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9Bs3/25t•OLG Linz 9Bs3/25t
Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterinnen Dr. Engljähringer als Vorsitzende, Mag. Hemetsberger und Mag. Kuranda in der Strafsache gegen A* wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 erster Fall und Abs 2 Z 2 und Z 3 SMG über dessen Einspruch gegen die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Salzburg vom 26. November 2024, St* (= ON 85 in Hv* des Landesgerichts Salzburg), in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Der Einspruch wird abgewiesen.
Die Anklageschrift ist rechtswirksam.
Begründung:
Mit Anklageschrift vom 26. November 2024 (ON 85) legt die Staatsanwaltschaft Salzburg dem am ** geborenen serbischen Staatsangehörigen A* dem Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 erster Fall und Abs 2 Z 2 und Z 3 SMG subsumierte Verhaltensweisen zur Last.
Demnach habe er im Zeitraum von Dezember 2020 bis August 2021 in B* „im bewussten und gewollten, arbeitsteiligen Zusammenwirken als Mittäter im Rahmen einer kriminellen Vereinigung (§ 278 StGB), bestehend aus den abgesondert verfolgten C* D*, E*, F*, G*, H* und I* D*-J*, die als ein auf längere Zeit angelegter Zusammenschluss von mehr als zwei Personen, und zwar den Vorgenannten, darauf ausgerichtet war, dass von ihren Mitgliedern nicht nur geringfügige strafbare Handlungen nach dem Suchtmittelgesetz jeweils unter Mitwirkung anderer Mitglieder der Vereinigung in arbeitsteiligem Zusammenwirken ausgeführt werden, vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich zumindest 7.350 g Cannabiskraut mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von zumindest 12,03% (...), nämlich 0,85% Delta-9-THC, entspricht 62,47 g Delta-9-THC in Reinsubstanz (...), und 11,18% THCA, entspricht 821,73 g THCA in Reinsubstanz (...), sohin (...) in Bezug auf Suchtgift in eine das 15-fache der Grenzmenge übersteigenden Menge, in Form einer arbeitsteiligen Vorgehensweise durch Errichtung der Elektroinstallationen, Kultivierung der Pflanzen bis zur Erntereife, Trennung und Trocknung der Blüten- und Fruchtstände vom Rest der Pflanzen und durch diese Vorgehensweise Cannabiskraut erzeugten“.
Gegen diese Anklageschrift richtet sich der Einspruch des Angeklagten, mit dem er – erkennbar – gestützt auf § 212 Z 2 StPO bzw § 212 Z 3 StPO die Einstellung des Verfahrens bzw Zurückweisung der Anklageschrift zusammengefasst mit der Begründung begehrt, dass er sich in keinster Weise an einer kriminellen Vereinigung beteiligt und mit den in der Anklageschrift genannten Personen zusammengearbeitet habe. Aus der Anklageschrift lasse sich nicht ableiten, in welcher Form er sich an dieser kriminellen Vereinigung beteiligt haben soll. Er sei im genannten Tatzeitraum gar nicht oder eventuell ein einziges Mal in Österreich gewesen. An der Errichtung einer Suchtgiftplantage habe er jedenfalls nicht mitgewirkt. Sofern irgendwelche anderen Personen eine Ablichtung seines Reisepasses ausgetauscht hätten, habe er damit selbst nichts zu tun. Den Krypto-Messengerdienst K* habe er nicht verwendet, daher auch nicht mit den genannten anderen Personen kommuniziert. Im Übrigen behauptet der Angeklagte Verfahrensmängel, weil ihm die Anklageschrift nicht übersetzt worden sei (ON 86.1).
Voranzustellen ist, dass die Anklageschrift vom 26. November 2024 dem Angeklagten an seine serbische Adresse in L*, Straße **, **, am 9. Dezember 2024 mit internationalem Rückschein persönlich zugestellt wurde (ON 1.132).
Grundsätzlich ist im Rechtshilfeverkehr mit der Republik Serbien das zweite Zusatzprotokoll zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen (EuRHÜb) anwendbar. Serbien machte allerdings von einem Anwendungsvorbehalt des zweiten Zusatzprotokolls zum EuRHÜb Gebrauch, weshalb Art 16, der eine direkte Zustellung von Verfahrensurkunden und Gerichtsentscheidungen auf dem Postweg vorsieht, im Rechtshilfeverkehr mit diesem Land nicht zulässig, sondern eine Zustellung im Weg der Zentralstellen erforderlich ist. Gemäß § 7 ZustG gilt die Zustellung allerdings in dem Zeitpunkt als bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist, sodass der Zustellmangel geheilt ist (vgl RIS-Justiz RS0083735, RS0036434).
