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18Bs20/25k•OLG Wien 18Bs20/25k
Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Frohner als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag. Primer und Dr. Hornich, LL.M., als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 20. Jänner 2025, GZ **-10, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Aus Anlass der Beschwerde wird der angefochtene Beschluss aufgehoben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Begründung:
Der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* verbüßt in der Justizanstalt * den unbedingten Teil im Ausmaß von fünf Monaten der über ihn mit Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 17. Dezember 2024, rechtskräftig seit 21. Dezember 2024, AZ **, wegen der Vergehen der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB, des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB und der Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und 2 erster Fall StGB verhängten Freiheitsstrafe von 16 Monaten. Das errechnete Strafende fällt auf den 15. April 2025. Die zeitlichen Voraussetzungen einer bedingten Entlassung gemäß § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG werden am 15. Februar 2025 vorliegen, jene nach 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG am 25. Februar 2025.
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 10) lehnte das Landesgericht Wiener Neustadt als zuständiges Vollzugsgericht – wobei sich die Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt gegen die Gewährung der Entlassung zum Hälftestichtag wegen general- und spezialpräventiver Hindernisse aussprach und keinen Einwand gegen eine bedingte Entlassung nach Verbüßung von zwei Drittel der Freiheitsstrafe mit Anordnung von Bewährungshilfe erhob (ON 1.2), sowie im Hinblick auf den Vollzug einer 18 Monate nicht übersteigenden Freiheitsstrafe zu Recht ohne Anhörung des Strafgefangenen – dessen bedingte Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 und Z 2 StVG aus spezialpräventiven Erwägungen ab.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des A* (ON 11).
Aus Anlass der Beschwerde ist wie im Spruch ersichtlich vorzugehen.
Nach § 46 Abs 1 StGB ist einem Verurteilten nach Verbüßung der Hälfte der verhängten zeitlichen Freiheitsstrafe der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass er durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Auch in diesem Fall setzt die bedingte Entlassung aber die Annahme der im Vergleich zur weiteren Verbüßung nicht geringeren Wirkung im Bezug auf künftige Straffreiheit voraus (Jerabek/Ropper, WK² StGB § 46 Rz 15/1). Bei der zu erstellenden Verhaltensprognose ist insbesondere die Art der Tat, das private Umfeld des Verurteilten, sein Vorleben und seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit in die Erwägungen einzubeziehen.
Die Verweigerung einer bedingten Entlassung aus generalpräventiven Gründen setzt gewichtige Umstände, welche sich aus der Sicht der Allgemeinheit von den regelmäßig vorkommenden Begleiterscheinungen eines strafbaren Verhaltens auffallend abheben, voraus (Jerabek/Ropper, aaO Rz 16).
Die bedingte Entlassung nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafe soll der Regelfall und der Vollzug der gesamten Freiheitsstrafe auf Ausnahmefälle evidenten Rückfallrisikos des Rechtsbrechers beschränkt bleiben (Jerabek/Ropper, aaO Rz 17).
Bei der Beurteilung spezialpräventiver Hindernisse bedarf es einer gründlichen Auseinandersetzung mit den für die Zukunftsprognose relevanten Kriterien. Gemäß § 46 Abs 4 StGB ist dabei auf den Umstand Bedacht zu nehmen, inwieweit durch den bisherigen Vollzug der Strafe, insbesondere auch durch eine während des Vollzuges begonnene freiwillige Behandlung im Sinne von § 51 Abs 3 StGB, eine Änderung der Verhältnisse, unter denen die Tat begangen wurde, eingetreten ist oder durch Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB erreicht werden kann.
Der Verweis des Erstgerichtes auf das nicht näher konkretisierte verspürte Haftübel in Deutschland (ON 10, 2), greift aber als einzige Begründung für die Verwehrung der bedingten Entlassung im konkreten Fall zu kurz, zumal nach dem (ebenfalls nicht näher konkretisierten) Beschwerdevorbringen im Zusammenhang mit der vorliegenden Strafregisterauskunft (ON 6) auch nicht zweifelsfrei festgestellt werden kann, dass der Strafgefangene die über ihn in Deutschland verhängten Freiheitsstrafen auch tatsächlich verbüßt hat.
