OLG Wien 8Ra114/24d

8Ra114/24dOberlandesgericht29.01.2025

Gesamter Gesetzestext

OLG Wien 8Ra114/24d

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.01.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:0080RA00114.24D.0129.000

Kopf

Im Namen der Republik

Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Mag. Zacek als Vorsitzende, den Richter Mag. Zechmeister und die Richterin Dr. Heissenberger LL.M. sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Marianne Zeckl-Draxler und Michael Grandinger in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Bmst. Ing. A*, **straße **, *, vertreten durch Saxinger Rechtsanwälts GmbH in Linz, wider die beklagte Partei B GmbH, **gasse **, **, vertreten durch Dr. Matthias Brand, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 39.195,81 brutto s.A., über die Berufung der klagenden Partei (Berufungsinteresse EUR 36.797,69 brutto s.A.) gegen das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 22.3.2024, **-27, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 3.664,32 (darin enthalten EUR 610,72 USt) bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin und der Geschäftsführer der beklagten Partei C* beabsichtigten eine neue Projektgesellschaft zu gründen, deren Gesellschafter die beklagte Partei und die im Alleineigentum der Klägerin stehende D* Holding GmbH sein sollten. Als Geschäftsführerin dieser neuen Projektgesellschaft sollte die Klägerin Immobilientransaktionen im Westen Österreichs betreuen. Die beklagte Partei und die im Eigentum der Klägerin stehende D* Holding GmbH gründeten am * die Projektgesellschaft „B* E* GmbH“ (FN F*). Am selben Tag wurde die Klägerin zur Geschäftsführerin der B* E* GmbH bestellt und im Firmenbuch eingetragen.

Ab 1.10.2021 wurde die Klägerin als Dienstnehmerin der Beklagten mit einem Bruttobezug von EUR 4.745,-- vierzehn Mal jährlich angemeldet. Auf das Dienstverhältnis kam der Kollektivvertrag für Angestellte bei Ziviltechnikern, Architekten und Ingenieurkonsulenten/Zivilingenieuren zur Anwendung.

Die Klägerin wurde zunächst mit 24.11.2021 mit dem Abmeldegrund einvernehmliche Lösung Ende des Entgeltanspruchs 24.11.2021 abgemeldet. Nachträglich erfolgte am 25.11.2021 eine Korrektur dahingehend, dass sie mit 21.11.2021 von der beklagten Partei abgemeldet und mit 22.11.2021 bei der B* E* GmbH angemeldet wurde.

Die Klägerin begehrte den Zuspruch von EUR 39.195,81 brutto samt Anhang und brachte im Wesentlichen vor, sie sei seit 1.10.2021 bei der beklagten Partei als Projektleiterin mit einem vereinbarten Jahresgehalt in Höhe von EUR 107.000,-- brutto beschäftigt gewesen. Die Privatnutzung des Firmenfahrzeuges und des Mobiltelefons sei ausdrücklich vereinbart gewesen. Sie sei vereinbarungswidrig mit einem zu geringen Bezug angemeldet und auch abgerechnet worden.

Das Arbeitsverhältnis sei durch termin- und fristwidrige Arbeitgeberkündigung beendet worden. Vereinbarungsgemäß hätte das Dienstverhältnis solange andauern sollen, bis die B* E* GmbH tatsächlich Einkünfte verbuchen hätte können. Dies nehme je nach Größe der jeweiligen Immobilienprojekte durchschnittlich zwei bis drei Jahre in Anspruch. Bis dahin hätte die Klägerin bei der Beklagten zu einem Fixgehalt von EUR 107.000,-- jährlich beschäftigt sein sollen. Sie sei mit einer Abmeldung beim Sozialversicherungsträger mit 24.11.2021 konfrontiert worden. Sie habe keine Zustimmung zu einer einvernehmlichen Auflösung erteilt. Am 25.11. habe der Geschäftsführer der Beklagten die Zusammenarbeit mit ihr beendet und sie aufgefordert, den Dienstwagen zurückzustellen.

