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7Ob209/24x•OGH 7Ob209/24x
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich, Dr. Weber und Mag. Fitz als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei MMag. V*, vertreten durch Sundström/Partner Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in Wien, gegen die beklagte Partei Dkfm. O*, wegen Unterhalt (hier: Nichtigkeitsklage), in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Dem einstweiligen Erwachsenenvertreter der Nichtigkeitsklägerin, Mag. Axel Bauer, wird aufgetragen, dem Obersten Gerichtshof binnen vier Wochen bekannt zu geben, ob er die am 12. 12. 2024 erhobene Nichtigkeitsklage genehmigt.
Begründung:
[1] Die Unterhaltsklage der nunmehrigen Nichtigkeitsklägerin (idF: Klägerin) gegen den Beklagten wegen 930.485,44 EUR an rückständigem sowie laufendem Unterhalt wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Klosterneuburg abgewiesen. Die dagegen erhobene Berufung wurde vom Landesgericht Korneuburg als verspätet zurückgewiesen. Das Verfahren über die von der Klägerin in dem Zusammenhang angestrengte Wiederaufnahmsklage gemäß § 530 Abs 1 Z 4 ZPO wurde vom Landesgericht Korneuburg mit Beschluss vom 20. 4. 2024 gemäß § 6a ZPO zur Überprüfung, ob bei der Klägerin die Voraussetzungen des § 271 ABGB gegeben sind, ausgesetzt. Die von der Klägerin dagegen erhobene Rechtsmittelklage wurde – als Rekurs gewertet – vom Obersten Gerichtshof mit Beschluss vom 23. 10. 2024 zu 7 Ob 123/24z zurückgewiesen.
[2] Gegen diese Entscheidung erhob die Klägerin eine am 12. 12. 2024 beim Obersten Gerichtshof eingebrachte Nichtigkeitsklage aus dem Grund des § 529 Abs 1 Z 2 ZPO.
[3] 1. Der Klägerin wurde mit Beschluss des Bezirksgerichts Döbling vom 23. 10. 2024 zu AZ 1 P 191/23x ein einstweiliger Erwachsenenvertreter zur Vertretung in Gerichtsverfahren bestellt. Dieser Beschluss wurde der Nichtigkeitsklägerin am 11. 11. 2024 durch Hinterlegung und dem Erwachsenenvertreter am 7. 11. 2024 zugestellt. Der Beschluss über die Bestellung eines einstweiligen Erwachsenenvertreters ist ab Zustellung sofort vollstreckbar (RS0008550).
[4] 2. Die Bestellung des einstweiligen Sachwalters schränkt zwar die Handlungsfähigkeit der Nichtigkeitsklägerin nicht ein (§ 242 Abs 1 ABGB; ein Genehmigungsvorbehalt nach § 242 Abs 2 ABGB wurde nicht gesetzt), anderes gilt aber für die Prozessfähigkeit. Nach § 1 Abs 2 ZPO mangelt es der Nichtigkeitsklägerin nämlich an Prozessfähigkeit in jenen Verfahren, die in den Wirkungsbereich eines Erwachsenenvertreters fallen.
[5] 3. Der – gemäß § 6 Abs 1 ZPO in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmende – Mangel der gesetzlichen Vertretung führt nicht zur sofortigen Zurückweisung der (Nichtigkeits)Klage, sondern verpflichtet zunächst das Gericht, im Sinn des § 6 Abs 2 ZPO alles Erforderliche vorzukehren, damit der Mangel beseitigt werden kann (2 Ob 27/17k Rn 6.; vgl RS0118613). Der in Rede stehende Mangel kann auch nachträglich saniert, die Klagsführung also rückwirkend genehmigt werden (RS0035373).
[6] 4. Die Nichtigkeitsklage war damit nicht sofort zurückzuweisen, sondern gemäß § 6 Abs 2 ZPO ein Verbesserungsversuch durch eine allfällige Genehmigung des Erwachsenenvertreters vorzunehmen.
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