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1Bs5/25g•OLG Graz 1Bs5/25g
Das Oberlandesgericht Graz hat durch den Richter Mag. Redtenbacher als Vorsitzenden, den Richter Mag. Petzner Bakk. sowie die Richterin Maga. Schwingenschuh in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme nach § 47 StGB über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Vollzugsgericht vom 3. Dezember 2025, GZ **-10, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
begründung:
Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 7. Jänner 2008, AZ *, wurde die Unterbringung des A in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB idF BGBl. Nr. 60/1974 angeordnet. Grundlage dafür war eine am 6. April 2007 begangene Tat, die mit mehr als einjähriger Strafe bedrohten Handlungen, der Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und Abs 2 StGB und der Freiheitsentziehung nach § 99 Abs 1 StGB. Bei der für die Anlasstat kausalen schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung (vormals: Abartigkeit höheren Grades) handelte es sich um eine paranoide Schizophrenie und eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung (US 3ff).
Mit Beschluss des Landesgerichts Linz vom 15. April 2016, AZ *, wurde die bedingte Entlassung des A aus der Maßnahme zum 30. April 2016 angeordnet; die Probezeit wurde mit fünf Jahren festgesetzt (ON 10 in ON 1 der Akten ** des Landesgerichts für Strafsachen Graz).
Mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 11. Jänner 2021, AZ **, wurde die Probezeit der bedingten Entlassung gemäß § 54 Abs 3 StGB um zwei Jahre verlängert (ON 73 und ON 79 der Akten ** des Landesgerichts für Strafsachen Graz). Die anlässlich der bedingten Entlassung auferlegten Weisungen (ON 10 BS 1 in ON 1 der Akten ** des Landesgerichts für Strafsachen Graz) blieben unverändert aufrecht (vgl ON 73 BS 2 der Akten ** des Landesgerichts für Strafsachen Graz; vgl Ratz in WK² StGB § 54 Rz 10b).
Mit Beschluss des Vollzugsgerichts vom 31. März 2022, AZ **, wurde die bedingte Entlassung des Betroffenen aus dem Maßnahmenvollzug gemäß § 54 Abs 1 StGB wegen mutwilligen Weisungsbruchs (§ 53 Abs 2 erster Fall StGB) widerrufen (ON 118 undON 126 der Akten ** des Landesgerichts für Strafsachen Graz).
Zuletzt wurde die Unterbringung mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 20. Februar 2024, AZ **, fortgesetzt.
Mit dem angefochtenen Beschluss sprach das Erstgericht nach Anhörung des Untergebrachten aus, dass die Unterbringung des A* in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 1 StGB weiterhin notwendig ist (ON 14).
Die dagegen erhobene Beschwerde des Untergebrachten (ON 11) ist nicht berechtigt.
Zum bisherige Verfahrensgang, den Eingaben bzw Stellungnahmen des Untergebrachten, des LKH** und der Staatsanwaltschaft, dem psychiatrischen Gutachten des Sachverständigen Dr. B* vom 3. Mai 2023, sowie zur maßgeblichen Bestimmung des § 47 Abs 2 StGB wird auf deren jeweils zutreffende Darstellung im angefochtenen Beschluss (BS 2 ff) verwiesen.
Die freiheitsentziehende Maßnahme nach § 21 Abs 1 StGB (idgF) darf nur aufrecht erhalten werden, wenn die einen maßgeblichen Einfluss auf die Anlasstat(en) habende schwerwiegende und nachhaltige psychische Störung sowie die hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Betroffene nach seiner Aufführung und Entwicklung in der Anstalt, nach seiner Person, seinem Gesundheitszustand, seinem Vorleben und nach seinen Aussichten auf ein redliches Fortkommen in absehbarer Zukunft unter dem maßgeblichen Einfluss seiner schwerwiegenden und psychischen Störung weiterhin Prognosetaten vorliegend iSd § 21 Abs 3 StGB (eine gegen Leib und Leben gerichtete, mit mehr als zwei Jahren Freiheitsstrafe bedrohte Handlung oder eine gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung gerichtete, mit mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe bedrohte Handlung) begehen wird, noch bestehen und es keine Möglichkeit gibt, die unterbringungsrelevante Gefährlichkeit extra muros hintanzuhalten (§ 47 Abs 2 StGB; Haslwanter in WK2 StGB § 47 Rz 12 bis 14).
