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4R3/25f•OLG Graz 4R3/25f
Das Oberlandesgericht Graz hat als Rekursgericht durch die Richterinnen Dr.in Angerer (Vorsitz), Mag.a Zeiler-Wlasich und Dr.in Jost-Draxl in der Firmenbuchsache der im Firmenbuch des Landesgerichts Klagenfurt zu FN A* eingetragenen B* GmbH mit dem Sitz in der politischen Gemeinde **, über die Rekurse der Gesellschaft, *, und des Geschäftsführers C, geboren am **, **, gegen die Beschlüsse des Landesgerichts Klagenfurt je vom 2. Dezember 2024, **8, 9, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Den Rekursen wird nicht Folge gegeben.
Der ordentliche Revisionsrekurs ist nicht zulässig.
begründung:
Stichtag für den Jahresabschluss der im Firmenbuch des Landesgerichts Klagenfurt zu FN A* eingetragenen B* GmbH ist der 31. Dezember. C* ist selbständig vertretungsbefugter Geschäftsführer und Gesellschafter mit einer gründungsprivilegierten Stammeinlage von EUR 10.000,00, hierauf geleistet EUR 5.000,00.
Mit Zwangsstrafverfügungen je vom 12. November 2024 verhängte das Erstgericht über die Gesellschaft (ON 1) und den Geschäftsführer C* (ON 2, 5) wegen unterlassener Einreichung des Jahresabschlusses der Gesellschaft zum 31. Dezember 2023 bis zum 30. September 2024 (Stichtag dieser Zwangsstrafverfügungen) eine Zwangsstrafe von jeweils EUR 350,00.
Der mit Datum vom 28. November 2024 vom Geschäftsführer unterzeichnete Jahresabschluss der Gesellschaft zum 31. Dezember 2023 wurde am 29. November 2024 beim Erstgericht eingereicht und ist mittlerweile im Firmenbuch eingetragen.
Die Gesellschaft (ON 6) und der Geschäftsführer (ON 7) erhoben gegen die Zwangsstrafverfügungen am 30. November 2024 eingebrachte gleichlautende Einsprüche, verbunden mit Anträgen auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Einspruchsfrist. Zur Begründung ihres Einspruchs bringen sie vor, die verspätete Einreichung des Jahresabschlusses sei auf schwerwiegende gesundheitliche Probleme des Geschäftsführers zurückzuführen. Es bestehe eine Epilepsie und Sehschwäche, weshalb im Mai 2022 ein Behinderungsgrad von 80% festgestellt worden sei. Aufgrund dieser Einschränkungen habe zeitweise keine Arbeitsfähigkeit bestanden. Nach einer anfänglichen Besserung habe er im Mai dieses Jahres einen schweren Rückfall erlitten, der mit einem vollständigen Zusammenbruch einhergegangen sei. Eine schwere Depression habe den Zustand verschlimmert, sodass der Geschäftsführer im August von seiner Tochter zur Betreuung nach Deutschland geholt worden sei. Eine Rückkehr nach Österreich sei erst vor zwei Wochen erfolgt und es werde Liegengebliebenes schrittweise aufgearbeitet. Der Jahresabschluss sei zwischenzeitig eingereicht worden. Die mangelnde Arbeitsfähigkeit seit Mai als SoloUnternehmer sei als unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis zu werten. Vor diesem Hintergrund wäre die Vollziehung der Zwangsstrafe eine unbillige Härte. Die Frist zur Einbringung der Einsprüche habe aufgrund der gesundheitlichen Beeinträchtigung, welche unvorhersehbar und unüberwindbar gewesen sei, nicht gewahrt werden können. Es werde daher die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Fristversäumung beantragt.
