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1Bs6/25d•OLG Graz 1Bs6/25d
Das Oberlandesgericht Graz hat durch den Richter Mag. Redtenbacher als Vorsitzenden und die Richterin Maga. Schwingenschuh und den Richter Mag. Wieland in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe nach § 46 StGB über die Beschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Vollzugsgericht vom 31. Dezember 2024, GZ **-7, in nichtöffentlicher Sitzung den
BESCHLUSS
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
BEGRÜNDUNG:
Der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* verbüßt in der Justizanstalt Graz-Jakomini Freiheitsstrafen in der Gesamtdauer (§ 46 Abs 5 StGB) von 82 Monaten, wobei zu den zugrunde liegenden Urteilen auf die Ausführungen im angefochtenen Beschluss und die im elektronischen Akt als Beilagen einsehbaren Urteilsausfertigungen verwiesen wird.
Das errechnete Ende der Strafzeit fällt auf den 20. November 2026. Die Hälfte der Strafe war am 20. Juni 2023 verbüßt, zwei Drittel der Strafe war am 9. August 2024 erreicht (ON 3, 2).
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 7), der dem Strafgefangenen am 3. Jänner 2025 zu eigenen Handen zugestellt worden war (siehe Zustellschein im elektronischen Akt), lehnte das Vollzugsgericht den Antrag auf bedingte Entlassung vom 3. Dezember 2024 nach dem Vollzug von mehr als zwei Drittel der verhängten Freiheitsstrafe (ON 2) konform der Äußerung der Staatsanwaltschaft (in ON 1.2) und der Anstaltsleitung (ON 6.1,2) aus spezialpräventiven Gründen ab (ON 3).
Die rechtzeitige Beschwerde des Strafgefangenen (ON 8), zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft Graz inhaltlich nicht äußerte, ist nicht erfolgreich.
Das Erstgericht hat im bekämpften Beschluss die Anlass-Verurteilungen, die (weiteren) Eintragungen im Strafregister, die Stellungnahmen des Anstaltsleiters, der Staatsanwaltschaft und des Strafgefangenen sowie die anzuwendende Norm, somit die Sach- und Rechtslage, zutreffend festgestellt, weshalb darauf (BS 1 ff) identifizierend verwiesen wird (zur Zulässigkeit vgl. RIS-Justiz RS0119090 [T4]).
Auch das vom Erstgericht erstellte Prognosekalkül ist nicht korrekturbedürftig.
A* weist – trotz seines juvenilen Alters – seit dem Jahr 2014 unter Berücksichtigung des Verhältnisses nach § 31 StGB neun Vor-Verurteilungen vorwiegend wegen Gewalt-, Vermögens- und Suchtmitteldelinquenz auf, mit denen über ihn (auch teilbedingte) Freiheitsstrafen verhängt wurden. Dreimal wurde die Bewährungshilfe angeordnet (AZ 5 Hv 92/147, ** und ** je des Landesgerichts für Strafsachen Graz). Aktuell befindet sich der Beschwerdeführer zum dritten Mal im Strafvollzug, nachdem er bereits mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 9. August 2016, AZ **, aus der Strafhaft AZ ** des Landesgerichts für Strafsachen Graz sowie mit Beschluss des Landesgerichtes Wr. Neustadt vom 17. Juli 2018, AZ **, aus der Strafhaft AZ ** des Landesgerichts für Strafsachen Graz bedingt entlassen wurde, wobei beide bedingten Entlassungen – wie auch bedingte Strafnachsichten – in Folge weiterer Delinquenz widerrufen werden mussten.
