Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
- Rechtsrecherche mit Zugriff auf über 1 Million Quellen
- Dokumentenautomatisierung
- Mandatsverwaltung
- Gehostet in der EU und der Schweiz
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
13Ra30/24w•OLG Innsbruck 13Ra30/24w
Das Oberlandesgericht Innsbruck hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Kohlegger als Vorsitzenden und die Richterin des Oberlandesgerichts Dr. Pirchmoser sowie den Richter des Oberlandesgerichts MMag. Dr. Dobler und die fachkundigen Laienrichter:innen Mag.a Sarah Haider (aus dem Kreis der Arbeitgeber:innen) und ADin RRin Sabine Weber (aus dem Kreis der Arbeitnehmer:innen) als weitere Mitglieder des Senats in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A*, Pilot, vertreten durch die Thurnher Wittwer Pfefferkorn Partner Rechtsanwälte GmbH in 6850 Dornbirn, wider die beklagte Partei B* AG, vertreten durch Dr. Andreas Grundei, Rechtsanwalt in 1010 Wien, wegen Feststellung, in eventu Kündigungsanfechtung (Streitwert EUR 352.244,34 sA), über die Berufung der klagenden Partei (Berufungsinteresse EUR 352.244,34 sA) gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 1.8.2024, **-83, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:
Die Berufung wegen Nichtigkeit wird verworfen.
Im Übrigen wird der Berufung keine Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen zu Handen des Beklagtenvertreters die mit EUR 4.847,22 (darin enthalten EUR 807,87 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
Die (ordentliche) Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
[1]Der Kläger war seit 1.1.1997 bei der C* GmbH (im Weiteren auch „C*“) als Co-Pilot und ab 5.11.2001 als Kapitän (R3) auf Turboprobellerflugzeugen (D*) beschäftigt. Er verfügt über einen Einzelvertrag mit der Zusicherung des Dienstorts „Flughafen “. Auf das Dienstverhältnis findet der Kollektivvertrag für das Bordpersonal der B Group (* KV idF 1.5.2018) samt Zusatzprotokoll 2 (ZP 2) Anwendung.
[2]Die C* wurde mit Wirkung zum 1.4.2015 mit der Beklagten verschmolzen, wobei der Flugbetrieb und die Mitarbeiter auf diese übergegangen sind. Auch das Dienstverhältnis des Klägers ist übergegangen. Mit Schreiben vom 19.8.2021 kündigte die Beklagte dieses Dienstverhältnis zum 31.12.2021. Der Kläger bekämpft diese Kündigung mit der vorliegenden Klage.
[3]Aufgrund der Verschmelzung der C* mit der Beklagten wurden ausgehend von den zwei Pilotencorps unterschiedliche Senioritätslisten gebildet, nämlich die Senioritätsliste „M“ (Mainline), in der im Wesentlichen alle ehemaligen B* Piloten vor den ehemaligen C* Piloten rangieren, und die Senioritätsliste „R“ (Regional), in der umgekehrt alle ehemaligen C* Piloten vor den ehemaligen B* Piloten rangieren.
[4]Im Verwendungsbereich „M“ wird zwischen den Senioritätsrängen M4 (Kapitän auf der Langstrecke), M3 (Kapitän auf der Kurz- und Mittelstrecke), M2 (Erster Offizier auf der Langstrecke) und M1 (Erster Offizier auf der Kurz- und Mittelstrecke) unterschieden, im Verwendungsbereich „R“ zwischen den Senioritätsrängen R4 (Kapitän auf Regional-Flugzeugen mit Strahltriebwerken-Jet), R3 (Kapitän auf Regional-Flugzeugen mit Propeller-/Turbopropellerantrieb), R2 (Erster Offizier auf Regional-Flugzeugen mit Strahltriebwerken) und R1 (Erster Offizier auf Regional-Flugzeugen mit Propeller-/Turbopropellerantrieb). Der Flugzeugtyp D* zählte zum Verwendungsbereich „R“. Die Flugzeugtypen E* und F* zählen zum Verwendungsbereich „M“.
[5]Der Pilotenschein berechtigt einen Piloten zum Fliegen von Flugzeugen ab einer gewissen Gewichtsklasse. Zusätzlich muss jeder Pilot ein Typerating (Einschulung auf den konkreten Flugzeugtyp) nachweisen. Der Kläger verfügt ausschließlich über ein Typerating für den Flugzeugtyp D* mit einer Fluglizenz bis 31.8.2022 sowie einer Prüferberechtigung bis 31.3.2025.
[6]Ab dem Jahr 2017 evaluierte die Beklagte die Rentabilität der Fortführung der von C* übernommenen Bundesländerbasen („Homebases“). Um wettbewerbsfähig zu bleiben, entschied sie sich aus wirtschaftlichen Gründen zur Konzentration auf die Homebase , Schließung der restlichen Bundesländerbasen, sukzessiven Ausflottung der Flugzeuge D und Einflottung des F.
[7]Die damals vorhandenen D*-Flugzeuge wurden ab Beginn des Jahres 2019 sukzessive außer Dienst gestellt (ausgeflottet). Im Jänner 2019 informierte die Beklagte alle Mitarbeiter darüber, dass die D*-Flugzeuge ausgeflottet und zehn F* eingeflottet werden. Im Frühjahr 2019 führte der damalige Flugbetriebsleiter Informationsveranstaltungen durch, um Mitarbeiter über die bevorstehende Schließung der Homebases und die Ausflottung der D* zu informieren. Dabei machte er die D*-Piloten und Copiloten darauf aufmerksam, dass die Bewerbung auf entsprechende M3-Positionen mit Dienstort ** notwendig sei. Er erklärte den Mitarbeitern, dass für den Fall der Nichtbewerbung mit der Auflösung des Dienstverhältnisses zu rechnen sei.
[8]Um die mit einer Dienstortänderung verbundenen Unannehmlichkeiten für die betroffenen Dienstnehmer zu mildern, bot die Beklagte wahlweise eine Pendlerunterstützung, eine Übersiedlungsunterstützung oder Einmalzahlungen an. Der Kläger nahm keines der Maßnahmenpakete an, da er aus persönlichen und finanziellen Gründen seinen Dienstort nicht nach ** verlegen wollte.
[9]Der Kläger bewarb sich im Jahr 2016 auf eine in ** ausgeschriebene M3-Position, wurde letztlich aber abgelehnt, weil er sich mit der Einschränkung „Dienstort **“ beworben hatte. Er bewarb sich danach erstmals wieder im Jahr 2020 auf drei Ausschreibungen einer M3-Position mit dem Zusatz „Standort **“ oder „unter Aufrechterhaltung meines bisherigen Vertrages“. Seine Bewerbungen wurden aufgrund dieser Einschränkung nicht berücksichtigt. Bis November 2021 erfolgten weitere derart eingeschränkte Bewerbungen.
[10]Der Kläger trug sich in die kontinuierliche Bewerbungs-Evidenz der Beklagten für M3-Positionen ein, fügte jedoch als Zusatz „Bewerbung unter Einhaltung des bestehenden Dienstvertrages“ an. Dieser Zusatz wurde von ihm so intendiert und von der Beklagten auch so verstanden, dass er nicht bereit sei, seinen Dienstort ** aufzugeben. Dem Kläger war bei seinen Bewerbungen bewusst, dass er aufgrund dieser Einschränkungen nicht der Ausschreibung entsprechen und daher nicht zum Zug kommen werde. Bis zur Kündigung des Klägers beinhalteten seine Bewerbungen den Zusatz „Unter Einhaltung der bestehenden Dienstverträge“, danach „Unter Würdigung aller meiner Verträge“. Erst am 21.11.2021 strich er jeglichen Zusatz aus seiner Bewerberevidenz.
[11]Im September 2020 verblieben 28 D*-Kapitäne (R3) – darunter der Kläger –, die noch nicht auf eine M3-Stelle gewechselt hatten. Am 5.10.2020 gab der Vorstand der Beklagten bekannt, dass die D* bis zum 31.5.2021 ausgeflottet sein werde. Der damalige Flugbetriebsleiter G* war bestrebt, alle D*-Kapitäne im Unternehmen zu behalten, und erhielt letztlich – trotz des mangelnden Bedarfs – die Genehmigung zur Ausschreibung weiterer M3-Stellen.
[12]Sämtliche D*-Kapitäne wurden gefragt, ob sie sich auf eine M3-Stelle, Dienstort *, bewerben würden. Dabei sagten nur zwei Kapitäne ihre Bewerbung zu. Mit der von 27.10.2020 bis 12.11.2020 gültigen Veröffentlichung wurden daraufhin bis zu fünf M3-Positionen mit Homebase ** ausgeschrieben, wobei nur zwei Bewerbungen erfolgten. Vor dieser Ausschreibung wurden die D-Kapitäne darauf hingewiesen, dass es die letzte Ausschreibung sein werde, die für Kapitäne im Senioritätsrang R3 die Chance für eine Bewerbung auf M3 biete.
[13]Um die restlichen 26 D*-Piloten im Dienstverhältnis zur Beklagten zu halten, bot die Beklagte ihnen mit 18.5.2021 an, dass sie auf eine „Erste Offizier“-Stelle mit Senioritätsrang M1 umgeschult werden, wobei die Piloten ihr aktuelles Gehalt samt zukünftiger Valorisierung behalten sollten. Die Beklagte setzte eine Annahmefrist bis 15.6.2021.