Im ordentlichen Verfahren verhängte das Erstgericht mit den angefochtenen Beschlüssen je vom 2. Dezember 2024 über die Gesellschaft (ON 8) und den Geschäftsführer (ON 9) Zwangsstrafen von jeweils EUR 350,00. Es anerkannte die Rechtzeitigkeit der Einsprüche und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, die Erstellung und Einreichung des Jahresabschlusses sei eine der Hauptpflichten des Geschäftsführers. Er habe durch zweckentsprechende Organisationsmaßnahmen für eine rechtzeitige Erfüllung seiner Offenlegungspflichten zu sorgen. Gesundheitliche Probleme des Geschäftsführers würden an der objektiv vorliegenden Offenlegungspflichtverletzung nichts ändern. Dieser müsse die Jahresabschlussarbeiten nicht selbst durchführen, er habe aber dafür Sorge zu tragen, das dies geschehe, allenfalls durch Vergabe an Dritte. Der Geschäftsführer sei verpflichtet, zur Einhaltung der neunmonatigen Frist für die gesetzlichen Offenlegungspflichten geeignete Maßnahmen zu treffen, somit solche Personen oder Institutionen zu beauftragen, die die mit dem Jahresabschluss verbundenen Arbeiten rechtzeitig durchführen können. Von einer Zwangsstrafenverfügung könne gemäß § 283 Abs 2 UGB abgesehen werden, wenn der Geschäftsführer offenkundig durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis, welches von ihm dargetan werden müsse, an der fristgerechten Offenlegung gehindert gewesen sei. Gesundheitliche Probleme, welche seit Monaten bzw sogar Jahren bestehen, würden kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis darstellen. Zur Wahrung der Frist reiche auch die Einreichung eines vorläufigen Jahresabschlusses aus. Somit könne der Einspruch bzw der Wiedereinsetzungsantrag nicht bewilligt werden.
Gegen die Verhängung der Zwangsstrafen von jeweils EUR 350,00 im ordentlichen Verfahren erheben die Gesellschaft (ON 10) und der Geschäftsführer (ON 11) rechtzeitig Rekurse mit dem Antrag auf ersatzlose Behebung der Beschlüsse des Erstgerichts vom 2. Dezember 2024. Hilfsweise stellen sie den Antrag, die verhängte Zwangsstrafe erheblich zu reduzieren und die Zahlung der verbleibenden Zwangsstrafe bis spätestens 31. Juli 2025 zu stunden. Sie argumentieren, das Erstgericht habe die Akutheit und Schwere der gesundheitlichen Beeinträchtigung des Geschäftsführers nicht ausreichend berücksichtigt und die individuellen Gegebenheiten nicht angemessen geprüft. Insbesondere habe das Erstgericht nicht hinreichend geprüft, ob die zu einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit und Betreuungsnotwendigkeit führende gesundheitliche Situation ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis darstelle, das eine objektive Unmöglichkeit der Erfüllung der Offenlegungspflichten begründe. Mit der Argumentation, dass die Krankheit seit Monaten bzw Jahren bestehe, verkenne das Erstgericht den Unterschied zwischen einem kontinuierlichen und vorhersehbaren Gesundheitszustand und einer akuten Verschlechterung, welche im Mai eingetreten sei. Der Rückfall sei eine plötzliche, unvorhergesehene und gravierende Verschlechterung der Gesundheitssituation gewesen, welche zu einem vollständigen körperlichen und psychischen Zusammenbruch geführt habe. Diese habe die Handlungsfähigkeit massiv eingeschränkt und der Geschäftsführer sei gezwungen gewesen, nach Deutschland zu seiner Tochter zu ziehen. Aufgrund der gesundheitlichen Situation sei er auch nicht in der Lage gewesen, organisatorische Maßnahmen selbst zu ergreifen oder eine wirksame Delegation an Dritte rechtzeitig zu veranlassen. Aufgrund der fehlerhaften Ausübung seines Ermessens habe das Erstgericht den Rückfall im Mai nicht als unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis im Sinne des § 283 Abs 2 UGB angenommen. Die schematische Anwendung der Rechtsprechung habe dazu geführt, dass das Erstgericht den vorgesehenen Ermessensspielraum entweder nicht erkannt oder nicht entsprechend genutzt habe. Im Rahmen der Ermessensprüfung hätte das Erstgericht die Akutheit der Erkrankung, die Unmöglichkeit der Delegation und die Unverhältnismäßigkeit der Sanktion als zentrale Umstände berücksichtigen müssen. Die Vorgehensweise des Erstgerichts stelle einen Rechtsfehler dar und führe zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Beschlusses.
