OLG Graz 1Bs175/24f

1Bs175/24fOberlandesgericht28.01.2025

Gesamter Gesetzestext

OLG Graz 1Bs175/24f

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.01.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0639:2025:0010BS00175.24F.0128.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Graz hat durch den Richter Mag. Redtenbacher als Vorsitzenden, den Richter Mag. Wieland und die Richterin Maga. Schwingenschuh in der Strafsache gegen A* wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt vom 26. November 2024, GZ **-29, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Begründung

begründung:

Mit Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 15. März 2024, GZ *-14, wurde A des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 schuldig erkannt und zur Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.

Die Aufforderung zum Strafantritt wurde A* am 24. Oktober 2024 zugestellt.

Mit dem angefochtenen Beschluss gewährte das Erstgericht über Antrag des Verurteilten einen Strafaufschub bis 24. Dezember 2024 (ON 29).

Die dagegen erhobene Beschwerde, die einen Strafaufschub bis 7. Jänner 2025 anstrebt (ON 30), ist nicht erfolgreich.

Wenn das Ausmaß der zu vollziehenden Freiheitsstrafe wie hier ein Jahr übersteigt, kommt ein Strafaufschub allein nach § 6 Abs 1 Z 1 StVG in Betracht, der jedoch für eine Dauer von höchstens einem Monat - von dem Tag an gerechnet, an dem der Verurteilte die Strafe ohne Aufschub antreten hätte müssen, - gewährt werden kann.

Gesetzeskonform hat der Erstrichter im vorliegenden Fall – angesichts der fristauslösenden (§ 6 Abs 1 vorletzter Satz StVG) Zustellung der Aufforderung zum Strafantritt am 24. Oktober 2024 – die maximal zulässige Aufschubsdauer mit 24. Dezember 2024 festgelegt, sodass der Beschwerde der Erfolg zu versagen war.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diese Entscheidung steht ein weiteres Rechtsmittel nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).

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