OLG Wien 13R89/24i

13R89/24iOberlandesgericht28.01.2025

Gesamter Gesetzestext

OLG Wien 13R89/24i

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.01.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:01300R00089.24I.0128.000

Kopf

Im Namen der Republik

Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Häckel als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Wieser und den Richter Mag. Wessely in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. A*, *, vertreten durch Dr. Jörg Bohmann, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei B, ** , vertreten durch Mag. Albin Maric, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 20.000,- s.A., über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 16.5.2024, **-12, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen vierzehn Tagen die mit EUR 2.220,42 (darin EUR 370,07 USt) bestimmten Kosten der Berufungs-beantwortung zu ersetzen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin ist die Tochter des am * verstorbenen Ing. C*.

Die Beklagte war seit 1994 dessen Lebensgefährtin und ist seine eingeantwortete testamentarische Alleinerbin.

Der Verstorbene hatte eine Firma für *. Seine Firma war auf Schulden aufgebaut, er lebte über seinen Verhältnissen [kursiv = bekämpfte Feststellung F1]. Die Beklagte arbeitet in der * Betreuung für *, daneben hat sie einen eigenen *handel.

Im Sommer 2019 wollte sich der Verstorbene den Traum einer eigenen Motoryacht erfüllen. Der Kaufpreis der angeschafften Motoryacht betrug EUR 55.000,-.

Um die finanziellen Mittel aufzubringen, gewährte die Beklagte dem Erblasser ein Darlehen in Höhe von EUR 30.000,-, für die restlichen EUR 25.000,- nahm der Erblasser einen Kredit bei der D*. auf [kursiv = bekämpfte Feststellung F2]. Den Geldbetrag entnahm die Beklagte in bar aus dem Firmentresor ihres Autohandels. Der Verstorbene bestätigte den Empfang eigenhändig auf einem Blatt Papier. Diese Empfangsbestätigung nahm die Beklagte sodann in ihr elektronisches Kassabuch auf. Zwischen dem Verstorbenen und der Beklagten war ausgemacht, dass die Yacht nach ein bis zwei Jahren wieder verkauft und mit dem daraus resultierenden Erlös das Darlehen an die Beklagte zurückgezahlt wird.

Der Verkauf der Motoryacht war bereits eingeleitet aber noch nicht abgeschlossen, als der Erblasser am * überraschend verstarb. Dementsprechend hatte der Verstorbene das Darlehen vor seinem Tod auch nicht an die Beklagte zurückbezahlt.

Auf den Verstorbenen waren vor seinem Ableben zwei Kfz gemeldet. Zunächst ein FIAT Punto, angemeldet am 21.12.2020 und abgemeldet am 21.1.2021. Außerdem ein Renault Captur, der am 21.1.2021 angemeldet und am 22.2.2021 abgemeldet wurde. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die beiden Kfz im Eigentum des Erblassers standen [kursiv = bekämpfte Feststellung F3].

Die Klägerin begehrte die Zahlung eines weiteren Pflichtteils von EUR 20.000,- und brachte zusammengefasst vor, die Beklagte habe im Verlassenschaftsverfahren bei der Errichtung des Inventars nicht alle Aktiva bekanntgegeben. Zudem sei auf der Passivseite eine angebliche Darlehensforderung der Beklagten von EUR 30.000,- ausgewiesen gewesen. Ein solches Darlehen habe es nie gegeben. Nicht einmal zwei Monate vor dem Ableben des Verstorbenen sei ein fünf Jahre altes, ein Monat zuvor auf den Erblasser angemeldetes Kfz Renault Captur im Wert von rund EUR 10.000,- abgemeldet worden, das das Vorgänger-Kfz Fiat Punto ersetzt habe. Ein entsprechendes Guthaben befinde sich jedoch nicht auf den Girokonten des Verstorbenen.

Der Klägerin stünden daher insgesamt weitere EUR 20.000,- zu.