[14]Die Ausflottung sämtlicher D*-Flugzeuge war mit 31.5.2021 beendet. Mit dieser Ausflottung wurde der Verwendungsbereich „R“ aufgelassen. Der Kläger konnte mit seinem Typerating daher kein Flugzeug der Beklagten mehr fliegen.
[15]Mit Aussendung vom 7.6.2021 wurden die verbliebenen D*-Piloten erneut auf das Angebot vom 18.5.2021 und darauf hingewiesen, dass keine Umschulung mehr angeboten und ein Personalabbau aufgrund der aktuellen Krisensituation sowie der Ende Mai 2021 erfolgten D*-Ausflottung unvermeidlich sein werde.
[16]Neun D*-Piloten nahmen dieses Angebot in Anspruch. Der Kläger lehnte es ab. Ein weiterer Pilot meldete sich kurz nach Fristende, wobei ihm ein weiteres Angebot unterbreitet wurde. Mit Aussendung vom 25.6.2021 wurde dies den verbliebenen 12 Kapitänen mitgeteilt und ihnen das gleiche Angebot für eine freiwillige Umschulung in den M1-Rang gemacht. Dabei wurde nachdrücklich empfohlen, eine Bewerbung abzugeben, und darauf hingewiesen, dass bei Ablehnung keine Umschulung mehr angeboten werde, was letztendlich die Auflösung des Dienstverhältnisses nach sich ziehen werde. Zudem wurden sie informiert, dass sie bei Nichtbewerbung ab 1.7.2021 vom Flugdienst freigestellt werden.
[17]Der Kläger nahm kein Angebot an. Er wusste spätestens mit Erhalt der Aussendung vom 7.6.2021, dass ohne seine freiwillige und uneingeschränkte Bewerbung auf M1 der Fortbestand seines Dienstverhältnisses gefährdet und er von einer Kündigung bedroht ist. Mit E-Mail vom 25.6.2021 an den Flugbetriebsleiter hielt er fest, dass er arbeitswillig, in höchstem Maß an einer weiteren Beschäftigung interessiert und gesprächsbereit sei. Weiters hielt er fest, dass er aufgrund seiner Verträge und seiner bisherigen Karriere im Dienstrang Kapitän bei der Beklagten angestellt sei, und ersuchte um eine kollektivvertragskonforme Umschulung. Am 28.6.2021 teilte der Flugbetriebsleiter dem Kläger mit, dass aufgrund der abgeschlossenen Ausflottung der D* seit 1.6.2021 keine kommerzielle fliegerische Tätigkeit mehr stattfinde.
[18]Die Beklagte hatte für den Kläger wie auch die übrigen 11 Piloten keine Einsatzmöglichkeit, weshalb sie sich zur Kündigung entschloss. Bei der Beklagten wurde seit März 2020 aufgrund der Auswirkungen der COVID19-Pandemie geförderte Kurzarbeit iSd § 37b AMSG und der einschlägigen Richtlinien vereinbart. Mit Schreiben des AMS vom 17.9.2021 wurde der Beklagten nach Anhörung des Regionalbeirats die Zustimmung zur Verminderung des Beschäftigtenstands ohne Auffüllpflicht von 6.199 auf 6.187 Beschäftigte gemäß § 37b Abs 2 AMSG erteilt.
[19]Mit Schreiben vom 11.8.2021 informierte die Beklagte den Betriebsrat über die beabsichtigte Kündigung des Dienstverhältnisses des Klägers zum nächstmöglichen Termin. Der Betriebsrat erklärte seinen Widerspruch. Mit Schreiben vom 19.8.2021 kündigte die Beklagte das Dienstverhältnis des Klägers zum 31.12.2021 und stellte ihn bis zum 31.12.2021 dienstfrei.
[20][20] Insoweit steht der Sachverhalt im Rechtsmittelverfahren bindend fest (§§ 2 Abs 1 ASGG, 498 Abs 1 ZPO).
[21]Mit der am 1.9.2021 beim Erstgericht eingebrachten Klage begehrt der Kläger die Feststellung, dass das mit der Beklagten bestehende Dienstverhältnis über den 31.12.2021 hinaus fortbestehe, in eventu dass die durch die Beklagte am 19.8.2021 ausgesprochene Kündigung für rechtsunwirksam erklärt werde.
[22]Die Beklagte habe die unternehmerische Entscheidung getroffen, die D* nicht mehr zu benutzen. Damit habe sie dem Kläger den Arbeitsplatz „genommen“. Seine Bewerbungen auf andere Flugzeugtypen würden zu Unrecht nicht berücksichtigt. Er werde dabei von der Beklagten gemobbt, bewusst ausgegrenzt und schikaniert. Sie stelle ihn aus willkürlichen und sachfremden Gründen aufgrund seines Dienstorts schlechter als die Mehrheit der Arbeitnehmer. Die Beklagte habe seine mit dem Zusatz der Aufrechterhaltung seines Dienstorts abgegebenen Bewerbungen nie berücksichtigt und immer wieder kollektivvertragswidrig nur Mitarbeiter mit einem Dienstort in ** für neue Stellen übernommen.
[23]Neue Stellen auf anderen Flugzeugtypen würden von der Beklagten seit Jahren ganz bewusst nur mit dem Dienstort ** ausgeschrieben, um Piloten mit vertraglichen Dienstorten auf den Außenstationen davon und von jeglichen Aufstiegsmöglichkeiten auszuschließen. Die Annahme einer solchen Stelle würde dazu führen, dass der Kläger als Vertragsänderung seinen bisherigen Dienstort aufgeben müsste.
[24]Die Kündigung verstoße gegen § 45a AMFG. Die Schwellenwerte des § 45a Abs 1 Z 1 bis 4 AMFG seien überschritten worden. Mehrere 100 Arbeitnehmer sollten gekündigt werden. Außerdem habe die Beklagte eine AMS-Meldung für alle über 50-Jährigen abgegeben, weshalb auch alle übrigen gekündigten Mitarbeiter von der 30-tägigen Kündigungssperre erfasst seien.
[25]Die Kündigung verstoße gegen Punkt 68 des Kollektivvertrags, wonach objektiv betriebsbedingte Kündigungen in aufsteigender Reihenfolge der Kündigungsnummern unabhängig von Senioritätsrang und Flugzeugtyp erfolgen. Der Kläger habe über eine hohe Kündigungsnummer verfügt. Die Beklagte hätte zwingend dienstjüngere Arbeitnehmer kündigen müssen. Das Argument, der Kläger habe Umschulungsmaßnahmen nicht akzeptiert, sei unrichtig. Die Beklagte habe ihm keine Umschulung unterbreitet. Eine Bewerbung sei dazu nicht notwendig.
[26]Weiters liege ein Verstoß gegen die Kurzarbeits-Richtlinie und § 37b AMSG vor. Der Kläger habe sich seit März 2020 in Kurzarbeit befunden. Die Kündigung zum Zweck der Verringerung des Beschäftigtenstands bedürfe nach der Sozialpartnervereinbarung der Zustimmung der Gewerkschaft oder einer Ausnahmebewilligung durch den Regionalbeirat. Eine solche Zustimmung sei nicht erfolgt.
[27]Die Kündigung verstoße gegen die guten Sitten gemäß § 879 ABGB. Die Beklagte habe mit Sticheleien, Ausgrenzungsaktionen, Mobbing, Verhinderung von Aufstiegschancen, vertrags-, kollektivvertrags- und gesetzwidrigen Versetzungen und dem Erzeugen massiver Drucksituationen bewusst und gezielt den ausschließlichen Zweck verfolgt, dem Kläger einen Schaden zuzufügen, was in der sittenwidrigen Kündigung gegipfelt habe. Die Beklagte sei schon aus ihrer Gestaltungs- und Fürsorgepflicht gegenüber dem als Arbeitnehmer jahrzehntelang treuen Kläger dazu verpflichtet, ihn weiterhin zu beschäftigen.
[28]Darüber hinaus liege eine unzulässige Motivkündigung nach § 105 Abs 3 Z 1 lit i ArbVG vor. Der Kläger habe Ansprüche aus der rechtswidrigen Versetzung nach *, aus der rechtswidrigen Übergehung bei Beförderungen, auf Fluglehrerzulagen der D-Piloten und wegen Mobbing durch fortgesetzte Ablehnung seiner Bewerbungen geltend gemacht. Weiters habe er arbeitsgerichtliche Verfahren und Musterprozesse für andere Piloten geführt. Die Kündigung stelle eine „Vergeltungsmaßnahme“ dar. Das Kündigungsmotiv liege vor allem im rechtmäßigen Beharren des Klägers auf seinem zugesicherten Dienstort **.
[29]Der Kläger sei bis 26.10.2022 in Elternteilzeit gewesen. Ihm komme der Kündigungsschutz nach § 8f Abs 2 VKG zu. Die Teilzeitbeschäftigung des Klägers sei Grund für die Kündigung gewesen.
[30]Die Kündigung sei gemäß § 105 Abs 3 Z 2 ASVG sozialwidrig. Die Beklagte sei ihrer sozialen Gestaltungspflicht nicht nachgekommen, weil sie ihn nicht umgeschult habe. Der Betriebsrat habe der Kündigung widersprochen, womit ein Sozial-vergleich anwendbar sei. Der Beklagten wäre es möglich gewesen, an seiner Stelle alle senioritätsjüngeren Arbeitnehmer ohne Sorgepflichten zu kündigen.
[31]Die Beklagte beantragt Klagsabweisung und wendet zusammengefasst ein, sie habe die „Bundesländer-Homebases“ aus betrieblichen Gründen und wirtschaftlicher Notwendigkeit schließen müssen. Dies habe dazu geführt, dass die dort „stationierten“ Dienstnehmer ihren Dienst von ** aus versehen müssten.