Im raschen Rückfall zur letztgenannten bedingten Entlassung zum AZ ** des Landesgerichts Wr. Neustadt wurde A* im Verfahren des Landesgerichts für Strafsachen Graz, AZ **, mit Urteil vom 17. Mai 2019, rechtskräftig am 21. Mai 2019, wegen der Vergehen des teils versuchten Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter Fall, Abs 3 erster Fall SMG iVm § 12 zweiter Fall StGB und § 15 Abs 1 StGB, des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter und sechster Fall, Abs 3 erster Fall SMG, der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs 1 zweiter Fall, Abs 4 erster Fall SMG, des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 zweiter Fall und Abs 2 SMG und des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 2 SMG zur Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Mit Beschluss vom 28. Juni 2019 im genannten Verfahren wurde ihm ein Aufschub des Strafvollzuges gemäß § 39 SMG gewährt, damit er sich einer gesundheitsbezogenen Maßnahme in Form einer zunächst stationären Therapie in der Dauer von sechs Monaten und daran anschließend in Form einer ambulanten Therapie in der Dauer von zwölf Monaten unterziehen kann. Wie sich aus dem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz, AZ *, ergibt (siehe Beilagenordner), wurde A unmittelbar nach Beendigung der stationären Therapie rückfällig, indem er im Mai 2020 einen bislang nicht bekannten Täter anwies, 110 Gramm Amphetamin, 104 Gramm MDMA und 30 Stück MDMA-hältige Ecstasy-Tabletten nach Österreich zu versenden. Am 27. Mai 2020 besaß er 94 Gramm Amphetamin und 39 Stück Ecstasy-Tabletten. Darüber hinaus überließ er in der Zeit von April 2020 bis 27. Mai 2020 Suchtgifte an verschiedene nicht bekannte Abnehmer. Schließlich besaß er im Zeitraum Juni 2019 bis 27. Mai 2020 unbekannte Mengen Amphetamin, MDMA und MDMA-hältige Ecstasy-Tabletten bis zum Eigenkonsum. Mit dem Beschluss vom 22. September 2021 im Verfahren des Landesgerichtes für Strafsachen Graz, AZ **, wurde schließlich ausgesprochen, dass für die Gewährung einer bedingten Strafnachsicht im Sinne des § 40 Abs 1 SMG keine Veranlassung bestand.
Bei dieser Sachlage ist evident, dass weder der drohende Widerruf bedingter Strafnachsichten, noch der Vollzug unbedingter Freiheitsstrafen, noch die Unterstützung durch die Bewährungshilfe und/oder Therapieweisungen hinreichend tatabhaltend wirkten. Daraus und aus der unverändert bestehenden (eingestandenen) Suchterkrankung ergibt sich ein aktuell und zukünftig erheblich gesteigertes Rückfallrisiko. Zudem ist das Vollzugsverhalten des Beschwerdeführers durch 17 Ordnungsstrafen (ON 7.2,6), u.a. wegen Medikamentenmissbrauchs am 28. August 2024 (ON 6.2,7), samt einer Flucht aus dem Strafvollzug (6. bis. 11. November 2021, wo er sich Drogen besorgte [siehe US 5 zu AZ ** des Landesgerichts für Strafsachen Graz) massiv getrübt (zu dessen Relevanz für die bedingte Entlassung: RIS-Justiz RS0090874). Die Beteuerungen des Strafgefangenen, seine Straftaten zu bereuen und sich in Ansehung seiner Sucht therapeutischer Maßnahmen zu unterziehen, sind zwar erste Anhaltspunkte einer einsetzenden Resozialisierung, doch ist mit Blick auf die bisherige Sanktionsresistenz der spezialpräventive Vollzugsbedarf weiterhin nicht gedeckt. Angesichts der fortlaufenden Delinquenz und der mangelnden Effektivität und Nachhaltigkeit sowohl von Bewährungshilfe als auch gerichtlich angeordneter Therapiemaßnahmen können die dargestellten Negativfaktoren auch durch Maßnahmen nach den §§ 50 bis 52 StGB nicht ausgeglichen werden, zumal auch ein sozialer und wirtschaftlicher Empfangsraum nicht absehbar ist.
Die Ablehnung der bedingten Entlassung auch nach dem Vollzug von mehr als zwei Dritteln der verhängten Strafe ist daher nicht zu beanstanden.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 6 StPO).
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