OLG Wien 11R15/25v

11R15/25vOberlandesgericht29.01.2025

Gesamter Gesetzestext

OLG Wien 11R15/25v

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.01.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:01100R00015.25V.0129.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien fasst als Rekursgericht durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Dr. Primus als Vorsitzende sowie die Richter des Oberlandesgerichts MMMag. Frank und Dr. Futterknecht, LL.M., BSc, in der Rechtssache der klagenden Partei A* AG, , ** B, vertreten durch die Putz Rischka Rechtsanwälte KG in Wien, wider die beklagte Partei C, **gasse *, ** B, wegen EUR 17.643,84 sA, über den Rekurs der klagenden Partei gegen die im Zahlungsbefehl des Landesgerichts für ZRS Wien vom 7. Juni 2024, GZ **4, enthaltene Kostenentscheidung den

Beschluss:

Spruch

Dem Rekurs wird Folge gegeben.

Die angefochtene Kostenentscheidung wird dahin abgeändert, dass die der beklagten Partei auferlegten Kosten mit EUR 2.135,28 (statt EUR 1.472,88) bestimmt werden.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei deren mit EUR 203,95 (darin EUR 33,99 USt) bestimmte Rekurskosten binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Begründung

Begründung:

Die Klägerin verzeichnete für ihre Mahnklage (ON 1) nach TP 3A RATG Kosten von EUR 2.135,28 (darin EUR 223,88 USt und EUR 792 Gerichtsgebühren).

Im Zahlungsbefehl vom 7.6.2024 (ON 4), der in der Hauptsache antragsgemäß erlassen wurde, verhielt das Erstgericht die Beklagte nur zum Ersatz der nach TP 2 RATG bestimmten Kosten von EUR 1.472,88, weil eine einfache Darlehensklage vorliege.

Nur gegen diese Kostenentscheidung wendet sich der vorliegende Rekurs der Klägerin mit dem Antrag, den Kostenzuspruch an die Klägerin auf EUR 2.135,28 zu erhöhen.

Die Beklagte hat keine Rekursbeantwortung erstattet.

Der Rekurs ist berechtigt.

1. Die Klägerin brachte in ihrer Mahnklage im Wesentlichen vor, die Beklagte habe als Lenkerin eines bei der Klägerin haftpflichtversicherten Fahrzeugs im Zuge eines Verkehrsunfalls einen Sachschaden von EUR 17.643,84 verursacht, den die Klägerin ersetzt habe. Da die Beklagte mit der Zahlung einer Folgeprämie in Verzug gewesen sei und die der Beklagten gesetzte 14tägige Nachfrist ungenützt verstrichen sei, sei die Klägerin aus dem Titel des Schadenersatzes sowie der einschlägigen vertraglichen Bestimmungen berechtigt, im Umfang des geleisteten Betrags Regress zu nehmen.

Dieser erkennbar auf § 158f VersVG (iVm §§ 39 Abs 1 und 2, 158c Abs 1 VersVG) gestützte Regressanspruch lässt sich unter keinen der Tatbestände der TP 2 I. 1. b) RATG subsummieren; insbesondere liegt entgegen der Begründung des Erstgerichts keine Darlehensklage vor. Die gegenständliche Mahnklage ist daher in Stattgebung des vorliegenden Rekurses nach TP 3A I. 1. a) RATG zu honorieren.

2. Die Entscheidung über die Rekurskosten beruht auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.

3. Der Revisionsrekurs ist gemäß § 528 Abs 2 Z 3 ZPO jedenfalls unzulässig.

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