Folgende Ansprüche würden unberichtigt aushaften: Differenzzahlung für Oktober 2021 EUR 4.171,67 brutto, Differenzzahlung für November 2021 EUR 1.907,34 brutto, Kündigungsentschädigung November 2021 EUR 1.783,33 brutto, Kündigungsentschädigung Dezember 2021 bis Februar 2022 jeweils EUR 8.916,97 brutto, Urlaubsersatzleistung EUR 3.091,11 brutto, Ersatz Firmenauto EUR 1.440,-- brutto und Ersatz Mobiltelefon EUR 52,35 brutto.

Die Beklagte wendete im Wesentlichen ein, auf Wunsch und Initiative der Klägerin sei ein Dienstverhältnis zwischen ihr und der Beklagten bis zur Eintragung der neuen Projektgesellschaft im Firmenbuch begründet worden. Dieses Dienstverhältnis hätte einvernehmlich aufgelöst werden sollen, sobald die geplante Projektgesellschaft errichtet, die Klägerin zur Geschäftsführerin der Projektgesellschaft bestellt und die entsprechenden Eintragungen im Firmenbuch vorgenommen worden wären. Erst als Geschäftsführerin der B* E* GmbH hätte die Klägerin ein Fixgehalt (von dieser Gesellschaft) von EUR 107.000,-- erhalten sollen, wobei sich dieses Gehalt reduzieren hätte sollen, sobald Gewinne aus den Liegenschaftsprojekten der B* E* GmbH erzielt worden wären. Während des Angestelltenverhältnisses zur Beklagten sei die Klägerin vereinbarungsgemäß kollektivvertraglich entlohnt worden. Sie sei ordnungsgemäß bei der G* zum 1.10.2021 angemeldet und zum 24.11.2021 abgemeldet worden. Die Abmeldung sei umgehend zur Kenntnis gebracht worden. Die Klägerin habe ihre Anmeldung zur G* am 25.11.2021 zu einem Bruttomonatsentgelt in der Höhe von EUR 7.650,-- veranlasst. Die Streitteile hätten keine Privatnutzung des Dienstwagens und des Mobiltelefons vereinbart.

Mit dem angefochtenen Urteil verpflichtete das Erstgericht die Beklagte zur Zahlung von EUR 958,12 brutto samt Anhang an die Klägerin und wies das Mehrbegehren von EUR 38.237,69 brutto samt Anhang ab.

Es ging dabei von den auf Seiten 5 bis 8 der Urteilsausfertigung ersichtlichen Feststellungen aus, auf welche zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird.

Rechtlich folgerte es, nach den Feststellungen hätten die Streitteile vereinbart, dass die Klägerin nach Gründung und Eintragung der B* E* GmbH für diese als Geschäftsführerin tätig werden und dafür zunächst einen Fixbezug von EUR 107.000,-- brutto beziehen sollte, der bei einer entsprechender Gewinnbeteiligung reduziert hätte werden sollen. Da sich die Eintragung der B* E* GmbH im Firmenbuch verzögert habe, hätten die Parteien als Zwischenlösung eine Anstellung der Klägerin bei der beklagten Partei vereinbart, die mit der Eintragung der Klägerin als Geschäftsführerin der B* E* GmbH im Firmenbuch beendet sein sollte. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei der B* GmbH sei vereinbarungsgemäß vom Eintritt der Bedingung der Eintragung der B* E* GmbH und der Klägerin als Geschäftsführerin derselben im Firmenbuch abhängig gewesen. Bezogen auf die Beklagte handle es sich bei der vorzunehmenden Eintragung im Firmenbuch um eine Resolutivbedingung. Im konkreten Fall habe es sich dabei um eine zulässige qualifizierte Potestativbedingung gehandelt, die die selben Rechtsfolgen wie der Befristungsablauf nach sich ziehe. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses sei daher mit Eintreten der Bedingung – Eintragung am 20.11.2021 – automatisch erfolgt, ohne dass es einen weiteren Lösungsaktes bedurft hätte.