Die Rekurse sind nicht berechtigt.
1. Die gesetzlichen Vertreter einer Kapitalgesellschaft haben den Jahresabschluss in den ersten fünf Monaten des Geschäftsjahres für das vorangegangene Geschäftsjahr aufzustellen (§ 222 Abs 1 UGB) und spätestens neun Monate nach dem Bilanzstichtag beim Firmenbuchgericht zur Offenlegung einzureichen (§ 277 Abs 1 UGB).
Der Bilanzstichtag der Gesellschaft ist der 31. Dezember. Der Jahresabschluss zum 31. Dezember 2023 wäre daher spätestens bis 30. September 2024 beim Erstgericht einzureichen gewesen. Tatsächlich wurde der vom Geschäftsführer der Gesellschaft am 28. November 2024 unterzeichnete Jahresabschluss erst am 29. November 2024 beim Firmenbuchgericht – somit verspätet – eingereicht.
2. Nach § 283 Abs 2 erster Satz UGB ist, wenn die Offenlegung nicht bis zum letzten Tag der Offenlegungsfrist (hier bis 30. September 2024) und auch nicht bis zum Tag vor Erlassung der Zwangsstrafverfügung (hier bis einschließlich 11. November 2024) erfolgte, eine Zwangsstrafverfügung von EUR 700,00, bei Kleinst(kapital)gesellschaften – wie hier – von EUR 350,00 über den Geschäftsführer (§ 283 Abs 1 UGB) und über die Gesellschaft (§ 283 Abs 7 UGB) zu verhängen. § 283 Abs 1 UGB setzt für die zwingende Bestrafung lediglich das Verstreichen der Offenlegungsfrist voraus (RISJustiz RS0127330; 6 Ob 235/11v).
3. Nach ständiger Rechtsprechung müssen die Geschäftsführer ihrer Offenlegungsverpflichtung zwar nicht persönlich nachkommen, sondern dürfen sie auch an Hilfspersonen übertragen. Es ist dann aber ihre Sache, durch zweckentsprechende Organisationsmaßnahmen in ihrem Geschäftsbereich für eine rechtzeitige Erfüllung ihrer Offenlegungsverpflichtungen zu sorgen (RS0127065; auch RS0123571 [T1]). Darüber hinaus treffen sie Kontrollpflichten dahin, ob die Einreichung des Jahresabschlusses auch tatsächlich erfolgte, weil Fehler nie gänzlich ausgeschlossen werden können; andernfalls haben sie die Rechtsfolgen des § 283 UGB zu tragen. Die Kontrollpflichten bestehen sowohl gegenüber Mitarbeitern (6 Ob 200/11x) als auch gegenüber berufsmäßigen Parteienvertretern (6 Ob 455/14b).
4. Die Verhängung einer Zwangsstrafe im ordentlichen Verfahren erfordert Verschulden der Geschäftsführer selbst (G. Kodek in Kodek/Nowotny/Umfahrer, FBG § 24 Rz 34), wobei ihnen bereits leichte Fahrlässigkeit schadet (RS0123571; zuletzt 6 Ob 66/17z, 6 Ob 198/17m). Um einer Bestrafung nach § 283 UGB zu entgehen, haben die Geschäftsführer im Zwangsstrafenverfahren - und zwar (gemäß § 283 Abs 2 fünfter Satz UGB) bereits im Einspruch (6 Ob 133/11v) - also die Unmöglichkeit der (rechtzeitigen) Einreichung des Jahresabschlusses infolge eines unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses (RS0123571 [T7]) bzw ihr mangelndes Verschulden darzutun (6 Ob 133/11v). An Hand dieser Angaben hat das Firmenbuchgericht dann zu prüfen, ob ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis vorliegt. Die Geschäftsführer müssen in allen Fällen nachweislich alles unternommen haben, um die rechtzeitige Erfüllung ihrer gesetzlichen Pflichten zu gewährleisten (RS0123571 [T10, T13]). Eine gegenteilige Auslegung würde letztlich zu einem „Freibrief” für alle offenlegungspflichtigen Gesellschaften führen (6 Ob 30/21m). Tatsachen und Beweismittel, die zur Zeit der Beschlüsse erster Instanz schon vorhanden waren (sogenannte „nova reperta“), sind gemäß § 49 Abs 2 AußStrG im Rekursverfahren nicht zu berücksichtigen, wenn sie von den Parteien schon vor der Erlassung der Beschlüsse erster Instanz (hier also in den Einsprüchen gegen die Zwangsstrafverfügungen) hätten vorgebracht werden können, es sei denn, die Partei kann dartun, dass es sich bei der Verspätung (Unterlassung) des Vorbringens um eine entschuldbare Fehlleistung handelt.
