretungsbefugten Organe einer juristischen Person nicht zu bezeichnen, weil dies für die einwandfreie Identifizierung der mit Namen und Sitz umschriebenen juristischen Person nicht notwendig ist und ihr Fehlen auch kein Hindernis für eine gesetzmäßige Zustellung darstellt (Gitschthaler in Rechberger/Klicka5 § 75 ZPO Rz 4 mwN; vgl auch Konecny in Fasching/Konecny3 II/2 § 75 ZPO Rz 18).
2. 6 Die Angabe des Wohnorts bzw Sitzes des Beklagten in einer Klage muss nach § 75 Z 1 ZPO so vollständig sein, dass die einwandfreie Zustellung der Klage an die richtige Stelle ermöglicht wird (vgl RS0036329).
Hier hat der Kläger in seiner Mitteilung (ON 13) erklärt, der von ihm in der Klage angeführte Beisatz zur Anschrift der Beklagten „P.O. Box **“ könne auch weggelassen werden, weil dadurch an der Anschrift nur die Zuordnung erleichtert werde, er für die Zustellung aber nicht erforderlich sei. Dies wird durch die ./H, in der der Sitz der Beklagten ebenfalls ohne den Beisatz „P.O. Box **“ angegeben wird, fürs erste hinreichend belegt.
Damit hat der Kläger aber mit der – in D* auch tatsächlich existierenden – Adresse „C*, D*“ eine Anschrift der Beklagten ohne Postfach vorgebracht, an der das Erstgericht eine Zustellung der Klage zu versuchen haben wird. Sollte sich dabei herausstellen, dass diese Anschrift entgegen der Behauptung des Klägers (ON 13, 14) tatsächlich nur ein Postfach bezeichnet - insbesondere etwa die genannte Anschrift [nur] jene einer Postgeschäftsstelle ist, welche die „P.O. Box **“ verwaltet -, läge nach dem oben Gesagten keine taugliche Zustelladresse vor (vgl 4 Ob 175/03v; Gitschthaler in Rechberger/Klicka5 § 75 ZPO Rz 5 mwN; vgl auch 4 Nc 11/10w; Stumvoll in Fasching/Konecny3 II/2 § 2 ZustG Rz 38).
2. 7 Derzeit besteht somit kein Anlass, die Klage mangels Partei- oder Prozessfähigkeit, mangels Nennung der Organe oder mangels einer ladungsfähigen Adresse der Beklagten zurückzuweisen.
Der angefochtene Beschluss ON 15 war daher ersatzlos aufzuheben.
2. 8 Sollte das Erstgericht dennoch weiterhin einen begründeten Anlass erkennen, an der Partei- oder der Prozessfähigkeit der Beklagten zu zweifeln, wird es im Rahmen der amtswegigen Prüfung dieser Prozessvoraussetzungen alle für diese persönlichen Prozessvoraussetzungen erheblichen Tatsachen von Amts wegen zu erheben haben (vgl Nunner-Krautgasser in Fasching/Konecny3 II/1 Vor § 1 ZPO Rz 100; Nunner-Krautgasser aaO § 6 ZPO Rz 17; RS0035168).
3. Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO. Wird gegen eine Klagszurückweisung a limine rekurriert, sind die Rechtsmittelkosten trotz Rekurserfolgs grundsätzlich als weitere Verfahrenskosten zu behandeln (unechter Zwischenstreit; 5 Ob 26/10z; 3 Ob 115/19m; Obermaier Kostenhandbuch4 Rz 1.322).
4. Ein Revisionsrekurs der Beklagten ist im Stadium vor Streitanhängigkeit keinesfalls zulässig (RS0039200), weshalb ein Zulässigkeitsausspruch nach § 500 Abs 2 ZPO nicht erforderlich ist (3 Ob 1501/85).
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