Er wurde zunächst als Jugendlicher mit rechtskräftigem Urteil des deutschen Amtsgerichts vom 15. April 2014, AZ **, wegen Beleidigung, Körperverletzung, Erpressung und Sachbeschädigung (Datum der letzten Tat 15. November 2011) zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verurteilt. In der Strafregisterauskunft ist einerseits als Vollzugsdatum der 15. April 2016 angeführt, andererseits die Aussetzung der Strafe zur Bewährung bis 10. Dezember 2017 samt Bestellung eines Bewährungshelfers (ON 6, 1 f).
Mit weiterem Urteil des Amtsgerichts München vom 7. April 2016, rechtskräftig seit 22. Juni 2016, AZ **, wurde er als junger Erwachsener wegen Raubes und gefährlicher Körperverletzung (Datum der letzten Tat 5. Jänner 2016) unter Einbeziehung des erstgenannten Urteils zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt. Als Vollzugsdatum ist der 22. Februar 2019 angeführt (ON 6, 2).
Dass das angeführte Vollzugsdatum nicht unbedingt einen tatsächlichen Vollzug der verhängten Freiheitsstrafe bedeutet, lässt sich daraus erschließen, dass ein solches auch bei der weiteren deutschen Verurteilung angeführt ist (Punkt 3 der Strafregisterauskunft ON 6), obwohl über den Beschwerdeführer eine bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe verhängt wurde.
Nach dem Beschwerdevorbringen wurde „damals“ (ON 11, 2) Strafaufschub zur Durchführung einer Suchtmittelentzugstherapie gewährt (was der Bestimmung des § 39 SMG gleichzuhalten sei). Ob beide relevanten Freiheitsstrafen in weiterer Folge (entsprechend § 40 Abs 1 SMG) auch bedingt nachgesehen wurden, ergibt sich aus der Strafregisterauskunft ebensowenig wie der Umstand, ob überhaupt auch der Vollzug der zweiten Freiheitsstrafe ausgesetzt wurde. Der Beschwerdeführer belegte seine Behauptungen auch nicht mit den entsprechenden Entscheidungen des deutschen Gerichts, welche ihm als Verfahrensbeteiligter aber wohl zugekommen sind.
Da jedoch das Erstgericht als einzige Begründung für die Nichtgewährung der bedingten Entlassung den Vollzug von Haftstrafen in Deutschland anführte, ist diesbezüglich eine nähere Überprüfung erforderlich.
Außerdem werden im weiteren Verfahren auch zusätzliche vorliegende Risikofaktoren zu berücksichtigen und die Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit in die Erwägungen einzubeziehen sein.
Dazu ist zu festzuhalten, dass dem Akt keinerlei Informationen über das Vorliegen eines sozialen Empfangsraums des Strafgefangenen zu entnehmen sind. Dieser verweist lediglich auf eine (unbelegt) vorhandene Wohnmöglichkeit, eine Arbeitsmöglichkeit besteht nicht, er verfügt auch über keine abgeschlossene Berufsausbildung (ON 5).
Weiters ist darauf hinzuweisen, dass die vollzugsgegenständliche Verurteilung wegen massiver strafbarer Handlungen zu Lasten der Ex-Lebensgefährtin des Beschwerdeführers erfolgte (ON 8), was ein persönliches Defizit darstellt, welches bei Beurteilung einer bedingten Entlassung ebenfalls zu berücksichtigen wäre. Weder vom Verurteilten selbst noch vom Anstaltsleiter liegt eine Äußerung vor, ob bereits eine ausreichende Auseinandersetzung mit den Delikten erfolgte und inwieweit sich die Verhältnisse seit den Taten im November 2014 durch Einwirkung des bisherigen Vollzugs positiv geändert haben bzw inwiefern Weisungen nach §§ 50, 51 StGB angezeigt sind.
Der Beschluss ist aufgrund obiger Erwägungen daher gemäß § 89 Abs 2a Z 3 StPO zu kassieren.
Zur Verbreiterung der Entscheidungsgrundlage wird es im weiteren Verfahren erforderlich sein, die Vollzugsinformationen zu den Verurteilungen in Deutschland beizuschaffen und Erhebungen zu den weiteren oben genannten Risikofaktoren einzuholen. Auf Basis der solcherart ergänzten Sachverhaltsgrundlagen wird das Erstgericht sodann nach Gewährung angemessenen rechtlichen Gehörs ehestmöglich über die bedingte Entlassung des Betroffenen erneut zu entscheiden haben.
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