OLG Linz 12Rs118/24w

12Rs118/24wOberlandesgericht28.01.2025

Gesamter Gesetzestext

OLG Linz 12Rs118/24w

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.01.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0459:2025:0120RS00118.24W.0128.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Linz hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Dr. Barbara Jäger als Vorsitzende, Mag. Nikolaus Steininger, LL.M. und Dr. Dieter Weiß als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Christian Stollmayer (Kreis der Arbeitgeber) und Martin Niederhammer (Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A*, geboren am **, Selbständige, **, **, vertreten durch Mag. Max Wintersteller, LL.M., Rechtsreferent der Wirtschaftskammer **, gegen die beklagte Partei Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, **, **straße *, vertreten durch deren Angestellte Mag. B, Landesstelle *, wegen Kinderbetreuungsgeld, infolge Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Wels als Arbeits- und Sozialgericht vom 18. Oktober 2024, Cgs-10, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin erhielt anlässlich der Geburt ihres Sohnes C* am 12. März 2023 Kinderbetreuungsgeld. Die fünfte Eltern-Kind-Pass-Untersuchung hätte im Zeitraum 12. Dezember 2023 bis 11. Mai 2024 erfolgen müssen. Tatsächlich durchgeführt wurde die Untersuchung erst am 22. Mai 2024.

Mit Bescheid vom 25. Juli 2024 sprach die Beklagte aus, dass sich der Anspruch der Klägerin auf Kinderbetreuungsgeld um EUR 1.300,00 reduziere und forderte die Zahlung dieses Betrages binnen vier Wochen.

Dagegen richtet sich die rechtzeitige Klage mit den Begehren auf Feststellung, dass der Anspruch der Beklagten auf Rückforderung des Kinderbetreuungsgeldes iHv EUR 1.300,00 nicht zu Recht bestehe. Die verspätete Vornahme der Untersuchung sei nicht von der Klägerin zu vertreten.

Die Beklagte bestritt, beantragte Klagsabweisung und wandte im Wesentlichen ein, dass die fünfte Untersuchung des Kindes verspätet durchgeführt worden sei. Ein Rechtfertigungsgrund nach § 7 Abs 3 Z 1 KBGG liege nicht vor.

Mit dem angefochtenen Urteil gab das Erstgericht der Klage statt. Seiner Entscheidung legte es folgende für das Berufungsverfahren wesentliche Feststellungen zugrunde:

Die ersten vier vorgeschriebenen Untersuchungen wurden fristgerecht durchgeführt und der Beklagten nachgewiesen. Die fünfte Eltern-Kind-Pass-Untersuchung hätte laut gesetzlicher Vorgabe im Zeitraum zwischen 12. Dezember 2023 und 11. Mai 2024 stattfinden sollen. Die Untersuchung fand nicht wie ursprünglich vorgesehen und mit dem behandelnden Arzt terminisiert am 7. Mai 2024 statt, sondern wurde aufgrund einer Krankheit des Kindes vom behandelnden Arzt auf den 22. Mai 2024 verschoben. Die Untersuchung wurde an diesem Tag durchgeführt und der Nachweis darüber von der Klägerin vor Vollendung des 18. Lebensmonats des Kindes der Beklagten übermittelt. Zusammengefasst wurde der Plan der Klägerin, zur Eltern-Kind-Pass-Untersuchung im ersten Maidrittel beim Arzt zu erscheinen, durch eine Krankheit des Sohns durchkreuzt. Ein Verschulden der Klägerin lag nicht vor.

In rechtlicher Hinsicht kam das Erstgericht zum Ergebnis, dass eine wegen der Erkrankung des Kindes vom Arzt vorgenommene Verschiebung des ursprünglich innerhalb der dafür vorgesehenen Frist angesetzten Untersuchungstermins von der Klägerin nicht zu vertreten sei.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten aus den Berufungsgründen der Aktenwidrigkeit und der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung mit dem Abänderungsantrag, das Klagebegehren abzuweisen; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.

Die Klägerin beantragt in ihrer Berufungsbeantwortung, der Berufung nicht Folge zu geben.

Die gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung zu behandelnde Berufung ist nicht berechtigt.

1Die Beklagte bekämpft die Feststellung, wonach die Klägerin geplant habe, zur Eltern-Kind-Pass-Untersuchung im ersten Maidrittel beim Hausarzt zu erscheinen, und begehrt ersatzweise eine entsprechende Negativfeststellung.

