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12Rs120/24i•OLG Linz 12Rs120/24i
Das Oberlandesgericht Linz hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Dr. Barbara Jäger als Vorsitzende, Mag. Nikolaus Steininger, LL.M. und Dr. Dieter Weiß als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Christian Stollmayer (Kreis der Arbeitgeber) und Martin Niederhammer (Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A*, geboren am **, derzeit ohne Beschäftigung, **, **straße **, vertreten durch Mag. Gerhard Eigner, Rechtsanwalt in Wels, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, **, **-Straße *, vertreten durch deren Angestellten Mag. B, Landesstelle *, wegen Berufsunfähigkeitspension, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Wels als Arbeits- und Sozialgericht vom 13. September 2024, Cgs-38, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten des Berufungsverfahrens selbst zu tragen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Der Kläger erlernte den Lehrberuf des Glasers (nunmehr Glasbautechniker) und arbeitete als solcher von Mai 2008 bis Dezember 2013 und von Mai 2016 bis Dezember 2022.
Seit zumindest Ende Juni 2023 ist der Kläger nur mehr in der Lage, leichte Arbeiten im Sitzen, Gehen und Stehen zu verrichten. Bücken bis zum Boden, Arbeiten in konstant vorgebeugter Körperhaltung, im Knien oder Hocken und Arbeiten auf Leitern muss er vermeiden. Er kann nur mehr 20 Stunden pro Woche und vier Stunden täglich arbeiten. Der Anmarschweg zur Arbeitsstätte unterliegt keinen Beschränkungen. Eine Verbesserung des Leistungskalküls kann mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden.
Dem Kläger ist es aufgrund seiner physischen Beschwerden nicht mehr zumutbar, als Glaser oder als Glasbautechniker in den Modulen Glasbau und Glaskonstruktionen zu arbeiten.
Mit Bescheid vom 20. September 2023 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers vom 26. Juni 2023 auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension ab und sprach aus, dass vorübergehende Berufsunfähigkeit im Ausmaß von mindestens sechs Monaten nicht vorliege und kein Anspruch auf Rehabilitationsgeld sowie auf medizinische und berufliche Maßnahmen der Rehabilitation bestehe.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Klage mit dem Begehren auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension im gesetzlichen Ausmaß ab 1. Juli 2023. Der Kläger genieße Berufsschutz als Glaser und sei aufgrund seiner Leiden nicht mehr in der Lage, diesen Beruf auszuüben.
Die Beklagte bestritt, beantragte Klagsabweisung und wandte im Wesentlichen ein, dass der Kläger in der Lage sei, die im Beobachtungszeitraum gemäß § 273 Abs 1 ASVG über zumindest 90 Pflichtversicherungsmonate hindurch ausgeübte bzw eine innerhalb des Verweisungsfeldes liegende Berufstätigkeit weiter auszuüben, weil seine Arbeitsfähigkeit infolge seines körperlichen und geistigen Zustandes nicht auf weniger als die Hälfte derjenigen eines körperlich und geistig gesunden Versicherten von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten herabgesunken sei.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht die Klage ab. Neben dem eingangs wiedergegebenen Sachverhalt, traf es folgende für das Berufungsverfahren wesentliche Feststellungen:
Der Kläger kann noch die Tätigkeiten eines Verkäufers im Glashandel ausüben. Selbst wenn eine Verkäuferin im Laden steht, braucht es im Hintergrund immer noch einen gelernten Glaser, der wegen Sicherheitsvorschriften die Aufträge kontrollieren muss. Bundesweit gibt es etwa 100 derartige offene oder besetzte Arbeitsstellen.
Er kann auch noch als Kunden- und Verkaufsberater im Außendienst tätig sein. Bundesweit gibt es etwa 50 derartige offene oder besetzte Stellen.
Zudem kann der Kläger als Kalkulant im technisch-kaufmännischen Innendienst arbeiten. Es gibt in Österreich mehrere 100 derartige Arbeitsstellen. Allerdings werden, wenn überhaupt, nur bei ganz wenigen dieser Stellen gelernte Glaser eingesetzt.
In rechtlicher Hinsicht gelangte das Erstgericht zum Ergebnis, dass der Kläger nicht invalid im Sinne des § 255 Abs 1 und 2 ASVG sei. Der Kläger genieße Berufsschutz als Glaser. Als solcher sei er zwar aufgrund seiner eingeschränkten Leistungsfähigkeit nicht mehr einsetzbar; er sei jedoch noch in der Lage, berufsschutzerhaltende Verweisungstätigkeiten als Verkäufer im Glashandel oder als Kunden- und Verkaufsberater im Außendienst zu verrichten. Für diese Tätigkeiten stehe ein bundesweit ausreichend großer Arbeitsmarkt von insgesamt mehr als 100 Arbeitsstellen zur Verfügung.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers aus den Berufungsgründen der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung sowie der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem auf Klagsstattgabe gerichteten Abänderungsantrag; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Die Beklagte hat keine Berufungsbeantwortung erstattet.
