OLG Graz 8Bs238/24x

8Bs238/24xOberlandesgericht29.01.2025

Gesamter Gesetzestext

OLG Graz 8Bs238/24x

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.01.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0639:2025:0080BS00238.24X.0129.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richterin Maga. Berzkovics (Vorsitz) sowie die Richter Mag. Petzner, Bakk. und Mag. Obmann, LL.M. in der Strafsache gegen A* wegen Verbrechen der Verleumdung nach § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Berufung der Staatsanwaltschaft Klagenfurt gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 3. Juni 2024, GZ *-16, nach der am 29. Jänner 2025 in Gegenwart des Oberstaatsanwalts Dr. Kirschenhofer und des Verteidigers Rechtsanwalt Mag. Flick, jedoch in Abwesenheit der Angeklagten A, durchgeführten Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird Folge gegeben und über A* in Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach dem zweiten Strafsatz des § 297 Abs 1 StGB die Freiheitsstrafe von sieben Monaten verhängt, die gemäß § 43 Abs 1 StGB für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehen wird.

Der Angeklagten fallen auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.

Begründung

gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen rechtskräftigen Freispruch von einem weiteren Anklagepunkt enthält, wurde die am ** geborene Angeklagte A* der Vergehen der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs 1 und Abs 4 StGB (zu I./1./ und [verfehlt, soweit auch unter Abs 4 subsumiert] zu I./2./) und der Verbrechen der Verleumdung nach § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB (zu II./ und III./) schuldig erkannt und hiefür in Anwendung des § 28 Abs 1 StGB und des § 37 Abs 1 StGB nach dem zweiten Strafsatz des § 297 Abs 1 StGB zur Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je EUR 7,00, im Uneinbringlichkeitsfall 90 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt und gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Verfahrenskosten verpflichtet.

Nach dem (unangefochten in Rechtskraft erwachsenen) Schuldspruch hat die Angeklagte in **

I./ als Zeugin im gegen B* zu AZ ** der Staatsanwaltschaft Klagenfurt und zu AZ ** des Landesgerichts Klagenfurt geführten Strafverfahren im Rahmen ihrer förmlichen Vernehmungen zur Sache falsch ausgesagt, und zwar:

1. / am 18. Juni 2023 im Rahmen ihrer Vernehmung vor Beamten der Polizeiinspektion C* im Ermittlungsverfahren nach der Strafprozessordnung zu , indem sie sinngemäß angab, dass B eine Schreckschusspistole gegen D E* richtete und ihn unter der Androhung des sonstigen Abdrückens aufforderte, ohne Abzulenken auf den einschreitenden Polizeibeamten F* zuzufahren,

2. / am 23. Jänner 2024 im Rahmen ihrer Vernehmung vor dem zuständigen Richter des Landesgerichts Klagenfurt, indem sie sinngemäß angab, von G* und H* E* zu der zu I./1./ angeführten Tathandlung durch die konkrete Aufforderung, diese falsche Zeugenaussage abzulegen, bestimmt worden zu sein,

II./ durch die zu I./1./ angeführte Tathandlung B* dadurch der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt, dass sie diesen von Amts wegen zu verfolgender, mit ein Jahr übersteigender Freiheitsstrafe bedrohter Handlungen, und zwar des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt in der Beteiligungsform als Bestimmungstäter nach §§ 12 zweiter Fall, 269 Abs 1 erster Fall StGB und des Verbrechens der schweren Körperverletzung in der Beteiligungsform als Bestimmungstäter nach §§ 12 zweiter Fall, 15, 84 Abs 2 und Abs 4 StGB falsch verdächtigte, obwohl sie wusste (§ 5 Abs 3 StGB), dass diese Verdächtigung falsch war,

III./ durch die zu I./2./ angeführte Tathandlung G* und H* E* dadurch der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt, dass sie diese von Amts wegen zu verfolgender, mit ein Jahr übersteigender Freiheitsstrafe bedrohter Handlungen, und zwar des Vergehens der falschen Beweisaussage in der Beteiligungsform als Bestimmungstäter nach §§ 12 zweiter Fall, 288 Abs 1 und 4 StGB sowie des Verbrechens der Verleumdung in der Beteiligungsform als Bestimmungstäter nach §§ 12 zweiter Fall, 297 Abs 1 zweiter Fall StGB falsch verdächtigte, obwohl sie wusste (§ 5 Abs 3 StGB), dass diese Verdächtigungen falsch waren.