Die Beklagte bestritt, beantragte Klagsabweisung und erwiderte zusammengefasst, sie habe dem Verstorbenen im Sommer 2019 ein Darlehen für die Anschaffung einer Motoryacht gewährt. Der Verstorbene habe mit ihr vereinbart, die Yacht nach ein bis zwei Jahren wieder zu verkaufen und aus dem Verkaufserlös den Darlehensbetrag an sie zurückzuzahlen. Den Kauf des Kfz Renault Captur habe der Verstorbene nicht aus eigenen Geldmitteln finanziert, weshalb auf seinem Girokonten kein Erlös ersichtlich sei.

Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht die Klage auf Grundlage des oben wiedergegebenen Sachverhalts mit der Begründung ab, aus den Feststellungen ergebe sich kein Anspruch auf Pflichtteilserhöhung.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin wegen unrichtiger Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung mit dem Abänderungsantrag auf Klagsstattgebung, hilfsweise einem Aufhebungsantrag.

Die Beklagte beantragt, der Berufung keine Folge zu geben.

Die Berufung ist nicht berechtigt.

1. Statt der bekämpften Feststellung F1 begehrt die Klägerin folgende Feststellungen:

„Eine notorische Überschuldung oder ein Leben des Erblassers über seinen Verhältnissen kann nicht festgestellt werden. Eine Verschuldung seines Unternehmens auch nach der Entschuldung gegenüber der E* AG Ende 2016 bzw Anfang 2017 lag nicht vor.“

1.1. Die bekämpfte und die gewünschte Feststellung sind rechtlich unerheblich und auch als Hilfstatsachen im Rahmen der Beweiswürdigung zur Darlehensgewährung entbehrlich, die festzustellen gewünschten Tatsachen sprächen nämlich nicht zwingend gegen ein solches Darlehen.

Unabhängig davon gilt: Die Berufungswerberin gesteht unter Bezugnahme auf die Beilagen ./12 und ./13 selbst zu, dass sich der Verstorbene zum Jahreswechsel 2016/2017 von einer Kreditschuld entschuldete. Den Beilagen ./12 und ./13 nach betrug die Forderung der Bank rund EUR 104.000,- und leistete der Verstorbene eine Abschlagszahlung von rund EUR 15.000,-, was für dessen damals schlechte Vermögenslage spricht. Sich zweieinhalb Jahre später den Traum einer eigenen Motoryacht zu erfüllen, ohne dass die Klägerin aufzeigt, woher – außer aus Darlehen – die Mittel dafür hätten stammen sollen, weist darauf hin, dass der Verstorbene dazu neigte über seine Verhältnisse zu leben und dies mit Schulden zu finanzieren.

Selbst wenn sich, wie die Berufungswerberin argumentiert, im Verlassenschaftsverfahren des Verstorbenen keine anderen Gläubiger gemeldet haben mögen, was gegen dessen Verschuldung spreche, ist daraus nicht zu schließen, dass sich der Verstorbene die Yacht ohne ein Bankdarlehen und ein Darlehen der Beklagten hätte leisten können.

2. Anstelle der bekämpften Feststellung F2 strebt die Klägerin folgende Feststellung an:

„Es konnte nicht festgestellt werden, dass die beklagte Partei dem Erblasser ein Darlehen in Höhe von EUR 30.000,- gewährt hat.“

2.1. Zwischen der bekämpften und der alternativ angestrebten Feststellung muss ein inhaltlicher Widerspruch bestehen, weil die bekämpfte Feststellung ersetzt werden soll (vgl RS0041835 [insb T2, T4]). Die eine Feststellung muss die andere somit ausschließen. Dies trifft für den zweiten Halbsatz (EUR 25.000,- Bankkredit) der bekämpften Feststellung nicht zu, insoweit liegt keine wirksame Anfechtung vor.