Die gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung zu behandelnde Berufung ist nicht berechtigt.
1In seiner Berufung zieht der Kläger die vom Erstgericht angenommene Größe des Arbeitsmarktes in Zweifel und bekämpft ua folgende Feststellung:
Der Kläger kann noch als Verkäufer im Glashandel arbeiten. Glasbaubetriebe beschäftigen gelernte Glaser als Verkäufer und als Außendienstmitarbeiter. Bei dieser Tätigkeit beraten die Glaser Kunden und legen Angebote. Selbst wenn eine Verkäuferin im Laden steht, braucht es im Hintergrund immer noch einen gelernten Glaser, der wegen Sicherheitsvorschriften die Aufträge kontrollieren muss. Bundesweit gibt es etwa 100 derartige offene oder besetzte Arbeitsstellen.
Wenn der Kläger die Ersatzfeststellung begehrt, dass es für Außendienstmitarbeiter im Glashandel 50 offene oder besetzte Stellen in Österreich gebe, so geht davon das Erstgericht ohnehin (unbekämpft) aus. Für die Tätigkeit als Verkäufer im Glashandel bzw die Größe des Arbeitsmarktes bietet die Berufung jedoch keine korrespondierende Ersatzfeststellung an, sodass die Beweisrüge schon aus diesem Grund nicht erfolgreich sein kann.
2In der Rechtsrüge vertritt der Kläger die Ansicht, das Erstgericht habe keine Feststellungen dazu getroffen, ob die angenommenen Verweisungstätigkeiten auch berufsschutzerhaltend für gelernte Glaser seien.
2. 1Genießt ein Versicherter Berufsschutz, darf er grundsätzlich auf Teiltätigkeiten seines Berufes verwiesen werden, sofern er durch deren Ausübung den Berufsschutz nicht verlieren würde; die Tätigkeit, auf die der Versicherte verwiesen werden soll, muss daher eine Tätigkeit sein, die noch als Ausübung des erlernten (angelernten) Berufes anzusehen ist (RIS-Justiz RS0084541).
2. 2Nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs können in vielen Fällen gelernte Handwerker auf den Beruf eines Fachmarktberaters bzw eines Kundenberaters in einem Fachgeschäft in der jeweiligen Branche verwiesen werden (Sonntag in Sonntag, ASVG15 § 255 Rz 94 mwN). Der Wechsel eines qualifizierten Facharbeiters in eine Angestelltentätigkeit führt zu keinem Verlust des Berufsschutzes, wenn eine entsprechende Nahebeziehung zum bisher ausgeübten Beruf besteht (RIS-Justiz RS0084541 [T18, T35]). Konkret wurden etwa Maurer, Installateure, Fliesenleger, Fotolaboranten oder Tischler auf einschlägige Verkaufs- bzw Kundenberatertätigkeiten in Baumärkten bzw Fachgeschäften verwiesen, ein Kfz-Mechaniker auf Autoverkäufer und ein Fleischer auf Fachberater für Fleischereiprodukte im Außendienst (Sonntag in Sonntag, ASVG15 § 255 Rz 95 mwN und Beispielen).
2. 3Daher bestehen keine Bedenken, einen gelernten Glaser berufsschutzerhaltend in facheinschlägigen Tätigkeiten als Verkaufs- bzw Kundenberater im Innen- bzw Außendienst einzusetzen.
2. 4Wenn das Erstgericht österreichweit von „etwa“ 100 Arbeitsstellen als Verkäufer im Glashandel und „etwa“ 50 Arbeitsstellen als Außendienstmitarbeiter ausgeht, so schadet dies nicht, weil es im Fall mehrerer möglicher Verweisungsberufe nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung für die Verweisbarkeit ausreicht, dass in allen Berufen zusammen mindestens 100 Arbeitsplätze vorhanden sind (Födermayr in SV-Komm § 255 ASVG [252. Lfg] Rz 55 mwN). Davon ist aufgrund der Feststellungen zur Größe des Arbeitsmarktes jedenfalls auszugehen.
2. 5Bei wie vielen Arbeitsstellen als Kalkulant tatsächlich gelernte Glaser eingesetzt werden, ist damit rechtlich irrelevant. Im Übrigen stellte das Erstgericht ohnehin fest, dass es sich dabei um „ganz“ wenige Stellen handeln würde, und berücksichtigte diese im Rahmen der rechtlichen Beurteilung nicht.
3Aus den genannten Gründen musste der Berufung ein Erfolg versagt bleiben.
4Die Kostenentscheidung gründet auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Umstände für einen Kostenersatz nach Billigkeit trotz vollständigen Unterliegens wurden vom Kläger weder dargelegt noch ergeben sich diese aus der Aktenlage.
5Die ordentliche Revision gemäß § 502 Abs 1 ZPO ist mangels einer erheblichen Rechtsfrage nicht zulässig.
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