[32]Die Beklagte habe dem Kläger mehrere Möglichkeiten eröffnet, sich auf M3-Positionen in ** zu bewerben. Er habe sich auf ausgeschriebene Stellen jedoch immer nur unter Vorbehalt seines bisherigen Dienstorts beworben. Die Beklagte habe zusätzlich das Angebot auf Umschulung zum ersten Offizier unterbreitet, welches ebenfalls nicht angenommen worden sei. Letztendlich sei für den Kläger mangels Annahme dieser Angebote keine freie Stelle mehr vorhanden gewesen und habe er seit 1.6.2021 durch die Ausflottung der D* nicht mehr eingesetzt werden können. Eine Umschulung ohne entsprechende Bewerbung sei nicht möglich gewesen. Die Kündigung sei daher erforderlich gewesen, weil er sich jahrelang Bewerbungen auf andere Flugzeugtypen entzogen habe.
[33]Die Mobbing-Vorwürfe seien unrichtig. Die Beklagte sei laufend mit arbeitsgerichtlichen Verfahren von Mitarbeitern im aufrechten Dienstverhältnis konfrontiert. Die Geltendmachung arbeitsrechtlicher Ansprüche sei kein Anlass für ein bestimmtes Auflösungsverhalten der Beklagten.
[34]Ein Verstoß gegen die Kurzarbeits-Richtlinie oder § 37b AMSG liege nicht vor. Der Regionalbeirat des AMS habe am 17.9.2021 der Verminderung des Beschäftigungsstands ohne Auffüllverpflichtung zugestimmt. Ohnehin stehe dem Kläger auf dieser Rechtsgrundlage kein individueller Kündigungsschutz zu.
[35]Ebenso wenig liege ein Verstoß gegen die Anzeigepflicht iSd § 45a AMFG vor. Die Kündigung des Klägers sei dem AMS nicht zu melden gewesen, da keiner der gesetzlichen Schwellenwerte überschritten worden sei. Von beabsichtigten Kündigungen seien nur 12 Kapitäne betroffen gewesen. Zwar hätten sieben Dienstnehmer das 50. Lebensjahr erreicht, doch sei nur in diesen Fällen die Auflösung der Arbeitsverhältnisse anzuzeigen gewesen. Für die weiteren fünf Dienstverhältnisse gelte keine Anzeigepflicht. Ein nur geplanter Personalabbau sei unbeachtlich, bedeute ein solcher doch nicht, dass es tatsächlich zu Kündigungen komme.
[36]Die Kündigung sei nicht sittenwidrig. Die Beklagte habe dem Kläger nie seine Karriere verwehrt. Arbeitnehmern, die in den Geltungsbereich des ArbVG fielen, sei darüber hinaus eine Berufung auf § 879 ABGB nicht möglich.
[37]Ein Verstoß gegen den Kollektivvertrag liege nicht vor. Die Kündigungsbeschränkung des Punkt 68.1 sei nicht anzuwenden. Die Kündigung sei subjektiv bedingt und im Verhalten des Klägers begründet, der sich bewusst nicht an die geänderte Unternehmensstruktur angepasst habe. Der Verwendungsbereich „R“ bestehe durch die Ausflottung der D* nicht mehr, wodurch mit Ausnahme der gekündigten Piloten keine Piloten mehr diesem zugeordnet seien. Zudem könne der Kläger aus der Bestimmung keinen individuellen Kündigungsschutz ableiten.
[38]Eine Motivkündigung nach § 105 Abs 3 Z 1 lit i ArbVG oder § 8f Abs 2 VKG liege nicht vor. Zwischen den Gerichtsverfahren des Klägers oder der Tatsache, dass er sich in Elternteilzeit befinde, und der Kündigung bestehe kein Zusammenhang.
[39]Die Kündigung sei nicht sozialwidrig. Dem Kläger stünden mehrere Beschäftigungsmöglichkeiten innerhalb Österreichs und der Europäischen Union offen. Die Beklagte habe ihm ein zumutbares Änderungsangebot für eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit gemacht, das er abgelehnt habe. Die Kündigung sei durch betriebliche Erfordernisse gerechtfertigt. Aus wirtschaftlicher Notwendigkeit hätten die Homebases geschlossen worden müssen. Der Flugzeugtyp, auf dem der Kläger ein Typerating habe, sei bei der Beklagten nicht mehr vorhanden.
[40]Ein Sozialvergleich scheitere daran, dass der Kläger nicht bereit sei, in derselben Tätigkeitssparte Arbeit zu leisten, sein Flugzeugtyp ausgeflottet worden sei, er eine Umschulung verweigert habe und Stellen auf andere Flugzeugtypen nur mit dem Dienstort ** bestünden. Er habe eine zumutbare Weiterbeschäftigung abgelehnt. Insoweit liege eine personenbedingte Kündigung vor.
[41]Das Verfahren befindet sich im zweiten Rechtsgang. Mit dem im ersten Rechtsgang ergangenen Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren ab. Der dagegen erhobenen Berufung des Klägers wurde mit Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungs- und Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 26.6.2024, 13 Ra 5/24v, Folge gegeben. Das angefochtene Urteil wurde aufgehoben und die Arbeitsrechtssache an das Erstgericht zur neuerlichen Entscheidung nach allfälliger Verfahrensergänzung zurückverwiesen.
[42]Im zweiten Rechtsgang erfolgte keine weitere Beweisaufnahme. Das Erstgericht übermittelte die Rechtsmittelentscheidung den Parteien gemeinsam mit der Ausfertigung des nunmehr bekämpften Urteils.
[43]Mit dem bekämpften Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren neuerlich ab und verpflichtete den Kläger zum Verfahrenskostenersatz. Dieser Entscheidung legte es den eingangs wiedergegebenen und den nachfolgend auszugsweise dargestellten Sachverhalt zugrunde:
[44]„Die Absicht der beklagten Partei bestand darin, alle von der Ausflottung der D* betroffene Kapitäne zu behalten und auf andere Flugzeugtypen umzuschulen. Im Sommer 2021 wurde den Betroffenen noch eine Lizenzprüfung zur Verlängerung der Lizenz für weitere 12 Monate ermöglicht. Erst als die den verbliebenen 12 Kapitänen unterbreiteten Angebote nicht angenommen wurden, entschloss sich die beklagte Partei Anfang August 2021 zur Kündigung jener 12 verbliebenen Kapitäne, welche Umschulungsangebote nicht angenommen hatten.
[45]Die Kurzarbeit betreffend die Mitarbeiter Bord war bis 19.3.2022 durchgehend aufrecht. Im Zeitraum 30 Tage vor dem 19.8.2021 gab es bei der Beklagten 20 Auflösungen von Beschäftigungsverhältnissen. Darin sind 12 seitens der Beklagten ausgesprochene Kündigungen der Piloten umfasst.
[46]Im Zeitraum 30 Tage nach dem 19.8.2021 gab es insgesamt 13 Auflösungen von Arbeitsverhältnissen bei der Beklagten.
[47]Die beklagte Partei führte auch Ausschreibungen mit Anboten zu einvernehmlichen Auflösungen durch, welche in weiterer Folge teilweise von Mitarbeitern in Anspruch genommen wurden.
[48]Im Zeitraum 30 Tage vor und 30 Tage nach dem 19.8.2021 wurden von der Beklagten bis auf die 12 angeführten Piloten keine weiteren Piloten gekündigt oder entlassen.
[49]Der Großteil der 30 Tage vor und 30 Tage nach dem 19.8.2021 aufgelösten Beschäftigungsverhältnisse betraf einvernehmliche Auflösungen von Arbeitsverhältnissen. Nicht festgestellt werden kann, ob die Initiative für die in diesem Zeitraum erfolgten einvernehmlichen Auflösungen von Beschäftigungsverhältnissen von der beklagten Partei oder von den jeweiligen Arbeitnehmern ausgegangen ist.
[50]Die beklagte Partei hatte nicht die Absicht, im Zeitfenster von 30 Tage vor dem 19.8.2021 bis 30 Tage nach dem 19.8.2021 eine den Schwellenwert überschreitende Anzahl von 30 Arbeitsverhältnissen innerhalb von 30 Tagen aufzulösen.
[51]Im März 2021 entschied die Beklagte, bis zu 650 Mitarbeiter abzubauen. Der Abbau sollte nicht durch Kündigungen, sondern sonstige Personalreduktion, insbesondere durch natürliche Fluktuation erreicht werden.“
[52]In rechtlicher Beurteilung führte das Erstgericht aus, es liege eine objektiv betriebsbedingte Kündigung vor. Sie sei nicht sittenwidrig oder aus unsachlichen Motiven erfolgt. Anhaltspunkte für das behauptete Mobbing lägen nicht vor. Die Kündigung verstoße nicht gegen § 45a AMFG oder § 37b AMSG.
[53]Gegen diese Entscheidung wendet sich die fristgerechte Berufung des Klägers aus den Rechtsmittelgründen der Nichtigkeit, der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das bekämpfte Urteil im Sinn einer Klagsstattgebung abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
[54]In ihrer fristgerechten Berufungsbeantwortung beantragt die Beklagte, dem gegnerischen Rechtsmittel keine Folge zu geben.
[55]Nach Art und Inhalt der geltend gemachten Anfechtungsgründe war die Anberaumung einer öffentlichen, mündlichen Berufungsverhandlung entbehrlich. Über die Berufung war daher in nichtöffentlicher Sitzung zu befinden (§§ 2 Abs 1 ASGG, 480 Abs 1 ZPO).
