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11R159/24v•OLG Wien 11R159/24v
Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Dr. Primus als Vorsitzende sowie den Richter des Oberlandesgerichts MMMag. Frank und die Richterin des Oberlandesgerichts Mag. Fidler als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A* B* GmbH Co KG, C* D*, **, vertreten durch Univ.Doz. Dr. Thomas Walzel von Wiesentreu, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Republik Österreich (Bundesministerium für Finanzen), vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen EUR 463.068,26 samt Nebengebühren über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 26. Juli 2024, GZ: **-13, (Berufungsinteresse: EUR 415.586,26) in nichtöffentlicher Sitzung I. beschlossen und II. zu Recht erkannt:
I. Die Bezeichnung der beklagten Partei wird von "COFAG Covid-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH, **" auf "Republik Österreich (Bundesministerium für Finanzen)" berichtigt.
II. Der Berufung wird Folge gegeben und das angefochtene Urteil dahin abgeändert, dass das Klagebegehren von EUR 463.068,26 samt 4 % Zinsen aus EUR 120.849,36 seit 4.12.2020, aus EUR 204.718,90 seit 15.1.2021, aus EUR 45.000 seit 8.4.2021 und aus EUR 92.500 seit 17.5. 2021 insgesamt abgewiesen wird.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen vierzehn Tagen die mit EUR 8.053,84 bestimmten Verfahrenskosten erster Instanz (darin EUR 1.342,31 USt) sowie die mit EUR 4.155,60 bestimmten Kosten der Berufung zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Begründung/Entscheidungsgründe:
Zu I.:
Gemäß § 6 Abs 1 Satz 1 COFAG-Neuordnungs- und Abwicklungsgesetz, BGBl I 2024/86 (kurz: COFAG-NoAG), das am 19.7.2024 in Kraft trat (§ 25 leg cit), gehen sämtliche Rechte und Pflichten der COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) aus Förderanträgen mit 1.8.2024 unverändert auf den Bund über. Nach § 6 Abs 2 COFAG-NoAG tritt in sämtlichen gerichtlichen Verfahren der COFAG, die wie hier vor dem 1.8.2024 anhängig geworden sind und die Ansprüche aus Förderanträgen, Förderverträgen oder Rückforderungen aus diesen zum Gegenstand haben, der Bund von Gesetzes wegen an die Stelle der COFAG. Die Parteienbezeichnung war daher, wie von der Republik Österreich beantragt, gemäß § 235 Abs 5 ZPO zu berichtigen (**; E*).
zu II.:
Das Finanzamt ** erkannte am 31.8.2020 den geschäftsführenden Gesellschafter der Klägerin (F* A*) des Finanzvergehens der vorsätzlichen Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG schuldig und verhängte aus diesem Grund über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 14.000 sowie über die Klägerin eine Verbandsgeldbuße in derselben Höhe.
Die von der Klägerin betriebenen „D* “ und das „C*“ waren während der Covid-19-Pandemie aufgrund behördlicher Anordnungen vom 3.11.2020 bis zum 19.5.2021 (im "Lockdown") geschlossen.
Die Klägerin beantragte bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten für die in der Zeit von November 2020 bis April 2021 erlittenen Umsatzeinbußen einen "Lockdown-Umsatzersatz" sowie "Ausfallsbonus" aufgrund der gleichnamigen Verordnungen des Bundesministers für Finanzen. Diese Anträge wurden wegen der genannten finanzrechtlichen Bestrafung mit der Begründung abgewiesen, dass "das Antragskriterium gemäß Punkt 3.1.7 der Richtlinie nicht erfüllt" sei (Beilagen ./E, ./I ./S bis ./V).
Im Verfahren G* des Erstgerichts ("Vorverfahren") begehrte die Klägerin von der Beklagten für November 2020 bis April 2021 - vorbehaltlich einer Klagsausdehnung auf die viel höher bezifferte Gesamtforderung (EUR 920.000) - nur einen Teilbetrag von EUR 70.000 an "Lockdown-Umsatzentgang" und "Ausfallsbonus" (und zwar jeweils EUR 20.000 für 11/2020 [von den beantragten EUR 140.849,36] und für 12/2020 [von den beantragten 224.718,90] sowie jeweils EUR 7.500 für Jänner bis April 2021 [von den beantragten jeweils EUR 30.000].
