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13R103/24y•OLG Wien 13R103/24y
Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Häckel als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Wieser und den Richter Mag. Wessely in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. A*, *, vertreten durch die Schenz Haider Rechtsanwälte OG in Mödling, wider die beklagte Partei Mag. B, **, vertreten durch die anwaltschriefl KG in Mödling, wegen EUR 70.000,- s.A., über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 22.5.2024, **41, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen vierzehn Tagen die mit EUR 3.788,82 (darin EUR 631,47 USt) bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Mit Kaufvertrag vom 30.5.2021 kaufte der Kläger vom Beklagten um EUR 90.000,- einen aus den USA nach Österreich zu importierenden und vom Beklagten in vertragsgemäßen Zustand zu bringenden Oldtimer **, Erstzulassung 1974. Der Kläger leistete Anzahlungen von insgesamt EUR 70.000,-.
Punkt 3.10. des Kaufvertrags lautet:
„Die Übergabe des Kraftfahrzeuges erfolgt nach Lieferung bzw nach der Fertigstellung aller Servicearbeiten und wird noch gesondert persönlich vereinbart. Als Zeitraum für die Übergabe wird Herbst 2021 vereinbart. Dieser Termin kann sich aber aufgrund der Pandemie und der damit verbundenen Verzögerungen bei Transport, Ersatzteilbeschaffung und Werkstättenverfügbarkeit verschieben.“
Das Fahrzeug traf im September 2021 in Österreich ein.
Mit Schreiben vom 21.6.2022 setzte der nunmehrige Klagevertreter dem Beklagten namens des Klägers eine Frist bis 6.7.2022, um das Fahrzeug im vertragsgemäßen Zustand an den Kläger zu übergeben. Für den Fall, dass das Fahrzeug nicht innerhalb dieser Frist übergeben werde, wurde in dem Schreiben der Rücktritt vom Vertrag erklärt.
Nachdem es dem Kläger nach einem Anruf des Beklagten am 6.7.2022, 13:00 Uhr, nicht möglich war, die Übergabe am selben Tag zu organisieren, wurde ein Übergabetermin am 19.7.2022 vereinbart.
Am 19.7.2022 wies das Fahrzeug Mängel auf, aufgrund derer der Kläger die Übernahme verweigerte und weiterhin den Rücktritt vom Vertrag erklärte.
Der Kläger begehrt die Rückzahlung der Anzahlung samt Zinsen und brachte zusammengefasst vor, er sei berechtigt vom Vertrag zurückgetreten. Der Verzug von neun Monaten sei ihm nicht mehr zumutbar gewesen. Bei der für 19.7.2022 vereinbarten Übergabe habe das Fahrzeug nicht dem vereinbarten Zustand entsprochen, er habe die Übernahme daher berechtigt verweigert.
Der Beklagte bestritt und beantragte Klagsabweisung. Soweit für das Berufungsverfahren von Bedeutung, wendete er zusammengefasst ein, der Kläger sei nicht zu Recht vom Kaufvertrag zurückgetreten. Dieser habe das Fahrzeug am 6.7.2022 nicht übernehmen wollen. Für den 19.7.2022 sei lediglich eine Besichtigung vereinbart worden, bei der keine relevanten Mängel vorgelegen hätten. Im Kaufvertrag sei kein konkreter Übergabetermin vereinbart worden. Der Termin im Herbst 2021 habe sich aufgrund der Corona-Pandemie verschieben können, Werkstätten seien wegen der Pandemie geschlossen gewesen oder hätten geringe Kapazitäten gehabt. Die Folgen des Brexit hätten Ersatzteillieferungen erheblich verzögert.
Mit dem angefochtenen Urteil gab das Erstgericht der Klage statt. Es ging dabei von dem oben auszugsweise wiedergegebenen Sachverhalt und weiteren, auf den Seiten 3 bis 19 des Ersturteils getroffenen Feststellungen aus, auf die verwiesen wird. Rechtlich führte es zusammengefasst aus, laut Kaufvertrag hätte sich der Übergabezeitraum Herbst 2021 zwar durch die Folgen der Pandemie verzögern können, das Fahrzeug sei jedoch schon im September 2021 in Österreich angekommen und der Beklagte habe dem Kläger die Übergabe erstmals im Juli 2022 angeboten; von einer Verzögerung beim Transport sei daher nicht auszugehen. Die Ersatzteilbeschaffung wäre dem Beklagten feststellungsgemäß problemlos möglich gewesen, dass keine Werkstatt verfügbar gewesen wäre, sei im Verfahren nicht nachgewiesen worden. Der Beklagte habe daher nicht zur gehörigen Zeit erfüllt, eine Verzögerung von rund 8 Monaten sei dem Kläger nicht zumutbar gewesen. Der Beklagte habe den Vertrag auch nicht auf die bedungene Weise erfüllt, weil bis zuletzt Mängel bestanden hätten. Die Verschiebung der Übergabe auf 19.7.2022 sei eine einvernehmliche Verlängerung der Nachfrist gewesen und kein Rücktritt vom Rücktritt. Der Kläger sei berechtigt vom Vertrag zurückgetreten.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Beklagten wegen unrichtiger Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Abänderungsantrag auf Klagsabweisung, hilfsweise einem Aufhebungsantrag.