Wie vom Einspruchswerber zutreffend eingewendet, wurden ihm allerdings die zuzustellenden Schriftstücke einschließlich der Anklageschrift (entgegen § 56 Abs 1 und Abs 3 StPO) auch nicht in seine Sprache übersetzt. Die Zustellung eines für den Empfänger fremdsprachigen, nicht übersetzten (verfahrenseinleitenden) Dokuments im Ausland ist nach der Judikatur grundsätzlich wirksam, wenn der Empfänger nicht von seinem Recht, die Annahme des Zustellstücks zu verweigern, Gebrauch gemacht hat (3 Ob 121/13k mwN). Voraussetzung für die Wirksamkeit der Zustellung eines solchen Schriftstücks ist jedoch, dass er über sein Recht zur Annahmeverweigerung belehrt wurde. Bei der Zustellung im Rechtshilfeweg ist im Regelfall davon auszugehen, dass die ausländische Behörde den Empfänger über sein Recht zur Annahmeverweigerung belehrt hat (Frauenberger-Pfeiler/Riesz/Sander/Wessely, Österreichisches Zustellrecht3 § 11 Rz 20 mwN; RIS-Justiz RS0110260). Da aber die nicht in die serbische Sprache übersetzte Anklageschrift dem Einspruchswerber formfehlerhaft nicht im vorgesehenen Rechtshilfeweg, sondern direkt zugestellt wurde, kann nicht hinreichend verlässlich darauf geschlossen werden, dass er über sein Recht zur Annahmeverweigerung belehrt wurde. In Anlehnung an die zu RIS- Justiz RS0123942 formulierten Grundsätze ist daher der erst am 24. Dezember 2024, somit außerhalb der 14-tägigen Einspruchsfrist zur Post gegebene Einspruch des Angeklagten als rechtzeitig zu werten.
Der Einspruch, zu dem die Oberstaatsanwaltschaft Linz keine Stellungnahme abgegeben hat, ist nicht berechtigt.
Bei der Erhebung eines Anklageeinspruchs hat das Oberlandesgericht die Zulässigkeit der Anklage und die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts von Amts wegen nach allen Richtungen und auf das Vorliegen der Voraussetzungen zu prüfen (Birklbauer in Fuchs/Ratz, WK StPO § 215 Rz 4).
Gemäß § 210 Abs 1 StPO ist Voraussetzung für die Einbringung einer Anklage durch die Staatsanwaltschaft unter anderem das „Naheliegen“ einer Verurteilung aufgrund eines ausreichend geklärten Sachverhalts. Ausreichend geklärter Sachverhalt bedeutet, dass entsprechend dem Grundsatz der materiellen Wahrheit (§ 3 StPO) die Strafverfolgungsorgane alle be- und entlastenden Tatsachen, die für die Beurteilung der Tat und des Angeklagten von Bedeutung sind, sorgfältig ermittelt haben, sodass sie sich ein objektives Bild darüber machen können, wie sich die gegenständliche Tat zugetragen hat. Es muss aufgrund des ausreichend ermittelten Sachverhalts eine Verurteilung nahe liegen (Verurteilungswahrscheinlichkeit). Dazu muss ein einfacher Tatverdacht bestehen, was bedeutet, dass vom Gewicht der be- und entlastenden Indizien her bei deren Gegenüberstellung mit einfacher Wahrscheinlichkeit ein Schuldspruch zu erwarten sein muss. Dabei kommt es ausschließlich auf den Tatverdacht, nicht auf Rechtsfragen an (Birklbauer in Fuchs/Ratz, WK StPO § 210 Rz 4f).
Anhaltspunkte dafür, dass sich aus dem angeklagten Lebenssachverhalt keine gerichtlich strafbare Handlung ableiten ließe oder sonst ein rechtlicher Grund vorläge, der die Verurteilung des Angeklagten ausschließen würde (§ 212 Z 1 StPO), sind dem vorliegenden Akteninhalt nicht zu entnehmen. Daran vermag angesichts rechtlicher Gleichwertigkeit (RIS-Justiz RS0117604) auch nichts zu ändern, dass die nach der Anklagebegründung konkret inkriminierte Tathandlung des Angeklagten (ON 85, 3: „Durchführung der gesamten Installation der Anlage“) weniger auf eine unmittelbare Ausführungshandlung als auf einen kausalen Beitrag zur Suchtgifterzeugung hinweist (vgl RIS-Justiz RS0089420; Fabrizy/Michel-Kwapinski/Oshidari, StGB14 § 12 Rz 6 und Rz 14).
