OLG Linz 12Rs126/24x

12Rs126/24xOberlandesgericht28.01.2025

Gesamter Gesetzestext

OLG Linz 12Rs126/24x

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.01.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0459:2025:0120RS00126.24X.0128.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Linz hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Dr. Barbara Jäger als Vorsitzende, Mag. Nikolaus Steininger, LL.M. und Dr. Dieter Weiß als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Christian Stollmayer (Kreis der Arbeitgeber) und Martin Niederhammer (Kreis der Arbeitnehmer) in den verbundenen Sozialrechtssachen der klagenden Partei A*, geboren am **, **, **, vertreten durch Mag. Alexander Fuchs, Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, **, **, **straße *, vertreten durch deren Angestellten Mag. B, Landesstelle , wegen Versehrtenrente, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Arbeits- und Sozialgericht vom 7. Oktober 2024, Cgs1-9 (damit verbunden Cgs2), in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten des Berufungsverfahrens selbst zu tragen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Der Kläger schnitt sich am 22. Juni 2022 mit einem Messer in den linken Daumen, was von der Beklagten mit Bescheid vom 22. März 2023 als Arbeitsunfall anerkannt wurde. Als Folge des Arbeitsunfalls stellte die Beklagte eine Schnittwunde im Bereich des linken Daumengrundgelenks mit Durchtrennung der Strecksehne fest. Vom 25. August bis 30. November 2022 bezog der Kläger eine Versehrtenrente im Ausmaß von 20 % der Vollrente; ab 1. Dezember 2022 lag keine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 % mehr vor. Am 17. April 2024 stellte der Kläger bei der Beklagten einen Verschlechterungsantrag.

Am 13. November 2023 brach sich der Kläger den linken kleinen Finger, was die Beklagte mit Bescheid vom 5. Februar 2024 als Folge eines Arbeitsunfalls feststellte. Ein Leistungsbescheid wurde vorbehalten.

Mit Bescheiden jeweils vom 29. April 2024 lehnte die Beklagte zum einen den Antrag des Klägers vom 17. April 2024 auf Zuerkennung einer Versehrtenrente wegen der Folgen des Arbeitsunfalls vom 22. Juni 2022 ab (Cgs1*) und sprach zum anderen aus, dass kein Anspruch auf Versehrtenrente nach dem Arbeitsunfall vom 13. November 2023 bestehe (Cgs2*).

Dagegen richten sich die rechtzeitigen Klagen mit den (erkennbaren) Begehren auf Gewährung einer Versehrtenrente im gesetzlichen Ausmaß.

Die Beklagte bestritt, beantragte jeweils Klagsabweisung und wandte ein, dass die aufgrund der Meldung des Klägers vom 17. April 2024 veranlasste fachärztliche Untersuchung betreffend den Arbeitsunfall vom 22. Juni 2022 keine wesentliche Änderung der Verhältnisse ergeben habe und die Minderung der Erwerbsfähigkeit 0 % betrage; hinsichtlich des Arbeitsunfalles vom 13. November 2023 seien keine die Erwerbsfähigkeit vermindernden Folgen verblieben.

Mit dem angefochtenen Urteil sprach das Erstgericht dem Kläger aus Anlass des Arbeitsunfalls vom 13. November 2023 von 11. Dezember 2023 bis 30. Juni 2024 eine Versehrtenrente im Ausmaß von 20 % der Vollrente im gesetzlichen Ausmaß zu und wies das Mehrbegehren ab. Es traf folgende – für das Berufungsverfahren wesentliche – Feststellungen:

Im Bereich des linken Daumens zeigt sich beim Kläger zum Zeitpunkt 17. April 2024 ein Bewegungsdefizit im Sinne der Beugung und Streckung, funktionell jedoch kaum von Bedeutung. Es liegt eine geringgradige Läsion des Radialisnervs vor. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers aus dem Arbeitsunfall vom 22. Juni 2022 beträgt ab 17. April 2024 5 %. In der geringen Einschränkung der Beugung des linken Daumens ist keine Verschlechterung eingetreten.

Die Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers nach dem Arbeitsunfall vom 13. November 2023 betrug von 11. Februar bis 30. Juni 2023 aufgrund verbliebener Restbeschwerden 20 %, dann 0 %.

