OLG Graz 8Bs182/24m

8Bs182/24mOberlandesgericht29.01.2025

Gesamter Gesetzestext

OLG Graz 8Bs182/24m

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.01.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0639:2025:0080BS00182.24M.0129.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richterin Maga. Berzkovics (Vorsitz) sowie die Richter Mag. Petzner, Bakk. und Mag. Obmann, LL.M. in der Strafsache gegen A* wegen Vergehen der beharrlichen Verfolgung nach § 107a Abs 1 und Abs 2 Z 1 undZ 2 StGB über die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 24. Jänner 2024, GZ *-21, nach der am 29. Jänner 2025 in Gegenwart des Oberstaatsanwalts Dr. Kirschenhofer und des Verteidigers Rechtsanwalt Mag. Wurnig, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten A, durchgeführten Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wegen Nichtigkeit und wegen des Ausspruchs über die Schuld wird nicht Folge gegeben.

Aus Anlass der Berufung wird das Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch zu 3. und 5. und demgemäß im Strafausspruch (mit Ausnahme der Anrechnung geleisteter Geldbeträge) aufgehoben und es wird im Umfang der Aufhebung in der Sache selbst erkannt:

A* wird von der wider ihn erhobenen Anklage, er habe in den nachstehend angeführten Zeiträumen, somit jeweils eine längere Zeit hindurch, im Großraum ** B* in einer Weise, die geeignet war, diese in ihrer Lebensführung unzumutbar zu beeinträchtigen, widerrechtlich und fortgesetzt beharrlich verfolgt, wobei er ihre räumliche Nähe aufsuchte und unter Verwendung eines sonstigen Kommunikationsmittels Kontakt zu ihr herstellte, indem er

3. sie im Zeitraum August/September 2020 bis Ende 2020 zumindest einmal mit seinem PKW nach ** verfolgte und sie dort durch mehrfaches Auf- und Abfahren in diesem Ort ausfindig zu machen versuchte, sie einmal mit seinem PKW bis nach Hause verfolgte, dort anläutete und ihrem zufällig anwesenden Vater eine Vogelfeder für sie überreichte sowie mehrere Briefe sowie Bücher zum Teil samt persönlicher Widmungen an sie schickte und

5. sie am 7. November 2022 bis nach Hause verfolgte und die im PKW sitzende B* durch Klopfen gegen ihre Beifahrerscheibe zu einem Gespräch zu bewegen versuchte und am 18. November 2022 im Nahebereich ihres Arbeitsplatzes in einer für sie wahrnehmbaren Weise mit seinem PKW vorbeifuhr,

gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.

A* wird für die ihm weiterhin zur Last liegenden Vergehen der beharrlichen Verfolgung nach § 107a Abs 1 und Abs 2 Z 1 und Z 2 StGB (zu 1., 2. und 4.) in Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach § 107a Abs 1 StGB zur Geldstrafe von 200 Tagessätzen zu je EUR 4,00, im Uneinbringlichkeitsfall 100 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt.

Mit seiner Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe wird der Angeklagte auf die Strafneubemessung verwiesen.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.

Begründung

gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am ** geborene A* der Vergehen der beharrlichen Verfolgung nach § 107a Abs 1 und Abs 2 Z 1 und Z 2 StGB (1. bis 4.) und des Vergehens der beharrlichen Verfolgung nach § 107a Abs 1 und Abs 2 Z 1 StGB (5.) schuldig erkannt und hiefür in Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach § 107a Abs 1 StGB zur Geldstrafe von 200 Tagessätzen zu je EUR 4,00, im Uneinbringlichkeitsfall 100 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt. Gemäß § 389 Abs 1 StPO wurde er zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verpflichtet. Der von A* im Rahmen der gescheiterten Diversion geleistete Geldbetrag von EUR 800,00 wurde gemäß § 205 Abs 5 StPO iVm § 38 Abs 1 Z 1 StGB auf die Geldstrafe angerechnet (US 3 erster Absatz; ON 12, 3 iVm ON 1.6).