Der Beklagte beantragt, der Berufung keine Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
1. Unrichtige Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung
1.1. Der Beklagte bekämpft die Feststellung:
„Da im Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrags bekannt war, dass sich die Lieferung wegen diverser Umstände, unter anderem aufgrund eines Transportengpasses im Panamakanal und der Corona-Pandemie verzögern könnte, wurde die Übergabe mit Herbst 2021 festgesetzt.“
Die gewünschte Ersatzfeststellung lautet:
„Vereinbart war die Lieferung im Herbst 2021, wobei sich diese wegen des Transportengpasses im Panamakanal, der Corona Pandemie sowie des Brexit und des Ukrainekriegs wegen der damit verbundenen Verzögerung der Lieferung erforderlicher Ersatzteile und Verfügbarkeit von Fachwerkstätten zur Herstellung des vereinbarten Zustandes verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges. [sic!]“
Die begehrte Feststellung gründe insbesondere auf dem eindeutigen Wortlaut der Vereinbarung, die in der wörtlichen Auslegung der Bestimmung nur den Schluss zulasse, dass die Lieferung im Herbst 2021 vorgesehen war, diese sich jedoch wegen der „ungenannten“ Umstände verzögern könne.
1.1.1. Die gewünschte Ersatzfeststellung ist offenbar unvollständig und, „dass die Lieferung im Herbst 2021 vorgesehen war, diese sich jedoch wegen der ungenannten Umstände verzögern könne“, ergibt im gegebenen Kontext keinen Sinn. Die aus diesen – wahrscheinlich – Übertragungsfehlern resultierenden Unklarheiten gehen zu Lasten des Berufungswerbers.
Das Berufungsgericht deutet die begehrte Feststellung und deren Begründung dahingehend, dass sich die für Herbst 2021 vereinbarte Übergabe wegen der obgenannten Umstände (Transportengpass im Panamakanal, Corona Pandemie, Brexit und Ukrainekrieg) dem Verständnis der Vertragsparteien nach verzögern könne.
1.1.2. Die gewünschte Ersatzfeststellung kann nicht getroffen werden. Der Ukrainekrieg hat am 24.2.2022 begonnen, die Parteien können diesen bei ihrer Vereinbarung am 30.5.2021 daher unmöglich bedacht haben.
Unabhängig davon gilt: Aus dem vom Erstgericht ebenfalls festgestellten (oben, eingangs der Entscheidungsgründe ersichtlichen) Wortlaut des Punkts 3.10. des Kaufvertrags geht hervor, dass beim vereinbarten Termin im Herbst 2021 die von den Parteien für möglich gehaltenen Verzögerungen noch nicht einkalkuliert waren und diese den Übergabetermin vereinbarungskonform über Herbst 2021 hinaus verschieben könnten. Dieses Verständnis legte das Erstgericht erkennbar auch seiner rechtlichen Beurteilung der Sache zugrunde (US 23) und versteht auch das Berufungsgericht die Vereinbarung des Übergabetermins in diesem Sinn.
Wie in der Behandlung der Rechtsrüge (Punkt 2.4.) ersichtlich, ist es im Übrigen im Ergebnis unerheblich, ob der Übergabetermin Herbst 2021 bereits unter Einrechnung der mitbedachten möglichen Verzögerungen vereinbart wurde oder sich dieser entsprechend nach hinten verschieben konnte.
1.2. Die Beweis- und Tatsachenrüge zur Interpretation des E-Mails des Klägers vom 14.6.2022 als „Angebot auf eine einvernehmliche Rückabwicklung“ statt einer Rücktrittserklärung gemäß § 918 ABGB und der Angemessenheit der Dauer der Instandsetzungsarbeiten ist schon mangels Anführung konkret bekämpfter und an deren Stelle gewünschter Tatsachenfeststellungen nicht gesetzmäßig ausgeführt (vgl Pimmer in Fasching/Konecny3 § 467 ZPO Rz 40; Kodek in Rechberger/Klicka, ZPO5 § 471 Rz 15; RS0041835); überdies sind die Auslegung einer Erklärung und die Angemessenheit der in Anspruch genommenen Frist für die (behauptete) Leistungserbringung keine Tatsachen-, sondern nicht im Weg einer Beweisrüge zu klärende Rechtsfragen.
2. Unrichtige rechtliche Beurteilung
2.1. Der Beklagte steht auf dem Standpunkt, die mit dem Anwaltschreiben vom 21.6.2022 (Beilage ./H) gewährte Nachholchance bis 6.7.2022 sei nicht angemessen gewesen, um das 50 Jahre alte Fahrzeug im vertragskonformen Zustand herzustellen. Das E-Mail des Klägers vom 14.6.2022 (Beilage ./G) habe noch keinen Vertragsrücktritt bedeutet.
2.2. Wenn ein entgeltlicher Vertrag von einem Teil entweder nicht zur gehörigen Zeit, am gehörigen Ort oder auf die bedungene Weise erfüllt wird, kann der andere entweder Erfüllung und Schadenersatz wegen der Verspätung begehren oder unter Festsetzung einer angemessenen Frist zur Nachholung den Rücktritt vom Vertrag erklären (§ 918 Abs 1 ABGB).