5. Die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs verneint „Unmöglichkeit“ bzw fehlendes Verschulden regelmäßig: Weder eine chronische Erkrankung und das Alter des Geschäftsführers (6 Ob 8/12p; 6 Ob 261/20f; jüngst OLG Innsbruck 3 R 44/24f) noch Unstimmigkeiten zwischen Gesellschaftern oder Geschäftsführern (6 Ob 214/15m) oder eine Betriebsprüfung (RS0127070) wurden als unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignisse anerkannt. Der Zweck der Offenlegung von Jahresabschlüssen besteht nämlich darin, Dritte, die die buchhalterische und finanzielle Situation der Gesellschaft nicht ausreichend kennen oder kennen können, zu informieren (6 Ob 20/08x; 6 Ob 214/15m). Dieser Zweck könnte leicht vereitelt werden, ließe man der Gesellschaft und ihren Organen die Möglichkeit offen, sich allein unter Berufung auf innere Umstände den Offenlegungspflichten zu entziehen. Damit rechtfertigt der Zweck der Offenlegungspflichten eine strenge Vorgehensweise durch die Firmenbuchgerichte (6 Ob 214/15m).
6. Eine nachträgliche Einreichung des Jahresabschlusses (hier erfolgt am 29. November 2024) kann die Verhängung einer Zwangsstrafe im ordentlichen Verfahren nach § 283 Abs 1 UGB nicht mehr verhindern, wenn er nicht längstens bis zum Tag vor Verhängung der Zwangsstrafverfügung – hier der 11. November 2024 – eingereicht wurde (RS0126978 insbesondere [T2]). Hier erfolgte die Einreichung erst nach diesem Stichtag.
7. Ausgehend von diesen Grundsätzen kann den Argumenten der Rekurswerber kein Erfolg beschieden sein:
7.1. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit der im Mai 2022 festgestellte Behinderungsgrad den Geschäftsführer hinderte, den Jahresabschluss zum 31. Dezember 2023 rechtzeitig aufzustellen und einzureichen. Schließlich war er trotz des festgestellten Behinderungsgrads in der Lage, am 24. Februar 2023 den Jahresabschluss zum 31. Dezember 2021 und am 30. September 2023 jenen zum 31. Dezember 2022 einzureichen. Zudem hätte er im Hinblick auf das Wissen um die bestehende gesundheitliche Einschränkung ab diesem Zeitpunkt Vorsorgemaßnahmen treffen können und müssen, um seinen Verpflichtungen – auch im Falle einer Verschlechterung seiner Gesundheitssituation – nachzukommen.