Wie festgestellt habe der Geschäftsführer der beklagten Partei der Klägerin mitgeteilt, dass sich diese bei der eben gegründeten B* E* GmbH anmelden müsse. Die Klägerin sei dem nachgekommen und habe dafür gesorgt, dass die ursprüngliche Abmeldung von der Beklagten mit 24.11.2021 dahingehend korrigiert worden sei, dass sie mit 21.11. von der B* GmbH abgemeldet und mit 22.11.2021 bei der B* E* GmbH angemeldet worden sei. Auch wenn Meldungen bei der G* grundsätzlich nur Indizfunktion für die Begründung und Beendigung eines Arbeitsverhältnisses zukämen, so manifestiere sich im konkreten Fall in den vorgenommenen Anordnungen, An- und Abmeldungen, doch der übereinstimmende Parteiwille der Streitteile, das eine Arbeitsverhältnis zugleich mit der Begründung des nächsten zu beenden. Dies sei als Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Willensbetätigung zu qualifizieren. Entgeltansprüche gegenüber der Beklagten bestünden daher nur bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Eintritt der Bedingung durch Willensbetätigung. Ein Anspruch auf eine darüber hinausgehende Kündigungsentschädigung scheide aus.

Nach den getroffenen Feststellungen hätten die Parteien für die Zeit der Arbeitstätigkeit der Klägerin bis zu ihrer Eintragung als Geschäftsführerin weder Unentgeltlichkeit noch eine bestimmte Entgelthöhe vereinbart. Dass insofern der kollektivvertragliche Bezug nicht angemessen sei, bzw. dass ein höheres und welches Gehalt ortsüblich sei, habe die Klägerin nicht bewiesen. Die Höhe des bei der beklagten Partei bezogenen Gehalts sei daher nicht zu beanstanden. Der Klägerin stehe aber noch eine Urlaubsersatzleistung in der Höhe von EUR 821,25 brutto zu, zuzüglich Sonderzahlung zur Urlaubsersatzleistung im Betrag von EUR 136,87 brutto.

Gegen dieses Urteil, soweit das Klagebegehren im Umfang von EUR 36.797,69 brutto abgewiesen wurde (unbekämpft blieb sohin der abgewiesene Ersatzanspruch für das Firmenauto im Umfang von EUR 1.440,-- brutto samt Anhang), richtet sich die Berufung der Klägerin aus den Berufungsgründen der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahingehend abzuändern, dass die Beklagte zu einer weiteren Zahlung in der Höhe von EUR 36.797,69 brutto samt Anhang verpflichtet wird.

Die Beklagte beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.

Die Berufung ist nicht berechtigt.

1. Unrichtige Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung:

Zur Tatsachenrüge ist auszuführen, dass gemäß § 272 ZPO der erkennende Richter (Senat) bei der Bildung der Überzeugung, ob die für die Feststellung einer Tatsache notwendige Wahrscheinlichkeit vorliegt, frei, also an keine gesetzlichen Beweisregeln gebunden ist. Gerade dem persönlichen Eindruck kommt bei einer Tatsachenfeststellung, die in erster Linie an Hand der Aussagen der beteiligten Personen zu gewinnen ist, Bedeutung zu. Zum Wesen der freien Beweiswürdigung gehört auch, dass sich das Gericht für eine von mehreren widersprechenden Darstellungen aufgrund seiner Überzeugung, dass diese mehr Glaubwürdigkeit beanspruchen kann, entscheidet (RS0043175). Die Beweiswürdigung kann erst dann erfolgreich angefochten werden, wenn stichhaltige Gründe ins Treffen geführt werden, die erhebliche Zweifel an den vom Erstgericht vorgenommenen Schlussfolgerungen rechtfertigen könnten. Bloß der Umstand, dass die Beweisergebnisse möglicherweise auch andere als die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen ermöglicht hätten, kann nicht zu einer erfolgreichen Bekämpfung der Beweiswürdigung und der darauf gegründeten Tatsachenfeststellungen führen (RS0043175; Rechberger in Fasching/Konecny3 III/1 § 272 ZPO Rz 4 f, 11).

