OLG Graz 1Bs169/24y

1Bs169/24yOberlandesgericht28.01.2025

Gesamter Gesetzestext

OLG Graz 1Bs169/24y

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.01.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0639:2025:0010BS00169.24Y.0128.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Graz hat durch den Richter Mag. Redtenbacher als Vorsitzenden, den Richter Mag. Wieland sowie die Richterin Maga. Schwingenschuh in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus der Freiheitsstrafe nach § 46 StGB über die Beschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 29. Oktober 2024, GZ **-6, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Begründung

begründung:

Der am ** geborene A* verbüßt in Form des elektronisch überwachten Hausarrests die im Verfahren AZ ** des Landesgerichts Leoben wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall SMG sowie des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs 2 SMG verhängte Freiheitsstrafe von 18 Monaten.

Das Ende der Strafzeit fällt auf den 23. Juli 2025. Zwei Drittel der Strafzeit waren am 23. Jänner 2025 erreicht (ON 2.2).

Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Vollzugsgericht die bedingte Entlassung des Strafgefangenen zum Zwei-Drittel-Stichtag in Übereinstimmung mit den Äußerungen des Anstaltsleiters (ON 2.1) und der Staatsanwaltschaft (ON 1.2) aus spezialpräventiven Gründen ab.

Die dagegen erhobene Beschwerde des Strafgefangenen (ON 8) ist nicht erfolgreich.

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird hinsichtlich der Anlass-Verurteilung, der sonstigen Vorstrafen, der Stellungnahmen des Verurteilten, des Anstaltsleiters, der Staatsanwaltschaft und von NEUSTART sowie der für die bedingte Entlassung maßgeblichen Bestimmung (§ 46 StGB) auf deren ausführliche und zutreffende Darstellung im angefochtenen Beschluss (BS 1 ff) verwiesen.

Auch das vom Erstgericht erstellte Prognosekalkül ist nicht korrekturbedürftig.

Der Beschwerdeführer befindet sich bereits zum zweiten Mal in Strafhaft. Die zur Anlassverurteilung abgeurteilten Taten beging A* völlig unbeeindruckt von seiner ersten Hafterfahrung teilweise unmittelbar nach seiner bedingten Entlassung am 25. Februar 2019 über Jahre hinweg während dreier offener Probezeiten und Anordnung der Bewährungshilfe. Die hierin zum Ausdruck kommende verfestigte Ablehnung rechtlich geschützter Werte indiziert ein erheblich gesteigertes Rückfallrisiko. Auch wenn der Beschwerdeführer nun seit einigen Monaten eine ambulante Suchttherapie absolviert und ihm von seinem Bewährungshelfer attestiert wird, dass er sich im Rahmen der am 31. Juli 2024 begonnenen Betreuung sehr kooperativ verhalte (ON 5), vermag dies eine für eine bedingte Entlassung erforderliche günstige Spezialprognose mit Blick auf die zuvor geschilderten Umstände und insbesondere seinen jahrelangen Suchtgiftkonsum derzeit nicht zu begründen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diese Entscheidung steht ein weiteres Rechtsmittel nicht zu (§ 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 6 StPO).

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