OLG Innsbruck 11Bs285/24k

11Bs285/24kOberlandesgericht28.01.2025

Gesamter Gesetzestext

OLG Innsbruck 11Bs285/24k

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.01.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0819:2025:0110BS00285.24K.0128.001

Kopf

Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch die Richterin Mag.a Hagen als Vorsitzende sowie den Senatspräsidenten Dr. Lechner und die Richterin Mag.a Obwieser als weitere Mitglieder des Senats in der Strafsache gegen A* wegen der Verbrechen des Mordes nach §§ 15, 75 StGB über die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft Innsbruck jeweils wegen des Ausspruchs über die Strafe gegen das (berichtigte) Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Geschworenengericht vom 30.10.2024, **-75, nach der am 28.1.2025 in Anwesenheit der Schriftführerin Rp MMag.a Auckenthaler, der Oberstaatsanwältin Mag.a Draschl, des Angeklagten und seiner Verteidigerin RA MMag.a Kathrein öffentlich durchgeführten Berufungsverhandlung am selben Tag zu Recht erkannt:

Spruch

Den Berufungen wird n i c h t Folge gegeben.

Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Das Landesgericht Innsbruck als Geschworenengericht erkannte mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden und am 14.11.2024 berichtigten (ON 77) Urteil, das auch rechtskräftige Entscheidungen über privatrechtliche Ansprüche enthält, den ** geborenen A* der Verbrechen des Mordes nach §§ 15, 75 StGB schuldig, verhängte hiefür (zu ergänzen: in Anwendung von § 28 Abs 1 StGB) nach § 75 StGB eine Freiheitsstrafe von 17 Jahren, rechnete gemäß § 38 Abs 1 Z 1 StGB die Vorhaft vom 14.4.2024, 00:25 Uhr, bis 30.10.2024, 17:55 Uhr, auf die Strafe an und verurteilte den Angeklagten gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens.

Der Angeklagte hat laut Schuldspruch am 14.04.2024 in ** B* sowie C* vorsätzlich zu töten versucht, indem er im Bereich der **-Tankstelle ** mit seinem PKW der Marke VW Passat mit dem amtlichen Kennzeichen ** aus dem Stillstand stark beschleunigte und das Fahrzeug in Richtung der Genannten lenkte, wobei

Das Erstgericht wertete bei der Strafzumessung die Beschränkung auf den Versuch und das lange Zurückliegen der letzten Verurteilung als mildernd, erschwerend hingegen die einschlägige Vorstrafe sowie das Zusammentreffen von zwei Verbrechen. Der Umstand, dass B* schwerste Verletzungen erlitten habe, nehme dem besonderen Milderungsgrund nach § 34 Abs 1 Z 13 StGB etwas an Gewicht.

Die Beeinträchtigung des Angeklagten durch die Suchtmitteleinnahme sei nicht mildernd, da keine krankheitswertige Suchtgiftabhängigkeit bzw. Suchtgiftergebenheit vorliege.

Die Kostenersatzpflicht und die Vorhaftanrechnung wurden auf die jeweils bezogenen Gesetzesstellen gestützt.

Der Angeklagte meldete gegen dieses Urteil rechtzeitig eine Nichtigkeitsbeschwerde sowie die Berufung wegen der Aussprüche über die Strafe und die privatrechtlichen Ansprüche an (ON 69), führte die Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe fristgerecht schriftlich aus und zog sowohl die Nichtigkeitsbeschwerde als auch die Berufung wegen des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche ausdrücklich zurück (ON 81; Mitteilung vom 19.12.2024). Beantragt wurde, eine mildere Strafe zu verhängen. Das Erstgericht habe die Strafzumessungsgründe unvollständig erkannt und nicht richtig gewichtet. Der Angeklagte sei zum Tatzeitpunkt unter dem Einfluss von Kokain und MDMA gestanden, wobei die Serumkonzentration von MDMA im toxischen Bereich gelegen sei. Die eingeschränkt gewesene Diskretions- und Dispositionsfähigkeit des Angeklagten sei daher mildernd zu berücksichtigen. Das Erstgericht hätte zudem zugunsten des Angeklagten mehr ins Kalkül ziehen sollen, dass beide Taten beim Versuch geblieben seien. Er habe darüber hinaus nicht aus einem besonders verwerflichen Beweggrund oder zu einem besonders verwerflichen Zweck gehandelt, möge ihn auch Eifersucht zur Tat getrieben haben. Der Angeklagte habe unmittelbar nach der Tat das Opfer selbst ins Krankenhaus bringen wollen, welches Nachtatverhalten ebenfalls zu seinen Gunsten zu berücksichtigen sei. Dies gelte auch für den Umstand, dass es sich um keine reiflich überlegten Taten, sondern um eine Kurzschlussreaktion gehandelt habe.

Die Staatsanwaltschaft Innsbruck strebt mit ihrer fristgerecht zum Nachteil des Angeklagten angemeldeten und schriftlich ausgeführten Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe eine schuld- und tatangemessene höhere unbedingte Freiheitsstrafe an. Angesichts der Strafzumessungsgründe im Ersturteil sei die Strafe zu milde ausgefallen (ON 67 und 79).

Während der Angeklagte beantragte, der Berufung der Staatsanwaltschaft keine Folge zu geben (ON 81, 5), verzichtete die Staatsanwaltschaft auf Gegenausführungen (ON 1.43).

