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31Bs242/24a•OLG Wien 31Bs242/24a
Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Dr. Schwab sowie die Richter Mag. Weber LL.M. und Mag. Spreitzer LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Verbandsverantwortlichkeitssache der A* GmbH und weiterer Verbände wegen § 168b Abs 1 StGB über die Berufung der B*gesellschaft mbH Co KG gegen das Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt vom 19. März 2024, GZ **4324c, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurden die B*gesellschaft mbH und weitere Verbände jeweils gemäß § 3 Abs 1 Z 1, Abs 2 VbVG für jeweils mehrere Vergehen der wettbewerbsbeschränkenden Absprachen bei Vergabeverfahren nach § 168b Abs 1 StGB verantwortlich erkannt.
Mit Schriftsatz vom 21. März 2024 meldete neben der Bgesellschaft mbH auch die Bgesellschaft mbH Co KG Berufung wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe an (ON 4328).
Gemäß § 24 VbVG stehen gegen Urteile, die über einen Verband ergangen sind, die in der StPO gegen Urteile vorgesehenen Rechtsmittel und Rechtsbehelfe offen. Da die B*gesellschaft mbH Co KG aber vom vorliegenden Urteil nicht betroffen ist, war die somit unzulässige Berufung jener Gesellschaft gemäß § 14 Abs 1 VbVG iVm §§ 489 Abs 1, 470 Z 1 StPO schon in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
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