1. 1Zutreffend ist, dass die Angaben der Klägerin in ihrer Parteienvernehmung von ihrem Vorbringen zum Teil abweichen. Dies bedeutet aber nicht zwingend, dass ihr deshalb kein Glauben geschenkt werden darf, steht es dem Gericht bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit einer Parteiaussage doch frei, in diesem Zusammenhang auch aus den anderen Verfahrensergebnissen und aus dem Vorbringen und Handeln sämtlicher im Prozess auftretenden Personen Rückschlüsse zu ziehen (vgl RIS-Justiz RS0040127). Die Klägerin schilderte dem Erstgericht den Geschehensablauf nachvollziehbar und anschaulich. Sie gestand offen ein, dass im Zeitpunkt des Telefonats mit dem Arzt noch kein Untersuchungstermin vereinbart war und hinsichtlich der Ohrenentzündung ihres Sohnes kein Arzt konsultiert wurde. Hinweise, dass die Darstellung der Klägerin nicht den Tatsachen entspricht, finden sich nicht. Dass die Klägerin zur fünften Untersuchung ihren Hausarzt aufsuchen wollte und nicht den Kinderarzt, stellt sich nicht als unschlüssig dar, war ihr doch nach ihrem unbestritten gebliebenen Vorbringen (ON 4 S 2) bis dahin nicht bekannt, dass die Eltern-Kind-Pass-Untersuchungen auch von einem Allgemeinmediziner durchgeführt werden dürfen. Zudem kann von einem ausreichenden Vertrauensverhältnis ausgegangen werden, handelte es sich doch um den Hausarzt der Familie der Klägerin. In Anbetracht der Aussage der Klägerin, sie habe drei Kinder und genug zu tun (ON 7.1 S 2), scheint es auch aus zeitlichen Gründen nachvollziehbar, dass die Klägerin erst „im letzten Moment“ den Hausarzt aufsuchen wollte, sind dort doch tagesaktuell Termine verfügbar. Im Übrigen hat das Erstgericht die Klägerin gesehen und vernommen. Es konnte sich daher aus eigener Wahrnehmung ein umfassendes Bild von ihrer Persönlichkeit und Glaubwürdigkeit machen.

1. 2Gegen die bekämpfte Feststellung bestehen daher seitens des Berufungssenats keine Bedenken.

2Als aktenwidrig erachtet die Beklagte die Feststellung, dass die Untersuchung nicht wie ursprünglich vorgesehen und mit dem Arzt terminisiert am 7. Mai 2024 stattgefunden habe, sondern aufgrund einer Krankheit des Kindes vom Arzt auf den 22. Mai 2024 verschoben worden sei, und sie verweist diesbezüglich auf die Angaben der Klägerin.

2. 1Aktenwidrigkeit als Rechtsmittelgrund liegt vor, wenn Feststellungen auf aktenwidriger Grundlage getroffen werden, das heißt, wenn der Inhalt einer Urkunde, eines Protokolls oder eines sonstigen Aktenstückes unrichtig wiedergegeben und infolgedessen ein fehlerhaftes Sachverhaltsbild der rechtlichen Beurteilung unterzogen wurde (RIS-Justiz RS0043347). Aktenwidrigkeiten sind dadurch zu beheben, dass das Rechtsmittelgericht an die Stelle der aktenwidrigen die durch den Akteninhalt gedeckte Feststellung setzt und diese der rechtlichen Beurteilung unterzieht (RIS-Justiz RS0043324 [T9, T12]).

2. 2Das Erstgericht stützte die angeführte Feststellung einzig auf die Parteiaussage der Klägerin. Diese sprach aber weder von einem bereits vereinbarten Termin noch von einer auf einen bestimmten Tag verschobenen Untersuchung, sodass tatsächlich eine aktenwidrige Feststellung vorliegt. Auf Basis der Angaben der Klägerin, auf welche sich die Beklagte auch beruft, ist daher von folgenden Feststellungen auszugehen:

Die Klägerin hatte noch keinen Termin für die fünfte Eltern-Kind-Pass-Untersuchung vereinbart, sondern geplant, die Untersuchung zwischen dem 2. und 11. Mai beim Hausarzt durchführen zu lassen. Dieser vergibt die Termine tagesaktuell. Das Kind der Klägerin erkrankte jedoch und davon informierte die Klägerin telefonisch ihren Hausarzt. Dieser antwortete, dass die Untersuchung nachgeholt wird, wenn der Sohn wieder gesund ist. Das Kind wurde erst wieder nach Ablauf der Frist gesund.

2. 3Diese Feststellungen ändern jedoch aus nachstehenden Überlegungen nichts am rechtlichen Ergebnis:

3Der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld in voller Höhe setzt gemäß § 7 Abs 2 Z 2 KBGG unter anderem voraus, dass die zweite bis fünfte Untersuchung des Kindes bis zur Vollendung des 14. Lebensmonats nach der MuKiPassV vorgenommen und spätestens bis zur Vollendung des 15. Lebensmonats des Kindes durch Vorlage der entsprechenden Untersuchungsbestätigungen nachgewiesen werden. Erfolgt das nicht, reduziert sich gemäß § 3 Abs 4 KBGG der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld für jeden Elternteil um EUR 1.300,00.

3. 1Von dieser Regelung sieht § 7 Abs 3 KBGG insofern Ausnahmen vor, als dennoch Anspruch auf das volle Kinderbetreuungsgeld besteht, wenn 1. die Vornahme oder der Nachweis der Untersuchungen nur aus Gründen, die nicht von den Eltern zu vertreten sind, unterbleibt oder 2. die jeweiligen Nachweise bis spätestens zur Vollendung des 18. Lebensmonats des Kindes nachgebracht werden.