Nach § 212 Z 2 StPO ist eine Anklage unzulässig und das Verfahren einzustellen (§ 215 Abs 2 StPO), wenn Dringlichkeit und Gewicht des Tatverdachts trotz hinreichend geklärten Sachverhalts nicht ausreichen, um eine Verurteilung des Angeklagten auch nur für möglich zu halten und von weiteren Ermittlungen eine Intensivierung des Verdachts nicht zu erwarten ist. Um der Entscheidung des erkennenden Gerichts nicht vorzugreifen, kommt eine Einstellung des Verfahrens durch das Oberlandesgericht freilich nur dann in Betracht, wenn es zur Überzeugung gelangt, dass der Angeklagte der Tat keinesfalls überwiesen werden könne, dass somit Dringlichkeit und Gewicht des Tatverdachts trotz eingehender Ermittlungen nicht ausreichen, um bei lebensnaher Betrachtung eine Verurteilung auch nur (entfernt) für möglich zu halten. So lange irgendeine Möglichkeit besteht, Zweifel durch weitere Beweisaufnahmen auszuräumen, ist ausschließlich § 212 Z 3 StPO anzuwenden, demzufolge das Oberlandesgericht die Anklageschrift zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts (bloß) zurückzuweisen hat (Kirchbacher, StPO15 § 212 Rz 4). Der Bereich zwischen Verurteilungsmöglichkeit und wahrscheinlichkeit berechtigt das Oberlandesgericht bei ausermitteltem Sachverhalt also nicht zu einer endgültigen Verfahrenseinstellung nach § 212 Z 2 iVm § 215 Abs 2 StPO. Dem Oberlandesgericht kommt gleichsam eine Missbrauchskontrolle in jenen Fällen zu, in denen die Staatsanwaltschaft anklagt, obwohl so gut wie überhaupt keine Verurteilungsmöglichkeit besteht. Ansonsten ist über die erhobenen Vorwürfe bei vorhandener Verurteilungsmöglichkeit im Zuge der Hauptverhandlung zu entscheiden (Birklbauer in Fuchs/Ratz, WK StPO § 212 Rz 19).
Der Einspruchsgrund des § 212 Z 3 StPO käme hingegen nur dann zum Tragen, wenn eine ausreichende Grundlage an Ermittlungsergebnissen zur Durchführung einer Hauptverhandlung noch nicht vorläge und von zweckentsprechenden Ermittlungen eine solche erwartet werden könnte. Die Ermittlungsergebnisse bilden dann eine ausreichende Grundlage zur Durchführung einer Hauptverhandlung, wenn ein einfacher Tatverdacht eine Verurteilung nahe legt. Dazu muss vom Gewicht der belastenden und entlastenden Indizien, bei der Gegenüberstellung mit einfacher Wahrscheinlichkeit ein Schuldspruch zu erwarten sein. Die naturwissenschaftliche Wahrscheinlichkeit muss also mehr als 50% betragen, wobei ein objektiver Maßstab anzuwenden ist. Bei der Verurteilungswahrscheinlichkeit kommt es ausschließlich auf den Tatverdacht an und nicht auf Rechtsfragen. Der Tatverdacht muss sich jedoch nicht nur auf das Vorliegen des tatbestandsrelevanten Sachverhalts erstrecken, sondern auch auf das Fehlen von Tatsachen, die einen Rechtfertigungs-, Schuldausschließungs-, Strafausschließungs-, Strafaufhebungsgrund oder ein Verfolgungshindernis bilden. Damit der Einspruchsgrund des § 212 Z 3 StPO nicht vorliegt, müssen auch sonst die Ermittlungen soweit gediehen sein, dass sie die Anordnung einer Hauptverhandlung rechtfertigen. Dazu gehört, dass die für die Hauptverhandlung relevanten Beweismittel überblickt werden können und so vorbereitet sind, dass sie in der Hauptverhandlung ohne wesentliche Verzögerung unmittelbar durchgeführt werden können (Birklbauer in Fuchs/Ratz, WK StPO § 212 Rz 14ff).
Gemessen an dem von der Staatsanwaltschaft – unter Bezug auf die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens – dargestellten (einfachen) Tatverdacht ist eine Verurteilung auf Basis des angeklagten Lebenssachverhalts sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht aber durchaus im Bereich des Möglichen.