Nach dem unverändert aktuellen und trotz der Beschwerdekritik, schlüssigen Gutachten des Sachverständigen Dr. B* vom 3. Mai 2023 in Verbindung mit der forensischen Falldarstellung und der fachärztlichen Stellungnahmen des LKH** jeweils vom 11. November 2024 besteht bei A* nach wie vor eine schwerwiegende und nachhaltige psychische Störung im Sinne einer paranoide Schizophrenie (ICD-10, F20.0) sowie einer kombinierten Persönlichkeitsstörung (ICD-10, F61.0). In Ansehung der genannten Expertisen, aus denen sich keine Besserung des Zustands von A* ergibt, besteht keine Veranlassung für die Annahme einer entscheidungswesentlichen Minderung der einweisungsrelevanten Gefährlichkeit des Betroffenen. Nach wie vor ist nach der Aufführung und Entwicklung des Angehaltenen in der Anstalt, nach seiner Person, seinem Gesundheitszustand, seinem Vorleben und nach seinen Aussichten auf ein redliches Fortkommen mit hoher Wahrscheinlichkeit (RIS-Justiz RS0090401) zu befürchten, dass er sonst innerhalb von Wochen oder Monaten unter dem maßgeblichen Einfluss dieser Störung mit Strafe bedrohte Handlungen gegen Leib und Leben, die mit mehr als zwei Jahren Freiheitsstrafe bedroht sind (schwere Körperverletzungen im Sinne des § 84 Abs 4 StGB), begehen wird. Mangels Einsicht in die Notwendigkeit externer protektiver Faktoren in Form einer vollzeitbetreuten psychiatrischen Wohnform (vgl dazu auch die Beilagen zu den Beschwerdeausführungen ON 11,9: „Ihr redet mir was ein, was ich nicht brauche“), besteht derzeit auch keine Möglichkeit, die unterbringungsrelevante Gefährlichkeit extra muros hintan zu halten.
Entgegen den Beschwerdeausführungen konnte das Erstgericht von der Einholung eines neuen psychiatrischen Sachverständigengutachtens absehen, ist doch aus der schlüssigen fachärztlichen Stellungnahme und der forensischen Falldarstellung des LKH** jeweils vom 11. November 2024 (ON 7) abzuleiten, dass sich der Zustand des Betroffenen seit der letzten Begutachtung im April 2023 nicht wesentlich verändert hat. Im Gegensatz zum Verfahren zur Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 StGB (§ 430 Abs 1 Z 2, § 439 Abs 2, § 441 Abs 2 StPO) ist in jenem wegen der Entscheidung über die bedingte Entlassung die Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Gebiet der Psychiatrie oder Psychologie nicht zwingend vorgeschrieben, sondern nur dann geboten, wenn dies – anders als im vorliegenden Fall - beweismäßig im Hinblick auf den Gesundheitszustand und die Wesensart des (hier:) Betroffenen zur Klärung der Notwendigkeit der Anstaltsunterbringung erforderlich ist (RIS-Justiz RS0087517; Pieber in WK² StVG § 162 Rz 18, § 17 Rz 8; Haslwanter in WK² StGB § 47 Rz 15).
Demnach hat das Erstgericht sohin zu Recht die bedingte Entlassung aus der Maßnahme abgelehnt, weshalb der Beschwerde gegen den sach- und rechtsrichtig gefassten Beschluss ein Erfolg zu versagen ist.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO iVm §§ 17 Abs 1 Z 3, 163 StVG).
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