Auf ein Verschulden des Verpflichteten kommt es grundsätzlich nicht an; objektiver Verzug genügt (P. Bydlinski in KBB7 § 918 ABGB Rz 1; Gruber in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.07 § 918 Rz 21; RS0018331).
Die Nachfrist soll dem Schuldner die Chance geben, den Vertrag – und damit seinen Anspruch auf die Gegenleistung – trotz seines Verzugs zu retten. Zugleich ist dem Gläubiger längeres Zuwarten nicht zumutbar, weshalb dem Schuldner bloß eine angemessene Frist gewährt werden muss. Was die Angemessenheit anbelangt, so kann diese nur für den Einzelfall durch eine Interessenabwägung konkretisiert werden: Je aufwändiger die zu erbringende Leistung ist und je weniger dringend der Gläubiger auf sie angewiesen ist, umso länger muss sie sein. Auch die bereits verstrichene Zeit des Verzugs kann bei der Bemessung mitberücksichtigt werden; allerdings kommt es für die Angemessenheit der Länge immer auf jene Zeit an, die dem Schuldner ab Zugang der (bedingten) Rücktrittserklärung zur Verfügung steht, auch wenn sie vom Gläubiger ab dem Verzugsbeginn bemessen wurde. Die Frist muss dem Schuldner die reale Chance zur Nachholung geben, braucht ihm aber nicht zu ermöglichen, mit den Leistungsvorbereitungen erst zu beginnen (P. Bydlinski aaO § 918 ABGB Rz 12 mwN; Gruber aaO § 918 Rz 35). In die Beurteilung kann auch die zwischen der Fälligkeit und der Rücktrittserklärung verstrichene Zeit einfließen (Gruber aaO mwN).
Ein Rücktritt vom Vertrag, der unter Setzung einer zu kurzen Nachfrist erklärt wurde, ist gleichwohl gültig, nur gilt eine angemessene längere Nachfrist an Stelle der gesetzten kürzeren (RS0018449; RS0018439).
2.3. Der Kläger hat sich als Erklärung des Vertragsrücktritts nicht auf sein E-Mail ./G vom 14.6.2022, sondern allein auf das Schreiben ./H seines Anwalts vom 21.6.2022 berufen. Die Berufungsausführungen zum EMail ./G gehen somit ins Leere.
Nach Zugang des Anwaltsschreibens. /H stand dem Beklagten in weiterer Folge nicht bloß die darin für die Übergabe gesetzte Frist bis 6.7.2022, sondern eine solche bis 19.7.2022 zur Verfügung. Seine Ansicht, der Kläger habe mit der Verschiebung der Übergabe auf 19.7.2022 auf die Geltendmachung der bereits angedrohten Verzugsfolgen verzichtet und einen neuen Liefertermin vereinbart, begründet der Beklagte in der Berufung nicht. Dafür findet sich im Urteilssachverhalt auch kein Anhaltspunkt.
Unangemessenheit der letztlich gewährten Frist bis 19.7.2022 macht die Berufung nicht geltend und der Beklagte räumt in dieser selbst ein, dass das Fahrzeug auch an diesem Tag noch nicht in vertragskonformem Zustand war. Ob dieser Zustand durch kurzfristige Arbeiten hätte hergestellt werden können, ist wegen des Ablaufs der (verlängerten) Nachfrist am 19.7.2022 rechtlich unerheblich und angesichts des umfassenden Mängelkatalogs (US 13 ff) auch zweifelhaft.
2.4. Es steht fest, dass das Fahrzeug im September 2021 in Österreich ankam und der Beklagte dem Kläger auch zu jenem Zeitpunkt zusagte, ihm den Wagen noch im Herbst 2021 zu übergeben. Dem Beklagten ist es nicht gelungen, nachvollziehbar darzulegen, dass und in welcher Weise die von den Parteien bei Vertragsabschluss ins Kalkül gezogenen möglichen Gründe (und darüber hinaus sogar der Brexit und der Ukrainekrieg) für eine Verzögerung der Übergabe über den Herbst 2021 hinaus Ursache dafür gewesen wären, dass sich das Fahrzeug am 19.7.2022 noch immer nicht in vertragskonformem Zustand befand.
2.5. Die Relevanz der Berufungsausführungen zur Aussagekraft der Einzelgenehmigung einerseits und der Prüfung nach § 57a KFG andererseits zum technischen Zustand des Fahrzeugs ist nicht erkennbar, hat doch der Berufungswerber selbst eingeräumt, dass der Wagen am 19.7.2022 nicht in vertragskonformem Zustand war.
2.6. Der Kläger ist berechtigt vom Vertrag zurückgetreten und hat in dessen Rückabwicklung (§ 921 ABGB) Anspruch auf Rückerstattung der geleisteten Anzahlungen.
Der unberechtigten Berufung war nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO.
Die Berufungsentscheidung hing nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO ab, die ordentliche Revision war daher nicht zuzulassen.
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