Der Oberste Gerichtshof wiederholte in seiner Entscheidung 10 ObS 31/24t unter Bezugnahme auf seine bisherige Rechtsprechung, dass die Bestimmung des § 7 Abs 3 KBGG nicht unabhängig von der Nachweisregelung des § 7 Abs 2 KBGG bestehe, sondern an diese (systematisch) anknüpfe. Zudem stellte er klar, dass die Untersuchungen stets fristgerecht durchzuführen sind.

3. 2Dass die fünfte Eltern-Kind-Pass-Untersuchung verspätet erfolgte, gesteht die Klägerin selbst ein. Sie stützt sich jedoch auf den Ausnahmetatbestand des § 7 Abs 3 Z 1 KBGG.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs kommt es für die Beurteilung, ob die nicht fristgerechte Vornahme oder der nicht rechtzeitige Nachweis der Untersuchungen von den Eltern zu vertreten ist, darauf an, ob ihnen ein rechtlich relevanter Vorwurf gemacht werden kann. In den Gesetzesmaterialien zu den jeweiligen Fassungen des § 7 KBGG werden dafür ein Aufenthalt im Ausland, wo entsprechende Untersuchungen nicht möglich sind, höhere Gewalt oder auch die spätere Adoption des Kindes als Beispiele genannt (OGH 10 ObS 15/20h [ErwGr 2.1 mit Hinweis auf die jeweiligen Materialien], 10 ObS 31/24t [Rz 26 f] mwN).

3. 3In der Rechtsprechung wurde etwa die Unkenntnis von der Nachweispflicht (OGH 10 ObS 33/21g), das Übersehen der rechtzeitigen Vornahme oder des Nachweises einer Untersuchung (OGH 10 ObS 157/14g), das Ansteckungsrisiko während einer Grippewelle im Warteraum des Kinderarztes (OGH 10 ObS 26/16w, 10 ObS 45/15p) oder die Fehlvorstellung der Eltern, „Vollendung des 18. Lebensmonats“ bezeichne nicht den Zeitpunkt 18 Monate nach dem Tag der Geburt des Kindes, sondern einen Monat später (OGH 10 ObS 187/21d), nicht als Rechtfertigung anerkannt. Als von den Eltern nicht zu vertretender Grund wurde dagegen angesehen, wenn der Kinderarzt den ursprünglich innerhalb der Frist des § 7 Abs 2 Z 2 KBGG angesetzten Untersuchungstermin wegen seiner Erkrankung oder einer Erkrankung des Kindes auf einen außerhalb dieser Frist liegenden Termin verschoben hat (OGH 10 ObS 75/21h, 10 ObS 15/20h), ein durch die schweren gesundheitlichen Probleme der Mutter hervorgerufener Ausnahmezustand in der Familie (OGH 10 ObS 140/15h) oder etwa ein aufgrund mehrerer Fehler des behandelnden Arztes und einer unrichtigen Auskunft eines Mitarbeiters des Sozialversicherungsträgers unterbliebener vollständiger Nachweis einer Untersuchung (OGH 10 ObS 15/20h).

3. 4Auf eine vergleichbare Ausnahmesituation kann sich die Klägerin nicht berufen, mangelt es doch an einem bereits feststehenden (rechtzeitigen) Untersuchungstermin. Insofern können Parallelen zur Entscheidung 10 ObS 31/24t gezogen werden, in welcher der Oberste Gerichtshof ebenfalls einen Rechtfertigungsgrund verneinte und den Eltern ihre Inaktivität zum Vorwurf machte. Allerdings erachtete es der Oberste Gerichtshof in dieser Entscheidung für relevant, dass die Eltern nicht behauptet hatten, dass ein Untersuchungstermin geplant gewesen wäre und nur wegen der Erkrankung des Kindes nicht vereinbart worden sei (10 ObS 31/24t [Rz 29]). Gegenständlich hatte die Klägerin aber sehr wohl einen Arztbesuch innerhalb offener Frist geplant und zur fristgerechten Untersuchung kam es lediglich aufgrund einer Erkrankung des Kindes und der Mitteilung des Arztes, die Untersuchung nach Genesung des Kindes nachzuholen, nicht. Dass sich die Klägerin nicht früher um einen Termin bemühte, kann ihr in diesem Fall nicht zum Nachteil gereichen, war die Frist doch noch offen und wurden die Termine vom Arzt tagesaktuell vergeben. Darauf, dass ihr Kind erkrankte, hatte die Klägerin keinen Einfluss.

3. 5Die nicht fristgerechte Vornahme der fünften Eltern-Kind-Pass-Untersuchung ist von der Klägerin nicht zu vertreten; ihr kann kein rechtlich relevanter Vorwurf gemacht werden.

4Aus den genannten Gründen musste der Berufung ein Erfolg versagt bleiben.

5Die ordentliche Revision gemäß § 502 Abs 1 ZPO ist nicht zulässig, da die Frage des Vorliegens eines Rechtfertigungsgrundes von den Umständen des Einzelfalls abhängt.

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