Im Übrigen hat das Erstgericht die (restliche) bekämpfte Feststellung unter Bezugnahme auf vorgelegte Urkunden ausführlich und überzeugend begründet, sodass zunächst auf dessen Ausführungen, denen die Beweisrüge der Klägerin nichts Stichhältiges entgegen setzt, verwiesen wird (§ 500a ZPO).

Dass die Beklagte und der Verstorbene eine für die Buchhaltung des Unternehmens der Beklagten bestimmte Empfangsbestätigung, nicht aber eine Beweisurkunde mit dem Text „Darlehen“ oder „Leihe“ verfasst oder gar einen (nicht nötigen) Notariatsakt haben errichten lassen, lässt sich – wie schon das Erstgericht aufgezeigt hat – zwanglos mit deren Vertrauensverhältnis als langjährige Lebensgefährten erklären.

Dass die Beklagte in ihrer Parteienvernehmung unsicher gewesen sein soll, ob ihr Steuerberater eine Darlehens- oder eine Empfangsbestätigung gefordert hat, ist eine semantische Spitzfindigkeit der Berufungswerberin und kein Hinweis auf die Unglaubwürdigkeit der Beklagten, lagen doch zwischen dem Zeitpunkt der Transaktion im Sommer 2019 und der Aussage der Beklagten fast fünf Jahre.

Auch wenn der Verstorbene entgegen den Feststellungen des Erstgerichts nicht notorisch verschuldet gewesen wäre, hieße das – wie bereits erwähnt – nicht schon, dass er sich die Yacht ohne ein Darlehen der Beklagten hätte leisten können.

3. Abschließend begehrt die Klägerin den Ersatz der bekämpften Feststellung F3 durch folgende Feststellung:

„Das Kfz Renault Captur stand im Eigentum des Erblassers.“

3.1. Auch hier gilt aus dem in Punkt 2.1. genannten Grund, dass die Feststellung F3, soweit sie sich auf das Kfz Fiat Punto bezieht, am Inhalt der gewünschten Ersatzfeststellung gemessen inhaltlich unangefochten bleibt.

Allein die Tatsache, dass das Kfz Renault Captur auf den Verstorbenen behördlich zugelassen war, bedeutet – wie schon das Erstgericht zutreffend aufgezeigt hat – ebensowenig, dass dieser auch dessen Eigentümer war, wie die Tatsache, dass vor dessen Erwerb das Kfz FIAT Punto verkauft worden war.

Die Beklagte hat in ihrer Parteienvernehmung nachvollziehbar begründet, weshalb sie zum Kfz Renault Captur – anders als zum FIAT Punto – keine genauen Angaben machen konnte: Sie war mit dessen Anschaffung zur Zeit des Corona-Lockdowns nicht einverstanden, hat den Verstorbenen bei dieser nicht unterstützt und hat dieser sich den Wagen anderweitig organisiert. Angesichts der schlechten Finanzlage des Verstorbenen liegt Fremdfinanzierung nahe und ist das Eigentum eines Dritten an dem PKW nicht unplausibel.

Demgegenüber hat die Klägerin keinen Nachweis über das Eigentum des Verstorbenen an dem Kfz erbracht. Genau genommen hat sie in erster Instanz ein solches Eigentum gar nicht ausdrücklich behauptet, sondern lediglich vorgebracht, im Nachlass des Verstorbenen sei kein Erlös aus dem Verkauf des Fahrzeugs ausgewiesen gewesen.

Die bekämpfte Negativfeststellung ist unbedenklich.

4. Insgesamt ruft die Beweis- und Taschenrüge der Klägerin keine Zweifel an der Richtigkeit den ausführlich und überzeugend begründeten Tatsachenfeststellungen des Erstgerichts hervor. Der Berufung war nicht Folge zu geben.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO.

Das Berufungsgericht hatte keine Rechtsfrage zu lösen, die ordentliche Revision war daher nicht zuzulassen (§ 502 Abs 1 ZPO).

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