Dem Schuldspruch zufolge hat der Angeklagte in den nachstehend angeführten Zeiträumen, somit jeweils eine längere Zeit hindurch, im Großraum ** B* in einer Weise, die geeignet war, diese in ihrer Lebensführung unzumutbar zu beeinträchtigen, widerrechtlich und fortgesetzt beharrlich verfolgt, wobei er ihre räumliche Nähe aufsuchte und zum Teil im Wege einer Telekommunikation und unter Verwendung eines sonstigen Kommunikationsmittels Kontakt zu ihr herstellte, indem er

1. im Zeitraum Herbst 2018 bis 27. Februar 2019 sich immer wieder im Bereich des Wohnsitzes ihres Vaters in einer für sie wahrnehmbaren Weise herumtrieb, ihr innerhalb von zwei Wochen während dieses Zeitraums acht Briefe schickte und sie zwanzigmal anrief sowie wöchentlich etwa zwei SMS übermittelte, während dieses Zeitraums ein Buch samt persönlicher Widmung auf die Windschutzsscheibe ihres im Bereich des Wohnsitzes ihres Vaters geparkten PKWs legte sowie zwei bis drei mal monatlich versuchte, telefonisch mit ihr Kontakt aufzunehmen;

2. im Zeitraum August 2019 bis April 2020 unzählige Briefe sowie Bücher zum Teil samt persönlicher Widmungen an sie schickte und sie am Valentinstag 2020 bei sich zu Hause aufsuchte, anläutete und nach Zuschlagen der Türe durch sie ein Geschenk davor für sie ablegte;

3. im Zeitraum August/September 2020 bis Ende 2020 sie zumindest einmal mit seinem PKW nach ** verfolgte und sie dort durch mehrfaches Auf- und Abfahren in diesem Ort ausfindig zu machen versuchte, sie einmal mit seinem PKW bis nach Hause verfolgte, dort anläutete und ihrem zufällig anwesenden Vater eine Vogelfeder für sie überreichte sowie mehrere Briefe sowie Bücher zum Teil samt persönlicher Widmungen an sie schickte;

4. im Zeitraum Mai 2021 bis Dezember 2021 mehrere Briefe sowie Bücher zum Teil samt persönlicher Widmungen an sie schickte, eine Flasche Champagner samt Brief vor ihre Haustüre legte und sich immer wieder im Bereich ihres Wohnsitzes sowie im Nahbereich ihres Arbeitsplatzes in einer für sie wahrnehmbaren Weise herumtrieb;

5. am 7. November 2022 sie bis nach Hause verfolgte und die im PKW sitzende B* durch Klopfen gegen ihre Beifahrerscheibe zu einem Gespräch zu bewegen versuchte und am 18. November 2022 im Nahebereich ihres Arbeitsplatzes in einer für sie wahrnehmbaren Weise mit seinem PKW vorbeifuhr.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit (Z 3 des § 281 Abs 1 StPO iVm § 489 Abs 1 StPO) und wegen des Ausspruchs über die Schuld und die Strafe (ON 27).

Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.

Mit der Verfahrensrüge (Z 3) behauptet der Angeklagte einen nichtigkeitsbegründenden Verstoß durch Abweichen der schriftlichen Urteilsausfertigung vom mündlich verkündeten Urteil.

Nichtigkeit gemäß § 281 Abs 1 Z 3 StPO liegt vor, wenn in der dem Urteil vorangegangenen Hauptverhandlung eine Vorschrift verletzt oder vernachlässigt wurde, deren Beobachtung das Gesetz ausdrücklich bei sonstiger Nichtigkeit vorsieht (RIS-Justiz RS0099128). Nichtübereinstimmung des verkündeten und des ausgefertigten Urteils kann als Nichtigkeitsgrund nach § 281 Abs 1 Z 3 StPO geltend gemacht werden (RIS-Justiz RS0098867).

Infolge der mit Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt vom 6. Mai 2024, GZ **-28, vorgenommenen Berichtigung des Hauptverhandlungsprotokolls vom 24. Jänner 2024 liegt allerdings keine Diskrepanz zwischen dem mündlich verkündeten und dem schriftlich ausgefertigten Urteil vor. Damit bleibt die Berufung wegen Nichtigkeit erfolglos.