Gegen den Strafausspruch richtet sich die Berufung der Staatsanwaltschaft, mit der sie die Verhängung einer Freiheitsstrafe anstatt einer Geldstrafe anstrebt (ON 18).

Dem Rechtsmittel kommt Berechtigung zu.

Vorweg ist auszuführen, dass dem Erstgericht in Ansehung des Vergehens der falschen Beweisaussage vom 23. Jänner 2024 beim Landesgericht Klagenfurt ein Subsumtionsfehler unterlaufen ist, indem es den zu I./2./ abgeurteilten Sachverhalt auch unter § 288 Abs 4 StGB subsumiert und den Schuldspruch (auch) darauf gegründet hat. Richtigerweise wäre dieser Sachverhalt allein dem § 288 Abs 1 StGB zu unterstellen gewesen. Da dieser Subsumtionsfehler jedoch den angewendeten Strafrahmen nicht tangiert und sich in concreto nicht zum Nachteil der Angeklagten auswirkt, kann es mit dieser Anmerkung sein Bewenden haben (Ratz in WK-StPO § 290 Rz 22 ff; 11 Os 101/14h).

Der zweite Strafsatz des § 297 Abs 1 StGB sieht Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren vor.

Erschwerend ist, dass die Angeklagte mehrere strafbare Handlungen derselben und verschiedener Art (hier drei Verbrechen und zwei Vergehen) begangen hat (§ 33 Abs 1 Z 1 StGB). Aggravierend ist ferner, dass die Angeklagte die zu I./1./ und II./ gegenständlichen Taten während des anhängigen Verfahrens zu AZ ** des Bezirksgerichts Klagenfurt und die Taten zu I./2./ und III./ im raschen Rückfall nach dem Vollzug der in jenem Verfahren verhängten Geldstrafe begangen hat und dass gegen B* tatsächlich ein Ermittlungsverfahren eingeleitet und gegen diesen Anklage erhoben wurde (RIS-Justiz RS0101359).

Mildernd ist hingegen, dass die Angeklagte die zu I./1./ und II./ gegenständlichen Taten nach Vollendung des achtzehnten, jedoch vor Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres begangen hat (§ 34 Abs 1 Z 1 erster Fall StGB) und dass sie Ansehung sämtlicher schuldspruchgegenständlicher Taten ein reumütiges Geständnis abgelegt hat (§ 34 Abs 1 Z 17 StGB).

Entgegen den Ausführungen des Erstgerichts zu den Strafzumessungsgründen wirkt sich mit Blick auf die aggravierende Wirkung der Begehung der Taten zu I./1. und II./ während des anhängigen Verfahrens zu AZ ** des Bezirksgerichts Klagenfurt nicht mildernd aus, dass diese Taten bereits in jenem Verfahren hätten abgeurteilt werden können.

Unter Berücksichtigung der Tatmehrheit, der Tatbegehung zum Teil während des anhängigen Verfahrens zu AZ ** des Bezirksgerichts Klagenfurt und zum Teil im raschen Rückfall nach dem Vollzug der dort verhängten Geldstrafe scheidet die Anwendung des § 37 Abs 1 StGB aus spezialpräventiven Gründen aus und ist die Verhängung einer Freiheitsstrafe notwendig, um die Angeklagte von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten.

Ausgehend von den genannten Strafzumessungsgründen (§ 32 Abs 2 erster Satz StGB) ist auf Grundlage der Schuld der Angeklagten (§ 32 Abs 1 StGB) die Verhängung einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten tat- und schuldangemessen.

Mit Blick auf die nunmehr verhängte Freiheitsstrafe ist jedoch anzunehmen, dass die bloße Androhung der Vollziehung allein genügen werde, um die Angeklagte von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten und stehen dem auch generalpräventive Gründe nicht entgegen, weswegen die Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren gemäß § 43 Abs 1 StGB bedingt nachgesehen werden kann.

Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO.

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