[56]
Die Berufung ist aus nachstehenden Erwägungen nicht berechtigt.
[57]A. Nichtigkeitsrüge
[58]1. Die Berufung rügt eine Nichtigkeit nach § 477 Abs 1 Z 2 ZPO wegen unterbliebener Entscheidung in Senatsbesetzung. Rein vorsorglich werde bestritten, dass im zweiten Rechtsgang dieselben Laienrichter beigezogen worden seien wie im vorangehenden Verfahren.
[59]Im erstinstanzlichen Akt erliegt ein Beratungsprotokoll vom 1.8.2024, wonach die bereits im ersten Rechtsgang beteiligten und im Urteilskopf des nunmehr bekämpften Urteils genannten Laienrichter auch an der Urteilsfällung im zweiten Rechtsgang mitgewirkt haben. Für die in der Berufung vorsorglich monierte Nichtigkeit wegen unrichtiger Senatsbesetzung fehlt daher jeder Anhaltspunkt.
[60]Die Berufung macht weiters eine Nichtigkeit gemäß § 477 Abs 1 Z 4 ZPO wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Der Kläger sei zu den Rechts- und Beweisfragen, die das Berufungsgericht zu § 45a AMFG für rechtserheblich erachte, im zweiten Rechtsgang nicht mehr angehört worden. Weiteres Vorbringen oder die Vorlage ergänzender Beweismittel seien weder beauftragt noch sei den Parteien dazu Möglichkeit geboten worden. Das Erstgericht hätte zudem aus europarechtlichen Überlegungen und dem Schutzbedürfnis des sozial schwächeren Klägers wesentliche Tatsachen zu § 45a AMFG nicht bloß auf Zeugenaussagen stützen dürfen, sondern von Amts wegen weiteres Vorbringen und Beweismittel einfordern sowie Beweisaufnahmen durchführen müssen.
[61]3.1. Gemäß § 496 Abs 1 ZPO ist die Sache in den dort genannten Fällen vom Berufungsgericht an das Erstgericht zur Verhandlung und Urteilsfällung zurückzuverweisen. Wird die Sache an das Erstgericht zurückverwiesen, ist eine neuerliche Verhandlung aber nur dann aufzutragen, wenn sie noch erforderlich ist; andernfalls kann zur bloßen Urteilsfällung zurückverwiesen werden (RIS-Justiz RS0117140).
[62]3.2. Das Erstgericht, an das die Rechtssache durch Beschluss des Berufungsgerichts zurückverwiesen wurde, hat gemäß § 479 ZPO von Amts wegen eine Tagsatzung anzuordnen, falls durch die Zurückverweisung überhaupt eine neue Verhandlung erforderlich wird; sonst hat es sofort die Entscheidung im Rahmen der Aufhebung neu zu fällen (RIS-Justiz RS0041953). Wird eine Rechtssache vom Berufungsgericht daher zur bloßen Urteilsfällung zurückverwiesen, hat das Erstgericht zu prüfen, ob die Anordnung einer Tagsatzung notwendig ist.
[63]3.3. Wird eine Entscheidung – wie hier – im Instanzenzug aufgehoben, weil der Sachverhalt unvollständig festgestellt wurde, ist eine mündliche Verhandlung nur dann notwendig, wenn nicht schon ausreichend Beweisergebnisse vorliegen, um die fehlenden Feststellungen zu treffen (RIS-Justiz RS0041953 [T1]). Wenn das Erstgericht schon aufgrund der bisherigen Verfahrensergebnisse ohne Erneuerung der Verhandlung die vom Berufungsgericht für nötig erachteten (Negativ-)Feststellungen nachtragen kann, sind Neuerungen nicht zu berücksichtigen (RIS-Justiz RS0041953 [T3]).
[64]Ist hingegen zur Klarstellung von Feststellungen eine Erörterung mit den Parteien oder eine weitere Beweisaufnahme erforderlich, bedarf es im fortgesetzten Verfahren regelmäßig einer Verfahrensergänzung (vgl 4 Ob 190/13i).
[65]4.1. Der Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 4 ZPO schützt den Anspruch einer Partei auf rechtliches Gehör, stellt aber nicht schlechthin alle Verletzungen unter Nichtigkeitssanktion. Entscheidend ist vor allem, ob einer gerichtlichen Entscheidung Tatsachen und Beweisergebnisse zugrunde gelegt werden, zu denen sich die Partei nicht äußern konnte (RIS-Justiz RS0005915; RS0074920; RS0006048; RS0117067).
[66]Entgegen den Berufungsausführungen liegt eine Nichtigkeit nicht vor. Dass im fortgesetzten Verfahren gemäß § 479 ZPO eine neue Verhandlung vor dem Erstgericht erforderlich gewesen wäre, muss in der Berufung als Mangelhaftigkeit des Verfahrens gerügt werden (1 Ob 56/07b; vgl RIS-Justiz RS0041953). Schon aus diesem Grund ist die Nichtigkeitsrüge zu verwerfen.
[67]4.2. Selbst bei inhaltlicher Behandlung als Mängelrüge ist der Berufung nicht zu folgen. Die Aufhebung des Ersturteils im ersten Rechtsgang erfolgte aufgrund des Vorliegens sekundärer Feststellungsmängel zu § 45a AMFG. Im vorangegangenen Verfahren wurden zu dieser Bestimmung und den darin normierten Voraussetzungen Prozessbehauptungen erstattet und abschließende Beweise aufgenommen. Die Parteien hatten insoweit bereits im ersten Rechtsgang ausreichend Gelegenheit, sich zu diesen der erstgerichtlichen Entscheidung zugrunde gelegten Tatsachen und Beweisergebnissen zu äußern und eigene Behauptungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu erstatten. Vor diesem Hintergrund wäre nicht erkennbar, inwieweit zur Klarstellung der Tatsachenfeststellungen oder der rechtlichen Erwägungen zu § 45a AMFG eine Erörterung mit den Parteien oder eine weitere Beweisaufnahme erforderlich gewesen wäre. Daher war auch vom Berufungsgericht kein Auftrag zur Verfahrensergänzung zu erteilen.
[68]Darüber hinaus legt die Berufung nicht konkret dar, welches weitere Vorbringen samt Beweisanboten der Kläger erstattet hätte, welche ergänzenden Beweismittel das Erstgericht aufnehmen hätte müssen oder welche weiteren und allenfalls vom festgestellten Sachverhalt abweichenden Tatsachenfeststellungen sich bei Anberaumung einer weiteren Tagsatzung samt ergänzender Erörterung und Beweisaufnahme im fortgesetzten Verfahren ergeben hätten. Der Berufungswerber muss in seiner Mängelrüge jedoch nachvollziehbar ausführen, welche für ihn günstigen Verfahrensergebnisse zu erwarten gewesen wären, wenn der behauptete Verfahrensfehler nicht unterlaufen wäre. Andernfalls ist der Rechtsmittelgrund – wie hier – nicht judikaturgemäß ausgeführt (RIS-Justiz RS0043039).
[69]4.3. Auf die in der Berufung erwähnten europarechtlichen Überlegungen wird im Rahmen der Behandlung der Rechtsrüge eingegangen, womit auf die dortigen Ausführungen verwiesen wird.
[70]4.4. Soweit die Berufung eine vom Erstgericht durch die unterbliebene gesonderte Übermittlung der Rechtsmittelentscheidung an die Parteien verhinderte Einbringung eines Rechtsmittels gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts im ersten Rechtsgang behauptet, genügt ein Verweis auf die mangelnde Anfechtbarkeit dieser Entscheidung (§ 519 ZPO).
[71]B. Mängelrüge
[72]1.1. Die Berufung rügt die Verletzung der richterlichen Anleitungspflicht und des Verbots der Überraschungsentscheidung. Zwischenzeitlich sei die zum Europäischen Arbeitsrecht und dem Grundrecht auf Einlegung eines wirksamen Rechtsbehelfs nach Art 47 GRC grundlegende Entscheidung des EuGH vom 20.2.2024, Rs C-715/20, ergangen. Das Erstgericht habe die dort angestellten Überlegungen nicht berücksichtigt. Daher liege eine Überraschungsentscheidung vor, weil es dem Kläger im zweiten Rechtsgang nicht die Möglichkeit eingeräumt habe, eine Begründungspflicht der Arbeitgeberin anzufordern und damit einen „wirksamen Rechtsbehelf“ insoweit einzulegen, als er die Unwirksamkeit der Kündigung wegen Verstoßes gegen § 45a AMFG (auf Basis der MassenentlassungsRL) geltend machen könne.
[73]1.2. Nach § 182a ZPO hat das Gericht das Sach- und Rechtsvorbringen der Parteien mit diesen zu erörtern und darf seine Entscheidung auf rechtliche Gesichtspunkte, die eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, nur stützen, wenn es diese mit den Parteien erörtert und ihnen Gelegenheit zur Äußerung gegeben hat (RIS-Justiz RS0037300 [T46]).
[74]Das Gericht darf die Parteien in seiner Entscheidung nicht mit einer Rechtsauffassung überraschen, die sie nicht beachtet haben und auf die sie das Gericht nicht aufmerksam gemacht hat. Das Verbot der Überraschungsentscheidung bedeutet aber keineswegs, dass das Gericht seine Rechtsansicht vor der Entscheidung kund tun muss (RIS-Justiz RS0122365; RS0122749). Im Rahmen der Anleitungspflicht ist nur auf ein ergänzendes oder präzisierendes Vorbringen zu drängen, nicht jedoch darauf, dass ein bisher nicht erkennbares Tatsachenvorbringen erstattet werde, das für eine Partei günstig sein könnte (RIS-Justiz RS0120057 [T7]). Keinesfalls geht die Anleitungspflicht so weit, dass das Gericht auf die Partei beratend einzuwirken hätte (RIS-Justiz RS0120057 [T14]).