Die Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld ist nicht erfolgreich, weil gegen die Richtigkeit der im Urteil erster Instanz enthaltenen Feststellungen keine Bedenken bestehen. Der Erstrichter nahm auf Basis der vorliegenden Beweisergebnisse eine ausführliche und für das Rechtsmittelgericht sehr gut nachvollziehbare Abwägung vor, die gemessen am Akteninhalt mit den Denkgesetzen der Logik im Einklang steht und unter dem Gesichtspunkt der allgemeinen Lebenserfahrung überzeugend ist. Entgegen der im Kern leugnenden Einlassung des Angeklagten (ON 6.5 und ON 20, PS 2 ff) stützte das Erstgericht die Sachverhaltsannahmen zum objektiven Tatgeschehen in nicht zu beanstandender Weise auf die Angaben der Zeugin B* (ON 6.6 und ON 10, PS 3 ff), deren Schilderungen es aufgrund des von ihr gewonnenen persönlichen Eindrucks für überzeugend hielt und die eine Stütze auch in den von ihr vorgelegten Lichtbildern und Kopien der vom Angeklagten verfassten und versandten Briefe bzw Geschenke finden (ON 2.3 bis ON 2.8 sowie ON 6.9 und ON 6.10). Dem stehen die widersprüchlichen Angaben des Angeklagten gegenüber, dem das Erstgericht in der umfangreichen Beweiswürdigung (US 6 ff) wohlbegründet die Glaubwürdigkeit absprach. Da der Angeklagte mit seiner Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld die erstgerichtliche Beweiswürdigung nicht zu erschüttern vermag, bestehen keinerlei Bedenken gegen die Richtigkeit der erstgerichtlichen Annahmen zu den objektiven Geschehnissen und den daraus abgeleiteten Annahmen zur subjektiven Tatseite.

Ausgehend von den solcherart unbedenklichen Konstatierungen erfolgte die Subsumtion unter den Tatbestand der beharrlichen Verfolgung nach § 107a Abs 1 und Abs 2 Z 1 und Z 2 StGB zu 1., 2. und 4. des Schuldspruchs rechtskonform.

Allerdings überzeugte sich das Rechtsmittelgericht aus Anlass der Berufung davon, dass dem Urteil im Schuldspruch zu 3. und 5. eine nicht geltend gemachte materielle Nichtigkeit durch die unrichtige Lösung der Rechtsfrage durch das Erstgericht (§ 489 Abs 1 iVm § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO) anhaftet, die zum Nachteil des Angeklagten wirkt und daher von Amts wegen aufzugreifen ist (§§ 489 Abs 1, 471, 290 Abs 1 zweiter Satz, erster Fall StPO).

Nach § 107a Abs 1 StGB macht sich strafbar, wer eine Person widerrechtlich beharrlich verfolgt, indem er in einer Weise, die geeignet ist, die Person in ihrer Lebensführung unzumutbar zu beeinträchtigen, eine längere Zeit hindurch fortgesetzt die in Abs 2 Z 1 bis 5 leg cit genannten Verhaltensweisen setzt. Entscheidendes Kriterium für die Beurteilung der „Beharrlichkeit“ ist die Belastung für das Opfer. Diese hängt – neben Art und Schwere der einzelnen Stalking-Handlungen – von deren Anzahl, Dauer und den dazwischen liegenden Zeitabständen ab. Maßgebend ist die Gesamtbetrachtung dieser Parameter, womit eine besonders starke Ausprägung eines davon unter dem Aspekt der Subsumtion eine Reduktion des Gewichts der anderen zulässt (RIS-Justiz RS0130054).

Zu 3. des Schuldspruchs stellte das Erstgericht fest, dass der Angeklagte das Opfer im August oder September 2020 (einmal) mit seinem PKW nach ** verfolgte, es dort ausfindig zu machen versuchte, es tatsächlich aufsuchte und ein Paket mit Geschenken vor dessen Wohnhaus hinterließ und das Opfer Ende 2020 neuerlich nach einer zufälligen Begegnung im Straßenverkehr bis zu dessen Wohnhaus verfolgte, wo er dem Vater des Opfers eine Vogelfeder überreichte (US 5 erster und zweiter Absatz).

