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30Bs5/25t•OLG Wien 30Bs5/25t
Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Edwards als Vorsitzende sowie die Richterinnen Dr. Hornich, LL.M. und Mag. Pasching als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* und einen anderen Angeklagten wegen §§ 15, 84 Abs 4 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Berufung des B* wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten vom 4. Oktober 2024, GZ ***, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen B* auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Begründung:
Mit dem angefochtenen, auch einen in Rechtskraft erwachsenen Freispruch des Mitangeklagten A* enthaltenden Urteil wurde der am ** geborene kosovarische Staatsangehörige B* des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 84 Abs 4 StGB schuldig erkannt und hiefür unter Anwendung des § 39a Abs 2 Z 3 (zu ergänzen: iVm Abs 1 Z 5) StGB nach dem Strafsatz des § 84 Abs 4 StGB zu einer unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren gemäß § 43 Abs 1 StGB bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt.
Nach der Urteilsverkündung am 4. Oktober 2024 gab B* nach Rücksprache mit seinem Verteidiger keine Erklärung ab.
Mit Eingabe vom 8. Oktober 2024 (ON 25) meldete er das Rechtsmittel der vollen Berufung an und führte diese - nach Zustellung des Hauptverhandlungsprotokolls und der schriftlichen Urteilsausfertigung – in der Folge aus (ON 28).
Das Rechtsmittel erweist sich als verspätet.
In Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Oberstaatsanwaltschaft Wien ist festzuhalten, dass eine Berufung gegen ein vom Landesgericht als Einzelrichter ausgesprochenes Urteil gemäß § 466 Abs 1 StPO iVm § 489 Abs 1 StPO binnen drei Tagen nach Urteilsverkündung anzumelden ist.
Für die Berechnung der nicht verlängerbaren Frist normieren § 84 Abs 1 Z 2 und Z 3 StPO, dass weder Tage des Postlaufs, noch jener Tag, von dem ab die Frist zu laufen beginnt, in diese einzurechnen sind. Die Frist für die Anmeldung der Berufung endete am 7. Oktober 2024, sodass sich die vom Angeklagten erst am 8. Oktober 2024 eingebrachte Anmeldung der Berufung als verspätet erweist.
Die Berufung war daher gemäß § 470 Abs 1 iVm § 489 Abs 1 StPO bereits nichtöffentlich als unzulässig zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO.
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