[75]1.3. Wie die Berufung selbst ausführt, geht das bekämpfte Urteil auf die Entscheidung des EuGH vom 20.2.2024, Rs C-715/20, nicht ein. Schon aus diesem Grund kann keine Überraschungsentscheidung vorliegen, stützt sich das Erstgericht doch gerade nicht auf eine neue, bislang nicht mit den Parteien erörterte Rechtsauffassung. Inwieweit die genannte EuGH-Entscheidung Auswirkungen auf das vorliegende Verfahren hat, wird im Rahmen der Rechtsrüge behandelt.
[76]Die Berufung verabsäumt zudem auch hier eine nähere Darstellung, welche weiteren (rechtlichen) Gesichtspunkte und Tatsachen der Kläger im zweiten Rechtsgang in das Verfahren eingebracht hätte und welche Auswirkungen dies auf den weiteren Verfahrensgang und das bekämpfte Urteil gehabt hätte. Die in der Mängelrüge als „wirksamer Rechtsbehelf“ einzig angeführte Geltendmachung einer Unwirksamkeit der Kündigung nach § 45a AMFG wurde bereits im erstinstanzlichen Verfahren behauptet. Damit bleibt nach den Rechtsmittelbehauptungen aber unklar, welche (weiteren) Rechtsbehelfe der Kläger als relevant erachte und aufgrund des behaupteten Verfahrensfehlers nicht auszuüben in der Lage gewesen sei. Die Mängelrüge ist insoweit nicht judikaturkonform ausgeführt.
[77]1.4. Soweit die Mängelrüge eine Überraschungsentscheidung darin erblickt, dass das Erstgericht im zweiten Rechtsgang sogleich zur Urteilsfällung übergegangen sei, ohne den Parteien die Möglichkeit zu geben, neue rechtliche Gesichtspunkte vorzubringen, ist auf die Ausführungen zur Nichtigkeitsrüge zu verweisen.
[78]1.5. Damit liegt weder ein Verfahrensmangel noch eine in der Berufung hilfsweise geltend gemachte Nichtigkeit vor.
[79]2. Soweit die Berufung unzureichende und undeutliche Feststellungen zur Frage, wann genau die Kündigungen und Auflösungen der Arbeitsverhältnisse vor und nach dem 19.8.2021 erfolgten, rügt, wird damit ein der rechtlichen Beurteilung zuzuordnender sekundärer Feststellungsmangel geltend gemacht. Darauf ist daher im Rahmen der Behandlung der Rechtsrüge einzugehen.
[80]3. Die Mängelrüge behauptet abschließend einen Stoffsammlungsmangel. Das Erstgericht hätte ein weiteres Beweisverfahren durchführen müssen, um Beweis zu erheben, wann genau die jeweiligen Beendigungsaussprüche vor und nach dem 19.8.2021 erfolgten.
[81]Die Behandlung der Mängelrüge kann schon deswegen unterbleiben, weil die Berufung nicht darlegt, welche weiteren Beweise aufzunehmen gewesen wären und welche beantragte Beweisaufnahme unterblieben sei. Weiters stellt der Kläger nicht ansatzweise dar, zu welchen für ihn günstigen Tatsachenfeststellungen das Erstgericht gelangt wäre, wenn es das Verfahren unter Beachtung der angeblich verletzten Verfahrensvorschriften im konkreten Zusammenhang – Aufnahme der abgelehnten Beweisanträge – durchgeführt hätte (vgl RIS-Justiz RS0043039). Damit ist die Mängelrüge auch hier nicht judikaturkonform ausgeführt.
[82]C. Rechtsrüge
[83]1. Die Berufung rügt eine unrichtige rechtliche Beurteilung durch das Erstgericht dahin, dass dem festgestellten Sachverhalt ein Verstoß gegen § 45a AMFG zu entnehmen sei. Nach den Feststellungen habe es im Zeitraum 30 Tage vor und 30 Tage nach dem 19.8.2021 insgesamt 33 Auflösungen von Arbeitsverhältnissen gegeben. Damit sei der Schwellenwert des § 45a Abs 1 Z 3 AMFG überschritten und die Kündigung des Klägers nach § 45a Abs 5 AMFG unwirksam.
[84]2.1. Gemäß § 45a Abs 1 Z 3 AMFG haben Arbeitgeber die nach dem Standort des Betriebs zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice durch schriftliche Anzeige zu verständigen, wenn sie beabsichtigen, Arbeitsverhältnisse von mindestens 30 Arbeitnehmern in Betrieben mit in der Regel mehr als 600 Beschäftigten, innerhalb eines Zeitraums von 30 Tagen aufzulösen.
[85]Kündigungen, die eine Auflösung von Arbeitsverhältnissen iSd Abs 1 bezwecken, sind gemäß § 45a Abs 5 AMFG rechtsunwirksam, wenn sie vor Einlangen der Anzeige bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice oder nach Einlangen der Anzeige innerhalb der 30-tägigen Frist ohne vorherige Zustimmung der Landesgeschäftsstelle ausgesprochen werden.
[86]Von § 45a Abs 1 AMFG sind dabei nicht nur Arbeitgeberkündigungen erfasst, sondern auch vom Arbeitgeber veranlasste einvernehmliche Auflösungen des Arbeitsverhältnisses. Die Zahl solcher einvernehmlichen Auflösungen von Arbeitsverhältnissen ist daher auf die zahlenmäßigen Voraussetzungen nach § 45a Abs 1 AMFG anzurechnen (RIS-Justiz RS0053050).
[87]2.2. Nach § 45a Abs 1 AMFG wird die Verständigungspflicht schon dann ausgelöst, wenn ein Arbeitgeber beabsichtigt, eine den jeweiligen Schwellenwert überschreitende Anzahl von Arbeitsverhältnissen innerhalb von 30 Tagen aufzulösen (9 ObA 119/17s).
[88]Die 30-tägige Frist des § 45a Abs 1 AMFG wandert dabei kontinuierlich. Der Arbeitgeber kann daher durch die zeitliche Streuung von Kündigungen das Erreichen des Schwellenwerts dieser Bestimmung verhindern (RIS-Justiz RS0125464). Die Streuung der Kündigungen muss jedoch schon in der ursprünglichen Absicht des Arbeitgebers zur Beendigung der Dienstverhältnisse liegen. Wenn der Arbeitgeber also tatsächlich von Anfang an beabsichtigt hat, die Beendigung der Dienstverhältnisse stufenweise über einen längeren als 30-tägigen Zeitraum durchzuführen, ist von einer zulässigen Streuung auszugehen und besteht keine Verpflichtung zur Einhaltung des Verfahrens nach § 45a Abs 1 AMFG (9 ObA 33/21z; 9 ObA 119/17s).
[89]Hat der Arbeitgeber hingegen die Vornahme einer Massenkündigung schon ursprünglich beabsichtigt, kann er sich nicht durch eine nachträgliche von dieser Absicht abweichende zeitliche Streuung und den faktischen Vollzug der Kündigungen über einen längeren Zeitraum – etwa infolge längerer Bemühungen um den Erhalt der Arbeitsplätze – dem Frühwarnsystem entziehen. Entsprechendes gilt für wiederholte Kündigungen, sofern sie Ausdruck einer einheitlichen Auflösungsabsicht sind; soll ein bereits ursprünglich angestrebter Personalabbau wegen Rechtsunwirksamkeit der ersten Kündigungen in der Folge durch nochmalige Kündigung derselben Arbeitnehmer in mehreren Tranchen verwirklicht werden, sind die zweiten Kündigungen wegen Vorliegens einer einheitlichen Auflösungsabsicht ebenfalls unwirksam (9 ObA 33/21z; RIS-Justiz RS0125464 [T1]).
[90]2.3. Nach den allgemeinen Beweislastregeln hat jede Partei die für ihren Rechtsstandpunkt günstigen Normen zu behaupten und zu beweisen, sofern das konkret anwendbare Recht keine Sonderregeln vorsieht (RIS-Justiz RS0109832; RS0039939). Daher trägt derjenige, der einen Anspruch behauptet, grundsätzlich für alle anspruchsbegründenden (rechtserzeugenden) Tatsachen die Behauptungs- und Beweislast. Umgekehrt hat derjenige, der den Anspruch bestreitet, die anspruchshindernden, anspruchsvernichtenden und anspruchshemmenden Tatsachen zu behaupten und zu beweisen (RIS-Justiz RS0106638; vgl RS0022862).
[91]Im Anwendungsbereich des § 45a AMFG muss also der Kläger, der sich auf die Voraussetzungen des § 45a AMFG für die Unwirksamkeit der Kündigung beruft, die für die Unwirksamkeit maßgebenden Tatsachen behaupten und beweisen (vgl 9 ObA 76/09f; 8 ObA 33/09z).
[92]3.1. Das Arbeitsverhältnis des Klägers wurde durch Arbeitgeberkündigung mit Schreiben vom 19.8.2021 aufgelöst. Eine Verständigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß § 45a Abs 1 AMFG durch die Beklagte ist nicht erfolgt.