Dieses Klagebegehren wurde mit Urteil vom 8.9.2022 abgewiesen. Dagegen erhob die Klägerin Berufung. Zugleich brachte sie beim Verfassungsgerichtshof einen Parteiantrag auf Normenkontrolle zu (bestimmten Wendungen in)
Punkt 3.1.7 des Anhanges 1 zur Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Lockdown-Umsatzersatzes durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) (VO Lockdown-Umsatzersatz), BGBl II Nr 503/2020 idF BGBl II 565/2020, sowie
Punkt 3.1.7 der Anlage 1 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Ausfallsbonus an Unternehmen mit einem hohen Umsatzausfall (VO Ausfallsbonus), BGBl II Nr. 74/2021,
ein (Beilage ./Y).
Infolge dieses Antrags sprach der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 5.10.2023 zu ** aus, dass in den genannten Verordnungsbestimmungen die Wortfolgen „über den Antragsteller oder dessen geschäftsführende Organe in Ausübung ihrer Organfunktion darf in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung keine rechtskräftige Finanzstrafe oder entsprechende Verbandsgeldbuße aufgrund von Vorsatz verhängt worden sein; ein Lockdown-Umsatzersatz darf jedoch dennoch gewährt werden, sofern es sich um eine Finanzordnungswidrigkeit oder eine den Betrag von EUR 10.000 nicht übersteigende Finanzstrafe oder Verbandsgeldbuße handelt“ sowie "über den Antragsteller oder dessen geschäftsführende Organe in Ausübung ihrer Organfunktion darf in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung keine rechtskräftige Finanzstrafe oder entsprechende Verbandsgeldbuße aufgrund von Vorsatz verhängt worden sein; ein Ausfallsbonus darf jedoch dennoch gewährt werden, sofern es sich um eine Finanzordnungswidrigkeit oder eine den Betrag von EUR 10.000 nicht übersteigende Finanzstrafe oder Verbandsgeldbuße handelt" aufgehoben werden und dass die Aufhebungen mit Ablauf des 15.4.2024 in Kraft treten (Beilage ./1).
Das Vorverfahren wurde durch die von der Parteien am 25.7.2024 eingebrachte Ruhensanzeige beendet (Akt G* des LGZ Wien).
Die Klägerin begehrt in vorliegender Sache die Leistung von weiterem "Lockdown-Umsatzersatz" sowie "Ausfallsbonus" von insgesamt EUR 463.068,26 (Restbeträge November 2020 EUR 120.849,36, Dezember 2020 EUR 204.718,90, Januar 2021 EUR 22.500, Februar 2021 EUR 22.500, März 2021 EUR 42.500, April 2021 EUR 50.000).
Die Beklagte beantragte, ohne die Richtigkeit der vorgelegten Urkunden und der geltend gemachten Bemessungsgrundgrundlagen zu bestreiten, die Abweisung der Klage. Die vom Verfassungsgerichtshof aufgehobenen Verordnungsbestimmungen seien hier anzuwenden, weil die von ihm ausgesprochene Aufhebung der Verordnungsbestimmungen über den Förderungsausschluss nur für das Vorverfahren wirke, das den Anlassfall für das Verfassungsgerichtshoferkenntnis gebildet habe.