1.1. Bekämpft wird die Feststellung:

„Vereinbart wurde, dass das Dienstverhältnis zur beklagten Partei mit der Errichtung der geplanten Projektgesellschaft und Eintragung der Klägerin als Geschäftsführerin im Firmenbuch enden sollte.“

Stattdessen wird die Feststellung gefordert:

„Die Klägerin und die beklagte Partei vereinbarten keine konkreten Bedingungen, die zu einer Beendigung des Dienstverhältnisses zwischen der Klägerin und der beklagten Partei führen sollten.“

Das Erstgericht hat zulässiger Weise den persönlichen Eindruck, den es von den Vernommenen hatte, verwertet und ist im Wesentlichen der Aussage des Geschäftsführers der beklagten Partei gefolgt, dass das Arbeitsverhältnis zur Beklagten beendet sein sollte, wenn die Klägerin als Geschäftsführerin der gegründeten B* E* GmbH eingetragen ist. Der Geschäftsführer der Beklagten führte dazu lebensnah aus, dass sich die Klägerin für den Übergangszeitraum bis zur Gründung der B* E* GmbH nicht arbeitslos melden wollte (S. 6 in ON 20). Zutreffend hat das Erstgericht auch im Hinblick auf die vorgelegte WhatsApp-Korrespondenz ausgeführt, dass der Klägerin offenbar bewusst war, dass sie in der neu zu gründenden Gesellschaft bereits tätig sein wird, bevor sie Einkünfte erzielt (Beilage ./B). Letztlich spricht insbesondere dafür, dass die Klägerin mit einer Beendigung der Arbeitstätigkeit für die Beklagte mit der Eintragung der B* E* GmbH und ihrer Person als Geschäftsführerin im Firmenbuch einverstanden war, dass sie selbst nach der Gründung der B* E* GmbH und ihrer Eintragung als Geschäftsführerin ihre Ummeldung auf diese durchführte (Beilage ./III). Das Erstgericht hat daher nachvollziehbar dargelegt, warum es der Aussage der Klägerin, dass das Arbeitsverhältnis mit der Beklagten erst beendet sein sollte, wenn die B* E* GmbH Einnahmen erzielen würde, nicht gefolgt ist.

Die Klägerin führt dagegen die Aussage des Geschäftsführers der beklagten Partei C* ins Treffen. Dieser gab (wörtlich) an, die Klägerin sollte solange als Trainee bei der B* GmbH beschäftigt sein, bis die Gesellschaft eingetragen ist und die Klägerin die Position des Geschäftsführerin dort angetreten hat (S. 6 in ON 20). Die Klägerin argumentiert weiters, dass sich aus weiteren Ausführungen des Geschäftsführers der Beklagten keine Vereinbarung mit ihr ableiten ließe, dass das Dienstverhältnis mit der Errichtung der geplanten Projektgesellschaft und Eintragung der Klägerin als Geschäftsführerin im Firmenbuch enden sollte.

Die Formulierung „angetreten hat“ ist entgegen der Vorstellung der Klägerin nach Ansicht des Berufungsgerichtes durchaus dahin interpretierbar, dass damit die Eintragung der Klägerin als Geschäftsführerin gemeint war. Schließlich waren auch die Angaben der Klägerin selbst zur geplanten Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der beklagten Partei wechselhaft. So führte sie aus, es sei richtig, wenn die B* (H*: E*) GmbH korrekt gegründet sein sollte, dann sollte sie dort angestellt sein und Geschäftsführerin. Dann sollte auch das Arbeitsverhältnis mit der Beklagten beendet sein. Gleichzeitig führte sie aus, es sollte eine Auswirkung auf das Arbeitsverhältnis zur Beklagten haben, wenn die B* E* GmbH Einnahmen erzielen würde. Sie sei davon ausgegangen, dass sie solange bei der beklagten Partei angestellt werde, bis sichergestellt sei, dass sich die B* E* GmbH ihr Gehalt als Geschäftsführerin leisten könne (S. 10 f in ON 15).