[93]Die behauptete Unwirksamkeit der Kündigung des Klägers nach § 45a Abs 5 Z 1 AMFG richtet sich daher danach, ob die Beklagte zur Verständigung nach § 45a Abs 1 AMFG verpflichtet war, maW ob der gesetzliche Schwellenwert nach § 45a Abs 1 Z 3 AMFG von 30 Arbeitnehmern erreicht wurde.
[94]3.2. Der Kläger stellt in seinen Rechtsmittelausführungen – wie im vorangegangenen Verfahren – für die Frist des § 45a Abs 1 AMFG auf den (Maximal-)Zeitraum 30 Tage vor und 30 Tage nach dem 19.8.2021 ab. Auch die Beklagte beschäftigt sich mit diesem auf den Kündigungsausspruch zentrierten Zeitraum. Damit ist dieser Zeitraum einer Beurteilung nach § 45a AMFG zugrunde zu legen.
[95][95] Zudem steht fest, dass die Beklagte sich erst im August 2021 zur Kündigung des Klägers und der weiteren elf Kapitäne entschlossen hat, nachdem sie die ihnen unterbreiteten (Umschulungs-)Angebote nicht angenommen hatten. Diese Feststellung steht auch der Argumentation entgegen (vgl ON 39 S 6-7), wonach die im August 2021 ausgesprochene Kündigung als „Vollzugshandlung“ von dem bereits seit Frühjahr 2021 vorhandenen Auflösungswillen der Beklagten und ihrem Bestreben getragen gewesen sei, die Arbeitsverhältnisse mangels Annahme der Angebote aufzulösen.
[96]3.3. Die Rechtsrüge der Berufung stellt ausschließlich auf den Schwellenwert nach § 45a Abs 1 Z 3 AMFG ab (RMS 7). Schon aus diesem Grund ist auch nur dieser Tatbestand maßgeblich.
[97]Dass die weiteren Tatbestände nach Z 1 und 2 leg cit nicht heranzuziehen sind, wird in der Berufung nicht in Zweifel gezogen. Auf diese stützt sich das Rechtsmittel nicht. Ob einem Unternehmensstandort Betriebsqualität iSd § 45a AMFG zukommt, kann darüber hinaus nur anhand einer Gesamtbetrachtung der Umstände des Einzelfalls beantwortet werden (8 ObA 87/20g; RIS-Justiz RS0051131). Betreibt ein Arbeitgeber daher mehrere Betriebsstätten im Inland, sind diese je nach Einzelfall im Sinn des heranzuziehenden unionsrechtlichen Betriebsbegriffs als eigenständige Betriebe nach § 45a AMFG anzusehen (OLG Wien 7 Ra 27/20x = ARD 6728/5/2020). Der Kläger stellt jedoch nicht in Frage, dass das Unternehmen der Beklagten in Österreich einen einheitlichen Betrieb iSd § 45a AMFG gebildet habe. Auf die Homebase ** stellt er als Betrieb weder im erstinstanzlichen Verfahren noch in der Berufung ab. Vielmehr führt er in der Berufung eine österreichweite Personalreduktionen der Beklagten (RMS 11) und die notwendige Berücksichtigung des gesamten Personalbestands der Beklagten (RMS 5) ins Treffen, womit auch deshalb auf Z 3 leg cit abzustellen ist.
[98]Nur Kündigungen von Arbeitnehmern innerhalb des 30-Tage-Zeitraums, die zum Zeitpunkt der Anzeige gemäß § 45a Abs 1 AMFG das 50. Lebensjahr bereits vollendet haben, sind bei Verstoß gegen § 45a Abs 1 Z 4 AMFG unwirksam (9 ObA 74/20b; RIS-Justiz RS0110347 [T3]). Der Kläger ist davon nicht erfasst.
[99]4.1. Nach den erstgerichtlichen Feststellungen hatte die Beklagte nicht die Absicht, im Zeitfenster von 30 Tagen vor bis 30 Tagen nach dem 19.8.2021 eine den Schwellenwert überschreitende Anzahl von 30 Arbeitsverhältnissen innerhalb von 30 Tagen aufzulösen. Obwohl die Feststellung auf eine „den Schwellenwert überschreitende Anzahl“ abstellt, ist diese offenkundig dahin zu verstehen, dass die Beklagte keine Auflösung einer den gesetzlichen Schwellenwert (§ 45a Abs 1 Z 3 AMFG) erreichenden Anzahl von Arbeitsverhältnissen beabsichtigte.
[100]Trotz des Wortlauts der Feststellung und der betreffenden Beweiswürdigung des Erstgerichts (US 29), welche auf die Auflösung von „mehr als 30 Beschäftigungsverhältnissen“ abstellt, ergibt sich nämlich eindeutig, dass das Erstgericht hier zum Ausdruck brachte, die Beklagte habe nicht die Absicht gehabt, eine die Verständigungspflicht nach § 45a Abs 1 AMFG auslösende Anzahl an Beschäftigungsverhältnissen aufzulösen. In der erstgerichtlichen Beweiswürdigung wird dazu auf die Ausführungen des Zeugen Mag. H* verwiesen, wonach die Beklagte ein laufendes Monitoring zur Kontrolle der gesetzlichen Schwellenwerte durchführe, um eine Überschreitung dieser Werte zu verhindern. Dies zeigt die intendierte Bedeutung dieses gesetzlichen Schwellenwerts auch für die Feststellung.
[101]Das Erstgericht legt auch in rechtlicher Beurteilung dieser Feststellung dar (US 34), dass schon aus diesem Grund die Verständigungspflicht nach § 45a Abs 1 AMFG nicht ausgelöst worden sei und sich der Kläger nicht auf eine Unwirksamkeit der Kündigung berufen könne. Hier beschreibt es also ebenfalls eine Absicht der Beklagten, die gesetzlichen Schwellenwerte nicht zu erreichen.
[102]Die Voraussetzungen der Verständigungspflicht nach § 45a Abs 1 AMFG werden in der Berufung (RMS 7-9) ebenfalls dahin formuliert, ob der Schwellenwert nach Z 3 leg cit „überschritten“ sei. Wie das Erstgericht versteht der Kläger darunter offenkundig das Erreichen des gesetzlichen Schwellenwerts. Daraus ist zu folgern, dass auch der Berufung das soeben dargelegte Verständnis der gegenständlichen Feststellung zugrunde liegt.
[103]4.2. Wie dargestellt kann die Beklagte durch die zeitliche Streuung der Auflösungen von Arbeitsverhältnissen das Erreichen des Schwellenwerts nach § 45a Abs 1 AMFG verhindern. Notwendige Voraussetzung dafür ist die bereits ursprüngliche Absicht, die Auflösung der Arbeitsverhältnisse über einen längeren als 30-tägigen Zeitraum durchzuführen.
[104]Mit der dargestellten Feststellung konnte das Erstgericht gerade diese Absicht der Beklagten seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde legen. Die Beklagte hatte danach bereits ursprünglich nicht die Absicht, innerhalb des 30-tägigen Zeitraums vor und nach dem 19.8.2021 eine den gesetzlichen Schwellenwert nach § 45a Abs 1 Z 3 AMFG erreichende Anzahl von Arbeitsverhältnissen aufzulösen. Schon aus diesem Grund, wie bereits das Erstgericht zutreffend aufgezeigt hat, scheidet eine Verständigungspflicht nach § 45a Abs 1 AMFG und in der Folge eine Unwirksamkeit der Kündigung des Klägers nach Abs 5 leg cit aus.
[105]4.3. Darüber hinaus steht – wie die Berufung richtig darstellt – fest, dass es im 30-tägigen Zeitraum vor und nach dem 19.8.2021 insgesamt 33 Auflösungen von Arbeitsverhältnissen gab. Davon sind die Kündigung des Klägers und 11 weiterer Piloten umfasst. Weiters steht fest, dass der Großteil (somit nicht nur eine geringe Anzahl) der betreffenden Beschäftigungsverhältnisse durch eine einvernehmliche Auflösung beendet wurden.
[106]Zu diesen einvernehmlichen Auflösungen konnte nicht festgestellt werden, ob diese von der Beklagten oder den jeweiligen Arbeitnehmern ausgegangen sind. Einvernehmliche Auflösungen können jedoch nur dann nach § 45a Abs 1 AMFG Bedeutung erfahren, wenn sie vom Arbeitgeber veranlasst wurden. Dies steht vorliegend gerade nicht fest. Insoweit ist dem Kläger der Beweis nicht gelungen, dass die Beklagte beabsichtigt habe, Arbeitsverhältnisse von mindestens 30 Arbeitnehmern aufzulösen, oder solch eine Anzahl an Arbeitsverhältnissen tatsächlich von der Beklagten veranlasst aufgelöst wurde.
[107]Die dargestellte Negativfeststellung steht nicht in Widerspruch zur weiteren Feststellung, wonach die Beklagte auch Ausschreibungen mit Anboten zu einvernehmlichen Auflösungen durchgeführt hat, welche in weiterer Folge teilweise von Mitarbeitern in Anspruch genommen wurden. Diese Feststellung stellt lediglich eine allgemeine Vorgehensweise der Beklagten dar, ohne eine konkrete Verknüpfung mit den 33 Auflösungen von Arbeitsverhältnissen herzustellen. Selbst bei einer solchen Verknüpfung bliebe zudem ungeklärt, wie viele der einvernehmlichen Auflösungen auf diese Ausschreibungen zurückzuführen sind. Ob also die in den 33 Auflösungen enthaltenen einvernehmlichen Beendigungen durch Ausschreibungen mit Anboten der Beklagten initiiert wurden, bleibt damit offen.