In rechtlicher Hinsicht gelangte das Erstgericht zum Ergebnis, dass eine Versehrtenrente gebühre, wenn die Erwerbsfähigkeit des Versehrten durch die Folgen eines Arbeitsunfalls über drei Monate nach dem Eintritt des Versicherungsfalls hinaus um mindestens 20 % vermindert sei; bei einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse, die für die Feststellung einer Rente maßgebend gewesen seien, sei auf Antrag oder von Amts wegen die Rente neu festzustellen. Als wesentlich gelte eine Änderung der Verhältnisse nur, wenn durch sie die Minderung der Erwerbsfähigkeit des Versehrten durch mehr als drei Monate und mindestens 10 % geändert werde und durch die Änderung ein Rentenanspruch entstehe. Hinsichtlich der Folgen des Arbeitsunfalls vom 22. Juni 2022 sei keine wesentliche Verschlechterung eingetreten. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit betrage ab 17. April 2024 5 %. Ein Anspruch auf Versehrtenrente könne daher nicht zu Recht bestehen. Für den Zeitraum 11. Dezember 2023 bis 30. Juni 2024 stehe dem Kläger eine vorläufige Versehrtenrente zu, zumal der Arbeitsunfall vom 13. November 2023 für diesen Zeitraum eine MdE von 20 % nach sich gezogen habe. Darüber hinaus bestehe aufgrund einer MdE von 0 % kein Anspruch auf eine Versehrtenrente. Daher würden auch die Voraussetzungen für die Bildung einer Gesamtdauerrente nicht vorliegen.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung des Klägers aus den Berufungsgründen der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung sowie der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung in eine Klagsstattgabe; hilfsweise stellt er einen Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag.

Die Beklagte beantragt in ihrer Berufungsbeantwortung, der Berufung nicht Folge zu geben.

Die gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung zu behandelnde Berufung ist nicht berechtigt.

1Mit der Behauptung, nach wie vor starke Beschwerden zu haben, legte der Kläger mit seiner Berufung einen (unvollständigen) handchirurgischen Arztbrief vom 9. April 2024 sowie einen neurologischen Befundbericht vom 11. Dezember 2024 vor, und forderte die Einholung eines neuen Sachverständigengutachtens. Da der Kläger in erster Instanz nicht qualifiziert vertreten gewesen sei, bestehe für ihn die Möglichkeit, neuerlich ein Vorbringen zu erstatten.

1. 1Zutreffend ist, dass § 63 Abs 1 ASGG zum Schutz nicht qualifiziert vertretener Personen eine Ausnahme vom strengen Neuerungsverbot des § 482 ZPO statuiert. Die Berufung übersieht jedoch, dass sich die Bestimmung des § 63 ASGG ausschließlich auf Arbeitsrechtssachen bezieht. Im Rechtsmittelverfahren in Sozialrechtssachen gilt ausnahmslos das Neuerungsverbot (RIS-Justiz RS0042049), gegen welches der Kläger mit der Vorlage neuer Befunde über seinen Gesundheitszustand verstößt.

1. 2Im Übrigen legte die Beklagte den (vollständigen) handchirurgischen Arztbrief vom 9. April 2024 als Beilage ./18 bereits mit ihrer Klagebeantwortung vor, sodass davon auszugehen ist, dass dieser vom Sachverständigen in seinem Gutachten bereits berücksichtigt wurde. Zudem betrifft der neurologische Befundbericht vom 11. Dezember 2024 die Diagnose eines Karpaltunnelsyndroms. In welchem Zusammenhang die Einengung des Handmittelnervs im Bereich der Handwurzel beugeseitig des Handgelenks mit den beiden Arbeitsunfällen – Schnittverletzung am linken Daumen und Bruch des linken kleinen Fingers – stehen soll, lässt sich weder dem Befundbericht noch der Berufung entnehmen.

1. 3Genau so wenig geht aus der Berufung hervor, welche konkrete Feststellung bekämpft und welche konkrete Ersatzfeststellung begehrt wird (vgl RIS-Justiz RS0041835).

2Wenn der Kläger in der Rechtsrüge abermals auf § 63 ASGG zurückkommt und die Notwendigkeit der Einholung eines neuerlichen medizinischen Sachverständigengutachtens betont, ist er zunächst auf die obigen Ausführungen zum Neuerungsverbot in Sozialrechtssachen zu verweisen. Die Berufungsausführungen legen auch unter dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung nicht dar, von welcher unfallbedingten (medizinischen) MdE auf Basis eines weiteren Sachverständigengutachtens auszugehen gewesen wäre.

Ob die Voraussetzungen für die Bildung einer Gesamtdauerrente vorliegen, stellt eine Rechtsfrage dar, die anhand der zur (medizinischen) MdE getroffenen Feststellungen vom Erstgericht zutreffend gelöst wurde. Ein sekundärer Verfahrensmangel ist damit zu verneinen. Ein solcher liegt nämlich nur dann vor, wenn das Gericht aufgrund unrichtiger Rechtsansicht Feststellungen nicht getroffen hat, nicht aber dann, wenn diese Feststellungen nicht den von einer Partei gewünschten entsprechen (vgl RIS-Justiz RS0053317).

3Unabhängig von der Frage, welchem Berufungsgrund die Berufungsausführungen tatsächlich zuzurechnen sind, sowie von der Frage nach dessen gesetzmäßiger Ausführung kommt der Berufung bereits aus den dargelegten Gründen keine Berechtigung zu.

4Die Kostenentscheidung gründet auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Umstände für einen Kostenersatz nach Billigkeit trotz vollständigen Unterliegens wurden vom Kläger weder dargelegt noch ergeben sich diese aus der Aktenlage.

5Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil eine Rechtsfrage von der in § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität nicht zur Beurteilung vorlag.

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