Festzuhalten ist, dass der Einspruchswerber am 22. Oktober 2024 bei der Oberstaatsanwaltschaft in Belgrad über Ersuchen der Staatsanwaltschaft Salzburg (ON 68) als Beschuldigter einvernommen wurde. Dabei wurden ihm die Ausführungen aus dem Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft sowie die ihm zur Last gelegte Straftat dargelegt. Der Angeklagte hatte dort erklärt, dass er sämtliche Belehrungen und Hinweise verstanden habe und wisse, was ihm zur Last gelegt wird. Im Rechtshilfeersuchen wird darauf hingewiesen, dass dem Einspruchwerber konkret vorgeworfen wird, er habe die kriminelle Vereinigung dadurch unterstützt, dass er in den Räumlichkeiten in , , die zum Betreiben einer Indoor-Cannabisplantage notwendigen Elektroinstallationen durchgeführt habe und dazu eigens von Serbien nach Österreich eingereist sei. Dem Rechtshilfeersuchen war auch der 14. Anlassbericht des Landeskriminalamts B ** vom 16. Mai 2024 angeschlossen, worin die Chat-Protokolle der abgesondert Verfolgten C D mit F und des F* mit E* angeführt sind (ON 58.2). Der Angeklagte hatte bei seiner Einvernahme von seinem Recht auf Aussageverweigerung Gebrauch gemacht (ON 83.2). Soweit sich daher die Anklageschrift in ihrer Begründung auf diese Chat-Protokolle bezieht und daraus eine Täterschaft des Angeklagten ableitet, erweist sie sich als schlüssig. Der Einwand des Angeklagten, er verstehe nicht, in welcher Form er beim Betrieb der Cannabis-Indooranlage tätig geworden sein soll, kann damit nicht nachvollzogen werden.
Die Anklageschrift stützt sich – wie erwähnt – auf die den Angeklagten im Sinn der dargestellten Verdachtslage belastenden Auswertungen der mittels des Messengerdienstes K* zwischen den Mitgliedern der kriminellen Vereinigung geführten Kommunikation. Konkret teilte darin C* D* dem F* am 9. Dezember 2020 mit, dass der „Elektriker“ am Montag oder Dienstag komme, daher eine Bestätigung über dessen Einladung zu einem Arbeits-Vorstellungsgespräch erforderlich sei, wobei diese Urkunde den Stempel und die Unterschrift einer Firma tragen müsse, damit der Elektriker über die Grenze kommen könne (ON 7.3, 324). In weiterer Folge übermittelte C* D* dem F* ein Lichtbild vom Reisepass des Angeklagten und fragte außerdem, ob man einen negativen Corona-Test für den Elektriker machen könne (ON 7.3, 325). Am 11. Dezember 2020 teilte F* dem E* mit, dass er gerade den Test und die Bestätigung für den Elektriker „klar mache“. Am 16. Dezember 2020 erkundigte er sich bei E*, ob der Elektriker gekommen sei, was von diesem bestätigt wurde, woraufhin F* seine Freude darüber ausdrückte, dass der Elektriker über die Grenze gekommen ist. E* erklärte dem F*, dass er (der Elektriker) „alles“ wisse, weil dies nicht sein „erster Garten“ sei (ON 7.3, 334). Aus einem Gespräch vom 21. Dezember 2020 ergibt sich, dass C* D* den F* darüber informiert, dass er den Elektriker zum Bus nach M* fahren würde (ON 7.3, 328).
Die dargestellte Kommunikation zwischen den genannten mutmaßlichen Mitgliedern der kriminellen Vereinigung legt daher mit jedenfalls einfacher Verurteilungswahrscheinlichkeit nahe, dass es sich bei der als „Elektriker“ genannten Person um den Angeklagten handelt und dieser eigens zur Errichtung der Elektroinstallation für die Indoor-Plantage von Serbien aus- und nach Österreich eingereist ist und hier mehrere Tage verblieb, ehe er am 21. Dezember 2020 mit dem Bus wieder nach Hause reiste. Überdies deutet die geschilderte Konversation darauf hin, dass der Angeklagte für die Tätergruppe bereits in der Vergangenheit eine Indoor- Plantage (arg: „Garten“) elektrisch installiert und er daher genaue Kenntnis von den bevorstehenden Arbeiten gehabt habe.