[108]Der Kläger konnte daher in rechtlicher Beurteilung auch dieser Feststellungen insgesamt nicht unter Beweis stellen, dass der gesetzliche Schwellenwert nach § 45a Abs 1 Z 3 AMFG erreicht wurde. Damit kann er sich nicht erfolgreich auf die Unwirksamkeit der Kündigung nach § 45a Abs 5 AMFG stützen.
[109]4.4. Ein in der Berufung geltend gemachter sekundärer Feststellungsmangel, weil das Erstgericht nicht festgestellt habe, wann genau jeweils die 20 Auflösungen vor dem 19.8.2021 und die 13 Auflösungen nach dem 19.8.2021 stattgefunden haben, liegt nicht vor. Darauf kommt es nach den voranstehenden Ausführungen nicht an. Einerseits bleibt nämlich offen, ob der Schwellenwert von 30 iSd § 45 Abs 1 AMFG maßgeblichen Auflösungen überhaupt erreicht wurde. Andererseits steht fest, dass die Beklagte keine diesbezügliche Absicht hatte. Weitere Feststellungen zu genauen Auflösungszeitpunkten innerhalb des 30-Tages-Zeitraums bewirken damit keine Änderungen in der rechtlichen Beurteilung.
[110]4.5. Weiters ist der Berufungsbeantwortung darin beizupflichten, dass der Kläger als behauptungs- und beweispflichtige Partei im Verfahren keine konkreten Behauptungen zu ausgesprochenen Kündigungen oder arbeitgeberinitiierten einvernehmlichen Auflösungen aufgestellt hat. Auch aus diesem Grund kann dem Standpunkt des Klägers, wonach eine Verletzung der Verständigungspflicht nach § 45 Abs 1 AMFG vorliege, nicht gefolgt werden.
[111]4.6. Letztlich kann auch der Standpunkt des Klägers, die Beklagte habe im März bzw Frühjahr 2021 angekündigt und beabsichtigt, hunderte Arbeitsplätze abzubauen, für die Beurteilung nach § 45a AMFG nicht von Erfolg getragen sein. Das Erstgericht hat nämlich festgestellt, dass die Beklagte sich (erst) Anfang August 2021 zur Kündigung der 12 verbliebenen D*-Kapitäne entschlossen habe. Dieser nunmehr festgestellte Sachverhalt steht damit der Behauptung entgegen, die spätere Kündigung des Klägers sei bloß Ausdruck einer bereits im Frühjahr 2021 vorhandenen Kündigungsabsicht der Beklagten gewesen.
[112]4.7. Als Zwischenergebnis gilt es daher die zutreffende Rechtsansicht des Erstgerichts zu bestätigen. Der Kläger konnte nicht nachweisen, dass die Beklagte einer Verständigungspflicht nach § 45a Abs 1 AMFG unterlegen ist. Damit scheidet eine Unwirksamkeit der Kündigung des Klägers gemäß § 45a Abs 5 AMFG aus.
[113]5.1. Die Berufung argumentiert mit einer Beweislastumkehr zu Lasten der Beklagten und einem Beweisnotstand des Klägers. Er habe keinen Einblick in die Personalagenden der Beklagten als Großkonzern, um herauszufinden, zu welchem konkreten Tag Kündigungsaussprüche oder vom Arbeitgeber initiierte einvernehmliche Auflösungen innerhalb des 30-Tages-Zeitraums vor und nach dem 19.8.2021 erfolgt seien. Eine Beweisführung könne daher von ihm billigerweise nicht erwartet werden.
[114]5.2. Zunächst kommt es auf die im Rechtsmittel dargestellte Frage, wann konkret Kündigungsaussprüche oder vom Arbeitgeber initiierte einvernehmliche Auflösungen innerhalb des 30-Tages-Zeitraums stattgefunden haben, wie dargestellt nicht weiter an. Schon deshalb ist ohne weitere Bedeutung, wen insoweit die Beweislast trifft.
[115]5.3. Darüber hinaus ist eine Verschiebung der Beweislast zu Gunsten des Klägers auch grundsätzlich nicht anzunehmen.
[116]Die allgemeinen Beweislastregeln finden zwar eine Einschränkung dort, wo eine Beweisführung von der an sich dazu verpflichteten Partei billigerweise nicht erwartet werden kann, weil es sich um Umstände handelt, die allein in der Sphäre der Gegenseite liegen und daher nur ihr bekannt und damit auch nur durch sie beweisbar sind (RIS-Justiz RS0040182). Die vom Kläger geforderte, nicht auf materiell-rechtlichen Gründen beruhende Verschiebung der Beweislast ist nach ständiger Rechtsprechung jedoch auf Ausnahmefälle beschränkt, in denen die „Nähe zum Beweis“ – im Einzelfall – den Ausschlag für die Zuteilung der Beweislast gibt; etwa dann, wenn Tatfragen zu klären sind, die „tief in die Sphäre einer Partei hineinführen“ (RIS-Justiz RS0037797 [T47]). Voraussetzung dafür ist zum einen, dass derjenige, den nach der allgemeinen Regel die Beweislast trifft, seiner Beweispflicht in dem ihm zumutbaren Ausmaß nachkommt (RIS-Justiz RS0037797 [T17]; RS0121528 [T2]; RS0013491 [T4]) und für ihn mangels genauer Kenntnis der Tatumstände ganz besondere, unverhältnismäßige Beweisschwierigkeiten bestehen, während der anderen Partei diese Kenntnisse zur Verfügung stehen und es ihr nicht nur leicht möglich, sondern nach Treu und Glauben auch ohne weiteres zumutbar ist, die erforderlichen Aufklärungen zu geben (RIS-Justiz RS0037797 [T24, T48]; RS0039939 [T33]; RS0040182 [T5, T9]). Zum anderen setzt eine Verschiebung der Beweislast wegen der Nähe zum Beweis voraus, dass es dem Beweisnäheren ohne Weiteres zumutbar ist, die Informationen dem anderen zu offenbaren (8 Ob 66/24z; vgl RIS-Justiz RS0040182 [T4, T5, T9]).
[117]Der Oberste Gerichtshof hat auch bereits wiederholt ausgesprochen, dass allein durch einen Beweisnotstand wegen der besonderen Umstände des Einzelfalls eine Verschiebung der Beweislast nicht gerechtfertigt ist (5 Ob 228/23z; RIS-Justiz RS0037797 [T48]; RS0039939 [T31; T33]; RS0040182 [T9, T12, T13]).
[118]5.4. Im vorliegenden Fall ist den Berufungsausführungen entgegenzuhalten, dass die Beklagte als nicht beweisbelastete Partei prozessuale Mitwirkungspflichten trifft, wie insbesondere die gesetzlich normierte Wahrheits- und Vollständigkeitspflicht (§§ 178, 377 ZPO) oder die von der Beweislastsituation unabhängige Verpflichtung, dem Gericht in ihren Händen befindliche und für die Beweisführung des Verfahrensgegners erhebliche Urkunden, Auskunftssachen und Augenscheinsgegenstände vorzulegen (§§ 303 ff, 318, 369 ZPO; 5 Ob 228/23z; 6 Ob 44/09b). Weiters steht jeder Partei die Möglichkeit der Befragung der Gegenpartei oder ihres Vertreters nach § 184 ZPO offen.
[119]Der Kläger hat im erstinstanzlichen Verfahren von diesen prozessualen Möglichkeiten keinen Gebrauch gemacht, obwohl er bereits in der Klage (ON 1 S 10-11) – nicht näher substantiiert – behauptete, die Beklagte werde vom Gericht zur Darlegung aufzufordern sein, wie viele Arbeitsverhältnisse sie 30 Tage vor und 30 Tage nach dem 19.8.2021 aufgelöst habe, und zudem die „übrigen Personalabbaupläne und -vorhaben“ vorzulegen haben. Näheres, diese Ausführungen konkretisierendes Vorbringen oder weitere, auf eine prozessuale Mitwirkungspflicht der Beklagten abstellende Anträge sind unterblieben (vgl etwa ON 11 S 6-7, ON 39 S 5-7). Eine unterbliebene Behandlung eines erstinstanzlichen Parteienantrags auf Aufforderung zur Vorlage von Urkunden oder Herausgabe weiterer Informationen durch das Erstgericht wird im Rechtsmittel ebenfalls nicht gerügt.
[120]Damit ist jedoch nicht zu erkennen, inwieweit die in der Berufung ins Treffen geführten Beweisschwierigkeiten im Hinblick auf die Personalagenden der Beklagten die geforderte Umkehr der Beweislast rechtfertigen sollten.
[121]6.1. Die Berufung behauptet einen Verstoß gegen Art 30 und 47 GRC sowie der dazu ergangenen Rechtsprechung des EuGH. Der Kläger sei durch das Vorgehen des Erstgerichts in seinem Grundrecht auf Einlegung eines wirksamen Rechtsbehelfs nach Art 47 GRC und der Möglichkeit, seine Kündigung nach Art 30 GRC anzufechten, verletzt.
[122]Unter Zugrundelegung der Entscheidung des EuGH vom 20.2.2024, Rs C-715/20, erfordere das Grundrecht auf wirksamen Rechtsbehelf, dass der Arbeitnehmer die entsprechenden Informationen habe, ob die Schwellenwerte iSd § 45a AMFG bzw der MassenentlassungsRL durch Auflösung verschiedener Arbeitsverhältnisse erreicht seien. Es obliege daher der Beklagten, diese Informationen auf objektivierbarer Grundlage vorzulegen. Das Erstgericht wäre verpflichtet gewesen, von Amts wegen den wahren Sachverhalt zu ermitteln und die entsprechenden Informationen bei der Beklagten auf Basis von Urkunden einzuholen.
