OLG Wien 21Bs31/25z

21Bs31/25zOberlandesgericht29.01.2025

Gesamter Gesetzestext

OLG Wien 21Bs31/25z

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.01.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:0210BS00031.25Z.0129.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Krenn als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Maruna und Mag. Frigo als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 31. Dezember 2024, GZ **-5, nichtöffentlich den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Begründung

Begründung

Der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* verbüßt in der Justizanstalt Josefstadt den über ihn mit Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 13. November 2023, rechtskräftig seit 17. November 2023, AZ **, wegen überwiegend vor Vollendung des 18. Lebensjahres begangener strafbarer Handlungen nach § 28a Abs 1 fünfter Fall SMG; § 27 Abs 1 Z 1 siebter Fall SMG unbedingt verhängten Strafteil in der Dauer von sieben Monaten einer insgesamt 22-monatigen Freiheitsstrafe.

Das errechnete Strafende fällt auf den 9. Juni 2025. Die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach der Hälfte der Strafzeit werden am 24. Februar 2025, jene nach Zwei-Dritteln der Strafzeit am 29. März 2025 vorliegen.

Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht für Strafsachen Wien als zuständiges Vollzugsgericht die bedingte Entlassung des Genannten sowohl zum Hälfte- als auch zum Zwei-Drittel-Stichtag - ohne Anhörung des Strafgefangenen - in Übereinstimmung mit den jeweils ablehnenden Stellungnahmen der Staatsanwaltschaft Wien (ON 1.2) und des Leiters der Justizanstalt Wien- Josefstadt (ON 2.1,4) aus spezialpräventiven Gründen unter Hinweis auf dessen getrübtes Vorleben und der Erfolgslosigkeit bisheriger Rechtswohltaten ab.

Dagegen richtet sich die rechtzeitig ausgeführte Beschwerde (ON 6), der keine Berechtigung zukommt.

Das Vollzugsgericht stellt im bekämpften Beschluss die rechtlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung, seine Vorstrafenbelastung, die dem Strafvollzug zugrunde liegende Verurteilung, die bereits mehrfache Gewährung der Rechtswohltat der (teil-)bedingten Strafnachsicht, die Gewährung der bedingten Entlassung und die zweimalige Verlängerung der Probezeit auf fünf Jahre, somit die wesentliche Sach- und Rechtslage zutreffend dar, diese Darstellung wird auch zum Inhalt dieser Entscheidung erhoben (RIS-Justiz RS0124017 [T2 bis T4]).

Daraus wird deutlich, dass sich der Beschwerdeführer bislang weder durch Sanktionen noch durch Resozialisierungchancen wie der Gewährungen (teil-)bedingter Strafnachsichten samt Anordnung von Bewährungshilfe oder der Gewährung einer bedingten Entlassung samt Anordnung von Bewährungshilfe von weiterer Delinquenz abhalten ließ, sondern er vielmehr innerhalb offener Probezeiten und trotz Verspüren des Haftübels erneut einschlägig straffällig wurde.

Dem Bericht des Anstaltsleiters lässt sich zudem entnehmen, dass der Strafgefangene in Unterbrechung der Untersuchungshaft zum Verfahren des Landesgerichts für Strafsachen Wien zu AZ ** wegen § 28a Abs 1 SMG die nunmehrige Strafhaft verbüßt und nicht beschäftigt sei.

Das Erstgericht nahm somit unter Verweis auf das mehrfach einschlägig getrübte Vorleben des Strafgefangenen im Zusammenhang mit der bisherigen Wirkungslosigkeit von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB von der Gewährung einer bedingten Entlassung zu Recht Abstand.

Die Wirkungslosigkeit der gebotenen Resozialisierungschancen und der bereits erfolgten Konfrontation mit dem Haftübel spricht sohin gegen die Annahme, dass der Strafgefangene nunmehr durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Haft von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten werden könnte, sondern es ist vielmehr von einem evidenten Rückfallsrisiko auszugehen.

Diese Einschätzung vermag der Beschwerdeführer mit seiner Beteuerung, eine Suchtgiftentwöhnungstherapie absolvieren zu wollen, nicht ausreichend zu entkräften.

Es bedarf daher des weiteren Vollzugs der Strafe, um den Strafgefangenen mit einiger Aussicht auf Erfolg von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abzuhalten.

Das Unterbleiben der Anhörung begegnet im Hinblick auf die vom Erstgericht zutreffend dargelegten Parameter, insbesondere die massiven spezialpräventiven Bedenken aufgrund der bereits durch die Vorstrafenbelastung erwiesenen Umstände, keinen Bedenken.

Der Beschwerde war daher ein Erfolg zu versagen.

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