7.2. Wenn sich die Rekurswerber auf die im Mai 2024 akut verschlimmerte Gesundheitssituation des Geschäftsführers und dessen damit einhergehende Arbeitsunfähigkeit berufen, so ist ihnen entgegenzuhalten: Auszugehen ist von der aus § 222 und § 283 Abs 2 UGB abzuleitenden Wertung des Gesetzgebers, dass es möglich sein muss, den Jahresabschluss in den ersten fünf Monaten des Geschäftsjahrs für das vorangegangene Geschäftsjahr aufzustellen und dies grundsätzlich auch bei Auftreten eines Hindernisses binnen vier Wochen nach dessen Wegfall nachzuholen. Da der Jahresabschluss also in den ersten fünf Monaten des Geschäftsjahres – somit von Jänner bis Mai – für das vorangegangene Geschäftsjahr aufzustellen ist, hatte der Geschäftsführer zumindest bis zur akuten Verschlimmerung seines Gesundheitszustands im Mai 2024 (wann genau führt er nicht an) zumindest vier Monate Zeit, um den Jahresabschluss aufzustellen. Aber auch nach der behaupteten akuten Verschlimmerung im Mai 2024 wäre es dem Geschäftsführer durchaus zumutbar gewesen, einen Dritten mit der Aufstellung des Jahresabschlusses und dessen Einbringung zu beauftragen. Er behauptet zwar eine faktische Handlungsunfähigkeit. Einer solchen widerspricht aber der Umstand, dass der Geschäftsführer sehr wohl in der Lage war, am 11. Juli 2024 persönlich einen einwandfrei formulierten Antrag auf Änderung der Geschäftsanschrift der D* GmbH (FNE*), deren Alleingesellschafter und Geschäftsführer er ist, einzubringen und zuvor – am 8. Juli 2024 – einen entsprechenden Gesellschafterbeschluss zu fassen. Zu diesem Zeitpunkt ist somit eine völlige Handlungsunfähigkeit jedenfalls auszuschließen und wäre zumindest im Juli 2024 die Beauftragung eines Dritten mit der – ohnehin bereits bis Mai vorzunehmenden – Aufstellung des Jahresabschlusses zumutbar und möglich gewesen. Die Rekurswerber konnten somit nicht nachweisen, alles unternommen zu haben, um die rechtzeitige Erfüllung ihrer gesetzlichen Pflichten zu gewährleisten.
7.3. Betreffend die im Rekurs herangezogene Unverhältnismäßigkeit der Bestrafung ist auszuführen, dass keine gesetzliche Möglichkeit besteht, von der Verhängung der Mindeststrafe gemäß § 283 UGB abzusehen. Mag im vorliegenden Fall die gesundheitliche Situation des Geschäftsführers zugestandenermaßen schwierig gewesen sein, so entfällt die Zwangsstrafe gemäß § 283 UGB nicht schon bei einer schwierigen Situation, sondern nur durch ein Hindernis der Einreichung in Folge eines unvorhergesehenen und unabwendbaren Ereignisses. Der Gesetzgeber hat durch das Budgetbegleitgesetz 2011 BGBl. I Nr. 111/2010 das Zwangsstrafverfahren rigoros verschärft, weil bis dahin nicht einmal die Hälfte aller offenlegungspflichtigen Unternehmen ihre nicht nur im innerstaatlichen Recht, sondern auch im Europarecht grundgelegte Offenlegungspflicht rechtzeitig erfüllt hatte (Gesetzesmaterialien 233/ME XXIV. GP – Ministerialentwurf – Materialien – Vorblatt und Erläuterungen Seite 26). Der Gesetzgeber hat auch keine Möglichkeit eingeräumt, aus Billigkeitserwägungen oder aus Gründen der Unverhältnismäßigkeit von der Bestrafung abzusehen oder die gesetzliche Mindeststrafe von – hier – EUR 350,00 zu unterschreiten bzw § 283 Abs 7 UGB nicht anzuwenden.
8. Den Rekursen ist daher nicht Folge zu geben. Die Verhängung der Zwangsstrafen gegen die Gesellschaft und den Geschäftsführer ist zu bestätigen. Anträge auf Stundung, Ratenzahlung und Nachlass sind begrifflich Zahlungserleichterungen einer schon bestandskräftigen Zahlungsverpflichtung und setzen daher eine unbeeinspruchte oder rechtskräftige Verhängung einer Zwangsstrafe voraus (Dokalik in U. Torggler, UGB3 § 285 Rz 9 [Stand 1.1.2019, rdb.at]). Über einen allfälligen Nachlass gemäß § 285 Abs 3 UGB oder eine allfällige Stundung gemäß § 285 Abs 2 UGB kann das Erstgericht daher erst nach Rechtskraft der Zwangsstrafe entscheiden.
9. Einer Bewertung nach § 59 Abs 2 AußStrG bedarf diese Entscheidung nicht (RS0004785; RS0008617).
10. Der ordentliche Revisionsrekurs nach § 62 Abs 1 AußStrG ist nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen von erheblicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung nicht zu lösen sind.
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