Die Oberstaatsanwaltschaft sprach sich für einen Rechtsmittelerfolg der Staatsanwaltschaft, jedoch gegen einen solchen des Angeklagten aus. Die im Übrigen vollständig und zutreffend erfassten besonderen Strafzumessungsgründe im Ersturteil seien dahingehend zu präzisieren, dass das längere Zurückliegen der letzten (auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden) Verurteilung keinen eigenen (besonderen) Milderungsgrund darstelle; vielmehr nehme dieser Umstand dem (zutreffend herangezogenen) Erschwerungsgrund nach § 33 Abs 1 Z 2 StGB etwas an Gewicht. Zusätzlich aggravierend sei der Umstand der Tatbegehung unter Einsatz einer Waffe im funktionalen Sinn (§ 33 Abs 2 Z 6 StGB), unter welchem Begriff das zur Ausführung benützte Fahrzeug falle. Der Angeklagte wiederum zeige keine Milderungsgründe auf, die nicht schon im Ersturteil berücksichtigt worden seien.

Voranzustellen ist, dass der Angeklagte am 17.1.2013 zu **, Landesgericht Innsbruck, wegen des Vergehens der Hehlerei nach § 164 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 60 Tagessätzen á EUR 12,--, im Uneinbringlichkeitsfall 30 Tage Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt wurde, wovon die Hälfte für eine Probezeit von drei Jahren bedingt und schließlich endgültig nachgesehen wurde.

Er wurde zudem am 3.7.2017 zu **, Landesgericht Innsbruck, wegen Verbrechen und Vergehens nach dem Suchtmittelgesetz, dem Waffengesetz und des Vergehens der Hehlerei nach § 164 Abs 1 und 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, wovon ein Teil von 16 Monaten für eine Probezeit von drei Jahren bedingt und schließlich endgültig nachgesehen wurde. Aus dem Vollzug des unbedingten Teils der Strafe wurde der Angeklagte am 16.8.2017 bedingt und schließlich ebenfalls endgültig entlassen.

Die Berufungen sind nicht berechtigt.

Die Strafzumessungsgründe im Ersturteil treffen mit nachstehenden Ergänzungen bzw. Korrekturen zu.

Das längere Zurückliegen einschlägiger Vorstrafen ist - wie die Oberstaatsanwaltschaft zutreffend ausführt - kein Milderungsgrund, es verlieren lediglich als erschwerend zu wertende einschlägige Vorstrafen durch Zeitablauf an Bedeutung (RIS-Justiz RS0091522).

Weil nicht notwendigerweise mit jedem Mordversuch (schwere) Verletzungen verbunden sind, sind die gravierenden Verletzungen von B* zusätzlich erschwerend (RIS-Justiz RS0090934 [T3]; Mayerhofer StGB6 § 32 E 17a).

Der bei der Tatausführung vom Angeklagten verwendete PKW ist nach der konkreten Art seines Einsatzes zur Gewaltanwendung gegen die Opfer als Waffe im funktionalen Sinn anzusehen (vgl. RIS-Justiz RS0134002, RS0093928 [T43 und T44], RS0094048; s. auch GA ON 23,5 f, ON 74, 25, ON 32, 14); die Tatbegehung unter Einsatz einer Waffe (§ 33 Abs 2 Z 6 StGB) ist daher ebenfalls erschwerend.

Dem Berufungseinwand des Angeklagten, das Erstgericht hätte als mildernd berücksichtigen sollen, dass die Diskretions- und Dispositionsfähigkeit zum Tatzeitpunkt aufgrund Suchtgiftkonsums (Kokain und MDMA) eingeschränkt gewesen sei, ist zu erwidern, dass ein Rauschzustand infolge Suchtgiftgenusses in der Regel nicht mildernd ist, weil ein Suchtmittelkonsum regelmäßig nur deliktisch verwirklicht werden kann (RIS-Justiz RS0091038, vgl. RIS-Justiz RS0091056, RS0091059; OGH vom 14.5.2024, 14 Os 9/24s; Mayerhofer StGB6 § 35 E 6; s. auch zu den dem Angeklagten bekannten Auswirkungen seines Drogenkonsums: BV ON 74, 9 f).

Die nach Meinung des Angeklagten unzureichende Gewichtung der Beschränkung auf den Versuch, vermag das Berufungsgericht nicht zu erkennen.

Dem Einwand, der Angeklagte habe weder aus einem besonders verwerflichen Beweggrund (§ 33 Abs 1 Z 5 StGB) noch zu einem besonders verwerflichen Zweck gehandelt, ist zu erwidern, dass dies dem Angeklagten ohnehin nicht angelastet wird. Das in der Berufung angesprochene Handeln aus Eifersucht wurde ebenfalls nicht erschwerend gewertet (vgl. RIS-Justiz RS0091840). Dieses Vorbringen vermag auch kein Umstände darzustellen, die mildernd in Anschlag zu bringen sind.

Das vom Angeklagten behauptete Vorhaben, das von ihm angefahrene Opfer ins Krankenhaus zu bringen (s. BV ON 74, 15), ist nicht mildernd.

Mit dem Vorbringen, es habe sich um eine Art Kurzschlussreaktion gehandelt, wird ebenfalls kein besonderer Milderungsgrund dargestellt (RIS-Justiz RS0091213).

Weitere im Ersturteil unberücksichtigt gebliebene mildernde und erschwerende Umstände werden weder vom Angeklagten noch von der Staatsanwaltschaft vorgebracht; solche sind auch aus dem Akt nicht ableitbar.

Davon ausgehend (§ 32 Abs 2 erster Satz StGB) entspricht - auf Grundlage der Schuld des Angeklagten (§ 32 Abs 1 StGB) und unter Berücksichtigung des Handlungs-, Gesinnungs- und Erfolgsunwerts der Taten - die im Ersturteil verhängte Freiheitsstrafe dem Unrechts- und Schuldgehalt derselben sowie der Täterpersönlichkeit. Es bestand daher zu einer Korrektur kein Anlass.

Der Ausgang des Berufungsverfahrens hat die im Spruch angeführten Kostenfolgen.

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