Mit dem angefochtenen Urteil gab das Erstgericht dem Klagebegehren mit EUR 415.586,26 samt Zinsen statt; ein Mehrbegehren von EUR 47.500 samt Zinsen wies es rechtskräftig ab. Ohne Feststellungen zu treffen, kam es rechtlich zum Ergebnis, dass im Fall einer (erklärten)Teileinklagung, wie sie hier vorliege, die "Anlassfallwirkung" einer Normaufhebung durch den Verfassungsgerichtshof sich nicht nur auf den im Vorverfahren eingeklagten Teilbetrag, sondern auf den gesamten Streitgegenstand erstrecke, das sei hier die auch im Vorverfahren behauptete Gesamtforderung von EUR 485.586,26. Dieser der Höhe nach (unstrittige) Umsatzentgang sei abzüglich der im Vorverfahren eingeklagten EUR 70.000 zuzusprechen. Die Abweisung von EUR 47.500 umfasse die erstmals in diesem Prozess geltend gemachten und daher keinen Gegenstand des Vorverfahrens bildenden EUR 20.000 für März und April 2021 sowie die bereits im Vorverfahren begehrten EUR 7.500 für April 2021.
Erkennbar nur gegen den stattgebenden Teil dieses Urteils richtet sich Berufung der Beklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Abänderungsantrag, das Klagebegehren zur Gänze abzuweisen.
Die Klägerin beantragte, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist berechtigt.
Der Oberste Gerichtshof hat mittlerweile in einer gleich gelagerten Sache unter Hinweis auf Art 139 Abs 6 B-VG erkannt, dass eine vom Verfassungsgerichtshof aufgehobene Norm in einem späteren Verfahren über einen zunächst im Anlassprozess nicht streitgegenständlichen Teilbetrag weiterhin anzuwenden ist, wenn die Anlassfallwirkung im Erkenntnis nicht auch auf diesen Anspruch ausgedehnt wird (E*). Begründend führte er - zusammengefasst - aus, dass dies bei Geltendmachung einer Teilforderung trotz einer möglicherweise unterschiedlichen Definition des Begriffs „Anlassfall“ in der Literatur gilt. Ausgangspunkt ist, so der Oberste Gerichtshof weiter, der zweigliedrige Streitgegenstandsbegriff, der durch den Sachantrag, also das Begehren auf Zahlung eines bestimmten Betrags, und die dazu in der Begründung der Klage vorgetragenen Tatsachen bestimmt wird. Nur dieses (konkret erhobene Teil-)Begehren und der dazu erstattete Sachvortrag sind von der Anlassfallwirkung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofs erfasst, weil dies der Rechtsfall war, der den Anlass für das Normprüfungsverfahren gebildet hatte. Die Rechtskraftwirkung des Urteils im Vorprozess tritt nur bezüglich des dort eingeklagten Teils ein; in Ansehung des weiteren Anspruchs kann das Urteil keine Rechtskraft erzeugen. Das gilt auch für den Fall der sogenannten „verdeckten“ Teileinklagung, also dann, wenn die erste Klage nicht ausdrücklich als Teilklage bezeichnet wurde. Die Bindungswirkung ist auf den abschließend entschiedenen Anspruchsteil beschränkt (§ 411 Abs 1 Satz 1 ZPO). Eine darüber hinausgehende Wirkung kann das Urteil im Vorverfahren für den gegenständlichen Prozess nicht entfalten (E* mwN).
Entgegen der Argumentation der Berufung erstreckt sich die Anlasswirkung also keineswegs auf den gesamten im Vorverfahren vorgetragenen Sachverhalt, vielmehr wird der Anlassfall nach dem im Zivilprozess herrschenden zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff auch durch das dort erhobene Begehren abgesteckt. Unmaßgeblich für die Bestimmung des Streitgegenstandes in diesem Sinn ist, anders als das Erstgericht meint, die Streitwertregelung des § 55 Abs 3 JN.
Bei der hier geltend gemachten Restförderung ("Lockdown-Umsatzersatz" und "Ausfallsbonus") für die Zeit von November 2020 bis April 2021 greift also mangels Anlassfallwirkung noch der Ausschlussgrund der vom Verfassungsgerichtshof (erst mit Ablauf des 15.4.2024) aufgehobenen Verordnungsbestimmungen.
Das Klagebegehren war daher in Abänderung des angefochtenen Urteils abzuweisen.
Die Kostenentscheidungen erster und zweiter Instanz gründen sich auf die §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil die entscheidungswesentliche Rechtsfrage mittlerweile vom Obersten Gerichtshof beantwortet wurde (§ 502 Abs 1 ZPO).
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