Die Aussage der Klägerin, es habe keinen zeitlichen Horizont für eine allfällige Beendigung des Dienstverhältnisses zur Beklagten gegeben, passt nicht zur Tatsache, dass sie selbst zunächst die Absolvierung eines Trainee-Programmes bei der beklagten Partei vorschlug (Beilage ./B). Dies spricht dafür, dass auch die Klägerin nur von einer vorübergehenden Beschäftigung bei der Beklagten ausging, was auch der Darstellung des Geschäftsführers der beklagten Partei entspricht. Auch ist schwer vorstellbar, dass die Klägerin selbst an der Ummeldung auf die B* E* GmbH mitwirkte, obwohl sie tatsächlich davon ausging, dass das Arbeitsverhältnis zur Beklagten nicht nach der Gründung dieser Firma und ihrer Eintragung als Geschäftsführerin enden sollte.

Soweit die Klägerin darauf verweist, dass noch kein Arbeitsverhältnis zwischen ihr und der B* E* GmbH begründet worden sei, bzw. sie ihre Tätigkeit für die B* E* GmbH noch nicht aufgenommen habe, ist dem entgegenzuhalten, dass sie laut Lohnabrechnung von der B* E* GmbH im November und Dezember 2021 einen „Geschäftsführerbezug“ von der B* E* GmbH erhielt (Beilagen ./12 und ./13). Im Ergebnis würde sich den Angaben der Klägerin folgend ergeben, dass sie neben einem Gehalt aus dem Arbeitsverhältnis mit der beklagten Partei (das unabhängig von ihrer Bestellung als Geschäftsführerin aufrecht geblieben wäre) auch einen Geschäftsführerbezug in der Höhe von EUR 7.650,-- brutto monatlich hätte beziehen sollen, was weder lebensnah noch nachvollziehbar ist.

Zutreffend hat auch das Erstgericht bereits darauf hingewiesen, dass der Zeuge I* letztlich die Darstellung des Geschäftsführers der beklagten Partei bestätigte. Er führte aus, Hintergrund der Anmeldung bei der Beklagten war, dass die Klägerin zwischenzeitig dort angemeldet wurde, bis die B* E* GmbH gegründet oder im Firmenbuch eingetragen war (S. 15 in ON 20).

Soweit die Klägerin die Aussage des Geschäftsführers der Beklagten zitiert, wonach am 25.11.2021 besprochen wurde, dass die Zusammenarbeit beendet werden soll, ist darauf hinzuweisen, dass er im nächsten Absatz dazu angeführt hat, dass es sich dabei nicht um die Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Klägerin bei der Beklagten handelte, sondern einzig und allein um die Auflösung der gesellschaftsrechtlichen Verflechtung. Sehr wohl hat der Geschäftsführer der Beklagten aber ausgesagt, dass die Klägerin (nur) bis zur Gründung der Gesellschaft bei der beklagten Partei beschäftigt sein sollte (S. 10 f in ON 20).

Der Klägerin gelingt es damit nicht, die Unrichtigkeit der bekämpften Feststellung darzulegen.

1.2. Bekämpft wird die Feststellung:

„Es wurde nicht vereinbart, dass die Klägerin auch während ihrer Beschäftigung bei der beklagten Partei ein Jahresgehalt von EUR 107.000,-- brutto beziehen sollte. Über die Höhe des Gehaltes bei der beklagten Partei wurde überhaupt keine Vereinbarung getroffen, auch nicht, dass die Klägerin kollektivvertraglich entlohnt werden sollte.“

Stattdessen wird die Feststellung gefordert:

„Es war vereinbart, dass die Klägerin auch während ihrer Beschäftigung bei der beklagten Partei ein Jahresgehalt von EUR 107.000,-- brutto beziehen sollte.“

Auch hier ist das Erstgericht den als glaubhaft befundenen Angaben des Geschäftsführers der beklagten Partei gefolgt. Aus dem Nachrichtenverlauf Beilage ./B lässt sich ableiten, dass sich der Jahresbezug von EUR 107.000,-- auf die Geschäftsführertätigkeit in der zu gründenden Projektgesellschaft bezieht. Schließlich hat die Klägerin auch in ihrer eigenen Einvernahme letztlich angegeben, sie habe mit dem Geschäftsführer der Beklagten nie über das Gehalt bei der beklagten Partei gesprochen. Es sei nie über eine andere Summe als die EUR 107.000,-- gesprochen worden, auch nicht darüber, dass sie bei der beklagten Partei weniger bekommen sollte (S. 8 in ON 15). Auch der Zeuge I* bestätigte, dass nach seinem Verständnis hinsichtlich des Gehalts bei der Beklagten nichts vereinbart war.