[123]6.2. Ein nationales Gericht ist nicht allein aufgrund des Unionsrechts verpflichtet, eine Bestimmung seines innerstaatlichen Rechts, die mit einer Bestimmung des Unionsrechts in Widerspruch steht, unangewendet zu lassen, wenn die letztgenannte Bestimmung keine unmittelbare Wirkung hat (EuGH 20.2.2024, C-715/20, K.L./X, Rn 74). Eine solche Bestimmung ohne unmittelbare Wirkung ist die hier maßgebliche MassenentlassungsRL (Richtlinie 98/59/EG).
[124]Nach der Entscheidung des EuGH vom 20.2.2024, Rs C-715/20, K.L./X, verpflichte das Unionsrecht die nationalen Gerichte zwar nicht, nationales Recht in einem Rechtsstreit zwischen Privaten contra legem auszulegen, um den Bestimmungen einer Richtlinie zum Durchbruch zu verhelfen. Allerdings sei bei der Umsetzung einer Richtlinie in nationales Recht die Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) zu beachten. Das nationale Gericht, das über einen Rechtsstreit zwischen Privatpersonen zu entscheiden habe, sei, wenn es das anwendbare nationale Recht nicht im Einklang mit Unionsrecht (dort Paragraf 4 der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge) auslegen könne, verpflichtet, im Rahmen seiner Befugnisse den dem Einzelnen aus dem Grundrecht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz nach Art 47 GRC erwachsenden gerichtlichen Rechtsschutz zu gewährleisten und für die volle Wirksamkeit dieses Artikels zu sorgen, indem es soweit erforderlich jede entgegenstehende nationale Vorschrift unangewendet lasse.
[125]6.3. Die in der Berufung begehrte Anwendung dieser Rechtsprechung des EuGH auf den vorliegenden Fall scheitert schon an der dort aufgestellten Voraussetzung, dass eine innerstaatliche Bestimmung mit einer Bestimmung des Unionsrechts (hier insbesondere der MassenentlassungsRL) in Widerspruch steht. Ein solcher Widerspruch wird im Rechtsmittel nicht dargetan.
[126]Schutzobjekt des § 45a AMFG ist darüber hinaus nicht primär der Arbeitnehmer, vielmehr ist das Arbeitsmarktservice der Begünstigte dieser Regelung (9 ObA 74/20b; vgl EuGH 13.7.2023, C-134/22, G GmbH). Wie die Berufung zutreffend darlegt, erfordert die MassenentlassungsRL als Folge einer Verletzung des Massenentlassungsverfahrens auch nicht die Unwirksamkeit der Auflösungserklärung, sondern ordnet lediglich an, dass die beabsichtigten Massenentlassungen frühestens 30 Tage nach Eingang der Anzeige (mit Option zur Fristverkürzung) wirksam werden (vgl 9 ObA 47/21h Rz 30). Die MassenentlassungsRL lässt es den Mitgliedstaaten also freigestellt, welche Rechtsfolgen sie anordnen, wenn die Anzeige bei der Arbeitsmarktbehörde unterbleibt (Niksova, Stolperfallen beim Frühwarnsystem iSd § 45a AMFG, DRdA 2021, 472). Auch aus diesem Grund kann eine vom Kläger begehrte Unwirksamkeit seiner Kündigung nicht auf eine durch Art 47 GRC bewirkte unmittelbare Anwendung der MassenentlassungsRL gestützt werden.
[127]Zuletzt hat der Europäische Gerichtshof zum Konsultationsverfahren – auch unter Berücksichtigung von Art 27 und 30 GRC – ausgesprochen, dass ein mit einem Rechtsstreit zwischen Privaten befasstes nationales Gericht nicht verpflichtet ist, eine nationale Regelung unangewendet zu lassen, wenn sie mit Art 1 Abs 1 und Art 2 der MassenentlassungsRL unvereinbar ist (EuGH 11.7.2024, C-196/23, Plamaro; vgl EuGH 13.7.2023, C-134/22, G GmbH).
[128]6.4. Soweit die Berufung darüber hinaus auf Art 30 und 47 GRC sowie das unionsrechtliche Äquivalenz- und Effektivitätsgebot verweist, war der Kläger bereits spätestens im laufenden erstinstanzlichen Verfahren über die von der Beklagten behaupteten Kündigungsgründe sowie den Standpunkt der Beklagten zu den Tatbeständen nach § 45a Abs 1 AMFG umfassend informiert. Er hatte daher im ersten Rechtsgang volle Möglichkeit zur Bekämpfung seiner Kündigung. Damit in Einklang stehend behauptete er auch schon in seiner Klage die Unwirksamkeit der Kündigung nach § 45a Abs 5 AMFG.
[129]Dem Kläger kommen weiters schon nach nationalem (Verfahrens-)Recht – wie dargestellt – mehrfache prozessuale Möglichkeiten zu, eine Kündigung nach § 45a AMFG effektiv bekämpfen zu können und sich zu diesem Zweck notwendige Informationen zu beschaffen. Inwieweit er im vorliegenden Fall also keinen wirksamen Rechtsbehelf einlegen oder seine Rechtsansprüche nicht effektiv durchsetzen konnte, ist nicht ersichtlich. Vor diesem Hintergrund kann auch dem Rechtsstandpunkt des Klägers, das Erstgericht hätte von Amts wegen den Sachverhalt ermitteln und weitere Beweise aufnehmen müssen, nicht gefolgt werden.
[130]6.5. Die Berufung verweist zudem unter Heranziehung der Rechtsprechung zur Prüfung missbräuchlicher Klauseln nach der KlauselRL (Richtlinie 93/13/EWG) auf eine Pflicht des nationalen Gerichts, zum Schutz der Arbeitnehmer bereits aus Anlass eines entsprechenden Parteienvorbringens von Amts wegen eine Beurteilung nach der MassenentlassungsRL samt Prüfung, ob die dortigen Schwellenwerte eingehalten sind, vorzunehmen.
[131]Das Erstgericht hat eine solche Beurteilung nach § 45a AMFG ausgehend vom Klagsvorbringen jedoch gerade durchgeführt. Dass der dabei festgestellte Sachverhalt und die (rechtliche) Beurteilung des Erstgerichts nicht dem Standpunkt des Klägers entspricht, führt nicht zu einem mangelnden Rechtsschutz der Partei. Dem Kläger wäre im erstinstanzlichen Verfahren freigestanden, eine Erweiterung des Verfahrens zu erwirken.
[132]6.6. Letztlich stellt der Kläger auch hier nicht näher dar, welche ergänzenden Beweismittel das Erstgericht – allenfalls von Amts wegen – aufnehmen hätte müssen oder welche weiteren und allenfalls vom festgestellten Sachverhalt abweichenden Tatsachenfeststellungen sich bei ergänzender Beweisaufnahme im fortgesetzten Verfahren ergeben hätten. Schon aus diesem Grund bleibt das Rechtsmittel insoweit erfolglos.
[133]6.7. Der Anregung auf Einholung einer Vorabentscheidung beim EuGH ist vor diesem Hintergrund und in Anbetracht der bereits vorliegenden Rechtsprechung auch des EuGH nicht zu folgen.
[134]7. Zusammengefasst ist der Rechtsrüge der Berufung, soweit sie auf eine Unwirksamkeit der Kündigung nach § 45a Abs 5 AMFG abstellt, keine Folge zu geben.
[135]D. Weitere Rechtsrüge
[136]Die Berufung wiederholt zu Pkt II.4 (RMS 13-19) wortwörtlich die Ausführungen in der im ersten Rechtsgang erstatteten Rechtsrüge der Berufung vom 30.1.2024 (ON 74 S 7-16, Pkt II.2), um sich deren Aufgriff im Revisionsverfahren nicht formal zu verschließen. Darauf weist der Kläger im nunmehrigen Rechtsmittel auch klarstellend hin (RMS 13).
[137]Diese Teile der Rechtsrüge wurden bereits vollumfänglich in der Entscheidung des Berufungsgerichts vom 26.6.2024, 13 Ra 5/24v, behandelt (ON 79 S 31-48). Auf die dortigen Ausführungen kann daher zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen verwiesen werden.
[138]E. Zusammenfassung und Verfahrensrechtliches
[139]1. Der Berufung ist damit insgesamt keine Folge zu geben.
[140]2. Die Kostenentscheidung im Berufungsverfahren ergibt sich aus §§ 2 Abs 1 ASGG, 50, 40, 41 ZPO. Der Kläger hat der Beklagten die Kosten der erfolgreichen Berufungsbeantwortung zu ersetzen.
[141]Ein Zuschlag gemäß Anm 5 zu TP 3 RATG ist der Beklagten jedoch nicht zu gewähren, weil die in der Berufungsbeantwortung enthaltenen, äußerst knappen Ausführungen bezüglich der Anregung auf Einholung einer Vorabentscheidung durch den EuGH für die Entscheidung in der Sache nicht notwendig waren (vgl 2 Ob 224/13z; 10 ObS 108/13z).
[142]3. Da sich das Berufungsgericht auf die einheitliche Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs stützen konnte und die zu beurteilenden Rechtsfragen in ihrer Bedeutung über den Einzelfall nicht hinausgehen, liegen die Voraussetzungen nach §§ 2 Abs 1 ASGG, 502 Abs 1 und Abs 5 Z 4 ZPO nicht vor.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.