Die subjektive Tatseite lässt sich (rechtsstaatlich vertretbar) bereits aus dem objektiven Handlungsablauf ableiten (RIS-Justiz RS0116882; RS0098671; Ratz in Fuchs/Ratz, WK StPO § 281 Rz 452), konnte dem Angeklagten doch nach den bisherigen Ermittlungsergebnissen in ihrer Gesamtschau unter Plausibilitätsaspekten kaum verborgen bleiben, dass er mit seinen Elektroinstallationen die Voraussetzungen zur Kultivierung von Cannabispflanzen schafft, wobei schon aufgrund der vor Ort bestehenden Verhältnisse (es handelt sich um ein Wohnhaus) sowie der Größe der zu installierenden Elektrik – tatverdachtsmäßig – unterstellt werden kann, dass dem Angeklagten klar war, dass hier eine Indoor-Plantage in einer Größenordnung betrieben wird, die der Erzeugung von Suchtgift (Cannabiskraut) in einer das Fünfzehnfache der Grenzmenge übersteigenden Menge dient. Aus der Konversation zwischen F* und E* (ON 3.6, 484f) ergibt sich, dass die erste Ernte der im Wohnzimmer aufgezogenen 130 Stecklinge einen Ertrag von 1.350 Gramm Cannabiskraut erbracht habe, woraus sich ein durchschnittlicher Ertrag von zumindest 10 Gramm pro Steckling errechnet. Weitere 600 bis 700 Stecklinge wurden im Keller aufgezogen, sodass die inkriminierte Gesamtmenge von zumindest 7.350 Gramm Cannabiskraut nachvollziehbar ist.
Aus dem bereits dargestellten Chatverkehr ist – im Verdachtsbereich – auch abzuleiten, dass der Angeklagte als Mitglied einer kriminellen Vereinigung agierte und er sich in dem Wissen, dass hier Cannabiskraut erzeugt werden soll, an dieser kriminellen Vereinigung beteiligt hat. Der Angeklagte wurde von einem der Mitglieder, nämlich C* D* oder I* D*-J* rekrutiert, wobei sich F* um die Urkunden kümmerte, die der Angeklagte zu einer reibungslosen Einreise nach Österreich (Einladung zu einem Vorstellungsgespräch mit Firmenstempel, negative Corona-Tests) benötigte. Die zwischen F* und C* D* geführte Kommunikation (ON 58.2, 6) legt weiters nahe, dass der Angeklagte gleichzeitig mit einem „Gärtner“ in jenem Wohnhaus tätig wurde, in dem die Indoor-Plantage errichtet wurde, indem er auch während seiner Tätigkeiten dort nächtigte. Außerdem wurde er nach Beendigung seiner Arbeiten von C* D* nach M* gebracht, um mit dem Bus die Heimreise nach Serbien antreten zu können. Der hohe Organisationsgrad des dargestellten arbeitsteiligen Zusammenwirkens lässt daher durchaus den Schluss zu, dass hier eine kriminelle Vereinigung bestehe, die der Begehung nicht bloß geringfügiger strafbarer Handlungen nach dem SMG dient.
Die Erhebungsergebnisse reichen bei der anzustellenden Gesamtabwägung somit aus, um darauf die für eine Anklageerhebung erforderliche einfache Tatverdachtslage zu stützen. Die vorliegenden Beweismittel und Erhebungsergebnisse rechtfertigen auch jedenfalls die Anordnung einer Hauptverhandlung. Inwieweit letztlich die der Anklagebegründung zu entnehmenden Belastungsmomente zu verifizieren sein und ausreichen werden, den Angeklagten im Sinn der Anklage zu überführen, muss dem erkennenden Gericht nach dem Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung vorbehalten bleiben, dem durch die Einspruchsentscheidung nicht vorzugreifen ist (§ 215 Abs 5 StPO). Somit hat die Staatsanwaltschaft – selbst unter Berücksichtigung der (im Einspruch zum Ausdruck kommenden) leugnenden Verantwortung des Angeklagten – einen Tatverdacht mit naheliegender Verurteilungswahrscheinlichkeit, bezogen auf das Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 erster Fall und Abs 2 Z 2 und Z 3 SMG, aktenkonform und dem Gesetz entsprechend angenommen, sodass weder der Einspruchsgrund des § 212 Z 2 noch jener des § 212 Z 3 StPO vorliegt.
Da auch keine wesentlichen formellen Mängel der Anklageschrift bestehen und demnach auch keine Einspruchsgründe des § 212 Z 4 bis 7 StPO vorliegen, war der Einspruch abzuweisen und die Rechtswirksamkeit der Anklage festzustellen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiteres Rechtsmittel nicht zu (§ 214 Abs 1 StPO).
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