Wie das Erstgericht bereits zutreffend ausgeführt hat, ist der Umstand, dass die Beklagte den mit Mail vom 30.9. geäußerten Gehaltsangaben in der Höhe von EUR 7.650,-- monatlich (Beilage ./F) nicht widersprach, nicht ausreichend überzeugend, um die Feststellung einer Vereinbarung dieses Betrages zu begründen. Dies trifft auch auf die Urgenzen der Klägerin zu. Vielmehr ging offenbar der Geschäftsführer der beklagten Partei davon aus, dass eine allfällige Differenzforderung von der B* E* GmbH getragen werden muss, was aber neuerlich keine Gehaltsvereinbarung zwischen der Klägerin und der beklagten Partei beweist.

Auf Basis dieser Beweisergebnisse bestehen gegen die erstgerichtliche Beweiswürdigung und die bekämpfte Feststellung keine Bedenken.

1.3. Bekämpft wird die Feststellung, dass der Klägerin eine private Nutzung des Mobiltelefons nicht ausdrücklich gestattet wurde.

Stattdessen wird die Feststellung gefordert:

„Der Klägerin war eine private Nutzung des Mobiltelefons gestattet.“

Auch diese Feststellung gründete das Erstgericht auf die als für glaubhaft befundenen Angaben des Geschäftsführers der beklagten Partei. Dieser gab an, es sei keine Vereinbarung hinsichtlich der privaten Nutzung des Mobiltelefons getroffen worden. Zutreffend verweist das Erstgericht darauf, dass auch die Klägerin nicht angeben konnte, wann die private Nutzungsmöglichkeit vereinbart wurde. Ein entsprechender Sachbezug wurde in der Gehaltsabrechnung nicht verrechnet.

In der Berufung wird dazu auf die Angaben des Geschäftsführers der beklagten Partei verwiesen, der ausführte: „Wir haben akzeptiert, dass die Klägerin das Handy auch privat nutzt.“

Allein dass die beklagte Partei diesbezüglich keine Forderungen gegen die Klägerin stellte bzw. die Privatnutzung nicht untersagte, widerlegt noch nicht die bekämpfte Feststellung, dass die private Nutzung nicht ausdrücklich gestattet war.

Das Berufungsgericht übernimmt daher den festgestellten Sachverhalt aufgrund einer schlüssigen und nachvollziehbaren Beweiswürdigung, gegen die keine Bedenken bestehen.

2. Unrichtige rechtliche Beurteilung:

2.1. Die Klägerin argumentiert, dass aus der Feststellung, wonach vereinbart wurde, dass das Dienstverhältnis zur beklagten Partei mit der Errichtung der geplanten Projektgesellschaft und Eintragung der Klägerin als Geschäftsführerin im Firmenbuch enden sollte, keine Vereinbarung einer automatischen Beendigung des Dienstverhältnisses für diesen Fall ableitbar sei. Mangels wirksamer Vereinbarung einer auflösenden Bedingung hätte das Erstgericht richtigerweise zum Ergebnis gelangen müssen, dass das Dienstverhältnis ohne Zeitbestimmung eingegangen worden sei und damit ein auf unbestimmte Zeit abgeschlossenes Dienstverhältnis vorgelegen habe.

Der Klägerin ist zuzustimmen, dass sich aus der dargelegten Feststellung nicht die Vereinbarung einer auflösenden Bedingung für das Arbeitsverhältnis (deren Wirksamkeit aus rechtlicher Hinsicht geprüft werden müsste) ableiten lässt. Aus der Feststellung lässt sich vielmehr nur ableiten, dass vereinbart war, dass bei Erfüllung der Voraussetzungen (Errichtung der geplanten Projektgesellschaft und Eintragung der Klägerin als Geschäftsführerin im Firmenbuch) eine Beendigung des Dienstverhältnisses vorgenommen werden sollte. Aus der Feststellung lässt sich daher ein übereinstimmender Wille der Parteien insofern ableiten, für welchen allerdings ein weiterer Rechtsakt zur Auflösung des Dienstverhältnisses erforderlich war.