Zu 5. des Schuldspruchs stellte das Erstgericht fest, dass der Angeklagte das Opfer am 7. November 2022 bis zu dessen Wohnadresse verfolgte und durch Klopfen gegen „die Beifahrerseite“ zu einem Gespräch zu bewegen versuchte und am 18. November 2022 im Nahebereich des Arbeitsplatzes des Opfers in einer für das Opfer wahrnehmbaren Wiese mit seinem PKW vorbeifuhr (US 5 vorletzter und letzter Absatz).

Mit Blick auf die zu 3. und 5. des Schuldspruchs jeweils konstatierte (geringe) Anzahl an einzelnen Tathandlungen (nämlich jeweils zwei) und die dazwischenliegenden teils mehrmonatigen Zeiträume ging das Erstgericht zu Unrecht von einer beharrlichen Verfolgung iSd § 107a Abs 1 StGB aus. Denn bei der hier gebotenen Betrachtung – es handelt sich, wie das Erstgericht insoweit zutreffend erkannte, um zwei Vergehen – ist dieses Verhalten des Angeklagten nicht geeignet, die von § 107a Abs 1 StGB geforderte Beharrlichkeit zu begründen, da die anklagekonform festgestellten Handlungen in Anbetracht ihrer festgestellten Anzahl, Dauer und Schwere noch nicht als widerrechtliches beharrliches Verfolgen im Sinne des § 107a Abs 1 StGB zu werten sind. Damit vermögen die zu 3. und 5. getroffenen Feststellungen einen Schuldspruch nach § 107a Abs 1 und Abs 2 Z 1 und Z 2 StGB nicht zu tragen.

Die unrichtige Lösung der Rechtsfrage bedingt die Aufhebung des Schuldspruchs zu 3. und 5. und demgemäß auch des Strafausspruchs und als Konsequenz den Freispruch des Angeklagten von den zu 3. und 5. wider ihn erhobenen Vorwürfen gemäß § 259 Z 3 StPO.

Bei der somit erforderlichen Strafneubemessung ist gemäß § 107a Abs 1 StGB von einer Strafdrohung von bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen auszugehen.

Erschwerend ist, dass der Angeklagte mehrere strafbare Handlungen derselben Art (hier: drei Vergehen) begangen hat (§ 33 Abs 1 Z 1 StGB). Aggravierend (§ 32 Abs 2 StGB) ist, dass das Opfer aufgrund der Tathandlungen unter Angstzuständen und Schlafstörungen litt (US 6 dritter Absatz).

Mildernd ist hingegen, dass der Angeklagte bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt hat und die Taten im auffallenden Widerspruch dazu stehen (§ 34 Abs 1 Z 2 StGB) und dass er die privatrechtlichen Ansprüche der B* in Höhe von EUR 50,00 vollständig befriedigt hat (ON 10, PS 7), wenngleich diesem Milderungsgrund in Ansehung der geringen Forderung nur untergeordnete Bedeutung zukommt.

Ausgehend von diesen Strafzumessungsgründen (§ 32 Abs 2 erster Satz StGB) ist auf Grundlage der Schuld des Angeklagten (§ 32 Abs 1 StGB) und unter Beachtung des Verschlechterungsverbots die Verhängung einer Geldstrafe von 200 Tagessätzen schuld- und tatangemessen. Bei der Höhe des Tagessatzes handelt es sich um den Mindesttagessatz (§ 19 Abs 2 zweiter Satz StGB). Die Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ergibt sich aus § 19 Abs 3 StGB.

Eine auch nur teilweise bedingte Nachsicht nach § 43a Abs 1 StGB kommt aufgrund der Tatmehrheit aus spezialpräventiven Gründen nicht in Frage.

Mit seiner Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe ist der Angeklagte auf die Strafneubemessung zu verweisen.

Der Kostenausspruch, der die amtswegige Maßnahme nicht umfasst, gründet auf § 390a Abs 1 StPO.

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