In diesem Sinn hat sich die beklagte Partei im erstinstanzlichen Verfahren auch nicht auf die Vereinbarung einer auflösenden Bedingung für das Dienstverhältnis gestützt. Vielmehr wurde stets vorgebracht, das Dienstverhältnis „sollte einvernehmlich aufgelöst“ werden, sobald die geplante Projektgesellschaft errichtet, die Klägerin zur Geschäftsführerin der Projektgesellschaft bestellt und die entsprechenden Eintragungen im Firmenbuch vorgenommen worden waren bzw. dass das Dienstverhältnis „am 24.11.2021 einvernehmlich aufgelöst“ wurde (S. 2 f in ON 3). Weiters wurde vorgebracht, auch die Klägerin sei davon ausgegangen, dass das Dienstverhältnis zur Beklagten am 24.11.2021 einvernehmlich aufgelöst wurde, da sie unmittelbar nach ihrer Bestellung zur Geschäftsführerin der B* E* GmbH am 25.11.2021 (durch die Steuerberatungskanzlei) eine Anmeldung zur G* veranlasste. Dies habe sie nur deshalb vorgenommen, da das Dienstverhältnis zur Beklagten zum 24.11.2021 vereinbarungsgemäß aufgelöst worden sei (S. 3 f in ON 6). Schon aus dem eigenen Vorbringen der beklagten Partei ergibt sich damit, dass das Dienstverhältnis nicht durch einen Bedingungseintritt aufgelöst wurde, sondern durch eine (zuvor einverständlich geplante) einvernehmliche Auflösung am 24.11.2021.

Die Ausführungen des Erstgerichts im Rahmen der Beweiswürdigung, dass auf Basis des gesamten Beweisverfahrens daher die Feststellung zu treffen gewesen sei, dass die Streitteile die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der in absehbarer Zeit zu erfolgenden Eintragung im Firmenbuch vereinbart hätten, ist daher im Sinne des eigenen Vorbringens der beklagten Partei dahingehend zu verstehen, dass nicht eine automatische, sondern eine Beendigung durch einvernehmliche Auflösung zu diesem Zeitpunkt vereinbart wurde.

Es ist daher nicht von einer Beendigung des Dienstverhältnisses durch Eintritt einer auflösenden Bedingung auszugehen und daher zu prüfen, auf welche Art das Dienstverhältnis tatsächlich beendet wurde.

2.2. Bei einer einvernehmlichen Auflösungsvereinbarung handelt es sich um ein zweiseitiges Rechtsgeschäft. Entscheidend ist, dass bei beiden Vertragsparteien der eindeutige Wille erkennbar ist, das Arbeitsverhältnis gemeinsam zu beenden. Es bedarf also übereinstimmender, fehlerfreier Erklärungen, das Arbeitsverhältnis zu beenden.

Erklärungen sind grundsätzlich so zu beurteilen, wie sie der Empfänger nach ihrem Wortlaut und dem Geschäftszweck unter Berücksichtigung der gegebenen Umstände bei objektiver Betrachtungsweise verstehen konnte. Ob eine Erklärung des Arbeitgebers als Beendigungserklärung aufzufassen bzw. welcher Erklärungswert ihr beizumessen ist, kann nur an Hand der Umstände des jeweiligen Einzelfalls beurteilt werden (RS0028612, 9 ObA 192/05h).

Die Feststellungen des Erstgerichts dazu lauten:

Vereinbart wurde, dass das Dienstverhältnis zur beklagten Partei mit Errichtung der geplanten Projektgesellschaft und Eintragung der Klägerin als Geschäftsführerin im Firmenbuch enden sollte.

Die beklagte Partei und die im Eigentum der Klägerin stehende D* Holding GmbH gründeten am 20.11.2021 die Projektgesellschaft „B* E* GmbH“ (FN F*). Am selben Tag wurde die Klägerin zur Geschäftsführerin der B* E* GmbH bestellt und im Firmenbuch eingetragen.

Am 25.11. 09:58 Uhr wurde der Klägerin von der Assistentin des Geschäftsführers der beklagten Partei ihre Abmeldung von der J* mit dem Abmeldungsgrund einvernehmliche Auflösung vom 24.11.2021 (./8) übermittelt (./9). Im Zusammenwirken mit der Lohnverrechnung sorgte die Klägerin dafür, dass die Ummeldung von der B* GmbH auf die B* E* GmbH nicht mit Abmeldung vom 24.11. und Anmeldung mit 25.11., sondern mit Abmeldung vom 21.11. und Anmeldung mit 22.11. vollzogen wurde (./III).

Richtig ist zwar, dass die Abmeldung von der Sozialversicherung grundsätzlich nur eine Wissenserklärung und nicht eine auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses gerichtete Willenserklärung ist (RS0109385). In der bloßen Abmeldung eines Arbeitnehmers von der Sozialversicherung liegt daher kein als an den Arbeitnehmer gewendete Beendigungserklärung zu wertender Rechtsakt; wohl aber kann dies ein Element für die Annahme einer konkludenten vorzeitigen Auflösungserklärung durch den Dienstgeber gegenüber dem Dienstnehmer darstellen (9 ObA 84/01w).

Hier geht es aber gar nicht darum, in der Abmeldung selbst eine Erklärung des Dienstgebers zu sehen, sondern um die Übermittlung der Abmeldung von der Assistentin des Geschäftsführers der beklagten Partei an die Klägerin mit dem Abmeldungsgrund „einvernehmliche Auflösung“. Berücksichtigt man die zitierten Feststellungen, insbesondere dass zuvor vereinbart wurde, dass das Dienstverhältnis mit der Errichtung der geplanten Projektgesellschaft und Eintragung der Klägerin als Geschäftsführerin im Firmenbuch enden sollte, ist diese Übermittlung der Abmeldung an die Klägerin als Anbot einer einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses (entsprechend der zuvor getroffenen Vereinbarung) zu werten (vgl. 9 ObA 69/07y). Nachdem die Klägerin nach Übermittlung der Ummeldung dafür sorgte, dass diese korrigiert wurde auf Abmeldung mit 21.11. und Anmeldung mit 22.11. , ist dieses Verhalten – wiederum ausgehend von den bereits dargelegten Feststellungen – als schlüssige Annahme des Anbots auf einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses zu verstehen (vgl. so auch Erstgericht auf US 15).

Dass der Geschäftsführer der beklagten Partei am 24.11. der Klägerin den Vorschlag einer weiteren Zusammenarbeit zu modifizierten Bedingungen, nämlich zu einem geringeren Geschäftsführerbezug als dem vereinbarten Betrag, anbot, ändert nichts an der zuvor dargelegten rechtlichen Beurteilung. Abgesehen davon, dass sich dieser Vorschlag offenbar auf die Zusammenarbeit im Rahmen der B* E* GmbH bezog, wurden durch einen Vorschlag des Geschäftsführers der beklagten Partei die bisherigen Vertragsverhältnisse nicht verändert.

Dass der Geschäftsführer der beklagten Partei bei einem Telefonat mit der Klägerin am Abend des 25.11.2021 erklärte, die Zusammenarbeit zu beenden und den Dienstwagen retour verlangte, stützt ebenfalls nicht die Rechtsansicht der Klägerin. Ausgehend von den Feststellungen war zum Zeitpunkt dieses Telefonats das Dienstverhältnis bereits einvernehmlich beendet.

Das Erstgericht hat daher im Ergebnis zutreffend die Ansprüche der Klägerin nach der einvernehmlichen Beendigung des Dienstverhältnisses am 24.11.2021 abgelehnt.

3. Der unberechtigten Berufung war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung gründet auf sich auf §§ 2 ASGG, 41, 50 ZPO.

Die ordentliche Revision war mangels Vorliegens einer Rechtsfrage in der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO nicht zuzulassen. Ob eine schlüssige Auflösungserklärung vorliegt, hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab, denen regelmäßig keine erhebliche Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO zukommt (9 ObA 69/07y u.a.).

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